LG Regensburg, Urteil v. 18.09.2025 – 85 O 1495/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Urteil v. 18.09.2025 – 85 O 1495/24 Download Drucken Titel: Ersatz der Instandsetzungskosten eines Hotelzimmers nach unentdecktem Tod des Gastes Normenkette: BGB § 195, § 199, § 280 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 548, § 650, § 1967 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1. Ein Mietvertrag über ein Hotelzimmer fällt nicht unter § 29a ZPO, da dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Tod eines Mieters stellt keine Pflichtverletzung dar und begründet keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 535 ff. BGB. (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Erbe haftet nur für Altverbindlichkeiten, die bis zum Tod des Erblassers entstanden sind; Kosten für die Instandsetzung des Hotelzimmers nach dem Tod des Mieters sind keine Altverbindlichkeiten. (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Tod eines Mieters stellt keine Pflichtverletzung und schon gar keine zu vertretende Pflichtverletzung iSd § 280 BGB dar. Denn der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächlichen Auswirkungen zwar einen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein Hotelzimmer sowie das Mobiliar durch den unentdeckten Tod bzw. durch die danach eintretende Verwesung eines Gastes in Mitleidenschaft gezogen, stellen die sich daraus ergebenden Instandsetzungskosten Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 Abs. 2 BGB dar. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Restaurantrechnung ist als Nachlassverbindlichkeit/Altverbindlichkeit des Erblassers einzuordnen, da diese naturgemäß vor dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Bewirtungsvertrag ist ein typengemischter Vertrag, der Elemente aus verschiedenen Vertragstypen vereint, wobei der Schwerpunkt auf dem Werklieferungsvertrag liegt, der nach § 650 BGB dem Kaufrecht unterfällt. Demnach gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen nach §§ 195, 199 BGB. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Mietvertrag, Pflichtverletzung, Rechtsanwaltskosten, Vollstreckung, Aufwendungen, Klageverfahren, Mietsache, Tod, Anspruch, Streitwert, Zinsen, Sicherheitsleistung, Klage, Beherbergungsvertrag, Kosten des Rechtsstreits, schuldhafte Pflichtverletzung, keine Pflichtverletzung, Nachlassverbindlichkeiten, Altverbindlichkeiten, Schadensersatz, Verwesungsschäden, Bewirtungsvertrag, Erbenhaftung, Zuständigkeit, Hotelzimmer, Tod des Mieters, Instandsetzungskosten, Vertretenmüssen, Verjährung Fundstellen: ZMR 2026, 420 ErbR 2025, 1044 LSK 2025, 24714 ZEV 2026, 201 NJOZ 2025, 1327 RRa 2026, 108 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10,20 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2024 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die durch die außergerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Aufwendungen i.H.v. 83,70 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.543,21 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Beherbergungsvertrag. 2 Der Kläger betreibt das Parkhotel in 9... C. Der Beklagte ist Nachlasspfleger nach dem Verstorbenen H. R.. Der Verstorbene H. R. war im Jahr 2011 nach Südafrika ausgewandert, kehrte jedoch jährlich nach Deutschland zurück. Im Jahr 2021 reiste er erneut nach Deutschland ein, konnte wegen der Corona-Pandemie aber nicht zurück und blieb daher im Hotel des Klägers, über einen Zeitraum von 8 Monaten bis zu seinem Tod am 17.03.2022. Da sein Tod eine gewisse Zeit unentdeckt blieb, wurde das Hotelzimmer in Mitleidenschaft gezogen. 3 Die Klagepartei behauptet, um das Hotelzimmer wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu verbringen, seien ihr folgende Aufwendungen entstanden: Tatortreinigung in Höhe von 13.048,57 €, Anschaffung für Ersatzmöbel in Höhe von 3.177,13 € und Innenausbau des Badezimmers in Höhe von 9.153,87 €. Zudem sei eine neue Minibar anzuschaffen gewesen in Wert von 153,44 EUR und es gäbe noch einen offenen Beleg für das Restaurant in Höhe von 10,20 €. Der Klagepartei sei demnach ein Gesamtschaden in Höhe von 25.543,21 € entstanden. 4 Die Klagepartei ist der Ansicht, dass auf Basis der mietvertraglichen Komponenten des geschlossenen Vertragsverhältnisses ein Zahlungsanspruch gegeben sei, da die Mietsache beschädigt bzw. zerstört wurde und dies im Verantwortungsbereich des Verstorbenen liege. 5 Die Klagepartei beantragt, „I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerpartei einen Betrag i. H. v. 25.543,21 € nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2024 zu zahlen. II. Die Beklagten werden verurteilt, die durch die außergerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Aufwendungen i. H. v. 1.261,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.“ 6 Die Beklagtenpartei beantragt, „Die Klage wird abgewiesen.“ 7 Die Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass der Anspruch der Klagepartei nicht besteht. Denn der Verstorbene hafte nicht für seinen Tod bzw. habe diesen nicht zu vertreten. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Kosten weder notwendig noch üblich sind. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung entsprechend § 548 Abs. 1 BGB erhoben. Im Übrigen sei der Vortrag zu den „Minibar-Kosten“ nicht substantiiert und schlüssig. 8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten schriftsätzlichen Akteninhalt, sowie sonstige Aktenbestandteile und die Protokolle der mündlichen Hauptverhandlungen vom und 02.08.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 10 Das Landgericht ist örtlich und sachlich zuständig. Die Regelung des § 29a ZPO ist nicht anzuwenden, weil es sich bei einem Mietvertrag über ein Hotelzimmer um kein Mietverhältnis im Sinne des § 29a ZPO handelt. Denn Voraussetzung dafür ist, dass der Raum zum dauernden Aufenthalt bestimmt ist, weswegen Hotelzimmer oder Ferienwohnungen nicht unter § 23 Nr. 2 GVG fallen (BeckOK MietR, Klageverfahren Rn. 19, beck-online). II. 11 Der vom Kläger begehrte Anspruch ergibt sich weder aus dem Vertrag noch aus den gesetzlichen Vorschriften. 1. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.