DSchG entfällt für nicht besonders landschaftsprägende Denkmäler auch die Prüfung der entsprechenden materiellen Anforderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gungsverfahren. (Rn. 46)
DSchG stellen angesichts de Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels des Klimaschutzes als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanla- gen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Da der Denkmal- schutz aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben (§ 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG) in Konfliktfällen ohnehin regel- mäßig zurückzutreten hat und die bundesrechtlich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermittelte Klagebefugnis von der Änderung des Landesdenkmalrechts unberührt bleibt, ist mit den Vorschriften allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung der Rechtsposition der Denkmaleigentümer verbunden. (Rn. 62 – 74) 1. Art. 6 Abs.
DSchG dienen dem legitimen Zweck, den Ausbau von Windenergieanlagen zu erleichtern. Er dient dem verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutz und damit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und den Grundrechten auf Leben und Gesundheit heute lebender Menschen und zukünftiger Generationen. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Differenzierung zwischen besonders landschaftsprägenden und anderen Denkmälern in Art. 6 Abs.
DSchG ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht den Gleichheitssatz. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Popularklage, Klimaschutz, Windenergie, Denkmalschutz, Denkmal, Belange des Denkmalschutzes, Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz, Popularklageverfahren, Staatsziel Denkmalschutz, Bestimmtheitsgrundsatz Fundstellen: BayVBl 2025, 299 DÖV 2025, 661 LSK 2025, 2586 Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Gegenstand der Popularklage sind Art. 6 Abs.
DSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 619) geändert worden ist. Die Vorschriften betreffen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe eines Bau- oder Bodendenkmals. 2 Art. 6 und 7 BayDSchG lauten auszugsweise wie folgt: „Art. 6 Maßnahmen an Baudenkmälern
DSchG wurden (neben anderen Regelungen) durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom
DSchG. 5
DSchG seien unvereinbar mit dem Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV), dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 und 3 BV), dem Staatsziel des Denkmalschutzes (Art. 141 Abs. 2 BV), dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 3 BV) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV). 7 a) Art. 6 Abs.
DSchG verstießen gegen die Rechte von Denkmaleigentümern aus Art. 103 BV, weil bei Denkmälern in der Nähe von Bauvorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen die Durchführung eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens nahezu vollständig abgeschafft werde und eine Prüfung denkmalrechtlicher Belange grundsätzlich nicht erfolge, sondern vielmehr von vornherein zurückgestellt werde. Die gesetzliche Regelung sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums unverhältnismäßig. Sie sei u. a. aufgrund des geringen Anteils von Windenergieanlagen, die sich aufgrund der Neuregelung nunmehr gegen Denkmalschutzbelange durchsetzen könnten, schon nicht geeignet, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Auch sei der vollständige Wegfall des Genehmigungserfordernisses nicht erforderlich. Eine bloße Gewichtungsvorgabe für den Einbezug denkmalrechtlicher Belange im Rahmen eines grundsätzlich durchzuführenden Erlaubnisverfahrens wäre ein deutlich milderes Mittel. Schließlich sei die Gesetzesänderung nicht angemessen. Der Gesetzgeber habe gar nicht erkannt, dass eigentumsrechtliche Belange betroffen seien. Auch bei lediglich landschaftsprägenden – also nicht „besonders landschaftsprägenden“ – Denkmälern überwiege aufgrund der Ortsgebundenheit das Denkmalschutzinteresse das Interesse am Zubau von Windenergieanlagen. Für die Geltungsdauer der Regelung müsse der Denkmaleigentümer auch erhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen, obwohl er weiterhin zahlreiche denkmalrechtliche Pflichten zu erfüllen habe. 8
DSchG die Ausnahmefälle gesetzlich geregelt, in denen die Belange des Denkmalschutzes ausnahmsweise das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen überwögen. Mit der Festlegung der Ausnahmefälle, in denen noch ein Erlaubnisverfahren durchzuführen sei, sei in materieller Hinsicht damit gleichzeitig ein Entfallen des Umgebungsschutzes für die Regelfälle verbunden. Dies führe zugleich dazu, dass in den Regelfällen dem Eigentümer kein entsprechender Drittschutz vermittelt werde. 15 Zur Umsetzung des Ziels eines deutlichen Windkraftausbaus müssten die entsprechenden Genehmigungsverfahren, bei denen zahlreiche sich überlagernde fachgesetzliche Belange einzubeziehen seien, in verfassungskonformer Weise konzentriert werden. Die Verhältnismäßigkeit werde auch durch die Befristung der gesetzlichen Regelung bis 2035 im Gleichklang mit dem im Erneuerbare-EnergienGesetz verankerten Ziel zur nahezu treibhausgasneutralen inländischen Stromerzeugung sichergestellt. 16
DSchG verstießen nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 BV, da sie verfassungsrechtlich gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmungen seien. 22 Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei es, aufgrund der Herausforderungen des fortschreitenden Klimawandels und bei der Sicherstellung der Energieversorgung mehr geeignete Flächen für Windenergieanlagen zu aktivieren. Angesichts des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausbaus der Windenergie komme es auf jeden einzelnen zulässigen Standort für eine Windenergieanlage an. Die Gesetzesänderung sei auch geeignet, die genannten Zwecke zu erreichen. Durch die Beschränkung einer grundsätzlichen denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht würden für Windenergieanlagen neue Flächen in erheblichem Umfang eröffnet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liege nicht lediglich eine Verwaltungsvereinfachung vor. Deren Annahme, dass die Regelung nur einen geringen Effekt haben werde, stehe im Widerspruch zum eigenen Vortrag. Zudem dürfe im Rahmen der Geeignetheit nicht jede Maßnahme am Gesamtziel der Klimaneutralität gemessen werden, da ansonsten jedem Projekt zum Ausbau der erneuerbaren Energien bereits grundsätzlich die verfassungsmäßige Rechtfertigung entzogen würde. 23 Die Neuregelung sei auch erforderlich. Die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens wie in anderen Bundesländern möge ein milderes Mittel sein, sei aber nicht gleich effektiv. Ein Erlaubnisverfahren in jedem Fall durchzuführen, würde dem berechtigten gesetzgeberischen Beschleunigungsanliegen zuwiderlaufen. Auch die Vorgaben in anderen Gesetzen würden in den allermeisten Fällen nur noch wenig Spielraum gegen die Windenergie lassen und stellten damit kein milderes Mittel dar. Dass der Gesetzgeber insofern seinen Einschätzungsspielraum überschritten hätte, sei nicht ersichtlich. 24 Die Neuregelung sei schließlich auch angemessen. Der Umfang des Umgebungsschutzes obliege grundsätzlich dem Landesgesetzgeber; das Denkmalrecht gebiete nicht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Auch Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigten, dürften zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Die Eingriffsintensität in das Eigentum sei vorliegend jedenfalls gering, weil die Nutzung des Eigentums und dessen Substanz sowie der Wesensgehalt als Denkmal unangetastet blieben. Ein Zurverfügungstellen vorgeprüfter „unproblematischer“ Gebiete sei im Hinblick auf das Erreichen der Klimaziele unverzichtbar. Die Gesetzesänderung sei damit gerade nicht – wie die Antragsteller meinten – „ohne weiteres“ erfolgt, sondern in Ausführung des Verfassungsauftrags zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 141 Abs. 1 BV und der bundesrechtlichen Vorgabe in § 2 EEG 2023. 25
Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) seien unverändert geblieben, sodass Denkmalschutzbelange bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen seien. Auch im Hinblick auf die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bei Außenbereichsvorhaben sei kein Verstoß gegen den Abwägungsgrundsatz gegeben. Der Prüfungsmaßstab für die insoweit erforderliche nachvollziehende Abwägung habe sich durch die Regelungen in Art. 6 Abs.
DSchG nicht geändert. Wie bisher gelte, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ein grundsätzlich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von einem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen bewirke. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch den Entfall der Umweltverträglichkeitsprüfung sei aus gleichgelagerten Gründen nicht nachvollziehbar. 31 Auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein Verstoß gegen das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die angegriffenen Regelungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes hätten keine Auswirkungen auf das Verfahren, die Erforderlichkeit und die Inhalte des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung. 32 In Bezug auf den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG enthaltenen Grundsatz sei klarzustellen, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eröffnet sei. Dieser Grundsatz entfalte seinen Regelungsinhalt daher aus kompetenzrechtlichen Gründen nur im Naturschutzrecht, nicht aber im Denkmalschutzrecht. 33 Raumordnerische Vorgaben des Bundesrechts seien durch die angegriffenen Regelungen ebenfalls nicht berührt. Art. 6 Abs.
DSchG seien nur für die Genehmigung der einzelnen Windenergieanlagen relevant. Im Rahmen der Festlegung eines Vorranggebiets Wind im Regionalplan würden denkmalschutzrechtliche Belange weiterhin umfassend berücksichtigt und gewürdigt. 34 Schließlich sei der Schutz des archäologischen Erbes im Sinn von Art. 5 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes nach wie vor in vollem Umfang sichergestellt. Die angegriffenen Gesetzesänderungen bezögen sich gerade nicht auf Substanzeingriffe, sondern nur auf die Berücksichtigung der äußerlichen Wirkung von obertägig sichtbaren Bodendenkmälern. IV. 35 Die Popularklage ist zulässig. 36 1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG), d. h. hoheitlich gesetzte, abstrakt-generelle Bestimmungen, die sich an Rechtssubjekte wenden und mit unmittelbarer Außenwirkung Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben. Hierzu gehören auch die angegriffenen Normen des Art. 6 Abs.
DSchG. 37
DSchG sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 103 BV (Eigentumsgrundrecht), Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz), Art. 3 Abs. 1 BV (Bestimmtheitsgrundsatz), Art. 141 Abs. 2 BV (Staatsziel Denkmalschutz) und Art. 3 Abs. 1 BV (Rechtsstaatsprinzip wegen einer Verletzung von Bundesrecht oder des Bundestreuegebots). 42 1. Ist die Popularklage – wie hier – in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn insofern keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/169; BayVBl 2024, 121 Rn. 37 m. w. N.). 43 2. Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung einer angegriffenen Rechtsvorschrift ist deren konkreter Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Erst nach Feststellung von Norminhalt und Regelungsbereich kann beurteilt werden, ob die Vorschrift mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist oder nicht. Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2022 BayVBl 2022, 475 Rn. 50 m. w. N.; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 53). 44
DSchG dem eigentlichen Denkmalrecht und damit einem Bereich der Gesetzgebung angehören, der der ausschließlichen Landeszuständigkeit (Art. 70 Abs. 1 GG) zuzuordnen ist (so BVerwG vom 21.11.1996 BVerwGE 102, 260/265; vgl. auch BVerfG vom 18.5.1988 BVerfGE 78, 205/209 f.), oder ob die Bestimmungen auch dem Recht der Wirtschaft im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG angehören. Insoweit würde Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG dem Bund nur dann die Befugnis zur Gesetzgebung vermitteln, wenn der Regulierungsansatz des Gesetzgebers im Kern darauf zielte, Fragen der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen, der wirtschaftlichen Organisation und der Abläufe zu optimieren, es also um wirtschaftliches Leben als solches ginge und nicht außerökonomische Ziele im Vordergrund stünden, bei denen lediglich in einem anderen Kontext das Recht der Wirtschaft in irgendeiner Weise angesprochen ist (BVerfG vom 25.3.2021 BVerfGE 157, 223 Rn. 177), und eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn von Art. 72 Abs. 2 GG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich wäre. Selbst wenn die angegriffenen Regelungen zum Recht der Wirtschaft gehörten, hätte der Freistaat Bayern sie erlassen können, weil der Bund insoweit von seinem Gesetzgebungsrecht nicht abschließend Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Die formelle Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG bewirkt lediglich, dass das förmliche Verwaltungsverfahren der anderen Behörde ersetzt wird, sie verändert aber nicht den Prüfungsmaßstab und verweist dabei insbesondere auch auf die Vorgaben des Landesrechts (vgl. Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 23 a). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB regelt – wie dargestellt – lediglich ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, gestaltet ihn aber nicht abschließend aus, sondern knüpft an die Ausgestaltung durch das Denkmalrecht der Länder an (BVerwGE 133, 347 Rn. 21). Gleiches gilt für die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Dem entsprechend haben auch andere Bundesländer durch Änderungen ihres Denkmalschutzrechts die Errichtung von Windenergieanlagen erleichtert. 54 4. Auch inhaltlich verstoßen Art. 6 Abs.
DSchG nicht gegen die oben genannten Bestimmungen der Bayerischen Verfassung. 55 a) Das Eigentumsgrundrecht wird durch Art. 6 Abs.
DSchG nicht verletzt. 56
DSchG stellen keine Enteignungsregelungen im Rechtssinn dar. Sie entziehen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen generell und abstrakt die Rechte der Eigentümer von Denkmälern (vgl. VerfGH vom 15.5.1981 VerfGHE 34, 79/81; 52, 4/6). 60
DSchG verfassungsmäßige Ausgestaltungen des Eigentums. Sie sind verhältnismäßig und berühren nicht den Wesensgehalt des Eigentums. Sie stellen – auch in der Zusammenschau mit den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Eigentum an einem Denkmal verbunden sind – keine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentums dar. 63 (
DSchG dienen einem legitimen Zweck. Sie sollen den Ausbau von Windenergieanlagen erleichtern. Dieser Zweck ist legitim, weil er dem verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutz und damit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV, Art. 141 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 BV) und den Grundrechten auf Leben und Gesundheit (Art. 101 i. V. m. Art. 100 BV) heute lebender Menschen und zukünftiger Generationen dient (BVerfG vom 24.3.2021 BVerfGE 157, 30 Rn. 148 ff., 198 ff.; vgl. allgemein zu Schutzpflichten für das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit Funke in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 101 Rn. 18 m. w. N.). 65 (bb) Art. 6 Abs.
DSchG sind zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet (vgl. zum Gebot der Geeignetheit VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 101). Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass sich durch den Wegfall der denkmalschutzrechtlichen Versagungsgründe die Zahl der für Windenergieanlagen in Betracht kommenden Flächen erhöhen wird. Dass – worauf die Antragsteller hinweisen – damit lediglich ein vergleichsweise kleiner Beitrag zur Erreichung von Klimaneutralität im Bereich der Energiegewinnung geleistet wird, macht die Maßnahme nicht ungeeignet. 66 (cc) Ebenso durfte der Gesetzgeber Art. 6 Abs.
DSchG für erforderlich halten, um den Zweck eines beschleunigten Windkraftausbaus zu erreichen (vgl. zum Erforderlichkeitsgebot VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 105). Ein anderes, gleich wirksames Mittel, mit dem das Ziel des Gesetzgebers ebenso gut erreicht werden könnte, welches die Betroffenen aber weniger belasten würde, ist nicht offensichtlich. Insbesondere durfte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass eine Beibehaltung des Erlaubnisverfahrens bei einer nur materiellen Vorrangregelung zugunsten der Windkraft nicht gleichermaßen effektiv wäre. Insofern wurde von der Bayerischen Staatsregierung nachvollziehbar vorgetragen, dass bereits die Aussicht einer denkmalschutzrechtlichen Inzidentprüfung mit nicht gewissem Ausgang in einigen Fällen verhindern könnte, dass Planungen für im Übrigen geeignete Standorte überhaupt aufgenommen würden. 67 (dd) Schließlich ist die Neuregelung auch angemessen. 68 (aaa) Die streitgegenständlichen Regelungen, die den Umgebungsschutz für nicht besonders landschaftsprägende Denkmäler beschränken, stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Angesichts der Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels des Klimaschutzes als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen überwiegt das private Interesse der Eigentümer an einer unveränderten Ausgestaltung ihrer Eigentumsposition nicht das öffentliche Interesse an einem beschleunigten Ausbau der Windenergie. 69 Zwar genießt der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Allerdings nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu (BVerfGE 157, 30 Rn. 198). Auch wenn der von den angegriffenen Vorschriften bezweckte und durch die Verringerung denkmalschutzrechtlicher Hürden ermöglichte beschleunigte Ausbau von Windenergieanlagen selbst nur einen geringen Anteil am Gesamtziel der Klimaneutralität zu leisten vermag, kommt ihm deswegen gleichwohl ein hohes Gewicht zu (vgl. auch § 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes – BayKlimaG). 70 Dagegen wiegt die Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit durch die angegriffenen Regelungen nicht besonders schwer. Eingriffe in die Substanz des Eigentums werden durch sie nicht ermöglicht. Auch bleiben die Denkmaleigentümer weiter im bisherigen Umfang berechtigt, über ihr Eigentum zu verfügen und es zu nutzen. Es sind lediglich – wenn auch gegebenenfalls erhebliche – Beeinträchtigungen der Wirkung eines Denkmals in seinen Beziehungen zur Umgebung zu befürchten. 71 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass mit den angegriffenen Regelungen für die Denkmaleigentümer allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung ihrer Rechtsposition verbunden ist, weil aufgrund von bundesrechtlichen Vorgaben der Denkmalschutz in Konfliktfällen ohnehin regelmäßig zurückzutreten hat. Der grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien bis zur für das Jahr 2035 angestrebten Klimaneutralität im Bereich der Stromerzeugung ist bereits bundesgesetzlich durch § 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 vorgezeichnet. Mit der – als Bundesrecht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogenen – Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend soll der Ausbau erneuerbarer Energien in allen Rechtsbereichen beschleunigt werden (vgl. BT-Drs. 20/1630 S. 139 und 20/5830 S. 46). Über planerische Abwägungsentscheidungen hinaus gewinnt die Wertung des § 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 auch Bedeutung für die Schutzgüterabwägung bei Einzelgenehmigungen von Windkraftanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (vgl. BT-Drs. 20/1630 S. 159), und das auch mit Blick auf die im jeweiligen Verfahren zu prüfenden Belange des Denkmalschutzes (a. A. Pernice-Warnke, NuR 2024, 665/669 zur denkmalschutzrechtlichen Schutzgüterabwägung nach Landesrecht); dies gilt unabhängig davon, ob das Landesrecht bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Umgebungsbebauung selbst ausdrücklich eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit anderen öffentlichen Belangen verlangt (vgl. SächsOVG vom 21.3.2024 NVwZ 2024, 1265 Rn. 99; OVG NW vom 31.10.2023 BauR 2024, 255/ 260; vom 27.11.2024 – 10 A 2281/23 – juris Rn. 32 ff.; OVG MV vom 7.2.2023 - 5 K 171/22 – juris Rn. 153 ff., 159) oder ob das Landesdenkmalrecht – wie das bayerische – die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine das Denkmal beeinträchtigende Umgebungsbebauung grundsätzlich in das Ermessen der Behörde stellt, die dabei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat (ständige Rechtsprechung zu Art. 6 BayDSchG; vgl. etwa BayVGH vom 23.10.2019 – 15 ZB 18.1275 – juris Rn. 5; zum Einfluss von § 2 EEG 2023 auf das Ermessen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WHG: BayVGH vom 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 121 ff., 124 ff.). Bei der Abwägung soll jeweils das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien unter anderem von Belangen des Denkmalschutzes nur in Ausnahmefällen überwunden werden können (vgl. BTDrs. 20/1630 S. 159; vgl. zum Ganzen BayVGH vom 1.3.2024 BayVBl 2024, 600 Rn. 22). Zudem ergibt sich ein entsprechender Abwägungsvorrang zugunsten des Ausbaus erneuerbarer Energien beim Vollzug der landesrechtlichen Denkmalschutzregeln auch aus der mit § 2 Satz 1 EEG 2023 wortlautgleichen Regelung des Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG. Damit würde sich das überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien regelmäßig auch ohne die streitgegenständlichen Regelungen in Art. 6 Abs.
DSchG gegen die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die Interessen der betroffenen Denkmaleigentümer durchsetzen, sodass das Gewicht der zusätzlichen Eigentumsbeeinträchtigung durch den Wegfall des landesrechtlichen Erlaubnisvorbehalts vergleichsweise gering ausfällt. 72 (bbb) Der Wegfall des vom Landesdenkmalrecht gewährten Umgebungsschutzes ist auch vor dem Hintergrund der unverändert bestehenden Pflichten und hieraus abzuleitender Klagerechte der Denkmaleigentümer nicht unangemessen. Durch die streitgegenständlichen Regelungen wird die Klagebefugnis der Denkmaleigentümer im Ergebnis nicht beeinträchtigt. 73 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein muss, die Genehmigung eines Vorhabens gerichtlich anzufechten, wenn das Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Anfechtungsrecht eingeräumt werde, könne die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden. Gerechtfertigt sei die Inpflichtnahme des Eigentümers allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Kulturdenkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt werde, könne es auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen (BVerwGE 133, 347 Rn. 15 f.; vgl. auch BVerwG BayVBl 2014, 703 Rn. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB daher zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals als drittschützend an, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt, wobei diese bundesrechtliche Bestimmung allerdings nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem Schutz gewährleistet (BVerwG BauR 2013, 1671 Rn 11). 74 Diese bundesrechtlich vermittelte Klagebefugnis bleibt durch die streitgegenständliche Änderung des Landesdenkmalrechts unberührt. Da auch der dem Eigentümer durch die bisherigen Regelungen des Landesdenkmalrechts zum Erlaubnisverfahren gewährte Drittschutz ebenso wie der bauplanungsrechtliche Drittschutz nicht über das von Art. 14 Abs. 1 GG gebotene Mindestmaß hinausgeht bzw. -ging (BayVGH vom 24.1.2013 VGH n. F. 66, 5 Rn. 21 f.; vom 19.4.2017 – 9 CS 17.195 – juris Rn. 19, jeweils m. w. N.), werden die Rechtsschutzmöglichkeiten des wegen der Genehmigung einer Windenergieanlage um die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals fürchtenden Eigentümers durch die streitgegenständlichen Regelungen in der Sache nicht verändert. 75 (ccc) Der Gesetzgeber durfte die hier verfahrensgegenständlichen Regelungen treffen, ohne sie mit einer Ausgleichsregelung zu verbinden. Die Regelungen enthalten nach den vorstehenden Ausführungen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die zu keiner unzumutbaren Belastung der von ihr betroffenen Denkmaleigentümer führt. Damit ist für den Sonderfall der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung kein Raum (vgl. VerfGH vom 14.12.2011 BayVBl 2012, 332/334 m. w. N.). 76 (ee) Im Wegfall des denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens liegt demgemäß auch kein Eingriff in den Kernbereich des Eigentums und keine Verletzung der institutionellen Garantie eines privatnützigen Eigentums. 77 b) Die angegriffenen Vorschriften verstoßen auch nicht gegen die Staatszielbestimmung des Art. 141 Abs. 2 BV. 78 Nach Art. 141 Abs. 2 BV haben die Gemeinden u. a. die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen. Diese Norm ist kein bloßer Programmsatz, sondern enthält bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind. Als Staatszielbestimmung richtet sich Art. 141 Abs. 2 BV, wie schon Art. 3 Abs. 2 BV, mit verbindlicher Wirkung an alle genannten Träger staatlicher Gewalt (vgl. VerfGH vom 27.9.1995 VerfGHE 48, 119/125; vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/ 115, jeweils zu Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV). Die Bayerische Verfassung stellt den Auftrag zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler sowohl in Art. 3 Abs. 2 BV als auch in Art. 141 BV in den Kontext des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Dahinter steht die Einsicht, dass neben den natürlichen auch die kulturhistorischen Ressourcen ein unverzichtbarer Bestandteil der Lebensqualität sind und ein notwendiges Korrektiv zur Dynamik der zivilisatorischen Prozesse bilden (VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/182). Der Staat, die Gemeinden und die Landkreise sind nach Art. 141 Abs. 1 und 2 BV verpflichtet, den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen. Allerdings lassen sich auch Art. 141 Abs. 2 BV keine genauen Vorgaben für den staatlichen Schutz bestimmter Kulturgüter entnehmen (vgl. VerfGHE 61, 172/181 f.; VerfGH vom 23.11.2020 BayVBl 2021, 406 Rn. 33); dem Gesetzgeber kommt insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dass Art. 6 Abs.
DSchG diesen Spielraum überschreiten würden, ist nicht erkennbar. 79 c) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV liegt nicht vor. 80 Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen. In diesem Fall müssen die Sachgründe, die für eine Differenzierung stets erforderlich sind, dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Für das Maß der Differenzierung muss zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung ein innerer Zusammenhang bestehen, der als Unterscheidungsgesichtspunkt hinreichendes Gewicht besitzt (VerfGH vom 21.4.2021 BayVBl 2022, 736 Rn. 37 f.; 2024, 154, vgl. Rn. 211 bei juris – in BayVBl insoweit nicht abgedruckt; BVerfG vom 21.6.2011 BVerfGE 129, 49/68 f.). 81 Im vorliegenden Zusammenhang ist bereits offenkundig, dass besonders landschaftsprägende Denkmäler einerseits und Denkmäler, denen eine solche besondere Prägekraft fehlt, im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck, unter Wahrung von Denkmalschutzbelangen weitere Flächen für die Windkraft zu öffnen, nicht wesentlich gleich sind. Jedenfalls liegt im Ausmaß der Prägung, den die umgebende Landschaft durch ein Denkmal erfährt, ein sachgerechtes und angemessenes Differenzierungsmerkmal für die in Art. 6 Abs.
DSchG enthaltene gesetzgeberische Abwägung. 82 d) Bedenken gegen die Bestimmtheit von Art. 6 Abs.
DSchG bestehen nicht. 83 Das aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV folgende Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Der Gesetzgeber darf zwar auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, muss aber seine Regelungen so bestimmt fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Gleichwohl darf das Gebot der Bestimmtheit nicht übersteigert werden, weil Gesetze sonst zu starr und kasuistisch werden müssten und der Vielgestaltigkeit des Lebens oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, jeden Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte zu umschreiben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6; BayVBl 2024, 154, vgl. Rn. 181 bei juris – in BayVBl insoweit nicht abgedruckt). Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 79 m. w. N.). 84 Gemessen daran sind die angegriffenen Regelungen hinreichend bestimmt. Die Kriterien für das Vorliegen eines besonders landschaftsprägenden Denkmals sind in der Gesetzesbegründung ausdrücklich und ausführlich aufgeführt (LT-Drs. 18/ 25751 S. 11). Dass die Fachgerichte nicht in der Lage sein werden, den Normtext anhand dieser Gesetzesbegründung hinreichend vorhersehbar auszufüllen, ist nicht ersichtlich. Einer konstitutiven Festlegung der betroffenen Denkmäler durch den Gesetzgeber selbst oder durch das Landesamt für Denkmalpflege auf Anordnung des Gesetzgebers bedurfte es nicht. Dass das Landesamt für Denkmalpflege gleichwohl entsprechend der bisherigen Übung eine solche Liste führt, dient der Orientierung der betroffenen Denkmaleigentümer und erleichtert den Verwaltungsvollzug, war indes nicht verfassungsrechtlich geboten. 85 e) Schließlich verletzen Art. 6 Abs.
DSchG nicht wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen Bundesrecht das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV. 86 Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind – wie bereits dargestellt – ausschließlich die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht Normen des – vorrangigen (Art. 31 GG) – Bundesrechts und auch nicht unionsrechtliche Regelungen. Eine mittelbare Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Rechtsstaatsprinzips kommt nur dann in Betracht, wenn ein Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2022, 475 Rn. 60; 2024, 78 Rn. 45 f.). 87 Ein in diesem Sinn offensichtlicher und schwerwiegender Verstoß gegen Bundesrecht wird von den Antragstellern nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit insofern ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung oder gegen bundesrechtlich statuierte Pflichten zur Berücksichtigung denkmalfachlicher Belange gerügt wird, verkennt dies, dass die angegriffenen Regelungen das bau- bzw. immissionsschutzrechtliche und – in diesem Rahmen – denkmalrechtliche Verwaltungsverfahren und die Rechtsstellung der Denkmaleigentümer in diesen Verfahren betreffen, den materiellen Gehalt des Denkmalschutzes für planerische Abwägungsentscheidungen dagegen unberührt lassen. Der für gemeindliche Bauleitplanungen (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) geltende Art. 3 BayDSchG blieb insofern unverändert. Entsprechendes gilt für die Regelungen des Bayerischen Landesplanungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 BayLPlG), etwa für die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraft. Demnach ist auch das Interesse am unveränderten Erhalt des Zustands und des Erscheinungsbilds von nicht besonders landschaftsprägenden Denkmälern in die jeweilige Planung einzustellen. Etwaige Gewichtungs- oder Vorrangregeln zugunsten von Windenergieanlagen folgen insofern gegebenenfalls aus anderen Vorschriften (z. B. § 2 Satz 2 EEG 2023; Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayKlimaG), nicht jedoch aus Art. 6 Abs.
DSchG. 88 Die übrigen von den Antragstellern genannten bundesrechtlichen Vorschriften beinhalten dabei schon aus Kompetenzgründen (vgl. oben unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.