VGH München, Beschluss v. 28.08.2025 – 4 ZB 25.491 , 4 ZB 25.492 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 28.08.2025 – 4 ZB 25.491 , 4 ZB 25.492 Download Drucken Titel: Kein Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nach behördlicher Anerkennung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Normenketten: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nr. 1 ZPO § 162 Abs. 1, § 165 S. 1 Leitsatz: Ein vorbehaltloses Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts durch die Behörde macht eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit obsolet, wenn dadurch die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert werden kann; dem Kläger fehlt es mithin am berechtigten Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nach behördlicher Anerkennung der Rechtswidrigkeit eines Hausverbots, Hausverbot, Fortsetzungsfeststellungsklage, Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, berechtigtes Interesse Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 30.01.2025 – 2 K 23.1584 Tenor I. Die Verfahren 4 ZB 25.491 und 4 ZB 25.492 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2025 – W 2 K 23.1584 und W 2 K 23.1721 – werden abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tragen. IV. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird bis zur Verbindung auf jeweils 5.000 Euro, nach der Verbindung auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit zweier Hausverbote. 2 Der Kläger ist Bürger der Stadt A.. Er nahm am 7. Dezember 2022 an einer Bürgerversammlung teil, in der der Oberbürgermeister der Beklagten ihm zunächst das Wort entzog und ihn anschließend des Saales verwies. Nachdem der Kläger diesem Saalverweis nicht nachkam, wurde er auf Verlassung des Oberbürgermeisters von zwei Polizeibeamten des Saales verwiesen. Unmittelbar vor einer für den 16. Oktober 2023 anberaumten Bürgerversammlung erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger abermals mündlich ein Hausverbot für die Stadthalle der Beklagten und forderte den Kläger auf, diese zu verlassen. 3 Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 erhob der Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht Würzburg mit den Anträgen, die Rechtswidrigkeit der Hausverbote festzustellen. Die erhobenen Fortsetzungsfeststellungklagen seien zulässig und auch begründet. Insbesondere liege ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses vor. Die Hausverbote seien in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Der Kläger nehme seit Jahren an Stadtratssitzungen teil und habe nie deren Ordnung gestört. In Bürgerversammlungen habe er sich immer einzig mit sachbezogenen Wortmeldungen über Geschehnisse und Verhältnisse im Stadtgebiet beteiligt. 4 Mit beim Verwaltungsgericht am 19. Januar 2024 eingegangenem Schreiben stellte der Kläger gegen die Berufsrichter der Kammer Befangenheitsanträge, die er auf die aus seiner Sicht willkürliche Abtrennung von Verfahren durch Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2023 begründete. Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss vom 6. März 2024 ohne Mitwirkung dieser Richter abgelehnt. 5 Die Beklagte verteidigte zunächst die erteilten Hausverbote. Zur Begründung führte sie in ihrer Klageerwiderung aus, der Kläger habe in der Vergangenheit als Störer den Geschäftsgang und Veranstaltungen der Beklagten beeinträchtigt. Die festgestellten Störungen hätten dabei die Prognose zugelassen, dass auch in Zukunft mit solchen Störungen zu rechnen sei. 6 Im Rahmen der (ersten) mündlichen Verhandlung am 6. November 2024 teilte die Kammer mit, nach ihrer vorläufigen Rechtsansicht begegne der Ausschluss des Klägers von der Bürgerversammlung am 7. Dezember 2022 formellen Bedenken, denn es mangle an dem erforderlichen Beschluss der Bürgerversammlung über den Ausschluss des Klägers als stimmberechtigtem Bürger der Bürgerversammlung. Darüber hinaus begegne der Ausschluss des Klägers aus der Bürgerversammlung auch materiellen Bedenken. So erweise sich zum einen bereits die Entziehung des Wortes zu einem so frühen Zeitpunkt als unverhältnismäßig und in der Folge auch der Saalverweis des Klägers ohne vorherige Abmahnung. Der Ausschluss des Klägers von der Bürgerversammlung am 16. Oktober 2023 sei ebenfalls unverhältnismäßig, da das Hausverbot maßgeblich auf den rechtswidrigen Ausschluss von der Bürgerversammlung am 7. Dezember 2022 gestützt worden sei. Darüber hinaus bestünden im Hinblick auf den präventiven Charakter des Ausschlusses auch Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit, da es jedenfalls ausreichend gewesen wäre, den Kläger zur Bürgerversammlung zuzulassen und dann erst entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Den Beteiligten wurde auf ihren Antrag hin eine Schriftsatzfrist eingeräumt. 7 Mit Schreiben vom 29. November 2024 an den Kläger stellte die Beklagte fest, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Hausverbote für die Bürgerversammlung vom 7. Dezember 2022 und 16. Oktober 2023 rechtswidrig waren, und sicherte ihm die Teilnahme an der nächsten Bürgerversammlung zu. Dem Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Dezember 2024 anheimgestellt, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Eine Erledigungserklärung erfolgte nicht. 8 Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 stellt der Kläger Befangenheitsanträge gegen die gesamte Kammer in der Besetzung der ersten mündlichen Verhandlung, die er mit dem bisherigen Prozessverlauf begründete. In der gesamten Behandlung des Verfahrens durch die damit betrauten Richter sei der effektive Rechtsschutz gegenüber staatlichem Handeln nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge im Rahmen der (weiteren) mündlichen Verhandlung vom selben Tag unter Mitwirkung der abgelehnten Berufsrichter als rechtsmissbräuchlich ab. 9 Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Den Fortsetzungsfeststellungsklagen fehle es am Rechtschutzbedürfnis. Die Rechtsprechung verlange als eigenständiges allgemeines Rechtschutzbedürfnis der Fortsetzungsfeststellungsklage, dass sie geeignet sein müsse, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Nachdem die Beklagte ausdrücklich anerkannt habe, dass die streitgegenständlichen Hausverbote rechtswidrig gewesen seien, sei dem Rehabilitationsinteresse des Klägers Genüge getan. Auch eine drohende Wiederholungsgefahr sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte dem Kläger bereits zugesichert habe, dass er an der nächsten Bürgerversammlung teilnehmen könne, und in der mündlichen Verhandlung konkretisiert habe, dass sich das Schreiben vom 29. November 2024 und das damit verbundene Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit des erfolgten Hausverbotes auch auf das Verbringen des Klägers von den entsprechenden Örtlichkeiten bezogen habe. Auch auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form eines Präjudizinteresses könne der Kläger sich nicht berufen. Habe sich ein Verwaltungsakt vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt, so begründe die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. 10 Mit den Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 12 1. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg, da keiner der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.