VGH München, Urteil v. 17.09.2025 – 10 B 24.1980 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 17.09.2025 – 10 B 24.1980 Download Drucken Titel: Unterbrechung der Voraufenthaltszeiten mit Duldungsstatus für ein Chancen-Aufenthaltsrecht Normenkette: AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 60a Abs. 5 S. 1, § 104c Abs. 1 Leitsätze: 1. Aus dem Wortlaut des § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung eines Chancen-Aufenthaltsrechts für einen zuvor geduldeten Ausländer ausnahmsweise trotz Unterbrechung der Statuskette im Voraufenthaltszeitraum möglich wäre. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gesetzesmaterialien dürfen bei der Auslegung von Normen nur unterstützend herangezogen werden und müssen im Einklang mit dem objektiven Gesetzestext stehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtungsklage auf Gewährung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, anspruchsschädliche Unterbrechung der Voraufenthaltszeiten mit Duldungsstatus durch einwöchigen Auslandsaufenthalt, Chancen-Aufenthaltsrecht, Voraufenthaltszeiten bei Duldung, Unterbrechung, kurzzeitiger Auslandsaufenthalt, unterbrochene Statuskette, Auslegung von Normen, Gesetzesmaterialien, Wille des Gesetzgebers Vorinstanz: VG München, Urteil vom 08.04.2024 – M 24 K 23.6040 Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2024 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG. 2 Der Kläger, eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 30. September 2017 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. Oktober 2017 einen Asylantrag. Nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens ist er seit 5. Juli 2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Er wurde seitdem wegen fehlender Reisedokumente geduldet. 3 Mit Bescheid vom 27. November 2023 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers vom 1. Januar 2023 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG ab. Die Ablehnung wurde mit einem Auslandsaufenthalt des Klägers vom 15. bis 22. Oktober 2022 in der Schweiz begründet. Mit Verlassen des Bundesgebiets, spätestens am Tag der anschließenden Wiedereinreise am 22. Oktober 2022 sei die Duldung kraft Gesetzes erloschen (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). 4 Am 19. Dezember 2023 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid. 5 Mit Urteil vom 8. April 2024 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Kläger habe sich am 31. Oktober 2022 im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit fünf Jahren ununterbrochen – zuletzt geduldet, davor gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet – im Bundesgebiet aufgehalten. Die Unterbrechung seines physischen Inlandsaufenthalts im Zeitraum vom 15. bis 22. Oktober 2022 stehe dem nicht entgegen. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 28. September 2022 seien kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten ohne Verlegung des Lebensmittelpunkts insoweit unschädlich. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die dem Kläger erteilte Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit seiner Ausreise aus Deutschland in die Schweiz erloschen sei; nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 22. Oktober 2022 habe er einen Anspruch auf erneute Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente gehabt. Es komme vorliegend nicht darauf an, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 50 im Rahmen des § 25b AufenthG Unterbrechungen der geforderten Grundlage des Aufenthalts nicht unschädlich seien, sondern ggf. (lediglich) im Rahmen der Überprüfung einer gelungenen Integration kompensiert werden könnten. § 104c AufenthG verlange als Chancen-Aufenthaltsrecht noch keine weitgehende Integration, sondern solle diese ermöglichen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erlangen zu können. Im Falle des Klägers seien auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erfüllt. 6 Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 21. November 2024 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, zwar treffe zu, dass in der Gesetzesbegründung zu § 104c AufenthG von der Unschädlichkeit eines Auslandsaufenthaltes wie im vorliegenden Fall ausgegangen werde; ein darin möglicherweise zum Ausdruck gekommener Wille des Gesetzgebers sei jedoch mit dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „ununterbrochen“ in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vereinbar. Vorliegend komme es auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 charakterisierte Struktur des Tatbestands des § 25b AufenthG an. Allerdings sei dessen Struktur mit derjenigen des § 104c Abs. 1 AufenthG nicht vergleichbar. Auch wenn es der (subjektive) Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, dass der in der Gesetzesbegründung genannte Zeitraum einem „ununterbrochenen“ Aufenthalt im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen sollte, hätte er in der Vorschrift eine Abweichungsmöglichkeit vergleichbar der Regelung in § 25b AufenthG aufnehmen müssen. Die Annahme der Schädlichkeit eines auch nur kurzen Auslandsaufenthaltes durch das Tatbestandsmerkmal „ununterbrochen“ stehe dem Gesetzeszweck des § 104c AufenthG, nämlich der Verschaffung einer legalen Gelegenheit zur Nachholung der Integration, nicht entgegen. Die Regelung des § 104c AufenthG stelle ohnehin geringe Anforderungen an die Erteilung eines Aufenthaltstitels, u.a. durch eine weitgehende Suspendierung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. 7 Der Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 12 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil nicht alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Demgemäß ist seine Klage unter Abänderung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. 13 Der Kläger hat sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Stichtag des 31. Oktober 2022 nicht im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Zwar wurden dem Kläger aufgrund der Asylantragstellung am 24. Oktober 2017 eine Aufenthaltsgestattung und anschließend nach bestandskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens Duldungen erteilt. Der geduldete Voraufenthalt wurde jedoch durch die Auslandsreise vom 15. bis 22. Oktober 2022 unterbrochen. 14 1. Der Wortlaut der Regelung in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthält keine ausdrückliche Bagatellgrenze, wonach kurzzeitige Unterbrechungen des anrechenbaren Aufenthalts im Bundesgebiet unschädlich wären. Vielmehr ist ohne Einschränkung vom Erfordernis eines ununterbrochen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet die Rede. 15 a), Ein kurzzeitiger Auslandsaufenthalt des betreffenden Ausländers könnte allenfalls dann als unerheblich angesehen werden, wenn die Statuskette durch die Ausreise nicht unterbrochen wird (zweifelnd BayVGH, B.v. 2.5.2024 – 19 CE 24.303 – juris Rn. 11; dafür Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.5.2025, § 104c AufenthG Rn. 45; Niehaus in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 104c Rn. 16; dagegen Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1.5.2023, § 104c AufenthG Rn. 16). Hiervon ist offenbar zumindest der Gesetzgeber ausgegangen. Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717 S. 43) sollen alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis, im Bundesgebiet aufgehalten hat, anrechenbar sein; unschädlich seien jedoch kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalteten. Diese Ausführungen entsprechen weitgehend der Gesetzesbegründung zur Erteilungsvoraussetzung des ununterbrochenen Aufenthalts gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (BT-Drs. 18/4097 S. 43). Allerdings ist fraglich, ob die einschränkende Auslegung für Fälle kurzzeitiger Auslandsaufenthalte mit dem Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG vereinbar wäre. 16 Diese Rechtsfrage ist indes vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil im Falle eines Ausländers wie dem Kläger, dessen Abschiebung gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt wurde, die erteilte Duldung mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) und auch nicht durch einen Anspruch auf eine Duldung ersetzt wird; die Statuskette wird dann unterbrochen. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Neuerteilung einer Duldung wäre frühestens mit Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 22. Oktober 2022 entstanden. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.