LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.08.2025 – 6 O 4739/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.08.2025 – 6 O 4739/22 Download Drucken Titel: Schadensersatz aufgrund Einbau eines mangelhaften Ersatzteils Normenketten: BGB § 249, § 281 Abs. 1 S. 1, § 634 Nr. 4 ZPO § 3, § 92, § 263 Leitsätze: 1. Verbaut ein Werkstattunternehmer ein mangelhaftes Ersatzteil, so liegt seine Pflichtverletzung und sein Vertreten müssen nach § 281 BGB jedenfalls darin, trotz fundierter Mängelrüge keine ordnungsgemäße Nacherfüllung bewirkt zu haben. (Rn. 63) 2. Hat der Werkstattunternehmer die Vergütung einer gescheiterten Kfz – Reparatur (hier: Ausbau des defekten Motors und Einbau eines funktionstüchtigen Austauschmotors) zurückzuzahlen, so kann der Besteller nicht zusätzlich die fiktiven Kosten der Mangelbeseitigung verlangen. Dies wäre eine Überkompensation und widerspräche der Ausgleichsfunktion des materiellen Schadensrechts. (Rn. 84) 3. Wird der Zahlungsantrag der Klage hilfsweise auf einen zusätzlichen Streitgegenstand gestützt, so liegt darin eine nachträgliche Klagehäufung und ist als Klageänderung zu behandeln. (Rn. 107) 4. Die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO wird anhand eines fiktiven Streitwerts ermittelt, wenn durch Teilklagerücknahme und Klageerweiterung nicht alle wirtschaftlichen Werte im Gebührenstreitwert des GKG abgebildet werden. Ein Hilfsanspruch, insoweit über diesen entschieden wird, erhöht den fiktiven Streitwert zusätzlich. (Rn. 118) Schlagworte: Werkvertrag, Mangelbeseitigung, Vertretenmüssen, Ersatzteil, Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Klageänderung, Klagehäufung, Kostenentscheidung, Streitwert Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg vom -- – 16 U 1629/25 Fundstelle: FDRVG 2025, 025865 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.451,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.740,47 € seit dem 12.07.2022, aus 3.312,96 € seit dem 23.08.2022 sowie aus 398,09 € seit dem 17.04.2023 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 43 %, der Beklagte 57 %. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf 15.055,48 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einer Fahrzeugreparatur. 2 Der Kläger beauftragte den Beklagten, der eine KfZ – Werkstatt betreibt, Ende des Jahres 2020 mit Reparaturarbeiten an einem gebrauchten Audi A4 Cabriolet, Fahrgestellnummer: …, Erstzulassung: 21.01.2009. Dazu gehörte jedenfalls der Austausch des Motors. Hierfür bezog der Beklagte einen neuen Motor (“Austauschmotor“) bei der Streitverkündeten, der X. KG, den er in das klägerische Fahrzeug einbaute. Das Fahrzeug hatte seinerzeit einen Kilometerstand von 181.164 km. 3 Ende Februar / Anfang März 2021 holte der Kläger das reparierte Fahrzeug beim Beklagten ab. 4 Am 12.03.2021 ließ der Kläger beim Beklagten einen Ölwechsel durchführen, der für den Austauschmotor nach der Einfahrstrecke von 1.000 km vorgegeben war (Anlage K3). 5 Am 23.03.2021 bezahlte der Kläger die Reparaturrechnung, die unter anderem die Kosten des Austauschmotors von 3.312,96 € brutto beinhaltete (Anlage K2). 6 Am 30.03.2021 wurde der Kläger erneut beim Beklagten vorstellig, was jedenfalls einen Defekt an der Scheibenwaschanlage des Fahrzeugs betraf (Anlage K4). 7 Am 21.07.2021 brachte der Kläger nochmals das Fahrzeug zum Beklagten und er berichtete dabei von einer Rauchentwicklung beim Start des Motors. Nach einer Fahrzeuguntersuchung wechselte der Beklagte absprachegemäß das Pumpen-Düse-Element am Zylinder 1 des Austauschmotors aus (Anlage K4a). Anschließend, als das genannte Pumpe-Düse-Element verbaut war, stellte der Beklagte das Fahrzeug auf seinem nicht überdachten Kundenparkplatz ab. 8 Da sich mittlerweile Wasser im vorderen Fußraum befand, kam es zu feuchtigkeitsbedingten Schäden an der Komfortsteuereinheit des Fahrzeugs, die sich unter dem Teppich des vorderen linken Fußraums befand. Die Ursache und der Zeitpunkt des Wassereintritts sind zwischen den Parteien streitig. Aufgrund dieses Defekts ließ der Kläger am 13.08.2021 das Fahrzeug vom Kundeparkplatz des Beklagten abholen und zum Autohaus Y. verbringen. Dort wurde ein neues Komfortsteuergerät eingebaut. 9 Am 13.10.2021 brachte der Kläger sein Fahrzeug bei einer Laufleistung von 184.993 km wieder zum Autohaus Y., um aufgetretene Leistungsmängel des Fahrzeugs erneut abzuklären. Dort wurde eine Kompressionsmessung am Austauschmotor vorgenommen, die Messung ergab Auffälligkeiten am Zylinder 1. Das Autohaus Y. kontaktierte in der Folge die Streitverkündete und der Kläger stellte bei dieser am 04.11.2021 einen Gewährleistungsantrag (Anlage K8). 10 Im Dezember 2021 holte der Beklagte das Fahrzeug dann vom Autohaus Y. ab und brachte es zurück in seine Werkstatt. Dort baute er den Austauschmotor aus und versendete diesen an die Streitverkündete zur Überprüfung. 11 Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 ließ der Kläger das Fahrzeug, bei dem der Austauschmotor ausgebaut war, für 219,59 € vom Parkplatz des Beklagten abholen und in eine Garage verbringen (Anlage K 13). 12 Im März 2023 wendete der Kläger dann 178,50 € brutto dafür auf, den Austauschmotor von der Streitverkündeten in … zum Autohaus Y. nach … zurücksenden zu lassen (Anlage K14). 13 Mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 29.06.2022 verlangte der Kläger vom Beklagten, unter Fristsetzung bis 11.07.2022, die Nacherfüllung, um das Fahrzeug mit mangelfreien Motor in einen fahrfähigen Zustand zu versetzen und er forderte zudem bereits die Zahlung von bestimmten Schadenspositionen (Anlage K9). Dem kam der Beklagte nicht nach. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits, mit Schriftsatz vom 15.03.2023, forderte der Kläger dann den Beklagten zur Erklärung auf, unter Fristsetzung bis 31.03.2023, einen Motor kostenfrei in das Fahrzeug wieder einzubauen. Der Beklagte lehnte es mit Schriftsatz vom 31.03.2023 ab, den Austauschmotor unentgeltlich wieder in das klägerische Fahrzeug einzubauen. 14 Mit der Klage macht der Kläger zuletzt die folgenden Positionen geltend: Rückerstattung der Kosten des Austauschmotors: 3.312,96 € brutto Erstattung der Kosten beim Autohaus Y. 1.160,37 € brutto (Fahrzeugtrocknung, Ersetzung der Komfortsteuerung) Nutzungsausfall 01.08. – 13.08.2021 494,00 € (wegen Wasserschaden) Nutzungsausfall 13.10. – 27.10.2021 532,00 € (wegen defekten Austauschmotor) Kauf eines Ersatzfahrzeugs, VW Passat CC, Bj. 2010 5.000,00 € Wiedereinbau des Austauschmotors 1.829,03 € netto Abholungs- und Verbringungskosten (Fahrzeug vom Beklagtenparkplatz in eine Garage über den Winter) 219,59 € brutto Rücktransport des Austauschmotors (Vom Lagerort bei der Streitverkündeten zum Autohaus Y.) 178,50 € brutto Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.054,10 € brutto 15 Hilfsweise macht der Kläger 3.000,00 € für behauptete Schäden am Fahrzeug geltend, die beim Ausbau des Austauschmotors entstanden sein sollen (hierzu sogleich). 16 In seiner Klageerwiderung erklärte der Beklagte die Aufrechnung (Bl. 25f. d.Akt.). Dies für den Fall, dass die klägerischen Ansprüche begründet wären. Als eigene Gegenforderung machte er seine Rechnungen aus dem Ölwechsel vom 12.03.2021 mit 128,33 € und dem Austausch des Pumpe-Düsen-Elements vom 21.07.2021 mit 773,06 € geltend (Anlagen K3, K4a). In der Folge bezahlte der Kläger jedoch beide Rechnungen unter Vorbehalt (siehe Bl. 65 d.Akt.). 17 Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs und daher bereits berechtigter Anspruchsteller sei. 18 Hinsichtlich einer mangelhaften Reparatur trägt er vor, dass er bereits beim Werkstattbesuch am 12.03.2021, der anlässlich des Ölwechsels stattfand, eine starke Rauchentwicklung am Fahrzeug und ein klackerndes Motorgeräusch gerügt habe. Dies sei auch nochmals beim weiteren Besuch der Werkstatt am 30.03.2021 geschehen. Maßnahmen des Beklagten hätten hiergegen nicht geholfen und in der Folge hätten die Motorgeräusche weiter zugenommen und die Fahrzeugleistung sei zurückgegangen. Beim Werkstattbesuch am 21.07.2021, habe der Motor geraucht, und er habe hier nicht erstmals, sondern abermals die genannten Mängel gerügt. 19 Der Defekt am Austauschmotor beruhe auf einer fehlerhaften Herstellung der Streitverkündeten, ein Mangel am Zylinder 1 sei von Anfang an angelegt gewesen. Andernfalls beruhe der Defekt auf einem fehlerhaften Einbau oder anderen fehlerhaften Arbeiten am klägerischen Fahrzeug durch den Beklagten. Mangel und Defekt seien jedenfalls nicht auf Probleme mit dem Ölstand zurückzuführen, da dieser stets ordnungsgemäß gewesen sei. 20 Der Kläger behauptet, dass der Wasserschaden am Fahrzeug erst nach dessen Übergabe an den Beklagten am 21.07.2021 entstanden sei. Dies sei geschehen, als der Beklagte trotz Kenntnis über eine minimale Undichtigkeit der Heckscheibe, das Fahrzeug vom 21.07.2021 bis zur Abholung am 13.08.2022 im Freien ungeschützt habe stehen lassen. Nach Verbringung des Fahrzeugs zum Autohaus Y. sei das Fahrzeug dort zunächst getrocknet worden, bevor ein neues Komfortsteuergerät eingebaut wurde. Für die Trocknungsmaßnahmen und den Einbau des Komfortsteuergeräts seien ihm, dem Kläger, Kosten von 1.160,37 € brutto entstanden. 21 Anschließend habe es wieder Motorenprobleme gegeben und er habe den Pkw deswegen erneut zum Autohaus Y. gebracht. Der Grund, wieso der Beklagte das Fahrzeug dann vom Autohaus Y. abgeholt, anschließend den Austauschmotor ausgebaut und an die Streitverkündete versendet habe, sei gewesen, um seiner eigenen Gewährleistungspflicht nachzukommen. 22 Beim Ausbau des Austauschmotors sei der Beklagte allerdings unsachgemäß vorgegangen. Hierdurch habe dieser am Fahrzeug den Unterboden- und Hitzeschutz sowie den Lack am vorderen rechten Kotflügel beschädigt und schließlich noch den vorderen linken Kotflügel verschrammt. Hierdurch sei ein Schaden von mindestens 3.000,00 € entstanden. 23 Hinsichtlich seines Nutzungsausfallschadens trägt der Kläger vor, dass in seiner Familie nur noch ein weiteres Fahrzeug vorhanden gewesen sei, ein Pkw, VW Golf. Dies sei das Fahrzeug seiner Ehefrau und von ihm, dem Kläger, nur nutzbar gewesen, wenn seine Ehefrau es nicht selbst benötigt oder eigene Fahrten für ihn zurückgestellt habe. 24 Ferner habe er am 27.10.2021 seinem Vater dessen Fahrzeug, VW Passat, CC, Baujahr: 2010, für 5.000,00 € abgekauft und ihm den Kaufpreis auch bezahlt. 25 Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch nach Werkvertragsrecht zustehe. Denn die Reparatur seines Fahrzeugs sei mangelhaft gewesen. Er könne deswegen die bezahlten Kosten des Austauschmotors sowie für Nutzungsausfall vom 13.10. bis 27.10.2021 verlangen. Ab dem 27.10.2021 verlange er keinen Nutzungsausfall auf Tagesbasis mehr, da er an diesem Tag – aus Gründen der Schadensminderung – seinem Vater dessen Pkw abgekauft habe. Diese 5.000,00 € seien ihm allerdings ebenso als Nutzungsausfall zu ersetzen. 26 Durch den Ausbau des Austauschmotors, der erfolgt sei um diesen an die Streitverkündete zu versenden, habe der Beklagte das Fahrzeug total beschädigt, da es seither nicht funktionsfähig sei. Wegen der Weigerung des Beklagten den Austauschmotor nunmehr wieder einzubauen, sei dieser ferner zur Zahlung von entsprechenden Einbaukosten von 1.829,03 € netto verpflichtet. 27 Die beim Autohaus Y. entstandenen Kosten für Fahrzeugtrocknung und Ersetzung der wasserbedingt beschädigten Komfortsteuerung von 1.160,37 € brutto (Anlage K5) beruhten darauf, dass der Beklagte seine Verwahrungs- und Sicherungspflichten im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten am Motor verletzt habe. Deswegen sei er zum Schadensersatz des vorgenannten Betrags und des Nutzungsausfalls vom 01.08. – 13.08.2021 verpflichtet. 28 Schließlich könne er, der Kläger, die Kosten für den Rücktransport des Austauschmotors und für die Verbringung des Fahrzeugs in eine Garage ersetzt verlangen. 29 Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht bereits aus den bislang streitgegenständlichen Schadenspositionen für berechtigt erachtet, beansprucht der Kläger den eingeklagten Betrag als Schadensersatz für die von ihm behaupteten Schäden am Unterboden- und Hitzeschutz sowie am vorderen rechten und linken Kotflügel. Zur Schadensbeseitigung sei, so trägt der Kläger weiter vor, ein Kostenaufwand von mindestens 3.000,00 € netto erforderlich. 30 Die Klage wurde am 22.08.2022 zugestellt. 31 Der Kläger hat in der Hauptsache zunächst die Zahlung eines Schadensersatzes von 13.707,33 € begehrt (Wasserschaden: 1.160,37 €; Nutzungsausfall: 9.234,00 €; Kosten des Austauschmotors: 3.312,96 €). Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 hat er dann die Klage in Höhe von 3.298,00 € teilweise zurückgenommen und für den Nutzungsausfall nur noch 6.026,00 € geltend gemacht (Nutzungsausfall: 27 Tage à 38,00 € = 1.026,00 €; Erwerbskosten für Ersatzfahrzeug: 5.000,00 €). Daraus ergab sich eine Hauptforderung von nunmehr insgesamt 10.499,33 € (Anm.: Im Schriftsatz ist wohl ein Schreibversehen, so dass der Antrag dort mit nur 10.409,33 € beziffert wurde). 32 Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2023 die Klage um 2.317,12 € erweitert (Kosten für Einbau eines Austauschmotors: 1.829,03 € netto; Verbringung des Fahrzeugs nach …: 219,59 €; Rücktransport des Motors: 178,50 €) und hat daher seine Hauptforderung abschließend mit 12.726,45 € beziffert. 33 Der Kläger beantragt nunmehr zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, 12.726,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.409,33 € seit 12.07.2022 sowie 5 Prozentpunkte Zinsen aus 2.176,55 € seit 04.04.2023 an den Kläger zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zahlen. 34 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 35 Der Beklagte behauptet, dass der Kläger erstmals bei seinem Werkstattbesuch am 21.07.2021 von einer Rauchentwicklung und einem nagelnden Geräusch am Fahrzeug berichtet habe. 36 Der Schaden am Motor beruhe nicht auf dessen Herstellung, sondern auf einem zu geringen Ölstand, der auf den Kläger zurückzuführen sei. Zudem habe er, der Beklagte, den Austauschmotor ordnungsgemäß und fehlerfrei in das klägerische Fahrzeug eingebaut. 37 Bei den Arbeiten aus dem Auftrag vom 21.07.2021, die den Einbau einer neuen Pumpe-DüseEinheit betrafen, sei es nicht um eine Nachbesserung am Austauschmotor gegangen. 38 Anlässlich einer Probefahrt, nach Einbau der Pumpe-Düse-Einheit, habe er, der Beklagte, den Feuchtigkeitsschaden am Komfortsteuergerät entdeckt, zudem seien die Fensterscheiben selbständig herunterfuhren. Auch habe sich herausgestellt, dass die Starterbatterie defekt gewesen sei. Er habe die Fensterscheibe dann manuell verschlossen, um Wassereintritt zu verhindern. Von einem undichten Verdeck habe der Kläger ihm niemals berichtet. Der Kläger und dessen Vater hätten, so behauptet der Beklagte, am 24.07.2021 eigenständig das Fahrzeug auf dem unüberdachten Beklagtenparkplatz mit einer Plane überzogen. Als diese nach einiger Zeit verschlissen gewesen sei, habe er, der Beklagte, dann für eine weitere Abdeckung gesorgt. 39 Im Dezember 2021 habe er den Austauschmotor, nach Rückholung des klägerischen Fahrzeugs vom Autohaus Y., nur ausgebaut, damit der Kläger seine eigenen Ersatzteilgarantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber der Streitverkündeten geltend machen könne. 40 Hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Nutzungsausfallschadens trägt der Beklagte vor, dass der Kläger nicht auf die ständige, tägliche Verfügbarkeit des Fahrzeugs angewiesen gewesen sei. Neben dem Fahrzeug seiner Ehefrau hätten ihm zusätzlich ein Fahrzeug seines Vaters und ein weiteres Fahrzeug eines Sponsors zur Verfügung gestanden. 41 Der Beklagte meint, dass der Austauschmotor und dessen Einbau in das Fahrzeug bei Abnahme durch den Kläger mangelfrei gewesen bzw. erfolgt sei. Er schulde nur einen mangelfreien Einbau des Ersatzteils, diese Leistung habe er erbracht. Hingegen hafte er nicht für Ersatzteile des Herstellers, diese habe er nur auf Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Jedenfalls sei er, der Beklagte, für Mangelfolgeschäden nicht verantwortlich. Für den Werkunternehmer gelte nichts anderes als für den Zwischenhändler. Auch bei sorgfältigster Prüfung habe er, der Beklagte, nicht erkennen können, ob das Ersatzteil nach kurzer Zeit bereits defekt gehe. 42 Im Übrigen sei auch der Hilfsanspruch unbegründet, da er, der Beklagte, das Fahrzeug beim Ausbau des Austauschmotors nicht beschädigt habe. 43 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 06.06.2024 (Bl. 139 d.Akt.) mit Ergänzungsgutachten vom 28.10.2024 (Bl. 198 d.Akt.) der Sachverständigen S., das diese in der Sitzung vom 09.05.2025 mündlich erläutert hat. Das Gericht hat ferner die Zeugen A., B. und C. uneidlich in der Sitzung vom 09.05.2025 vernommen. Zu Beweisthema und -ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 235). 44 Der Kläger hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.06.2025 nochmals vorgetragen. 45 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 18.01.2023 (Bl. 68) und 09.05.2025 (Bl. 235) verwiesen. 46 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.09.2022, zugestellt am 20.09.2022, der X. KG den Streit verkündet und diese dazu aufgefordert, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Ein Streitbeitritt ist in der Folge allerdings nicht erfolgt. Entscheidungsgründe 47 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Hauptforderung 48 1. Der Kläger kann vom Beklagten den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch den fehlerhaften Austauschmotor entstanden ist, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 i.V.m. 631, 633, 634 Nr. 4 BGB. 49 1.1 Der Kläger ist Anspruchsinhaber und damit aktivlegitimiert. Denn er beauftragte den Beklagten mit den Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug, die den Austausch des defekten ursprünglichen Motors beinhalteten, und er war daher Besteller nach §§ 631 ff. BGB. Diese Vorschriften stellen nicht darauf ab, wer das Eigentum an einer Sache innehat. Der Anspruch auf Schadensersatz, der auf der Beschädigung einer Sache beruht, setzt also nicht voraus, dass die Sache zugleich dem Besteller gehört (BGH, Urteil vom 03.02.1998, X ZR 27/96, NJW 1998, 2282f.). 50 Insoweit der Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers an dem Fahrzeug also bestreitet, so kann dies nur für konkurrierende Ansprüche, etwa nach § 823 Abs. 1 BGB, relevant sein. Ferner war es zuletzt zwischen den Parteien unstrittig, dass der Kläger als Halter des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 eingetragen ist. Bei der Eintragung handelt es sich zwar nicht um die Person des Eigentümers, sondern des Halters, der am Fahrzeug verfügungsbefugt ist (BeckOGK, BGB, Stand: 01.05.2025, § 952 Rn. 15). Allerdings spricht dies substantiiert für die Annahme, dass der Kläger auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Jedenfalls hat der Beklagte, abgesehen vom reinen Bestreiten, nichts vorgetragen, was dagegen sprechen würde. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger auch das Eigentum an dem Fahrzeug innehat. 51 1.2 Der eingebaute Austauschmotor, und damit auch das geschuldete Werk, war bei Abnahme durch den Kläger mangelhaft. Durch diesen Sachmangel ist der Anwendungsbereich der Mängelgewährleistungsrechte eröffnet, §§ 633 f. BGB. 52 Ein Schachmangel ist unter anderem, zu bejahen, wenn sich das Werk nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Bei der Autoreparatur liegt diese üblicherweise darin, das Fahrzeug in einen verkehrstüchtigen Zustand zu versetzen. Die Abweichung der Istbeschaffenheit zur geschuldeten Sollbeschaffenheit des Werks ist zudem bereits gegeben, wenn Mangelerscheinungen vorhanden sind (Grüneberg, a.a.O., 34. Aufl. 2025, § 633 Rn. 6f.). Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem nicht unerheblichen Leistungsdefizit des Motors (vgl. NK-BGB, 4. Aufl. 2021, BGB Anh. 4 § 480 Rn. 84 m.w.N.). 53 Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen S., das diese auch mündlich erläuterte, ist das Gericht von der klägerischen Behauptung überzeugt, dass der Austauschmotor von Anfang an einen Fehler aufwies, der zu diversen Mangelerscheinungen geführt hat (u.a. Geräusche, Leistungsabfall). 54 So führte die Sachverständige aus, dass das Spiel zwischen Kolben und Zylinderbohrung im Austauschmotor bei allen vier Zylindern, insbesondere bei dem Zylinder 1, nicht eingehalten wird. Dies beruht auf einer Formunstimmigkeit, die bereits beim Einbau des Austauschmotors vorhanden war. Ferner, so führte die Sachverständige aus, entsprach das sogenannte Hohnbild des Austauschmotors nicht dem Soll. Damit ist das Schleifmuster an der Oberfläche der Zylinderbohrung gemeint, das für die optimale Ölschmierung bei der Kolbenbewegung im Zylinder sorgen soll. Das Zusammenspiel der genannten Formunstimmigkeit von Kolben und Zylinderbohrung sowie das ungleichmäßige Hohnbild erklären aus gutachterlicher Sicht plausibel den Trockenlauffresser am Zylinder 1 und die Schäden an diesem, die sich bei den weiteren Zylindern auch bereits andeuten. Der Zylinder 1 kann, so erklärte die Sachverständige weiter, keine ausreichende Kompression mehr aufbauen, als Folge ist es möglich, dass es zu den klägerseits geschilderten Geräuschen und letztlich auch einem Leistungsverlust des Fahrzeugs kommt. Einbaufehler des Beklagten waren für die Sachverständige hingegen an keiner Stelle erkennbar. 55 Nichts anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Vorbingen des Beklagten, dass der Austauschmotor einen zu geringen Ölstand aufgewiesen und dies zur Beschädigung geführt habe, was vom Kläger zu verantworten sei, sowie aus dem weiteren Beklagtenvorbringen, dass die Ölpumpeneinheit des Fahrzeugs nicht der Spezifikation des Fahrzeugs entsprochen habe, was eine Kühlung des Kolbenbodens verhindert. Hierzu wurde die Sachverständige in der Sitzung befragt und sie gab an, dass nach Angaben des Fahrzeugherstellers Audi keine Mischverbauung von der fraglichen Ölpumpe und dem Motor erfolgt sei. Ferner würde eine fehlende Ölmenge, sei es 0,5 l oder 1,5 l, nichts an der Formunstimmigkeit von Kolben und Zylinderbohrung ändern. Die Formunstimmigkeit könne allerdings zu einem schnellen Verbrauch von zu viel Öl führen. Aus Sicht der Sachverständigen sei das von ihr festgestellte Schadensbild auch nicht typisch für eine Fahrt mit zu wenig Öl. Das Schadensbild sei auch zu groß, um es mit einem Trockenlauffresser zu erklären. Vielmehr sei es aus ihrer Sicht so, dass die Unrundheit mit zu geringer Toleranz dazu führen könne, dass der Ölfilm abreist und dadurch dann der Trockenlauffresser verursacht wird. 56 Die Sachverständige blieb im Kern auch bei ihrer gutachterlichen Feststellung, dass der Herstellungsfehler des Austauschmotors zu dem Schaden an den Motorteilen geführt hat. Letztlich kann es aus Sicht des Gerichts auch dahinstehen, ob es im Verantwortungsbereich des Klägers dazu kam, dass beim Öl ein zu geringer Füllstand vorlag. Denn die Sachverständige führte auch aus, dass im Falle dessen, dass es immer einen korrekten Ölstand und zudem keinen diesbezüglichen Motorschaden gegeben hätte, es (bauartbedingt) zu bereits deutlichen Riefenbildungen am Kolben und damit einer jedenfalls reduzierten Leistung des Motors gekommen wäre. Dies reicht aus Sicht des Gerichts bereits aus, um einen Sachmangel im rechtlichen Sinne zu begründen. Denn das Fahrzeug wies beim Einbau des Austauschmotors eine Laufleistung von 181.164 km und bei Ausbau desselben eine Laufleistung von 184.993 km auf, so dass mit dem Austauschmotor nur wenige tausend Kilometer gefahren wurden. Der Besteller eines Werks muss es jedenfalls nicht hinnehmen, dass es bei einer solchen kurzen Distanz bereits zu einer Reduzierung der Motorleistung kommt. Zumal sich diese mit jeder zusätzlichen Fahrtstrecke durch die Formunstimmigkeit nur noch verschlechtern kann (selbst bei stets korrekter Ölfüllung und keinem diesbezüglichen Motorschaden). In diesem Fall ist von einem erheblichen Leistungsdefizit auszugehen, der die Mangelhaftigkeit des Werks begründet. 57 Schließlich konnte das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen auch nachvollziehen. Denn die Sachverständige, bei der es sich um eine Diplom-Ingenieurin handelt, konnte ihre gutachterlichen Ergebnisse und die hierfür angewendeten Schritte und Verfahren schriftlich wie auch mündlich nachvollziehbar und fachkundig darlegen. 58 1.3 Vorliegend war eine Nachbesserung fehlgeschlagen, so dass für diese eine Fristsetzung entbehrlich und insofern für den Schadensersatz statt der Leistung nicht mehr notwendig war, §§ 281 Abs. 1 i.V.m. 636 BGB. Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Mangel trotz gegebenenfalls mehrmaliger Nachbesserungsversuche nicht behoben wird (Grüneberg, a.a.O., § 636 Rn. 15). 59 So liegt es hier. Denn sowohl der klägerische Reparaturauftrag vom 21.07.2021 als auch der Ausbau des Austauschmotors, den der Beklagte im Dezember 2021 zur Überprüfung beim Motorenhersteller vornahm, sind jeweils als Nacherfüllungsverlangen nach § 635 Abs. 1 BGB zu werten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war jedoch kein reparierter Austauschmotor in das Fahrzeug des Klägers eingebaut worden. 60 Ferner hat der Beklagte auch schriftsätzlich im Klageverfahren mitgeteilt, den Austauschmotors nicht kostenlos in das klägerische Fahrzeug wieder einzubauen. Darin liegt die endgültige und ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung, die eine Fristsetzung entbehrlich macht, § 281 Abs. 2 BGB. 61 Schließlich hat der Kläger dem Beklagten aber zudem auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. So hat er mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 29.06.2022, unter Fristsetzung bis 11.07.2022, den Beklagten dazu aufgefordert, sein Fahrzeug mit einem mangelfreien Motor fahrtüchtig zu machen. Dies geschah in der Folge nicht. 62 1.4 Das Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 63 Zunächst ist es im Grundsatz zwar richtig, dass sich der Werkunternehmer ein Verschulden seines Materiallieferanten nach § 278 S. 1 BGB nicht zurechnen lassen muss, da dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 636 Rn. 20; Staudinger, a.a.O., § 634 Rn. 315). Er haftet diesbezüglich also nur wegen Verletzung seiner Pflicht, den Lieferanten sorgfältig auszusuchen und das Material auf seine Eignung zu prüfen (BeckOK, BGB, 74. Ed. 1.2.2024, § 636 Rn. 51). Dies kommt dem Werkunternehmer im Ergebnis aber selten zu Gute (Erman, a.a.O., § 636 Rn. 20). Denn der Schadensersatzanspruch des § 281 BGB knüpft daran an, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht erfolgt ist (BGH, Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 63/18, NJW 2019, 1867). Ist die Schlechtleistung durch eine Nacherfüllung behebbar, so besteht die Pflichtverletzung – und damit zugleich der Bezugspunkt des Vertretenmüssens – darin, dass der Werkunternehmer entweder bei Fristablauf den Leistungserfolg nicht erbracht hat (BeckOGK, BGB, Stand: 1.8.2023, § 280 Rn. 135-137) oder er für die Umstände verantwortlich ist, die zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung geführt haben (Staudinger, BGB, Neubearb. 2024, § 634 Rn. 306). Dabei ist er jedenfalls gehalten, Rügen und Erkenntnissen über Mängel nachzugehen und, sofern ein Mangel vorliegt, dessen Behebung vorzunehmen. 64 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat es der Beklagte zu vertreten, dass er trotz Mängelrüge letztlich keinen fehlerfreien Austauschmotor in das klägerische Fahrzeug verbaut und dieses daher nicht fahrtüchtig gemacht hat. Denn durch die Angaben des Klägers am 21.07.2021 (Rauchentwicklung, nagelndes Geräusch) und den daraufhin erfolgten Einbau eines neuen Pumpen-Düse-Elements am Zylinder 1 sowie die dem Beklagten mitgeteilten Messergebnisse, die sich bei dem vom Autohaus Y. im Herbst 2021 angefertigten Kompressionsdiagramm ergaben und aus denen Auffälligkeiten am Zylinder 1 des Austauschmotors ersichtlich waren, war es geboten, einem Defekt am Motor nachzugehen. In der Folge einer umfassenden Untersuchung des Austauschmotors, gegebenenfalls durch Hinzuziehung weiterer Personen, hätte der Beklagte den tatsächlich vorhandenen Mangel erkennen können und müssen, um ihn sodann durch Einbau eines ordnungsgemäß laufenden Austauschmotors zu beheben. Dies ist allerdings nicht geschehen. Insofern kommt es dem Beklagten nicht zu Gute, dass er dem von der Streitverkündeten an ihn gelieferten Austauschmotor zunächst nicht als defekt erkannt haben mag und er diesen – nach den Erkenntnissen der Sachverständigen – auch fachgerecht in das klägerische Fahrzeug einbaute. 65 1.5 Die Art und der Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff. BGB. 66 Im Anwendungsbereich der §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB verhält es sich so, dass der Schadensersatz statt der Leistung an die Stelle der geschuldeten Werkleistung tritt und das Leistungsinteresse des Bestellers erfasst. Er knüpft daran an, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht erfolgt ist, die sich auf die Beseitigung der im Abnahmezeitpunkt vorhandenen Mängel des geschuldeten Werks bezieht (BGH, Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 63/18, NJW 2019, 1867, 1869 Rn. 32). Es gilt die Differenzhypothese, also der Vergleich von hypothetischer Vermögenslage ohne Pflichtverletzung mit der tatsächlichen Vermögenslage (Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 636 Rn. 23). Eine fiktive Schadensberechnung wie sie erfolgen würde, wenn der Gläubiger den Mangel nicht tatsächlich beheben lässt, ist zur Vermeidung einer Überkompensation im Werkrecht nur noch ausnahmsweise gestattet (Erman, a.a.O., § 636 Rn. 24 m.w.N.). Hinsichtlich einzelner Schadenspositionen ist es im Werkvertragsrecht jedenfalls anerkannt, dass ein Nutzungsausfallschaden grundsätzlich erstattungsfähig ist (MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 634 Rn. 58 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 19.06.2009, V ZR 93/08, NJW 2009, 2674ff.). 67
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.