VGH München, Beschluss v. 09.09.2025 – 24 CS 25.238 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.09.2025 – 24 CS 25.238 Download Drucken Titel: Sanierungsanordnung für Parkplatz nach Bodenverunreinigungen durch Baumaschinen rechtmäßig Normenkette: BBodSchG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Leitsätze: 1. Die Eignung für eine Gefährdung iSd § 2 Abs. 3 BBodSchG ist zu bejahen, wenn in den Boden Stoffe eingetragen werden, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen können. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Schon nach dem allgemeinen Verständnis kann eine Schotterschicht nicht undurchdringbar iSv undurchlässig für in den Boden eingedrungene Betriebsmittel auf Mineralölkohlenwasserstoffbasis sein. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Als Adressaten bodenschutzrechtlicher Anordnungen kommen grundsätzlich der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Betracht. Ein Vorrang oder eine bestimmte Reihenfolge bei der Inanspruchnahme eines Störers besteht jedoch nicht, vielmehr verlangt der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nach einem insoweit "freien" Ermessen der Behörden (ebenso VGH München BeckRS 2023, 26243). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Umstand, dass der verunreinigte Zustand der Behörde bereits mehrere Monate bekannt war, mindert nicht das gewichtige öffentliche Interesse daran, eine bestehende Bodenverunreinigung mit der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung zu beseitigen (ebenso VGH München BeckRS 2018, 10025). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung, schädliche Bodenveränderungen durch ausgelaufene Betriebsmittel, Bestimmbarkeit von Anordnungen, Nachweisbarkeit., Bodenverunreinigung, Grundwassergefährdung, Sanierungsanordnung, Schotterschicht, undurchlässig, Auswahlermessen, Adressaten bodenschutzrechtlicher Anordnungen, Baumaschinen, Parkplatz, Ölschäden Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 21.01.2025 – 9 S 24.2759 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug von bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen im Bereich einer Parkplatzfläche der Antragsgegnerin. 2 Die Stadt E. (Antragsgegnerin) beauftragte die Antragstellerin am 19. Januar 2024 mit dem Abbruch des städtischen Parkhauses an der Parkplatz straße 1 in E. . Die Antragstellerin begann am 5. Februar 2024 mit den Rückbauarbeiten. Für die Dauer der Arbeiten nutzte sie eine gegenüber der Abbruchbaustelle befindliche, eingezäunte und abgesperrte Parkplatzfläche („P4“; FlNr. 989, Gem. E.) als Lagerfläche und Abstellfläche für ihre Baumaschinen. 3 Im Rahmen einer Baubegehung am 21. Februar 2024 stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin fest, dass es durch Großgeräte der Antragstellerin auf der Fläche P4 zu einem Öl-Schaden gekommen ist; die anwesenden Vertreter der Antragstellerin wurden angewiesen, die Schadensbereiche abzuplanen und Ölbindemittel vorzuhalten. Bei einem weiteren Ortstermin am 26. April 2024 wurden durch das von der Antragsgegnerin baubegleitend beauftragte Ingenieurbüro weitere Schäden in Zusammenhang mit aus den Großgeräten der Antragstellerin austretenden Betriebsmitteln festgestellt. Im Rahmen dieser Begehung wurden zudem diverse weitere Verstöße der Antragstellerin u.a. gegen umweltrechtliche und Unfallverhütungsvorschriften festgestellt. Infolgedessen kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag über die Abbrucharbeiten zum 13. Mai 2024. Im Rahmen einer Ortsbegehung am 16. Mai 2024 stellte das Ingenieurbüro zudem fest, dass es auf der abgesperrten Parkfläche P4 offenbar zu weiteren Betriebsstoffverlusten aus den Baumaschinen gekommen sei; diese Verunreinigungen seien erst ab dem 21. Februar 2024 festgestellt worden und vor Einrichtung der Baustelle nicht vorhanden gewesen. Eine am 16. Juni 2024 vorgenommene Öffnung des Betonpflasters an den zwei größten Schadensstellen ergab olfaktorische Auffälligkeiten, der unterlagernde Sand und Kies an einer Beprobungsstelle sei sehr feucht gewesen, dort habe wochenlang ein Großgerät der Antragstellerin gestanden. Die durchgeführten Bodenanalysen ergaben deutliche Schadstoffbelastungen von Mineralölmassengehalten: In den Betonpflaster-Proben bis 1.000 mg/kg; in den Sand-Proben in der Bodenöffnung 1 bis 9.400 mg/kg bzw. 22.000 mg/kg; in den Schotter-Proben bis 6.100 mg/kg bzw. 3.700 µg/l. Damit sei in beiden Bodenöffnungen der Prüfwert nach der Bodenschutzverordnung mit 200 µg/l überschritten worden, sodass seitens des Ingenieurbüros der Antragsgegnerin empfohlen wurde, die Bereiche zeitnah zu sanieren. 4 Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 informierte das Umweltamt der Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass es auf der Fläche P4 zu sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigungen mit Mineralölen gekommen sei. Die Untersuchungen hätten einen Eintrag in tiefere Schichten ergeben, es bestehe keine vertikale Schadenseingrenzung, sodass die Schotterschicht und das darunter liegende Material auszubauen sei. Das Umweltamt forderte die Antragstellerin zur Beseitigung der Bodenverunreinigung auf und hörte zugleich zum Erlass einer Sanierungsanordnung an. 5 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die aus den Baumaschinen ausgetretene und auf das Gelände des Parkplatzes (FlNr. 989, Gem. Erlangen), nördlicher Bereich sowie in den Boden gelangte Betriebsflüssigkeit durch Entfernung der verunreinigten Flächen und des Bodens beseitigen zu lassen und den vor Verunreinigung bestandenen Zustand nach Beseitigung des verunreinigten Materials wiederherzustellen; die betroffenen, zu sanierenden Bereiche 1 bis 4 seien dem beigefügten Luftbild und den Protokollen zu entnehmen (Nr. 1 Buchst. a). Sollten sanierungsbedürftige Grundwasserbelastungen festgestellt werden, sind diese ebenfalls zu sanieren (Nr. 1 Buchst. b). Die Antragstellerin hat das ausgebaggerte Erdreich und anderes anfallendes, belastetes Material ohne Zwischenlagerung abzufahren und fachgerecht zu entsorgen (Nr. 2). Ferner wurde die Antragstellerin verpflichtet, die Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes durch die Einbindung eines Altlastensachverständigen nach § 18 BBodSchG begleiten und dokumentieren zu lassen, eine Beweissicherung in Absprache mit der Antragsgegnerin vorzunehmen und ihr deren Ergebnisse zukommen zu lassen (Nr. 3). Die Wiederverfüllung der entstehenden Grube ist erst nach Freigabe durch die Antragsgegnerin vorzunehmen (Nr. 4 Buchst. a), welche innerhalb einer Woche nach Freigabe zu erfolgen hat (Nr. 4 Buchst. b). Sollte die Ausbreitung von Schadstoffen in die gesättigte Bodenzone festgestellt werden, sind innerhalb von drei Wochen weitere erforderliche Untersuchungen des Grundwassers durchzuführen und der Schadensumfang festzustellen (Nr. 4 Buchst. c). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1 bis 4 wurde angeordnet (Nr. 5) und für die Nichterfüllung dieser Pflichten Zwangsgelder angeordnet (Nr. 6). Zur Begründung ist ausgeführt, aufgrund des Austritts von Betriebsflüssigkeiten aus den Baustellenmaschinen der Antragstellerin, als Verursacherin die richtige Adressatin nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 BBodSchG, sei es auf dem Parkplatz P4 zu schädlichen Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG durch Mineralölkohlenwasserstoffe gekommen, wodurch der Prüfwert nach § 15 Abs. 2 BBodSchV deutlich überschritten worden sei und ein Eintrag in tiefere Schichten stattgefunden habe. Aus bodenschutzfachlicher Sicht sei das belastete Material in allen Eintragsbereichen vollständig auszubauen und die sanierten Bereiche anschließend beweiszusichern. Um eine weitere vertikale Ausbreitung der Schadstoffe zu verhindern, sei eine zeitnahe Sanierung geboten. Eine zusätzliche Dringlichkeit ergebe sich aus hohen Grundwasserständen und der Nähe zum Wasserschutzgebiet (ca. 100 m Entfernung zum Schadensbereich). 6 Hiergegen ließ die Antragstellerin am 4. November 2024 Klage erheben (Az.: AN 9 K 24.2760), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist, und zugleich im Hinblick auf Nrn. 1 bis 4 des Bescheids einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 stellte das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. c wieder her und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Anordnungen in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. c des Bescheids seien nicht hinreichend bestimmt bzw. unverhältnismäßig. Die übrigen Bestimmungen des Bescheids auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG dürften sich als rechtmäßig erweisen. Schädliche Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG lägen vor, da anhand der Dokumentation der Ortseinsichten und der Untersuchungsergebnisse feststehe, dass an den vier Stellen, an denen Baumaschinen der Antragstellerin gestanden hätten, Öl auf und in den Boden gelangt sei. Damit bestehe auch kein Zweifel an der Verantwortlichkeit der Antragstellerin, da die diversen Ortstermine und Feststellungen, welche aktenkundig und dem Bescheid zugrunde gelegt seien, aufzeigten, dass die Verursachung durch defekte bzw. nicht ausreichend gewartete Baumaschinen der Antragstellerin zumindest überwiegend wahrscheinlich sei. Der Umfang der angeordneten Wiederherstellung des „ursprünglichen Geländezustandes“ sei ausreichend bestimmbar, da er sich eindeutig an dem Zustand vor dem Eintrag der verunreinigenden Stoffe durch die Maschinen der Antragstellerin orientiere. 7 Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und macht weiterhin die Rechtswidrigkeit der Nummern 1 bis 4 des Bescheides geltend. Es gebe weder Beweise für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung noch für die Verantwortlichkeit der Baufahrzeuge der Antragstellerin als Ursache. Es lägen nur bestrittene Behauptungen der Antragsgegnerin über einen vermeintlichen Betriebsmittelverlust vor. Das Verwaltungsgericht lege einen bestrittenen Parteivortrag zugrunde, ohne selbst zu ermitteln. Eine Grundwassergefährdung sei aufgrund der natürlichen Absorptionsfähigkeit des Bodens ohnehin ausgeschlossen, eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe nicht. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft, da die Antragsgegnerin als Zustandsstörerin in Betracht komme. Es fehle den Anordnungen bereits an der erforderlichen Bestimmtheit, da weder aus dem Luftbild noch den Protokollen die vermeintlichen Verunreinigungen genau erkennbar seien. Auch sei der Umfang der geforderten Maßnahmen nicht klar. Faktisch laufe die Verpflichtung auf eine – unverhältnismäßige – Totalsanierung der ganzen Parkfläche hinaus. 8 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 10 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 11 1. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses über die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 bis 4 des Bescheids vom 2. Oktober 2024 nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht davon ausgegangen, dass die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen – soweit sie noch Inhalt des hiesigen Beschwerdeverfahrens sind – nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) i.d.F. d. Bek. vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl I S. 306), rechtmäßig sind. 12 2. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der sich unter anderem aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten notwendig sind; nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG haben unter anderem der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass hinsichtlich der (in der Anlage zum Bescheid konkretisierten) vier Stellen im nordöstlichen Bereich der streitgegenständlichen Parkplatzfläche P4 vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auszugehen ist, für deren Sanierung die Antragstellerin als Verursacherin in Anspruch genommen werden kann. 13 Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. 14
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