VGH München, Urteil v. 25.07.2025 – 24 BV 24.412 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 25.07.2025 – 24 BV 24.412 Download Drucken Titel: Rücknahme des Kleinen Waffenscheins aufgrund von Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt Normenketten: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 45, § 46 BVerfSchG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Leitsätze: 1. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b bzw. lit. c WaffG muss feststehen, dass die Vereinigung selbst Bestrebungen iSv § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG verfolgt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Bildung der richterlichen Überzeugung von der Tatsache, ob eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, gelten die allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätze. Die Gerichte sind daher verpflichtet, sich vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen selbst zu überzeugen und die ihnen jeweils zugeschriebene rechtliche Bedeutung selbstständig zu beurteilen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist anerkannt, dass eine Bestrebung erst dann als "gesichert extremistisch" eingestuft werden kann, wenn die jeweils vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durch Zahl und inhaltliche Eindeutigkeit ergeben, dass sich die zuvor bestehenden Verdachtsmomente zur Gewissheit verdichtet haben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Anforderungen an den Grad der Überzeugung vom Vorliegen des Verfolgens der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen durch eine Vereinigung (volle richterliche Überzeugung), Relevanz der Einstufung, „gesichert extremistische Bestrebung“, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für die richterliche Überzeugungsbildung im Waffenrecht., waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Mitgliedschaft, Vereinigung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Verfolgung, Verdacht, Annahme, Tatsachen, Überzeugung, gesichert extremistisch, Gewissheit, Kleiner Waffenschein, Rücknahme Vorinstanz: VG München, Urteil vom 31.01.2024 – M 7 K 23.1518 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Tenor I.Die Berufungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses werden zurückgewiesen. II.Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit leistet. IV.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner am 21. März 2022 erteilten Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) mit Bescheid der Stadt Ingolstadt vom 3. März 2023. 2 Auf Hinweis der Regierung von Oberbayern nahm die Beklagte nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins eine erneute Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund von Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz vor. Dieses hatte mit Schreiben vom 28. Februar 2022, welches irrtümlich zunächst an ein unzuständiges Landratsamt übermittelt wurde und daher der Beklagten erst am 2. Juni 2022 zuging, mitgeteilt, dass der Kläger bis mindestens Juli 2020 erster Vorsitzender des Bezirksverbands Oberbayern der „Jungen Alternative“ Bayern, die seit 2019 Beobachtungsobjekt des Landesamts ist, gewesen sei. 3 Nach erfolgter Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2023 die Erteilung des Kleinen Waffenscheins zurück (Nr. 1) und verpflichtete den Kläger unter Androhung von Zwangsgeld (Nr. 3) zu dessen Rückgabe (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Der Kleine Waffenschein hätte dem Kläger nicht erteilt werden dürfen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit als Vorstand der „Jungen Alternative“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Die „Junge Alternative“ verfolge extremistische Bestrebungen und werde deshalb vom Landesamt als Beobachtungsobjekt eingestuft; seit seinem Ausscheiden aus der Vereinigung seien noch keine fünf Jahre vergangen. 4 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 28. März 2023 Klage erheben. Seinen zugleich gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2023 (Az.: M 7 S 23.1519) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 16. November 2023 (Az.: 24 CS 23.1695) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. 5 Mit Verweis auf diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht München der Klage mit Urteil vom 31. Januar 2024 stattgegeben und den Bescheid vom 3. März 2023 aufgehoben. Es liege keine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG vor, da die Vereinigung, in der der Kläger Mitglied gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt (noch) keine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt habe. 6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung und beantragt, 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2024 – M 7 K 23.1518 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei unzuverlässig, da er nicht nur als Mitglied, sondern auch als Vorsitzender des Bezirksverbands Oberbayern der „Jungen Alternative“ Bayern eine Vereinigung unterstützt habe, bei der es bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Klägers den tatsachenbegründeten Verdacht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben habe, was ausweislich des Wortlauts des Gesetzes und des Willens des Gesetzgebers ausreichend sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen 11 und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 12 Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, 13 unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2024 – M 7 K 23.1518 – die Klage abzuweisen. 14 Im Wesentlichen trägt die Landesanwaltschaft vor, die einschlägige Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei – anders als vom Senat im Eilverfahren entschieden – bereits erfüllt, wenn Tatsachen die Annahme des Verfolgens von verfassungsfeindlichen Bestrebungen rechtfertigten. Dies sei bereits mit der Einstufung der „Jungen Alternative“ als Verdachtsfall im Jahr 2019 der Fall. Doch auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats sei der Kläger unzuverlässig. Zwar sei die Einstufung der „Jungen Alternative“ seitens des Verfassungsschutzes als gesichert extremistisch erst im April 2023 bekannt gemacht worden, doch die Vereinigung habe bereits lange davor verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Das Gutachten stelle stets nur eine retrospektive Auswertung dar, insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für eine erst im späteren Verlauf erfolgte Radikalisierung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2023 zu Recht aufgehoben, sodass die Berufungen zurückzuweisen sind. 17 Die Rücknahme des Kleinen Waffenscheins des Klägers ist rechtswidrig, denn es liegen nicht genügend Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum (1.) Mitglied einer gesichert verfassungsfeindlichen Vereinigung gewesen ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b WaffG). Zwar war der Kläger von 2015 bis einschließlich 2020 Mitglied der „Jungen Alternative“, welche eine Vereinigung darstellt (2.). Allerdings fehlt es an der Überzeugung des Senats, dass sie bereits im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor Bescheiderlass Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet waren (3.). Die waffenrechtlichen Nebenanordnungen teilen das rechtliche Schicksal der Rücknahme (4.). 18 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Bescheids ist die bei seinem Erlass bestehende Sach- und Rechtslage. In diesem Zeitpunkt müssen alle Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), vorliegen. 19 Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 21. März 2022 als unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG anzusehen war, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre Mitglied einer Vereinigung gewesen ist, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG verfolgt oder verfolgt hat (im Folgenden: verfassungsfeindliche Vereinigung). 20 Nachdem es auf die letzten fünf Jahre vor Erlaubniserteilung ankommt, der Kläger aber bereits im November 2020 aus der „Jungen Alternative“ ausgetreten ist, ist entscheidend, ob die Vereinigung im Zeitraum von 2018 bis November 2020 als eine verfassungsfeindliche Vereinigung anzusehen war. Sonstige Handlungen nach seinem Austritt, die ggf. eine Unterstützungshandlung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG darstellen könnten, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beklagten vorgetragen. Das Amt des Bezirksvorsitzenden hatte der Kläger bereits vor seinem Austritt aus der Vereinigung und damit vor Beendigung der Mitgliedschaft aufgegeben. 21 2. Die „Junge Alternative“ war im maßgeblichen Zeitraum eine Vereinigung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Hierunter versteht der Gesetzgeber Vereine im Sinne des Vereins- und Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Die „Junge Alternative“ war ein Verein i.S.v. § 2 Abs. 1 VereinsG. 22 3. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG muss nach der Rechtsprechung des Senats feststehen, dass die Vereinigung selbst Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt. Es genügt entgegen der Auffassung der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (nur) Tatsachen die Annahme der Verfolgung solcher Bestrebungen rechtfertigen. Demnach gilt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mitglied in einer Vereinigung, die eine Bestrebung verfolgt (hat), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG) das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung. Die § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG einleitende Wendung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ bezieht sich allein auf die Frage der Mitgliedschaft bzw. Unterstützungshandlung, nicht aber auf die Vereinigung und ihre Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (vgl. ebenso OVG LSA, B.v. 24.4.2023 – 3 M 13/23 – juris Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 16.11.2023 – Az. 24 CS 23.1709 – juris Rn. 15 ff. m. zust. Anm. Nitschke NVwZ 2024, 79 ff.; OVG NW, B.v. 30.4.2025 – 20 A 1506/24 – juris Rn. 38 ff.; VGH BW, B.v. 10.6.2025 – 6 S 433/24 – juris Rn. 15 ff.; ausdrücklich zur Zustimmung neigend, aber offenlassend SächsOVG, B.v. 12.9.2024 – 6 B 48/24 – Rn. 16; offenlassend OVG NW, B. v. 22.3.2024 – 20 B 969/23 – juris Rn. 25 ff.; ThürOVG, B.v. 19.2.2024 – 3 EO 453/23 – juris Rn. 26; anders OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.10.2023 – OVG 6 S 44/23 – BeckRS 2023, 30243 Rn. 3 ff.). Die Beweislast trägt die Beklagte (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 41). 23 Die gegen dieses Normverständnis gerichteten Einwände der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses vermögen den Senat nicht zu überzeugen (vgl. ausführlich im Einzelnen BayVGH, U.v. 25.7.2025 – 24 BV 24.320 – juris Rn. 22 ff.). Es gibt keine Gründe, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG so auszulegen, dass ein „zweifacher Verdacht“ genügt. 24
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