VG Augsburg, Beschluss v. 10.01.2025 – Au 8 V 24.3178 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 10.01.2025 – Au 8 V 24.3178 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf richterliche Gestattung einer waffenrechtlichen Durchsuchung Normenketten: GG Art. 13 WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 46 Abs. 4 S. 2 Leitsätze: 1. Die richterliche Gestattung der Durchsuchung zur Sicherstellung von Waffen und Munition ist nur bei kumulativem Vorliegen von Tatsachen zur Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers und einer Gefährdung bedeutender Rechtsgüter zulässig. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die bloße Mitteilung der Staatsanwaltschaft über einen Strafbefehlsantrag begründet keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf richterliche Gestattung einer Durchsuchung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Sofortige vorläufige Sicherstellung von Waffen während eines noch nicht förmlich eingeleiteten Verfahrens zum Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse, Tatsachen, die die (Regel-)Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers begründen, verneint, Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, Neuregelung des § 46 Abs. 4 WaffG durch das Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332), Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung, Waffenrecht, Durchsuchung, richterliche Gestattung, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, Staatsanwaltschaft, Strafbefehlsantrag, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.375,00,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die richterliche Gestattung der Durchsuchung sowohl der vom Antragsgegner gemieteten Wohnung sowie des dem Antragsgegner gehörenden Wohnhauses zum Zwecke der Sicherstellung von Waffenbesitzkarten und weiterer Dokumente sowie der jeweils beim Antragsgegner bei der Durchsuchung aufgefundenen Schusswaffen, Schusswaffenteile und Munition. 2 1. Der Antragsgegner ist Inhaber von elf, zwischen dem Jahr 2004 und dem Jahr 2021 ausgestellten Waffenbesitzkarten, in die derzeit insgesamt 66 Waffen eingetragen sind. Weitere zehn vom Antragsteller erworbene und bei der Waffenbehörde angezeigte Waffen sind bisher nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragen. Weiter ist dem Antragsgegner ein Europäischer Feuerwaffenpass, eine Einfuhrerlaubnis und ein noch gültiger Drei-Jahres-Jagdschein ausgestellt. 3 Aufgrund eines Vorfalls vom 23. April 2023 hat der Antragsteller den Erlass einer Durchsuchungsanordnung bei Gericht beantragt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Mai 2023 (VG Augsburg, B.v. 24.5.2023 – Au 8 V 23.718) abgelehnt. 4 Unter dem 20. Dezember 2024 hört der Antragsteller den Antragsgegner zum beabsichtigten Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Die Anhörung soll dem Antragsgegner im Rahmen der mit der im vorliegenden Verfahren beantragten Durchsuchung der beiden Wohnanwesen ausgehändigt werden. 5 Zeitgleich mit der Aushändigung der Anhörung stellt der Antragsteller mit einem unter dem Datum des 20. Dezember 2024 ausgefertigten (Entwurf des) Bescheid(s), der dem Antragsgegner ebenfalls im Rahmen der im vorliegenden Verfahren beantragten Durchsuchung ausgehändigt werden soll, die dem Antragsgegner erteilten waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse (11 Waffenbesitzkarten, Europäischer Feuerwaffenpass, Drei-Jahres-Jagdschein) sofort vorläufig sicher (Ziffer 1), ebenso sämtliche im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen, wesentlichen Teile von Schusswaffen sowie Munition (Ziffer 2). Die vorläufige sofortige Sicherstellung wird auf sechs Monate ab der Bekanntgabe des Bescheids befristet (Ziffer 3). 6 Zur Begründung des (Entwurfs des) Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft unter dem 20. November 2024 gegenüber dem Antragsgegner ein Strafbefehl in Höhe von 150 Tagessätzen wegen des Vorwurfs der Bedrohung und Beleidigung ergangen sei. Der Strafbefehl stütze sich auf zwei Vorgänge aus dem April und Oktober 2023. Bereits wegen dieses Widerrufsgrundes sowie aufgrund eines der Waffenbehörde bekannt gewordenen weiteren Vorfalls vom November 2024 und des amtsbekannten respektlosen Verhaltens des Antragsgegners werde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder den Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse vorlägen. Für die Dauer der Prüfung der Voraussetzungen der Rücknahme bzw. des Widerrufs könnten nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG die Erlaubnisurkunden sowie Waffen und Munition für die Dauer von sechs Monaten sofort vorläufig sichergestellt werden. Aufgrund der Gesamtbewertung dieser Sachverhalte lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einem weiteren Umgang mit Waffen oder Munition durch den Antragsgegner eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter drohe. Es bestehe die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entstehe. 7 Auf die Begründung des Entwurfs des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen. 8 2. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024, dem die Entwürfe der vorgenannten Anhörung bzw. Sicherstellungsanordnung beigefügt waren, beantragte der Antragsteller den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung für die vom Antragsteller bewohnte (örtlich bezeichnete) Mietwohnung sowie des dem Antragsteller gehörenden (örtlich bezeichneten) Wohnhauses und sämtlicher jeweils dazugehöriger Nebenräume bzw. Nebengebäude zum Zwecke der Sicherstellung der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarten, Europäischer Feuerwaffenpass, Einfuhrerlaubnis, aktuell gültiger Jagdschein) sowie sämtlicher in den beiden Wohnanwesen befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Schusswaffenteile und sämtlicher Munition. Weiter wurde die Gestattung zum Öffnen von verschlossenen Türen und Behältnissen beantragt. 9 Zur Begründung wurde zum Sachverhalt zunächst ausgeführt, dass nach dem die Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragsgegners ablehnenden Beschluss vom 24. Mai 2023 davon abgesehen wurde, ein Widerrufsverfahren gegen den Antragsgegner einzuleiten. Zunächst sollten weitere Ermittlungen erfolgen, um ggf. erneut einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Dazu wurde der Antragsgegner unter anderem im Juli 2023 zur beabsichtigten Ablehnung des Eintrags weiterer Waffen in die Waffenbesitzkarten angehört. Der Antragsgegner äußerte sich dazu, Auffälligkeiten bei den Vorsprachen bei der Waffenbehörde seien nicht festzustellen gewesen. Im November 2023 habe die Polizei dann von einem weiteren beleidigenden und bedrohenden Verhalten des Antragsgegners, dass neben dem Vorfall vom 23. April 2023 auch zur Grundlage des Strafbefehls vom 20. November 2024 geworden sei, berichtet. Nach der Mitteilung des beabsichtigten Erlasses eines Strafbefehls im November 2024 habe die Waffenbehörde sich entschieden, nunmehr erneut die Gestattung der Durchsuchung der Wohnanwesen des Antragsgegners zu erwirken. 10 Die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchsuchung zur Sicherstellung ergebe sich aus § 46 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 WaffG (n.F.). Mit der gesetzlichen Neuregelung stehe es nunmehr im Ermessen der Waffenbehörde, eine sofort-vorläufige Sicherstellung von Waffen zu erwirken, sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen oder soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Dabei seien nach der Gesetzesbegründung für die Bejahung dieser Voraussetzungen eine Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen vorzunehmen. Sollte aus dieser Gesamtbewertung der Schluss auf eine konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder Eignung ein Schaden für geschützte Rechtsgüter eintritt, könne die sofort-vorläufige Sicherstellung verfügt werden. Aus der Gesamtbewertung der Vorfälle aus 2023 und 2024 ergäben sich für die Waffenbehörde hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr eines Schadenseintritts. Zwar sei der Strafbefehl durch das Gericht noch nicht erlassen. Die Waffenbehörde gehe aber davon aus, dass nach dem Erlass eine (Regel-)Unzuverlässigkeit des Antragsgegners i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG zu bejahen sei. Auch eine konkrete Wahrscheinlichkeit für einen Schusswaffeneinsatz gegenüber Personen durch den Antragsgegner sei aus den Vorfällen nicht ableitbar. Aber bereits das subjektive Bedrohungsgefühl der vom Antragsgegner aggressiv Angesprochenen reiche aus, da damit die Gefahr der Verletzung der Gesundheit dieser Personen konkret bestehe. Es sei aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners davon auszugehen, dass dieser nicht in der Lage sei, Meinungsverschiedenheiten mit anderen Menschen auf gesittete Weise auszutragen. Die sofort-vorläufige Sicherstellung werde deshalb in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet, um diese Gefahr während der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen zu beseitigen. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar, da während des Widerrufsverfahrens eine weitere Bedrohung anderer Personen möglich sei und nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. 11 Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen wurde die Behördenakte, die die Waffenrechtsbehörde für die Person des Antragsgegners führt. II. 13 Für den zulässig erhobenen Antrag auf die richterliche Gestattung der Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Nebenräume in den beiden Wohnanwesen des Antragsgegners ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die begehrte Gestattung einer Durchsuchung nach § 46 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 11 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332), im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer vorläufig wirkenden waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG steht (vgl. VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 1). Die Gestattung der Durchsuchung, die über das bloße Betreten hinausgeht und das ziel- und zweckgerichtete Suchen der Vollstreckungsorgane, die vorliegend insbesondere auch das Öffnen von verschlossenen Türen und Behältnissen umfasst, unterliegt dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. § 46 Abs. 5 Halbsatz 2 WaffG; VG Trier, B.v. 13.3.2012 a.a.O. Rn. 2). 14 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, die Durchsuchung der (beiden) Wohnräume des Antragsgegners ist unverhältnismäßig. 15 1. Die vorliegend beantragte richterliche Gestattung der Durchsuchung der beiden Wohnungen des Antragsgegners hat die verfassungsrechtlichen Grenzen des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten. Nach den von der Verfassung vorgegebenen Grundsätzen (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2004 – 2 BvR 2105/03 – NJW 2005, 275 f. = juris Rn. 4 ff. m.w.N.; stRspr) ist die Durchsuchung der Wohnung, die den Kern der durch das Grundgesetz geschützten Privatsphäre des Betroffenen darstellt, als schwerwiegender (Grundrechts-) Eingriff nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach richterlicher Prüfung zulässig. Dabei ist insbesondere, weil auch regelmäßig eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht erfolgt, zu prüfen, ob die Schwere des der Durchsuchung zugrundeliegenden Sachverhalts so bedeutend ist, dass gerade diese Zwangsmaßnahme im angeordneten Umfang notwendig ist. 16 Für den Prüfungsmaßstab hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass sich die gerichtliche Beurteilung – da sich aus der Regelung in Art. 13 Abs. 2 GG neben dem Richtervorbehalt keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür ergeben – „in erster Linie (
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