1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung
m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen.
m. Nr. 7 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 gehören die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1760/2000 zu den einzuhaltenden Verpflichtungen. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 regelt i. V. m. § 27 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) die Kennzeichnungsplicht von Rindern durch Ohrmarken. In Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. §§ 29 und 32 ViehVerkV sind die Führung des Bestandsregisters und die Meldepflichten bei Bestandsveränderungen geregelt. Der Kläger hat gegen die genannten Pflichten verstoßen. Nach den Feststellungen des Veterinäramts bei der Vor-Ort-Kontrolle am …11.2011 hat der Kläger gegen die Kennzeichnungspflicht für Rinder verstoßen, weil 7 Rinder ohne Ohrmarken angetroffen wurden. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lag kein Verstoß gegen die Pflicht zur erstmaligen Kennzeichnung nach der Geburt eines Rindes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV) sondern ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Beschaffung von Ersatz bei Verlust von Ohrmarken vor (§ 27 Abs. 5 ViehVerkV). Da der Kläger die 7 Rinder, die beide Ohrmarken verloren hatten, identifizieren konnte, konnten sie ihren ursprünglichen Ohrmarkennummern wieder zugeordnet werden. Zudem waren das Bestandsregister und die HIT-Datenbank nicht ordnungsgemäß geführt worden. Anhand des vor der Kontrolle gefertigten Ausdrucks aus der HIT-Datenbank wurde festgestellt, dass 17 Tiere aus dem Bestand nicht in der Datenbank eingetragen waren (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV). Der Kläger erklärte, die Meldungen für seinen Betrieb würden nicht online sondern auf dem Postweg erfolgen. Seine Eltern, die bereits Altersgeld bezögen, aber noch im Betrieb mitarbeiteten, würden diese Postkarten versenden. Es sei auch schon vorgekommen, dass Postkarten verloren gegangen oder falsch eingegeben worden seien. Dem hält der zuständige Veterinärdirektor entgegen, dass nach seinen Unterlagen die Meldeverfristungen aus dem klägerischen Betrieb in den letzten drei Jahren bei 90% gelegen hätten.“ „Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger hinsichtlich der festgestellten Verstöße vorsätzlich gehandelt hat, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht von direktem Vorsatz, der Begehung der Verstöße mit Wissen und Wollen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzungen, sondern (nur) von bedingtem Vorsatz aus, insofern als der Kläger für möglich gehaltene Pflichtverletzungen billigend in Kauf genommen und nicht rechtzeitig die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft und Verstöße unverzüglich behoben hat. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vortrug – zuvor hatte er sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage ärztlicher Atteste nur Fristverlängerungen für angekündigte Begründungen beantragt – habe er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Zuerwerb in einer Steuerkanzlei. Für diese sei er öfter für mehrere Tage auf Außendienst in den neuen Bundesländern. In seiner Abwesenheit würden seine Eltern im Betrieb arbeiten; außerdem helfe ihm ein Verwandter. Deshalb habe er nicht ständig Kenntnis von allen Vorgängen im Betrieb. Als die Kontrolle angekündigt wurde, sei er gerade von einem Außendienst zurückgekommen. Am nächsten Tag habe er seinen Betrieb überprüft, die Verstöße bemerkt und unverzüglich die fehlenden Ohrmarken nachbestellt. Ihm könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dem folgt das Gericht zwar nicht, denn als Betriebsinhaber trägt der Kläger die Verantwortung für die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und muss sich vergewissern, dass in seiner Abwesenheit aufgetretene Kennzeichnungs- und Meldepflichten nachgeholt werden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er bei seinen Eltern (geb. 1938 bzw. 1940) aufgrund ihres Alters nicht davon ausgehen könne, dass sie in der Lage seien, allen Verpflichtungen fristgerecht und vollständig nachzukommen. Ihm war damit bewusst, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass in seiner Abwesenheit alle Anforderungen erfüllt würden. Wenn er dies nicht zeitnah überprüft hat, hat er Verstöße billigend in Kauf genommen. Auch soweit er im Schriftsatz vom 18.02.2016 vorträgt, er sei längere Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine Pflichten bei der Tierkennzeichnung und Anmeldung bei der Tier-Datenbank zu erfüllen, genügt dies ohne nähere Ausführungen zu Zeitraum der Erkrankung, zu den krankheitsbedingten Einschränkungen und Angaben dazu, welche Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung und -bewirtschaftung getroffen wurden, nicht, um statt Vorsatz lediglich Fahrlässigkeit anzunehmen.“ 18 2. Auch die Höhe der vorgenommenen Kürzung ist nicht zu beanstanden. 19 Zugunsten des Klägers wurde aufgrund einer leichten Verbesserung seines Meldeverhaltens von Fahrlässigkeit ausgegangen. 20 Die einzelnen Verstöße wurden nach Schweregraden mit mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit bewertet und somit ein Kürzungssatz von jeweils 1% bzw. 3% für die einzelnen Verstöße errechnet. 21 Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009. Der Regelkürzungsbetrag beträgt demnach 3% bei fahrlässigen Verstößen, kann aber auf 1% vermindert oder auf 5% erhöht werden. Durch die Kategorisierung der Verstöße in leichte und mittlere Fahrlässigkeit hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. 22 Aus Art. 71 Abs. 5 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergibt sich außerdem, dass in zutreffender Weise die beiden Wiederholungsverstöße, die jeweils mit einem Kürzungssatz von 3% bewertet wurden, mit dem Faktor 3 multipliziert wurden. 23
6 VO (EG) Nr. 1122/2009 sind die sich ergebenden Kürzungssätze zu addieren.
6 Satz 2 VO Nr. 1122/2009 ist der Kürzungssatz dabei aber begrenzt auf 15%. 24 Im Ergebnis beträgt der anzuwendende Kürzungssatz daher 15%. 25 Dass der Beklagte fälschlicherweise als Rechtsgrundlage für die Addition Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 und hinsichtlich der Begrenzung auf 15% Art. 71 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 angeführt hat, ist unschädlich. Es handelt sich hier lediglich um eine Falschbezeichnung. Die Rechtsfolge wurde korrekt ermittelt und angewendet. IV. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
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