1 Nr. 1
Bei der Prüfung der Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen eines Arzneimittels werden nicht nur die im konkreten Fall eingetretenen Schäden berücksichtigt, sondern es wird eine abstrakte Risiko-Nutzen-Abwägung vorgenommen, bei der sämtliche schädlichen Wirkungen erfasst werden, es ist hierbei nicht auf die individuellen Umstände des jeweiligen Patienten abzustellen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
. 11 Die Beklagte sei dem Kläger weiterhin auch nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
ersatzpflichtig. Den pharmazeutischen Unternehmer treffe die Pflicht, das zugelassene Arzneimittel auf Verdachtsfälle von Nebenwirkunqen zu beobachten, diesen nachzuqehen, diese bei schwerwiegenden Nebenwirkunqen binnen 15 Taqen bei der zuständiqen Behörde anzuzeigen und neue, im Zeitpunkt der Zulassunq noch nicht bekannte Nebenwirkungen, durch Änderungen und Erqänzungen der Gebrauchs- und Fachinformationen, sowohl den Anwendern, als auch den Patienten bekannt zu machen. Dieser Pflicht sei die Beklagte aber nicht nachgekommen. Im Falle des Impfstoffes Comirnaty seien nicht nur nachträglich aufgetretene Nebenwirkungen nicht erwähnt, sondern auch erst später aufgetretene Nebenwirkungen verspätet in die nachträglichen, aktualisierten Gebrauchs- und Fachinformationen übernommen worden. Bereits im Zeitpunkt der Impfung des Klägers am .12.2021 hätten gesicherte Kenntnisse darüber vorgelegen, dass der Impfstoff Comirnaty zu entzündlichen Erkrankungen, darunter auch zu einer Myokarditis, oder wie im Falle des Klägers zu einer Lymphadenopathie führen könne. Dennoch habe die Beklagte eine entsprechende Anpassung der Gebrauchs- und Fachinformationen unterlassen, sodass im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Impfung weder der impfende Arzt, noch der Kläger selbst, von den nachträglich bekannt gewordenen Nebenwirkungen Kenntnis gehabt hätten und deshalb in Unkenntnis dieser schweren Nebenwirkungen die Impfung mit Comirnaty bei dem Kläger durchgeführt worden sei. 12 Der Kläger hält vor dem Hintergrund seiner fortbestehenden Beeinträchtigung ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von € 35.000,00 für angemessen. 13 Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2025, nachdem bereits mündlich verhandelt wurde, die Klagerücknahme. Die Beklagte stimmte der Klagerücknahme nicht zu. 14 Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 35.000,00 EUR beträgt nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, Letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu ersetzen, soweit hierfür die Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty® am .12.2021 ursächlich ist und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: 17 Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Mehr als drei Jahre nach der ersten Zulassung und der Anwendung bei Milliarden Menschen werde Comirnaty – von allen Behörden – weiterhin als sicher bewertet und dem Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert. Der Kläger lege keine belastbaren Anhaltspunkte dar, die geeignet wären, das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty in Zweifel zu ziehen. Die Klage scheitere allein hieran. 18 Zudem sei der lückenhaft vorgetragene Krankheits- und Behandlungsverlauf in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund bestreite die Beklagte mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger seit der dritten streitgegenständlichen Impfung überhaupt an der behaupteten chronischen Entzündung leide. 19 Aufgrund des unsubstantiierten klägerischen Vortrags sei schon völlig unklar, wann die vorgetragenen (teilweise nicht nachgewiesenen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgetreten sein sollen. Der Kläger lege insbesondere keine medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor der streitgegenständlichen dritten Impfung vor (obwohl er insoweit darlegungsbelastet sei). Die Beklagte bestreite daher mit Nichtwissen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Impfungen (insbesondere zu dem Zeitpunkt der dritten streitgegenständlichen Impfung) gesund gewesen sei und „unter keinen Vor- oder Grunderkrankungen“ gelitten habe. 20 Eine Lymphknotenschwellung (Lymphadenopathie) könne durch diverse Faktoren verursacht werden: Infektionen mit viralen (u. a. mit dem Coronavirus oder Epstein-Barr-Virus) oder bakteriellen Erregern (z. B. mit Borrelien); Autoimmunerkrankungen (z. B. Rheuma); maligne Erkrankungen (u. a. metastasierende Tumoren); die Exposition gegenüber Schadstoffen; oder durch reaktive Lymphadenitis in Form einer entzündlichen Reaktion z. B. auf Infektionen. Auch für Lymphödeme gebe es diverse mögliche Ursachen. So können sog. sekundäre Lymphödeme etwa infolge von bestimmten Infektionen, Tumoren oder ärztlichen Eingriffen auftreten (Operationen oder Bestrahlungen der Lymphknoten bzw. Durchtrennung der Lymphgefäße z.B. bei Varizenoperationen, d. h. der Behandlung von Krampfadern). Auch könne ein Lymphödem z. B. infolge einer Überbelastung (etwa bei einer Bergwanderung) auftreten. Schon die genannten Faktoren würden klar gegen eine Kausalität sprechen. Die Beklagte könne zu diesem Punkt derzeit nicht näher ausführen, da der Kläger nahezu keine Behandlungsunterlagen vorgelegt habe . 21 Die Fach- und Gebrauchsinformationen von Comirnaty (i. S. d. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
) hätten stets dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Die Texte seien mit den zuständigen Zulassungsbehörden abgestimmt gewesen und immer zeitnah verfügbar. Der klägerische Vortrag sei schon insoweit unschlüssig, als der Kläger behaupte, die Fach- und Gebrauchsinformationen seien mangels Hinweis auf die Nebenwirkung einer Lymphadenopathie falsch gewesen (Klageschrift, S. 8). Indes hätten die Fach- und Gebrauchsinformationen zu dem Zeitpunkt der dritten Impfung des Klägers gerade bereits einen Hinweis auf die gelegentliche (d.h. in bis zu einem von hundert Fällen auftretende) Nebenwirkung der Lymphadenopathie (Gebrauchsinformation: „vergrößerte Lymphknoten“) enthalten. Diese sei häufiger nach einer Auffrischungsdosis (dritten Impfung) beobachtet worden. Der behauptete Instruktionsfehler liege daher insoweit offensichtlich nicht vor. 22 Auf die Frage, ob ein Instruktionsfehler vorgelegen habe, komme es vorliegend aber ohnehin nicht an. Die von dem Kläger vorgetragenen (teilweise schon nicht nachgewiesenen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden nicht auf einer etwaigen fehlerhaften Fach- oder Gebrauchsinformation des Impfstoffs der Beklagten beruhen. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
fordere ausdrücklich, dass der eingetretene Schaden infolge der fehlerhaften Produkt- oder Gebrauchsinformation eingetreten sein müsse. Es genüge also nicht, dass der Schaden durch das Arzneimittel verursacht worden sei und die Arzneimittelinformation fehlerhaft gewesen sei. Vielmehr müsse der Schaden gerade auf die fehlerhafte Arzneimittelinformation zurückgehen (doppelte Kausalität; Kügel/Müller/Hofmann/Brock, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2022, § 84
Rn. 110). 23 Ergänzend wird zu den Einzelheiten des weiteren Sachvortrags sowie insbesondere den vertretenen Rechtsauffassungen der Parteien und den diesbezüglich ausgetauschten Argumenten auf die zur Akte genommenen Schriftsätze nebst den zugehörigen Anlagen Bezug genommen. 24 Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2025 persönlich angehört. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zum Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 108 ff.). Entscheidungsgründe I. 25 Es war in der Sache zu entscheiden, da die Beklagte der nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgten Klagerücknahme des Klägers nicht zugestimmt hat und die Klage daher nicht wirksam zurück genommen worden ist, § 269 Abs. 1 ZPO. II. 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch oder ein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der am .12.2021 erhaltenen Impfung mit Comirnaty gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 28 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz oder Feststellung einer Schadensersatzpflicht aus §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 87 S. 2
zu. 29 a) Das
ist anwendbar. Bei dem streitgegenständlichen Impfstoff der Beklagten handelt es sich um einen Impfstoff im Sinne von § 4 Abs. 4
und damit um ein Arzneimittel i.S.d. § 84
(vgl. hierzu Insbesondere auch BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 1 WB 2.22) 30
haftet der pharmazeutische Unternehmer nur, wenn das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die medizinische Unvertretbarkeit ist hierbei anhand einer Risiko-Nutzen-Abwägung zu ermitteln, wobei die therapeutischen Wirkungen eines Arzneimittels mit den schädlichen Wirkungen desselben verglichen werden (vgl. § 4 Abs. 28
). Überwiegt der therapeutische Nutzen die Risiken, so sind die schädlichen Wirkungen als medizinisch vertretbar anzusehen. Bei der Prüfung der Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen werden nicht nur die im konkreten Fall eingetretenen Schäden berücksichtigt, sondern es wird eine abstrakte Risiko-Nutzen-Abwägung vorgenommen, bei der sämtliche schädlichen Wirkungen erfasst werden, es ist hierbei nicht auf die individuellen Umstände des jeweiligen Patienten abzustellen (OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2013, 4 U 121/11, NJR-RR 2014, 805, 806; Brock in: Kügel/Müller/Hofmann,
, 3.Aufl. 2022, § 84, Rn. 82; BeckOGK/Franzki, 1.2.2024,
RS 2024, 18758) führt in einem gleich gelagerten Fall diesbezüglich wie folgt aus: „(…) Primär ist davon auszugehen, dass eine Zulassung als positives Ergebnis der (zulassungsrechtlichen) Nutzen-Risiko-Abwägung den Eintritt einer Haftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
in der Variante der Unvertretbarkeit für eine bei Zulassungserteilung bekannte Nebenwirkung ausschließt, da das positive Profil die Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen feststellt (Kügel/Müller/Hofmann, aaO Rn. 69). Die Nutzen-Risiko-Abwägung kann sich bei § 84
demzufolge nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt wurden und zu einer Unvertretbarkeit führen. Im Rahmen der Zulassung von Comirnaty wurde ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt, welches Voraussetzung für die Zulassung ist. Dieses positive Nutzen-Risiko-Verhältnis wurde auch nach der Zulassung wiederholt durch die zuständige Aufsichts- und Zulassungsbehörde in der Europäischen Union bestätigt. Am 16.09.2022 hat der CHMP aufgrund des fortbestehenden positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Comirnaty empfohlen, die bedingte Zulassung von Comirnaty in eine Standardzulassung umzuwandeln, welche nicht jährlich erneuert werden muss. Diese Empfehlung wurde mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 rechtlich umgesetzt. Am 28.10.2022 wurde das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis durch das CHMP der EMA auf Basis sämtlicher vorliegender Daten erneut bestätigt (vgl. Anlage B6, Blatt 53 der Akten). Hier wurde explizit festgestellt, dass sich trotz der Tatsache, dass sich neue Daten ergeben haben, diese keinen Einfluss auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty in der zugelassenen Indikation haben. Vielmehr bestätigen die erhobenen Daten das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis in der zugelassenen Indikation. (…) 33 b) Ganz grundsätzlich ist die Zulassungsfähigkeit und Übereinstimmung mit den Zulassungsvoraussetzungen Gegenstand der in dem Verwaltungsakt der Zulassung ausgesprochenen Rechtsfolge. Diese entfaltet in einem Zivilprozess grundsätzlich wie alle Verwaltungsakte Tatbestandswirkung mit der Folge, dass, solange der Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, nicht nur der Erlass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2023 – 19 U 222/22 –, juris, Rn. 113; NJW 2023, 2259). Der Umfang der Tatbestandswirkung richtet sich nach dem Regelungsgehalt, der gegebenenfalls durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen ist (Schoch/Schneider/Goldhammer, 3. EL August 2022, VwVfG, § 43 Rn. 75). Ergänzend entfalten aber auch die tatsächlichen Feststellungen, auf denen ein Verwaltungsakt beruht, Bindungswirkung (Feststellungswirkung), was im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe des Fachrechts zu bestimmen ist. Hiervon ausgehend ist die Feststellung der arzneimittelrechtlichen Unbedenklichkeit von einer Genehmigung erfasst. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine Genehmigung nach Art. 26 RL 2001/83/EG ebenso wie nach deutschem Recht nach § 25 Abs. 2
zu versagen ist, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht als günstig anzusehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Erteilung einer Genehmigung nach außen hin und damit mit Feststellungswirkung das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis verlautbart (vgl. Auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2024, Az. 2-12 O 264/22). 34 Aus den von der Klagepartei auf Blatt 318 der Akte zitierten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2022 (Az. VII ZR 720/21) und vom 04.05.2022 (Az. VII ZR 733/21) folgt nichts Gegenteiliges. Sie sprechen behördlichen Zulassungsentscheidungen insbesondere nicht die Tatbestandswirkung ab. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in den sogenannten Dieselfällen ausdrücklich die Tatbestandswirkung einer Genehmigungsentscheidung anerkannt, hierzu aber – in Bezug auf die Typgenehmigung – festgestellt, dass sich die Tatbestandswirkung des verfügenden Teils einer EG-Typgenehmigung nicht über eine seitens der befassten Genehmigungsbehörde getroffene Feststellung zur Rechtmäßigkeit des zur Beurteilung unterbreiteten Fahrzeugtyps hinaus erstrecken (BGH NJW 2023, 2259 Rz. 12). Der Inhalt der EG-Typgenehmigung ist mit dem einer aufgrund einer umfassenden selbstständigen Prüfung der Sicherheit eines Arzneimittels unter Einschluss des Nutzen-Risiko-Verhältnisses erfolgten Arzneimittelzulassung nicht vergleichbar. Die EG-Typgenehmigung wird weder hinsichtlich eines konkreten Fahrzeugs noch im Hinblick auf eine Gruppe konkreter Fahrzeuge im Sinne der produzierten Fahrzeuge einer bestimmten Baureihe erteilt. Mit ihr wird lediglich einen Fahrzeugtyp genehmigt, der mit den Angaben in der Beschreibung übereinstimmt (BGH NJW 2023, 2259 Rn. 13). Die von dem Kläger zitierten Beschlüsse sind daher für den hiesigen Rechtsstreit nicht im Sinne der Klagepartei fruchtbar zu machen, denn – wie ausgeführt – ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis im Genehmigungsverfahren zu prüfen und damit von der Tatbestandswirkung erfasst. 35 Eine grundsätzliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung obliegt den Zivilgerichten nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 02.12.2015 – I ZR 239/14). Nichts anderes gilt, wenn es sich um einen hoheitlichen Akt der Europäischen Kommission handelt. 36 Die Zulassungsentscheidung erfolgte durch die Europäische Kommission nach Empfehlung der EMA. Da es sich um eine europäische Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission handelt, kann diese nach allgemeinen europarechtlichen Bestimmungen alleinig angefochten werden. Im Unionsrecht gilt dabei der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten. Nach diesem Grundsatz entfalten Rechtsakte einer Europäischen Behörde, hier der Europäischen Kommission, Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind. Der Grundsatz gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei einer Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2/22, juris Rn. 205 f. m.w.N.). 37 Der Tatsache, dass wiederholt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt wurde, hält die Klagepartei entgegen, dass für den Kläger eine Myokarditis mit persistierender Leistungseinschränkung und Post-Exertional Malaise eine unverhältnismäßige Folge der Impfung darstellt, welche auch zum Tode führen kann. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargestellt – für die Betrachtung auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender abzustellen ist, ist darüber hinaus an-zuführen, dass es von der Indikation des Arzneimittels sowie seiner therapeutischen Wirksamkeit abhängt, welches Risiko sich als vertretbar einstufen lässt. Je besser die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels und je gravierender die Indikation, desto schwerere schädliche Wirkungen können toleriert werden. Wird das Arzneimittel zum Beispiel zur Behandlung einer Krankheit mit hoher Sterblichkeitsrate eingesetzt, sind unter Umständen auch besonders schwerwiegende und möglicherweise tödliche Nebenwirkungen hinzunehmen, solange deren Eintrittswahrscheinlichkeit eher gering ist (vgl. hierzu Kügel/Müller/Hofmann, aaO Rn. 83). Eine Impfung mit Comirnaty schützt mit einer sehr hohen Wirksamkeit gegen Covidbedingte Hospitalisierung und Tod. Risiken traten hingegen im Hinblick auf die Menge der verabreichten Impfungen nur sehr selten auf. 38 Bei Gesamtwürdigung aller Umstände besteht für die Kammer kein Anlass, an den Entscheidungen der zuständigen Behörden zu zweifeln. Der Kläger hat vorliegend keine konkreten Tatsachen die geeignet wären, hieran Zweifel zu wecken und die eine Beweiserhebung über das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs erfordern würden, aufgezeigt. Der Sachvortrag der Klagepartei erschöpft sich in Spekulationen, wonach sich die zuständigen Gremien und Behörden bei ihren Entscheidungen von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen und aufgrund dessen wissenschaftliche Erkenntnisse außer Acht gelassen oder falsch bewertet hätten. 39
); Rehmann,
, 5. Aufl. 2020, § 84 Rn. 5). Dabei kommt es auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse an – die schädlichen Wirkungen müssen bewiesen sein (Brock in Kügel/Müller/Hoffmann,
, 3. Aufl. 2022, § 84 Rn. 82). Bloße Spekulationen genügen nicht. 55 Die Beweislast für das Vorliegen eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses trägt stets der Anspruchsteller (Koyuncu in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Lfg. 2/13, Kennzahl 3812, S. 3). 56 Der Kläger hat insoweit weder fehlenden Nutzen noch nicht vertretbare Risiken dargelegt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es einer Partei nicht verwehrt werden darf, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen jedoch dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZR 195/14). Das Recht, Tatsachen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein zu behaupten, steht aber nach der zitierten Rechtsprechung unter dem Vorbehalt, dass die Partei das erforderliche Wissen nicht erlangen kann. Um im Anwendungsbereich des Arzneimittelrechts Tatsachenbehauptungen ins Blaue hinein zu vermeiden und das Gericht damit zu einer grund- und grenzenlosen Überprüfung von Arzneimitteln veranlassen zu können, steht einer Partei aber gerade der Auskunftsanspruch aus § 84a
zur Seite (s.a. OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2004 – 12 U 160/03; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2003, Az. 3 U 30/00). Vor dem Hintergrund des erst im Jahr 2009 eingeführten § 84a
, der das Informationsdefizit des Arzneimittelgeschädigten kompensieren soll (BeckOGK, § 84a
Rz. 2), können die Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19.03.1991 – VI ZR 248/90, es reiche aus, wenn der Kläger vorträgt, dass ein Medikament zu so schweren Schädigungen führen kann, wie sie bei ihm später aufgetreten sind (Schrumpfung des Gehirns), keinen Bestand mehr haben. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das Klagevorbringen als „ins Blaue hinein“ und damit unerheblich zu bewerten. 57
greift daher nicht ein. (…)“ 60 Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall vollumfänglich übertragbar. Die Kammer macht sich diese nach eigener Überzeugungsbildung insgesamt zu eigen. Auch im vorliegenden Fall hat die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen, dass nach der Zulassungsentscheidung neue Erkenntnisse eingetreten sind, die eine anderen Bewertung herbeigeführt hätten. Weder hat sie einen fehlenden Nutzen noch nicht vertretbare Risiken ausreichend substantiiert dargelegt. 61 Eine medizinische Unvertretbarkeit i.S.v. § 84
hat die Klagepartei demnach bereits nicht substantiiert darlegt. 62 c) Auch hat die Klagepartei hiervon unabhängig weiterhin bereits nicht substantiiert zur Kausalität zwischen verabreichter dritter Impfung und den behaupteten Gesundheitsschäden vorgetragen. Sie hat nicht dargelegt und nachgewiesen, wie der Gesundheitszustand des Klägers vor und nach der streitgegenständlichen dritten Impfung war und sich darauf beschränkt, nur völlig rudimentär Behandlungsunterlagen des Klägers vorzulegen, aus denen sich nichts zum gesamten Gesundheitszustand des Klägers ergibt (Anlage K6: ein Karteiblatt der Hausärztin Dr. mit Behandlungszeitraum .06.2022 bis .07.2022, Anlage K7: 1 Seite „Laborbericht – Teil V“ vom .09.2023). 63 2. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 87 S. 2
. 64 Es kann dahinstehen, ob die Fachinformation und Gebrauchsinformation nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprachen. Dafür, dass eine ordnungsgemäße Information vorgelegen haben könnte, spricht, dass ausweislich des Vortrags der Beklagtenpartei und Vorlage der jeweiligen Dokumente im fraglichen Zeitpunkt der Impfung auf „vergrößerte Lymphknoten“ hingewiesen wurde. 65 Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da es jedenfalls an der Kausalität fehlt. Voraussetzung ist insoweit, dass der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Es ist eine sog. „doppelte Kausalität“ erforderlich. Das heißt der Arzt bzw. der Patient muss die Gebrauchshinweise zur Kenntnis genommen haben und bei richtiger Information wäre keine Verabreichung/Einnahme des Arzneimittels erfolgt. Der Schaden müsste demnach bei ordnungsgemäßer Arzneimittelinformation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden sein. Diese Voraussetzungen sind von der Klagepartei nachzuweisen (vgl. insgesamt Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022,
110 f. m.w.N.). Einen solchen Nachweis hat die Klagepartei nicht geführt. Ausweislich der Einlassung des persönlich angehörten Klägers in der mündlichen Verhandlung habe er die Fach- oder Gebrauchsinformation des Impfstoffs mit Sicherheit nicht gelesen und er wisse auch nicht, ob seiner Ärztin die Fach- oder Gebrauchsinformation vorgelegen habe. Ihm seit auch nicht mehr bekannt, dass bei der
findet § 32 GenTG keine Anwendung, § 37 Abs. 1 GenTG (Exklusivitätsverhältnis). Comirnaty stellt einen Impfstoff iSv § 4 Abs. 4
dar, der der Zulassungspflicht unterliegt und der im Geltungsbereich des
an Verbraucher abgegeben wurde. Es handelt sich nicht um eine Gentherapie. 70
. 74 Zwar handelt es sich bei § 5
um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil v. 19.03.1991 – VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351). Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der objektive Tatbestand der Norm ist demnach nur dann erfüllt, wenn es sich um ein Arzneimittel handelt, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Inhaltlich entsprechen damit die Tatbestandsvoraussetzungen denen des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
. Wie dargelegt, konnte der Kläger ein solches negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis bereits nicht darlegen (s.o.). 75 7. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 2
. 76 Die Regelung des § 8
stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. LG Frankfurt, Urt. vom 14.02.2024, 2-12 O 264/22). Im Übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen auch offensichtlich nicht erfüllt. 77 8. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. III. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. 79 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. V. 80 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. 81 Der Streitwert für den Klageantrag Ziffer 1 ist entsprechend des klägerseits zum Ausdruck gebrachten Mindestbetrags mit 35.000,00 € anzusetzen. 82 Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält es die Kammer für angemessen, den Feststellungsantrag Ziffer 2 der Klage entsprechend dem klägerischen Vortrag mit 5.000,00 € zu bewerten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.