einer medikamentösen Einstellungsphase (wieder) fahrgeeignet sind. Zur Beantwortung der Fragen, ob verkehrsrelevante Auswirkungen von Krankheit und/oder Therapie vorliegen und ob etwa bestehende Leistungsdefizite kompensiert werden können, werden im Regelfall auch eine psychologische Leistungstestung sowie ggf. daran anschließend eine entsprechende Fahrverhaltensbeobachtung notwendig sein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (psychophysische Leistungstestung), Vergiftung durch Arzneimittel, Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, Fahreignungszweifel durch ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt, Fahrerlaubnis, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Psychopharmaka, Medikamente, Leistungsfähigkeit, Leistungstest Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2025 – W 6 S 25.478 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2025 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.05), AM, B, BE (79.06), L (174, 175) und T. 2 Am 8. August 2023 streifte sie auf einem Parkplatz mit ihrem Fahrzeug beim Ausparken (vorwärts) mit der kompletten rechten Seite einen daneben abgestellten Pkw.
dem polizeilichen Bericht über die Unfallaufnahme wirkte sie stark verwirrt und völlig teilnahmslos und konnte nicht erklären, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Die Frage, ob sie Alkohol oder Medikamente zu sich genommen habe, habe sie zunächst verneint. Sie sei mehrfach zum falschen Fahrzeug gegangen, um ihre Dokumente zu holen und habe auf wiederholte
frage nur sehr zögerlich angegeben, diverse Medikamente hinsichtlich psychischer Erkrankungen einzunehmen. Die Rücksprache mit einem Medizinalrat habe ergeben, dass die eingenommenen Medikamente bei korrekter Einnahme und Einstellung nicht die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten. Schlaganfalltests seien ergebnislos verlaufen. Bei der Vornahme von neurologischen Fahrtüchtigkeitstests sei aufgefallen, dass die Antragstellerin massive Schwierigkeiten gehabt habe, rückwärts zu zählen. Das Fahrzeug habe diverse Kratzer und Streifschäden aufgewiesen, die keinem gemeldeten Unfall hätten zugeordnet werden können. 3 Auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Würzburg legte die Antragstellerin zunächst ärztliche Atteste vor, wonach sie u.a. an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung (F 33.2 der ICD-10; gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) litt.
einem ärztlichen Kurzbrief des Universitätsklinikums Würzburg vom
einer ergänzenden Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 12. Januar 2024 zeigte sich die depressive Störung
der erfolgreichen Behandlung zuletzt remittiert (ICD-10 F33.4). 4 Sodann brachte die Antragstellerin auf entsprechende Anordnung ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie/Psychologie und Neurologie vom 5. Mai 2024 bei, demzufolge sie trotz einer Erkrankung
Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden.
einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 23. August 2024 bestehen im Hinblick auf die psychophysische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin keine Gründe, die ihrer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr entgegenstünden, insbesondere nicht in Bezug auf die eingenommene Medikation. Im Mini-Mental-Status-Test (MMST) habe sie 26 von 30 Punkten erzielt. Im Rahmen des DemTect-Tests hätte sie nur einen Punkt mehr gebraucht, um einen Normalbefund zu erreichen. Sie sei während der Testung sehr aufgeregt gewesen und es hätten sich ein paar Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen.
seiner Überzeugung würde die Antragstellerin, wenn sie öfter eine Begutachtung machen würde, sich schnell an die Situation gewöhnen und nicht mehr Fehler als der Durchschnitt der Bevölkerung machen. Die angewandten Testverfahren seien ausreichend, um entscheiden zu können, ob der Verdacht auf verkehrsbedeutsame kognitive Defizite bestehe. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall. 5 Mit Schreiben vom
begutachtung im Sinne einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich ist. Im Hinblick auf die dauerhafte, teils langjährige Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und die auf kognitive Beeinträchtigungen hindeutenden Testergebnisse im MMST und DemTect-Test bestünden Zweifel an der psychophysischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Die im Rahmen der ärztlichen Begutachtung angewandten Testverfahren könnten eine computergestützte Leistungsuntersuchung nicht ersetzen. Am 8. August 2023 sei es zu Auffälligkeiten bei der Teilnahme am Straßenverkehr gekommen. Die Antragstellerin habe sich „völlig teilnahmslos“ und „stark verwirrt“ gezeigt und Tests seien auffällig gewesen. Ein Arzt sei von einer „Überdosierung“ des Lithiums, mutmaßlich durch Veränderungen im Stoffwechsel bzw. der Nierenfunktion ausgegangen. Stelle man diese Tatsache der Regelvermutung der Nr. 9.6.1 der Anlage 4 zur FeV (Vergiftung durch Arzneimittel) gegenüber, sei seinerzeit von fehlender Kraftfahreignung auszugehen gewesen. In der Gesamtschau seien die Zweifel an der Kraftfahreignung durch das ärztliche Gutachten und die
folgende Stellungnahme nicht schlüssig und
vollziehbar ausgeräumt worden. 6 Mit Schreiben vom
der Gutachtensanordnung vom 22. November 2024 habe sie diese Erklärung innerhalb von zwei Wochen
Zustellung der Anordnung abgeben sollen. Hieran sei sie mit Schreiben vom
Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. 9 Am
summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis sei die Antragstellerin gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört worden. Die ihr gesetzte Frist bis zum 25. Februar 2025 habe ausgereicht. Es erschließe sich nicht, weshalb sie erst
Ablauf der Beibringungsfrist habe Stellung nehmen können. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags
VwVfG durch den Antragsgegner sei nicht zu beanstanden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe
Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf eine fehlende Fahreignung der Antragstellerin schließen dürfen, da sie ein zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe.
V i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV könne zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke
V die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, wenn dieses
Würdigung der Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 oder Abs. 4 FeV zusätzlich erforderlich sei. Ob der Gutachter dies empfohlen habe, sei unerheblich, da sich die Fahrerlaubnisbehörde eine eigene Meinung bilden müsse. Die Voraussetzungen für deren Anordnung mit Schreiben vom
prüfbar sei, inwieweit die durchgeführten Verfahren ausreichend und objektiv messbar über die psychofunktionalen Leistungsbereiche Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit Auskunft geben könnten. Hierdurch sei der Antragstellerin Gelegenheit eingeräumt worden, eine umfassende Stellungnahme zu den einzelnen Punkten abzugeben, was mit dem Schreiben vom 23. August 2024 geschehen sei. Die Behörde sei unter Verhältnismäßigkeitspunkten nicht verpflichtet gewesen, eine nochmalige
besserung hinsichtlich des Ergebnisses des MMST zu fordern. Es sei nicht ihre Aufgabe, solange ergänzende Stellungnahmen anzufordern, bis ein positives Ergebnis für einen Fahrerlaubnisinhaber vorliege. Vielmehr sei es Sache des Fahrerlaubnisinhabers, eine umfassende Stellungnahme zu den relevanten Aspekten vorzulegen. Somit sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert habe. In der Beibringungsanordnung vom 22. November 2024 habe sie explizit dargelegt, dass die Antragstellerin in mindestens zwei Testverfahren auffällige Ergebnisse erzielt habe, u.a. im MMST, und dass daher – selbst wenn man die durchgeführten Testverfahren als ausreichend im Hinblick auf die psychophysische Leistungsfähigkeit ansähe – eine Testung mit dem
den Begutachtungsleitlinien vorgesehenen computergestützten Testverfahren erforderlich sei. Auch die Gutachtensfrage sei anlassbezogen. Anders als behauptet erfolge hierdurch weder eine Kriminalisierung der Antragstellerin noch eine Untersuchung wegen einer Depression. Gegenstand der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei allein die Frage, ob eine ausreichende psychophysische Leistungsfähigkeit vorliege, um Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen, bzw. ob Beschränkungen oder Auflagen bzw. eventuell eine
begutachtung erforderlich seien. Die Gutachtensfrage gehe damit nicht über das erforderliche Maß hinaus. Darüber hinaus berücksichtige die Behörde, dass eine Untersuchung der psychophysischen Leistungsfähigkeit nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, nicht einer ärztlichen Begutachtung, erfolgen könne und wäge dies mit dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin ab. Sonst spreche nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung. Insbesondere sei der
V erforderliche Hinweis auf eine mögliche Akteneinsicht enthalten. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Ermessensentscheidung sei, könnten hiermit etwa verbundene private Konsequenzen für die Antragstellerin (z.B. Schwierigkeiten bei Arztbesuchen) nicht berücksichtigt werden. Auch bei einer erfolgsunabhängigen Abwägung der gegenseitigen Interessen sei kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage festzustellen. Es sei nicht verantwortbar, sie bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es bestehe ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor nicht fahrgeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin nicht (mehr) fahrungeeignet sei und sich abschätzen ließe, dass das von ihr ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liege. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte. 11 Auch hiergegen ließ die Antragstellerin Beschwerde einlegen. Sie macht zunächst geltend, die Beweislast für eine fehlende Fahreignung liege beim Antragsgegner. Es habe keine hinreichende Anhörung stattgefunden, da sie sei bereits am 11. Februar 2025, also vor Ablauf der Beibringungsfrist, als noch nicht bekannt gewesen sei, ob ein Gutachten vorgelegt werde, zur Stellungnahme zur Entziehung ihrer Fahrerlaubnis aufgefordert worden sei. Hierdurch werde entweder die Beibringungsfrist widerrufen oder die Anhörung erscheine als nicht ernsthaft. Ferner seien die Angaben zur Anhörung unvollständig gewesen. Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner hätten unterschiedliche Gründe genannt. Der Fahrerlaubnisbehörde sei es nicht auf die Ergebnisse der Testverfahren angekommen. Sie habe in jedem Fall eine „computergestützte Leistungsuntersuchung“ gewollt.
den Ausführungen des Gerichts habe sich der Antragsgegner auf die Tests gestützt und der Arzt hierzu keine Auskunft gegeben. Zudem habe die Behörde die Antragstellerin nicht persönlich angehört. Für die Annahme von Leistungsbeeinträchtigungen wäre der persönliche Eindruck jedoch entscheidend gewesen. Der Bevollmächtigte könne mit der Antragstellerin, die nicht vom Durschnitt Gleichaltriger zu unterscheiden sei, umfangreich und detailliert kommunizieren, ohne dass jemals Symptome einer Demenzerkrankung aufgefallen wären. Ihr sei auch nicht mitgeteilt worden, welche Unterstützungsmöglichkeiten bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder deren Entziehung bestünden. Ihr sei keine hinreichende Frist eingeräumt, sondern die gesetzte Frist durch eine verfrühte Anhörung widerrufen worden. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde gehe ohne zureichenden Grund von Zweifeln an der psychischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin aus. Sie führe nicht aus, inwiefern das ärztliche Gutachten nicht ausreiche, sondern argumentiere ergebnisorientiert. Es werde ausgeführt, die ärztliche Stellungnahme reiche nicht aus, weil sie nicht das gewünschte Ergebnis habe, das nun mit einer „computergestützten Leistungsuntersuchung“ erreicht werden solle, deren Einsatz häufig nicht
vollziehbar instruiert werde und deren Durchführung von Unterbrechungen und Ablenkungen in einer nicht in jedem Fall hinreichend vergleichbaren Umgebung stattfinde. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung, deren Notwendigkeit im Entziehungsbescheid nicht begründet werde, sei auch nicht erforderlich. Soweit die Behörde auf die auffälligen Ergebnisse hinweise, habe der Arzt auf
frage mit Schreiben vom 23. August 2024 dazu Stellung genommen. Soweit sie der Ansicht sei, die angewandten Testverfahren könnten eine computergestützte Leistungsuntersuchung nicht ersetzen und dazu auf Anlage 5 zur FeV (Kapitel 2.5 der Begutachtungsrichtlinien) verweise, gehe dies fehl, weil diese Anlage „Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ betreffe. Die Angaben der Fahrerlaubnisbehörde stellten in einer Gesamtschau keine ausreichende Begründung dar. Es werde nicht einmal dargelegt, warum die „computergestützte Leistungsuntersuchung“ die Expertise von drei fachspezifischen ärztlichen Untersuchungen übersteigen solle. Es sei zu akzeptieren, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten
dem Willen des Gesetzgebers nur notwendig sei, wenn es auch von einer intensiv ausgebildeten und besonders qualifizierten Person gefertigt werde. Bei der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens habe die Behörde die im Rahmen der Ermessensausübung eingestellten Gründe nicht genannt und die konkrete Abwägung der einzelnen Belange nicht ausgeführt, weshalb ein Ermessensdefizit vorliege. Auch die weiteren Möglichkeiten würden nicht in Betracht gezogen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig, weder erforderlich noch angemessen gewesen. Es fehle ein legitimer Zweck und werde nicht ausgeführt, inwiefern das ärztliche Gutachten nicht ausreiche, ferner keine weitere
frage bei dem Arzt gestellt oder vorgetragen, warum dies nicht erfolgversprechend wäre. Scheinbar sei Grund für die Anforderungen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, eine erneute Überprüfung herbeizuführen, da keine eigene Fachkunde vorliege. Das wären allerdings unzureichende, sachfremde Interessen. Die Behörde dürfe ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht schon dann fordern, wenn sie mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung nicht einverstanden sei. Sei das fachärztliche Gutachten aus ihrer Sicht nicht
vollziehbar oder unvollständig, müsse dieses
gebessert oder neu erstellt werden. Es werde bestritten, dass eine Begutachtungsstelle geeignet sei, einen jahrelang praktizierenden Facharzt zu widerlegen. Auch formell sei die Anordnung rechtswidrig. Die Fragestellung sei zu weit gefasst. Insbesondere die Frage 2 beziehe sich nicht auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, sondern auf ihren Charakter. Andererseits habe die Behörde bestritten, dass der Charakter geprüft werden solle. Auch das Gericht berücksichtige nicht, dass hier ohne Begründung und hinreichende Tatsachengrundlage eine ausdrückliche Frage zum Charakter gestellt werde. Der Antragsgegner weise die eigene Sachkunde nicht
, obwohl er von der Einschätzung des ärztlichen Gutachtens abweiche. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass im Fall der Abweichung von einem Sachverständigengutachten eine hinreichende Sachkunde
gewiesen werden müsse. 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 14 Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. 15
den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen (§ 133, § 157 BGB) für eine aus der objektiven Empfängersicht am erklärten behördlichen Willen orientierte Auslegung von Willenserklärungen nicht als Widerruf der Beibringungsfrist ausgelegt werden.
dem das Landratsamt eine Äußerungsfrist bis zum
dem gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom
der üblichen Auslastung und Arbeitsweise der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen bereits am 11. Februar 2025 auf der Hand, dass die Antragstellerin die Beibringungsfrist nicht mehr würde einhalten können, selbst wenn sie die Erklärung zur Vorlage des Gutachtens
V noch sehr kurzfristig abgeben würde.
V hat der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Sodann teilt die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle
V mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Hieran schließen sich die Vergabe eines Untersuchungstermins durch die Begutachtungsstelle, die Untersuchung selbst und die Fertigung des Gutachtens an. Das entsprechende Verfahren war der Antragstellerin aus der vorangegangenen Einholung eines ärztlichen Gutachtens auch bekannt. 18 2.2. Das Landratsamt war auch nicht verpflichtet, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessen
VwVfG die Äußerungs- oder gar die Beibringungsfrist zu verlängern,
dem der Bevollmächtigte mit seinem vorsorglichen Verlängerungsantrag vom 18. Februar 2025 nichts mitgeteilt hatte, was die Antragstellerin daran hätte hindern können, sich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern, die zur Einleitung einer Begutachtung erforderliche Erklärung
V abzugeben oder sich der Begutachtung zu unterziehen, und auch nicht, dass und ggf. wann sie das geforderte Gutachten vorlegen würde. Aus dem vorangegangenen Schriftwechsel ergab sich vielmehr, dass sie mit Leistungstests im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht einverstanden war, weil sie meinte, das Landratsamt hätte der fachlichen Meinung des ärztlichen Gutachters folgen müssen. Es ist auch nicht erkennbar, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihr durch die konkrete zeitliche Ausgestaltung abgeschnitten gewesen sein könnte. 19 2.
vor-angegangener schwerer depressiver Episode und einer Medikamentenüberdosierung, um die potentiell beeinträchtigende Wirkung mehrerer teils jahrelang eingenommener Medikamente und die in der ärztlichen Begutachtung erzielten Testergebnisse, also keineswegs „nur“ bzw. hauptsächlich um eine beginnende Demenz. Dies ist im Rahmen einer behördlichen Vorsprache für einen medizinischen Laien weitestgehend nicht zu beurteilen. Unabhängig davon, ob das Landratsamt in einem Anhörungsgespräch greifbare Anhaltspunkte für eine fehlende Leistungsfähigkeit gewonnen hätte oder nicht, hätte es bei dieser Sachlage seinen persönlichen Eindruck nicht an die Stelle einer nur mit der erforderlichen medizinischen und psychologischen Fachkunde zu treffenden Prognose setzen dürfen, sondern ein Gutachten einholen lassen müssen. Im Übrigen hätte es der Antragstellerin freigestanden, aus eigener Initiative bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen. 20 2.4. Ferner war das Landratsamt im Rahmen der Anhörung nicht verpflichtet, die Antragstellerin über Unterstützungsmöglichkeiten
der Entziehung der oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu beraten oder weitere
fragen bei dem ärztlichen Gutachter zu stellen. Der Bevollmächtigte hat schon nicht ansatzweise dargelegt, woraus sich entsprechende Verpflichtungen ergeben sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich. 21 2.5. Die Antragstellerin war auch ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens und den beabsichtigten Verwaltungsakt unterrichtet. Sie hatte demgemäß eine ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese besteht dann, wenn für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat. Dazu muss er von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhalten; ferner muss deutlich werden, dass eine Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgt und dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (Kallerhoff/Mayen a.a.O. § 28 Rn. 35). Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt
Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (Kallerhoff/Mayen a.a.O. § 28 Rn. 35). 22 Dem genügt das Schreiben vom
einem medizinisch-psychologischen Gutachten festhielt. Es verwies insofern erneut auf die Beibringungsanordnung vom
Meinung des Landratsamts nicht ausgeräumt waren, weil es die gutachtlichen Ausführungen zum Teil für nicht
vollziehbar und schlüssig hielt. Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten hat das Landratsamt damit durchaus ausgeführt, „was an dem Gutachten nicht ausreichen soll“. 23 2.6. Die vom Landratsamt angeführten Gründe tragen die Entscheidung auch in der Sache. 24 Auch wenn sich das Grundleiden eines Betroffenen nicht (mehr) auf seine Anpassungs- und Leistungsfähigkeit auswirkt, können bei der Behandlung mit höheren Dosen psychoaktiv wirkender Arzneimittel, darunter Psychopharmaka, unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erwartet werden (vgl. Nr. 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198], die
V i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind). In Zweifelsfällen ist eine testpsychologische Abklärung des aktuellen psychophysischen Leistungsvermögens anzustreben. Es ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass alle Patienten
einer medikamentösen Einstellungsphase (wieder) fahrgeeignet sind. In Abhängigkeit von der Grunderkrankung und den medikamentösen Nebenwirkungen ist ein nicht unerheblicher Teil der Patienten unter Therapie mit Psychopharmaka nicht fahrgeeignet (Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schuber/Huetten/Reimann/ Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 308 f.). Zur Beantwortung der Fragen, ob verkehrsrelevante Auswirkungen von Krankheit und/oder Therapie vorliegen und ob etwa bestehende Leistungsdefizite kompensiert werden können, werden im Regelfall auch eine psychologische Leistungstestung sowie ggf. daran anschließend eine entsprechende Fahrverhaltensbeobachtung notwendig sein (Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff, a.a.O. S. 309). 25 Fahreignungsgutachten sind ein Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung. Das bedeutet, dass die Behörde sie nicht ungeprüft übernehmen darf, sondern vielmehr einer eigenen – kritischen – Würdigung zu unterziehen hat (Geiger, NZV 2002, 20).
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn
Würdigung der Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 oder 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist. Dabei hat der Gesetzgeber entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten nicht zu erkennen gegeben, dass der ärztliche Gutachter die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens empfohlen haben muss. Dies ist vielmehr unerheblich (Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 31), wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Kommt die Behörde der ihr obliegenden Aufgabe
, hat das nichts mit einem „nicht näher begründeten deutlichen Misstrauen“ gegenüber fachkundigen Ärzten zu tun. 26 Die an das Gutachten zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus Anlage 4a zur FeV (§ 11 Abs. 5 FeV).
Nr. 2 Buchst. a dieser Anlage betrifft die
vollziehbarkeit die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die
prüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Dabei braucht das Gutachten aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben (vgl. Geiger, NVZ 2002, 20/21). Jedenfalls muss die ärztliche Einschätzung für die
prüfende Behörde verständlich sein. Sie ist nicht verpflichtet, ein nicht substantiiertes Ergebnis ärztlicher Überlegungen einfach zu übernehmen. Die (kritische) Würdigung setzt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten keine eigene medizinische oder psychologische Sachkunde voraus. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass das Gutachten nicht schlüssig ist, ersetzt sie dieses nicht durch ihre eigene (medizinische) Einschätzung, sondern gibt dem Betroffenen auf, eine klarstellende oder ergänzende Stellungnahme des Gutachters beizubringen. Ist dies nicht möglich, hat sie zuletzt
V zu verfahren. 27 Für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung war für das Landratsamt ausschlaggebend, dass die Antragstellerin zum Teil seit vielen Jahren mehrere Medikamente einnehmen muss, die geeignet sind, die psychophysische Leistungsfähigkeit herabzusetzen (vgl. https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Lithium_ 41883; https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Venlafaxin_ 22560), dass sie in zwei Testverfahren der ärztlichen Begutachtung auffällig niedrige Ergebnisse erzielt hat und
Nr. 3.3 der Kommentierung der Begutachtungsleitlinien (Schuber/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 234 f.) auch bei (teil) remittierten Patienten mit psychischen Störungen eine computergestützte Leistungstestung empfohlen wird und der ärztliche Gutachter nicht
vollziehbar und
prüfbar dargelegt hat, inwieweit die durchgeführten Verfahren ausreichend und messbar Auskunft über die in Anlage 5 zur FeV spezifizierten psycho-funktionalen Leistungsbereiche Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit geben (vgl. Schmidt-Atzert/Strohbeck-Kühnert/Schubert in Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 52). 28 Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im ärztlichen Gutachten vom
Herstellerangaben zu Müdig- und Schläfrigkeit, Schwindel und Halluzinationen führen kann, nicht
vollziehbar erläutert (vgl. auch die Angaben zur Fahrsicherheit der mit Stimmungsstabilisierern behandelten Patienten bei Laux/Brunnauer in Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Nr. 3.12 S. 239). Auch zu additiven bzw. potenzierenden Wirkungen mehrerer eingenommener Medikamente, die die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können, wird nichts ausgesagt. Soweit der Gutachter Venlafaxin als aufmerksamkeitsfördernd beschreibt, ist dem Eintrag in der öffentlich zugänglichen Medikamente-Datenbank Gelbe Liste Pharmindex zu entnehmen, dass das Medikament zumindest auch die Verkehrstüchtigkeit einschränken kann, weil es das Urteilsvermögen, das Denkvermögen und die motorischen Fähigkeiten beeinträchtigen kann. Hinsichtlich Levodopa/Benserazid, das
Herstellerangaben einen großen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen haben kann, verweist der ärztliche Gutachter auf die niedrige Dosierung und darauf, dass sehr viele Patienten diese Medikamente einnähmen, ohne Probleme bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu haben; hinsichtlich Quetiapin auf die Einnahme nur zur
t. Bis auf die niedrige Dosierung und den Einnahmezeitpunkt handelt es sich hierbei um Wahrscheinlichkeitsannahmen und nicht um eine Bewertung der individuellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Die niedrigen Testergebnisse führt der Arzt auf Aufregung und ihr Bildungsniveau zurück, ebenfalls ohne dies näher darzulegen. Zur individuellen Leistungsfähigkeit wird lediglich darauf verwiesen, dass sie seit der medikamentösen Neueinstellung unfallfrei und umsichtig aktiv am Straßenverkehr teilnehme. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine nicht selbst überprüfte Information, die ohne nähere Kenntnis über die gefahrenen Strecken jedoch keine Schlussfolgerungen auf die Leistungsfähigkeit zulässt. Auch wenn im allgemeinen davon auszugehen sein mag, dass die Fahreignung mit Antidepressiva behandelter Fahrzeugführer günstiger einzuschätzen ist als die unbehandelter Fahrzeugführer (Laux/Brunnauer, a.a.O. Nr. 3.12 S. 238), lässt sich daraus wegen der der Antragstellerin verschriebenen Medikamentenkombination, der jahrelangen Einnahme, den erheblichen individuellen Abweichungen psychomotorischer Leistungen derart behandelter Patienten und der allgemein spärlichen Datenlage (vgl. dazu Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff, a.a.O. S. 309 a.E.) keine belastbare Aussage über die Fahreignung der Antragstellerin herleiten. 29 2.7. Mit der in einem wörtlichen Zitat von Laux/Brunnauer (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Nr. 3.3 „Relevanz für die körperliche und geistige Eignung“, S. 235) enthaltenen Bezugnahme auf Anlage 5 zur FeV hat das Landratsamt entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten nicht verlangt, dass die Antragstellerin eine Eignungsuntersuchung für Fahrzeugklassen (C, C1, D, D1) absolviert, die sie nicht innehat. Vielmehr wird mit diesem Zitat lediglich der unter Nr. 2 Anlage 5 zur FeV näher wiedergegebene Umfang und Inhalt der Leistungsuntersuchung beschrieben, die die Kommentatoren Laux/Brunnauer auch bei affektiven Psychosen, insbesondere Depressionen und manischen Erkrankungen, für erforderlich halten. Danach sind die Leistungsmerkmale Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit zu untersuchen, was durch die weitere Bezugnahme auf Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung bestätigt wird (vgl. Schmidt-Atzert/Strohbeck-Kühner/Schubert, a.a.O., S. 48 ff.). 30 Weiter wird behördlicherseits entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten nicht „angenommen, dass die Antragstellerin eine beginnende Demenz hat, die entweder biologisch oder durch Medikamente verursacht wurde“, wobei der Begriff der „leichten Demenz“ für das von der Antragstellerin erzielte MMST-Testergebnis von 26 Punkten in einschlägigen Veröffentlichungen ebenso verwendet wird (vgl. https://www.netdoktor.de/krankheiten/demenz/mmst/#:~:text=MMST%3A%20Auswertung) wie der Begriff einer „möglichen leichten kognitiven Beeinträchtigung“ (vgl. https://www.alzheimerforschung.de/demenz/diagnose/psychometrische-tests/mmst/). Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht allein darauf, dass sie das angeforderte Gutachten über ihre psychophysische Leistungsfähigkeit nicht vorgelegt und die verbliebenen Zweifel an ihrer Fahreignung nicht ausgeräumt hat.
der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, die der Antragstellerin in einem Telefongespräch am 11. April 2024 auch persönlich erläutert worden ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ob tatsächlich eine fahreignungsausschließende Erkrankung vorliegt, bleibt dann ungeklärt. Deshalb ist zu dieser Frage auch nicht, wie beantragt, Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben. Vielmehr wäre sie im Rahmen der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung Gegenstand einer erneuten ärztlichen Begutachtung. 31 Das Ergebnis der Leistungstestung steht entgegen den unbegründeten Vermutungen ihres Bevollmächtigten in keiner Weise fest, sondern kann ebenso gut ihre Fahreignung bestätigen (vgl. die bei Laux/Brunnauer, a.a.O. Nr. 3.12 S. 239 geschilderten Untersuchungsergebnisse bei der Einnahme von Stimmungsstabilisierern wie Lithiumsalzen). Ergebnisse, die andere Mandanten des Bevollmächtigten bei Leistungstests in der Vergangenheit erzielt haben, sagen nichts über die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin aus. Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten hat das Landratsamt auch nicht ausgeführt, die ärztliche Stellungnahme reiche nicht aus, weil sie nicht das gewünschte Ergebnis habe, das nun im Wege einer computergestützten Leistungsuntersuchung erreicht werden solle. Dabei handelt es sich um eine durch nichts begründete Unterstellung. 32 Soweit der Bevollmächtigte den Ablauf der Tests beim ärztlichen Gutachter und die Reaktion der Antragstellerin darauf schildert und die erzielten Ergebnisse auf ihre Nervosität zurückführt, handelt es sich um eine mögliche Ursache, was tatsächlich kaum zu klären sein dürfte und auch nicht geklärt worden ist. Damit hätten die fachärztlich durchgeführten Tests letztlich keine belastbaren Ergebnisse erbracht und wären ggf. zu wiederholen oder zu ergänzen gewesen. Die Frage der Leistungsfähigkeit wäre letztlich offengeblieben. Auch dies hätte aber die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Leistungstestung gerechtfertigt. 33 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügte es, dass das Landratsamt der Antragstellerin einmal die Gelegenheit eingeräumt hat, das ärztliche Gutachten ergänzen zu lassen.
dem es seine Bedenken im Schreiben vom 1. August 2024 verständlich und ausführlich dargelegt hatte, durfte es eine
vollziehbare Erläuterung der offenen Punkte erwarten. In Anbetracht der sicherheitsrechtlichen Zielsetzung des Verfahrens muss die Behörde dieses nicht nur im Interesse des Fahrerlaubnisinhabers fair und verhältnismäßig gestalten, sondern auch eine effiziente und zeitlich straffe Verfahrensgestaltung im Blick haben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG). 34 2.8. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass die Anordnung einer weiteren, diesmal medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Klärung der Restzweifel erforderlich, verhältnismäßig und ermessensgerecht war. 35
V genügt es für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel
Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen, bzw. wenn ein diesbezüglicher „Anfangsverdacht“ besteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 11 CS 21.1897 – juris Rn. 13; B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dies ist der Fall, da das ärztliche Gutachten die aus dem Vorfall vom
dem die erst noch zu untersuchenden Leistungseinbußen bereits konkret feststünden. Im Übrigen hat das Landratsamt entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten auch durch Bezugnahme auf Nr. 9.6. der Anlage 4 zur FeV die Frage eingegrenzt (vgl. Begutachtungsanordnung, S. 4, 7). 36 Die psychische Leistungsfähigkeit wird mit geeigneten objektivierbaren psychologischen Testverfahren (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung), deren Ergebnisse von einer fachkundigen Person zu interpretieren sind, und daher regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung untersucht. Der Verordnungsgeber hat nicht vorgesehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nur die Beibringung eines psychologischen Gutachtens bzw. des psychologischen Teils einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnet. Die medizinisch-psychologische Begutachtung stellt eine ganzheitliche gutachterliche Befunderhebung dar, die teilweise nur im Wechselbezug erfassbare medizinische und psychologische Aspekte behandelt. Es ist nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, selbst gutachterlich tätig zu werden und ein medizinisches Gutachten mit dem psychologischen Gutachten zwecks Gesamtbewertung zusammenzuführen (vgl. Derpa, a.a.O. § 11 FeV Rn. 29 m.w.N.). 37 Der Untersuchungsumfang richtet sich
dem Anlass und wird durch ihn beschränkt. Gegenstand der Untersuchung sind
Nr. 1 Buchst. b der Anlage 4a zur FeV nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). Gegenstand der Begutachtung ist hier die Frage, ob die Antragstellerin trotz des Vorliegens einer rezidivierenden depressiven Störung und der damit einhergehenden Dauermedikation mit psychoaktiv wirksamen Arzneimitteln den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht werden kann (vgl. Begutachtungsanordnung, S. 7). Da es somit insbesondere um ihre psychophysische Leistungsfähigkeit geht, ist eine umfassende Exploration ihrer Persönlichkeit bzw. ihres „Charakters“ nicht zu erwarten. Das ergibt sich auch nicht aus der weiter formulierten zweiten Frage, die nicht losgelöst von der ausführlichen Begründung der Beibringungsanordnung vom 22. November 2024 zu verstehen ist. Sie eröffnet dem Gutachter lediglich die Möglichkeit, auch auf Aspekte einzugehen, die nicht unmittelbar Ergebnis der Leistungstests sind, aber mit ihnen, dem Grundleiden oder der Wirkung der eingenommenen Medikamente in Zusammenhang stehen. Der Gutachter hat sich an die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorgegebenen Fragen zu halten. 38 Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten hat das Landratsamt nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungstests zur Klärung der Eignungszweifel nicht geeignet sind, sondern lediglich weitergehende Hinweise zum Vorgehen gegeben, falls deren Grenzwerte unterschritten werden sollten. Werden die Grenzwerte nicht unterschritten, erübrigt sich eine weitere Aufklärung. 39 Wie bereits ausgeführt, war das Landratsamt nicht zu einer weiteren
frage beim ärztlichen Gutachter verpflichtet und wäre eine persönliche Anhörung der Antragstellerin kein geeignetes milderes Aufklärungsmittel gewesen. 40 2.9. Die anlassbezogene und hinreichend bestimmte Fragestellung ist nicht zu beanstanden. 41 Sie bezieht sich ganz offensichtlich allein auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Nur wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnis, über die im Falle von Eignungsbedenken ggf.
bestimmten Aufklärungsmaßnahmen eine Entscheidung zu treffen ist. 42 Das Landratsamt hätte dem an die einschlägigen rechtlichen Vorgaben, insbesondere an Anlage 4a zur FeV, gebundenen Gutachter auch keine weiteren Vorgaben zur Erstellung des Gutachtens machen müssen. Der ärztliche Gutachter verfügt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 65 FeV), die Begutachtungsstellen sind amtlich anerkannt (§ 66 FeV, Anlage 14 zur FeV). Somit ist davon auszugehen, dass sie ihrer gesetzlichen Aufgabe gerecht werden. 43 Soweit die Kritik des Bevollmächtigten an der Eignungsprüfung eine Lösung von den einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfordern würde, führt dies in einem an Recht und Gesetz gebundenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht weiter. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.