Stra Nr. 27 an die in MiStra Nr. 27 Absatz 2 genannten Empfänger ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller zu dem in MiStra Nr. 27 Absatz 1 genannten Personenkreis gehört und zum Zeitpunkt der Mitteilung bei einer in MiStra Nr. 27 Absatz 1 genannten Einrichtung tatsächlich beschäftigt ist. (Rn. 18 – 19) Die rechtswidrige Mitteilung nach MiStra Nr. 27 verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist rückgängig zu machen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mitteilungen in Strafsachen, informationelle Selbstbestimmung, Erzieher, Beschäftigung Fundstellen: StV Spezial 2025, 148 LSK 2025, 24738 Tenor
statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere nicht widerlegbar fristgerecht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. 11 1. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Mitteilung nach Nr. 27 der MiStra ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich (vorbehaltlich der in § 22 Abs. 1 Satz 2
geregelten Ausnahmen) der Rechtsweg nach §§ 23 ff.
eröffnet, sofern die Rechtsgrundlage für die Übermittlung nicht in den Vorschriften enthalten ist, die das Verfahren der übermittelnden Stelle – hier der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde – regeln (KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2015 – 4 VAs 18/15 –, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2008 – 4 VAs 1/08 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Staatsanwaltschaft die Daten auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
i. V. m. § 13 Abs. 2
an die Regierung von M. übermittelt hat (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 22
Rn. 1; BeckOK GVG/Ebner, 27. Ed. 15.05.2025,
2). 12 2. Der selbständige Rechtsschutz nach §§ 23 ff.
gegen die Übermittlung ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die der Vermeidung eines doppelgleisigen Rechtswegs dient, wird die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers der Daten angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft, sofern der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder eine andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekannt gegeben hat, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 29.06.2015 – 4 VAs 18/15 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BT-Drucks. 13/4709, S. 27). Dies ist hier nicht der Fall. Die Regierung von M. als Empfängerbehörde im Sinne der genannten Norm hat vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keine Entscheidungen oder sonstigen Maßnahmen aufgrund derjenigen Daten getroffen, deren Übermittlung der Antragsteller konkret beanstandet. 13
, der – anders als § 28 Abs. 1 Satz 4
– eine solche Einschränkung nicht vorsieht, sondern unabhängig davon anordnet, dass das Gericht, wenn die Übermittlung rechtswidrig war, dies auszusprechen hat. 15 5. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2
war nicht erforderlich, da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Regierung von M. keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2008 – 4 VAs 1/08 –, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschlüsse vom 05.04.2012 – 4 VAs 14/12 –, juris Rn. 9, und vom 29.06.2015 – 4 VAs 18/15 –, juris Rn. 9). III. 16 Der Antrag ist auch begründet, weil die Mitteilung der Staatsanwaltschaft N-F nach Nr. 27 der MiStra an die Regierung von M. zu Unrecht angeordnet und ausgeführt wurde und damit den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat. 17 1. Die Nr. 27 der MiStra ist vorliegend keine ausreichende Grundlage für eine Übermittlung des Urteils des Amtsgerichts Erlangen vom 11.11.2024, Az.: 6 Cs 904 Js 145041/24, an die Regierung von M.. 18
). Die Mitteilungspflicht nach Nr. 27 der MiStra besteht insoweit, weil es keine Pflicht des Beschäftigten gibt, selbst auf diese Umstände in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis hinzuweisen. 22 Soweit ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht besteht, besteht kein Bedürfnis für eine solche Mitteilung. Sollte sich der Betroffene in einem Bewerbungsverfahren befinden oder ein solches zu einem späteren Zeitpunkt anstrengen, ist es der zukünftigen Arbeitsstelle möglich, derartige Umstände durch entsprechende Befragungen oder Erkundigungen zu ermitteln. Ein Bedürfnis für eine Mitteilung seitens der Strafjustiz besteht hier nicht. Eine derartige Erweiterung der Mitteilungspflicht wäre auch mit erheblichen praktischen Problemen verbunden, da ein Mitteilungsadressat nicht identifizierbar ist. Eine Mitteilung an sämtliche im Bundesgebiet bestehenden Aufsichtsbehörden würde die Mitteilenden überfordern. Die Aufsichtsbehörden könnten im Übrigen ohne Kenntnis einer Beschäftigungsstelle mit dieser Mitteilung nichts anfangen. Entsprechend wurden die bayerischen Gerichte und Staatsanwaltschaften mit JMS vom 29.01.2020, Az.: E8 1431 – II – 1487/20, ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilungen – entsprechend Nr. 27 Abs. 2 MiStra – von den Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet werden, weil es dieser ansonsten nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist festzustellen, wo die betreffende Person arbeite, so dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht gewährleistet sei. Insoweit besteht weder eine Regelungslücke, noch gebieten es Sinn und Zweck der Vorschrift, diese über den nach dem Wortlaut begrenzten Geltungsbereich auszudehnen. 23 2. Auch sonstige Umstände, die die Mitteilung der Staatsanwaltschaft N-F an die Regierung von M. rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 24 3. Insoweit ist der Antragsteller durch die rechtswidrige Mitteilung auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 25 4. Folge der Rechtswidrigkeit ist, dass diese festzustellen ist, § 22 Abs. 3
, die Verfügung über die Mitteilung nach Nr. 27 der MiStra aufzuheben ist, § 28 Abs. 1 Satz 1
, und die Staatsanwaltschaft N-F zu verpflichten ist, die übermittelte Mitteilung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit von der Regierung von M. zurückzuholen, § 28 Abs. 1 Satz 2
. 26 a) Liegt eine rechtswidrige Übermittlung vor, hat der Senat nach § 22 Abs. 3 Satz 1
die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung festzustellen, was auch dem Übermittlungsempfänger bekanntzumachen ist, § 22 Abs. 3 Satz 2
(BeckOK GVG/Ebner, 27. Ed. 15.05.2025,
6; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025,
KoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025,
10). 27 b) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, ist die Maßnahme aufzuheben, § 28 Abs. 1 Satz 1
(BeckOK GVG/Köhnlein, 27. Ed. 15.05.2025,
15; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025,
KoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025,
5). 28 c) Ist die Maßnahme schon vollzogen worden, so kann das Gericht auf Antrag auch anordnen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Das bedeutet die Wiederherstellung jenes rechtmäßigen Zustandes, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behörde dazu rechtlich und tatsächlich (noch) in der Lage und diese Frage spruchreif ist, § 28 Abs. 1 Satz 3
. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch dient der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie. Der Folgenbeseitigungsausspruch setzt ferner einen Antrag voraus (BeckOK GVG/Köhnlein, 27. Ed. 15.05.2025,
17, 18; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025,
PO/Mayer, 9. Aufl. 2023,
KoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025,
6). 29 d) Dies zu Grunde gelegt ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung und die Aufhebung der zu Grunde liegenden Verfügung auszusprechen. Ebenso ist anzuordnen, dass die Verfügung über die bereits erfolgte Mitteilung rückgängig zu machen ist, nachdem ein entsprechender Antrag vorliegt, dies der Staatsanwaltschaft möglich ist und die Sache insoweit auch spruchreif ist. Die Folgenbeseitigung hat hier in der Art zu erfolgen, dass die Staatsanwaltschaft N-F von der Regierung von M. unter Hinweis, dass die Übersendung rechtswidrig war, die mit Schreiben vom 05.03.2025 übersandte Mitteilung nach Nr. 27 MiStra zurückfordert. IV. 30 1. Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG). 31 2. Der Senat erachtet es für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 Satz 1
). 32 3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.