HintG Art. 5 Abs. 1 Nr. 2,Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3 S. 1, BayVwVfG Art. 48 Leitsätze: 1. Das Vorbringen, die Hinterlegungsstelle habe in Verkennung de Voraussetzungen des § 372
die vom Schuldner beantragte Annahme eines Geldbetrags zur Hinterlegung angeordnet, zeigt keine Rechtsverletzung des Gläubigers auf, die ihm die Befugnis verschaffen könnte, die rechtswidrige Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anzufechten, denn im Fall eine fälschlich auf § 372
gestützten Hinterlegung treten die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379
nicht ein. (Rn. 17 – 21)
von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Gläubigern befreit werde, sei im Hinterlegungsverfahren ebenfalls nicht zu prüfen. 6 Unter Bezugnahme auf diese Begründung hat der Direktor des Amtsgerichts mit Bescheid vom 18. Juli 2025 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zu der Beanstandung, dass ein Hinterlegungsgrund weder vorliege noch vom Hinterleger schlüssig dargetan sei, ist ausgeführt worden, dass das öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverhältnis auch dann wirksam begründet worden sei, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Hinterlegung nicht vorlägen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen würden im Hinterlegungsverfahren nicht geprüft. 7 Dagegen richten sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. Sie wiederholen ihr Beschwerdevorbringen. Ein Hinterlegungsgrund bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 372
lägen nicht vor, weil weder die Gläubigerin in Annahmeverzug sei noch Ungewissheit über die Person der Gläubigerin bestehe. Eine Befugnis, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung abzuwenden, ergebe sich nicht aus § 720 ZPO, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschränkt und deshalb in der vorliegenden Konstellation nicht eröffnet sei. Entgegen dem Beschwerdebescheid habe die Hinterlegungsstelle das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Hinterlegungsgrunds zu prüfen. Die Annahmeanordnung sei rechtswidrig. 8 Die Antragsteller beantragen,
120). 13 Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG in der Fassung vom
nicht dargelegt worden und eine Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde durch Hinterlegung nach den zivilprozessualen Regelungen nicht möglich sei. 18 Liegt aber ein Hinterlegungsgrund gemäß § 372
nicht vor und ist eine Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde durch Hinterlegung nicht möglich, so hätte die Hinterlegungsstelle mit dem Erlass einer – rechtswidrigen – Annahmeanordnung nicht in subjektive Rechte der Antragsteller eingegriffen. Aus demselben Grund waren die Antragsteller auch bereits nicht beschwerdebefugt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, NJW-RR 2020, 1209 [juris Rn. 27 ff.]). 19 Beide Antragsteller sind zwar als mögliche Empfänger der hinterlegten Geldsumme bezeichnet worden und als solche Beteiligte am Hinterlegungsverfahren, Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG. Sie sind jedoch nicht Adressaten des angegriffenen Justizverwaltungsakts. Adressat der Annahmeanordnung ist vielmehr der Hinterleger, der die Hinterlegung als Justizdienstleistung in Anspruch nimmt. Indem die Justizbehörde gemäß Art. 10 Abs. 3 BayHintG die möglichen Empfänger über die Annahmeanordnung in Kenntnis setzt, erteilt sie lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Information. Diese Dienstleistung führt aber nicht dazu, dass die Antragsteller als Adressaten des justiziellen Verwaltungshandelns anzusehen und ihre Rechtssphären deshalb von der Maßnahme betroffen wären. Sie stehen vielmehr als sogenannte Dritte außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Hinterleger und Hinterlegungsstelle, denen zugleich mit der Begründung dieses Rechtsverhältnisses ein bedingter Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle zugewandt wird (vgl. Ulrici in BeckOGK,
136 f.). 20 Als Dritte sind sie selbst dann nicht durch die Annahmeanordnung in eigenen Rechten betroffen, wenn – wie sie geltend machen – die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach § 372
nicht vorgelegen haben und mit dem Hinterlegungsantrag unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG keine Tatsachen dargelegt worden sind, welche die Hinterlegung rechtfertigten. Denn Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG ist im Fall einer auf §§ 372 ff.
gestützten Hinterlegung keine drittschützende Norm, auf die sich die Antragsteller als mögliche Empfänger berufen könnten (BGH, Beschluss vom
gegeben ist, keine Auswirkungen. Das Fehlen eines materiellen Hinterlegungsgrunds beeinflusst zwar nicht die formelle Wirksamkeit der Hinterlegung (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 10 Rn. 15 mit Rn. 26). Denn das öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverhältnis entsteht bereits durch eine rechtlich wirksam gewordene Annahme der Hinterlegung durch die Hinterlegungsstelle und die tatsächliche Einlieferung (Einzahlung) des zur Hinterlegung angenommenen Gegenstands, Art. 10 Abs. 1 BayHintG (Ulrici in BeckOGK,
126). Trotz formell wirksamer Hinterlegung treten jedoch im Fall eines fehlenden Hinterlegungsgrunds die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379
(Befreiung von der Verbindlichkeit bei ausgeschlossener Rücknahme der hinterlegten Sache bzw. Hinterlegungseinrede des Schuldners, Übergang der Gegenleistungsgefahr und Befreiung von der Verpflichtung, Zinsen und Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten, bei nicht ausgeschlossener Rücknahme) nicht ein (BGH, Urt. v. 1. Februar 2012, VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 43 m. w. N.; Ulrici in BeckOGK,
99; Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 10 Rn. 28 f. m. w. N.). Denn die schuldtilgende Wirkung nach § 378
und die schuldnerschützenden Wirkungen nach § 379
setzen eine rechtmäßige Hinterlegung voraus (Kern in Staudinger,
, Neubearbeitung 2022, § 378 Rn. 3, § 379 Rn. 2). Eine nicht rechtmäßig erfolgte Hinterlegung enthält allenfalls das Angebot an den Gläubiger, die Erfüllung abweichend von der geschuldeten Weise anzunehmen. Nimmt der Gläubiger das Angebot nicht an, bleibt die ursprüngliche Schuld unverändert. 22 Der Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Zahlung der monatlichen Leibrente einschließlich aller daran anknüpfenden Nebenforderungen besteht mithin unverändert, wenn – worauf sie ihren Antrag stützt – ein Hinterlegungsgrund nach § 372
nicht besteht. Aus demselben Grund kann die Hinterlegung auch keine rechtlichen Wirkungen auf die dingliche Sicherung der Leibrente, die zugunsten beider Antragsteller in Form von Reallasten gewährt worden ist, haben. 23 Die Rechtsposition der Antragsteller wird auch nicht deshalb durch die – unterstellt – rechtswidrige Annahmeanordnung berührt, weil die Anordnung nach ihrem Wortlaut „zur Abwendung der Zwangsvollstreckung“ erfolgt ist. Nur wenn und solange dem Schuldner eine Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung durch Hinterlegung zusteht, kann eine Hinterlegung die Rechtswirkungen haben, die das Gesetz an das Gebrauchmachen von einer Abwendungsbefugnis knüpft. Gemäß § 775 Nr. 3 ZPO ist eine bereits begonnene Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; zugleich sind gemäß § 776 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Diese für den Gläubiger nachteiligen Wirkungen kann eine Hinterlegung jedoch dann nicht haben, wenn der Schuldner nicht befugt ist, die Vollstreckung durch (Sicherheitsleistung oder) Hinterlegung abzuwenden. Die Hinterlegungsanordnung ist demgemäß für sich genommen auch nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO und eine Aufhebung bereits ergangener Vollstreckungsanordnungen nach § 776 ZPO nachzuweisen. Denn ob der Schuldner eine Abwendungsbefugnis hat, ergibt sich nicht aus der Annahmeanordnung; diese belegt lediglich die Annahme zur Hinterlegung. In ihrem Recht, die Zwangsvollstreckung aus der notariell beurkundeten Unterwerfungserkläung des Schuldners oder die Zwangsversteigerung aus der Reallast zu betreiben, würden die Antragsteller mithin nur betroffen, wenn auf den bloßen Nachweis der Hinterlegung gestützt der Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen abgelehnt oder bereits ergangene Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben würden. Hiergegen stünden ihnen die gesetzlichen Rechtsbehelfe zu. Unmittelbar aus der angegriffenen Maßnahme der Justizverwaltung ergibt sich hingegen keine Rechtsverletzung der Antragsteller. 24
denkbar erscheinen lassen, deren Wahrheitsgehalt aber von der Hinterlegungsstelle nicht überprüft wird. Deshalb hat die Hinterlegungsstelle lediglich zu entscheiden, ob die Angaben des Hinterlegers, ihre Richtigkeit unterstellt, die Annahme eines Hinterlegungsgrunds rechtfertigen.“ 28 Daran ist im Anwendungsbereich des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes festzuhalten. Andernfalls ergäbe die dem Antragsteller gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG aufgegebene Verpflichtung, die die Hinterlegung rechtfertigenden Tatsachen darzulegen, auch keinen Sinn. Der Hinterleger ist danach lediglich nicht verpflichtet, den in Anspruch genommenen Hinterlegungsgrund auch zu beweisen. Es findet keine Sachverhaltsermittlung durch die Hinterlegungsstelle statt. Die Hinterlegungsstelle hat vielmehr lediglich nachzuprüfen, ob die Darlegungen – ihre Richtigkeit unterstellt – einen Hinterlegungsgrund ergeben. Gerade wegen dieser Beschränkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung sind strenge Maßstäbe an den Sachvortrag der die Hinterlegung beantragenden Person anzulegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021, 101 VA 44/21, juris Rn. 50; Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 VA 81/20, juris Rn. 47 f.; NJW-RR 2020, 1209 [juris Rn. 31]; Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 20 ff.). 29 b) Aus den im Hinterlegungsantrag geschilderten Umständen dürfte nichts für das Vorliegen eines die Hinterlegung rechtfertigenden Sachverhalts sprechen. Weder die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Erfüllungssurrogats noch diejenigen einer Sicherungshinterlegung dürften dargetan sein. 30 aa) Der Schuldner kann sich der Hinterlegung nach § 372
zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 378
) bedienen, wenn sich der Gläubiger im Verzug der Annahme mit der angebotenen Leistung befindet (§ 372 Satz 1
) oder der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit zu erfüllen vermag (§ 372 Satz 2
). 31
hat der Hinterleger bereits nicht geltend gemacht. 32 Nach seinem Vorbringen war die Antragstellerin zu 1) mit der Annahme des Kürzungsbetrags in Höhe von monatlich 400,00 € nicht in Verzug. Denn der Hinterleger, der dem Anspruch auf Zahlung der Leibrente streitige Schadensersatz- oder Minderungsansprüche entgegenhält, hatte ihr die Zahlung des Kürzungsbetrags nach eigenem Vorbringen schon nicht wie geschuldet, nämlich durch Begleichung im Weg der Überweisung oder Barzahlung, angeboten. 33
. Einen diese Ansicht stützenden Sachverhalt hat er jedoch nicht dargetan. Denn ein in der Person der Gläubiger(
. Die vereinbarte Leibrente könnte ohne Weiteres an die Gläubigerin entrichtet werden. 35 Eine zur Hinterlegung berechtigende Unkenntnis oder ein zur Hinterlegung berechtigender Zweifel über die Person des Gläubigers, § 372 Satz 2 Alt. 2
, ist nicht ersichtlich. Die Unkenntnis oder der Zweifel müssen sich auf die Person des Gläubigers beziehen (vgl. auch Grüneberg in Grüneberg,
, 84. Aufl. 2025, § 372 Rn. 6). Nach dem Vorbringen des Hinterlegers und den hierzu vorgelegten Unterlagen soll jedoch keine Gläubigerungewissheit, sondern eine unklare Rechtslage bestehen, weil die Verkäuferin möglicherweise ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und ihm als Schuldner der Leibrente Schadensersatzansprüche zustehen könnten. 36 Die Ungewissheit des Schuldners über das Bestehen von Gegenansprüchen eröffnet nicht die Möglichkeit einer Hinterlegung nach § 372
. Gleiches gilt, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts und über die Berechtigung zur Leistungskürzung bestehen. Der Risiken, die mit einer nicht einvernehmlichen Leistungsverweigerung oder -kürzung oder mit einer Zahlung lediglich unter Vorbehalt verbunden sind, kann sich der Schuldner nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht durch Hinterlegung nach § 372
entledigen. § 372
räumt dem Schuldner – anders als etwa das Verwertungsgesellschaftengesetz mit § 37 Nr. 2 VGG – nicht die Möglichkeit ein, hinsichtlich des streitigen Differenzbetrags statt einer Zahlung unter Vorbehalt die Hinterlegung zu wählen. 37 bb) Der Verweis auf die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung (Verschaffung einer „Eigentumswohnung zur Wohnnutzung in …“) dient bereits nicht der Darlegung eines Hinterlegungsgrunds. Unabhängig davon dürfte sich aus der zum Ausdruck gebrachten Ansicht, diese Gegenleistung könnte nicht ordnungsgemäß erbracht sein, kein Hinterlegungsgrund ergeben. 38 § 373
statuiert keinen Hinterlegungsgrund. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner, der nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet ist, das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. Danach bleibt lediglich die Befugnis des Schuldners, die von ihm zu erbringende Leistung bis zur Bewirkung einer geschuldeten Gegenleistung zu verweigern, auch für den Fall der Hinterlegung gewahrt. Der Schuldner soll also nicht deswegen, weil er von der gesetzlichen Möglichkeit zur Hinterlegung Gebrauch macht, schlechter gestellt werden als bei Erfüllung (vgl. Kern in Staudinger,
, Neubearbeitung 2022, § 373 Rn. 1). Ob der Schuldner aufgrund gesetzlicher Regelungen die Möglichkeit zur Hinterlegung hat, ergibt sich dagegen nicht aus dieser Vorschrift. Ihre Anwendung setzt vielmehr voraus, dass der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist, weil er sich auf das Vorliegen eines Hinterlegungsgrunds berufen kann. 39 cc) Andere gesetzliche Tatbestände, nach denen sich der Schuldner durch Hinterlegung von seiner Leistungspflicht befreien kann (etwa § 1224
, § 373 Abs. 1 HGB; vgl. auch die Übersicht bei Ulrici in BeckOGK,
38), kommen nach dem Vorbringen des Hinterlegers nicht in Betracht. 40 dd) Aus dem vom Hinterleger vorgelegten Vertrag ergibt sich nicht, dass dem Käufer vertraglich eine Befugnis zur Hinterlegung zum Zweck der Erfüllung eingeräumt worden wäre (zur Möglichkeit einer vertraglichen Erweiterung der gesetzlichen Hinterlegungsgründe: BGH, Urt. v. 29. September 1992, XI ZR 9/92, NJW 1993, 55 [juris Rn. 12]; Urt. v. 11. November 1981, VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283 [juris Rn. 16]; Ulrici in BeckOGK,
43). 41 ee) Eine Sicherheitshinterlegung gemäß § 232 Abs. 1
setzt voraus, dass der Schuldner kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer privatautonomen Vereinbarung Sicherheit zu leisten hat. 42 § 232
schafft keinen Hinterlegungsgrund, sondern regelt nur, in welcher Art und Weise eine anderweitig angeordnete, aber nicht näher bestimmte Sicherheit zu leisten ist (vgl. Bach in BeckOGK, Stand: 1. März 2025,
1 f.). 43 Eine Obliegenheit zur Sicherheitsleistung kraft gesetzlicher Bestimmung (vgl. die Übersicht bei Bach in BeckOGK,
7.1) kommt ersichtlich nicht in Betracht. 44 Auf eine gerichtliche Anordnung, Sicherheit zu leisten, hat sich der Hinterleger nicht berufen. 45 Eine Vereinbarung, nach der der Hinterleger verpflichtet wäre, Sicherheit zu erbringen, ist ebenfalls nicht vorgetragen. 46 ff) Die Möglichkeit, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit (durch Hinterlegung) zu leisten, ist nach dem Vorbringen des Hinterlegers und den vorgelegten Urkunden nicht eröffnet. 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.