VG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2025 – B 4 E 25.716 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2025 – B 4 E 25.716 Download Drucken Titel: Kein Anspruch eines Mieters auf Wasserversorgung gegen Wasserversorgungseinrichtung Normenketten: ZPO § 114 Abs. 1 S. 1 BGB § 242, § 858, 862 Abs. 1 S. 1 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Kann nach einer Gemeindesatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung nur ein Grundstückseigentümer oder ein ähnlich dinglich Berechtigter verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder nutzbares Grundstück nach Maßgabe der Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird, so steht Mietern dieser Anspruch mangels dinglicher Berechtigung nicht zu. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Mieter hat auch dann keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung gegenüber dem Wasserversorger, wenn der Vermieter die Zahlungspflichten nicht erfüllt. Er kann auch nicht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie § 242 BGB vom Wasserversorger verlangen, dass er die Wasserversorgung nicht unterbricht. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird bei einem Mieter wegen Zahlungsrückständen des Vermieters die Wasserversorgung eingestellt, ist darin keine verbotene Besitzstörung iSd § 858 BGB gegenüber dem Mieter zu sehen. Das Zurückhalten einer lediglich gegenüber dem Vermieter geschuldeten Leistung betrifft noch nicht den geschützten Besitz des Mieters an der Wohnung (ebenso LG Frankfurt (Oder) BeckRS 2002, 2295). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Besitzstörung iSd § 858 BGB könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn nicht der gesamte Haus- bzw. Grundstücksanschluss durch die Hauptabsperreinrichtung des Grundstücksanschlusses abgesperrt, sondern die Wasserversorgung der Mietwohnung selbst durch eine Absperrvorrichtung an den in der Wohnung befindlichen Zuleitungen unterbrochen werden würde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kein Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung der Wasserversorgung nach Einstellung wegen Zahlungsrückständen des Vermieters, Keine verbotene Eigenmacht des Wasserversorgers gegenüber dem Mieter durch Einstellung der Wasserversorgung, Wasserversorgungseinrichtung, Anschluss- und Benutzungsrecht, Einstellung der Wasserversorgung, Anspruch des Mieters, Besitzstörung durch Einstellung der Wasserversorgung, mietrechtlicher Anspruch auf Wasserlieferung Fundstelle: FDMietR 2025, 025868 Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die einstweilige Wiederherstellung seiner Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin auf deren Kosten. 2 Der Antragsteller bewohnt das Anwesen …, … auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … Ausweislich des Grundbuchs ist Eigentümerin dieses Grundstücks die … X-GmbH … Mit Schreiben vom 27. März 2025 wies die Antragsgegnerin die … X-GmbH … darauf hin, dass sie nach § 23 Abs. 2 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde … vom 27. November 2024 (WAS) berechtigt sei, die Wasserversorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen, wenn Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt seien. Trotz wiederholter Mahnungen seien Forderungen der Antragsgegnerin in einer Gesamthöhe von 619,94 EUR bislang nicht bezahlt worden. Eine Zahlung werde letztmals bis spätestens 16. April 2025 gefordert. Nach Fristablauf werde die Wasserversorgung für die Abnahmestelle … eingestellt. Das Schreiben wurde dem Antragsteller durch die Polizei am 6. April 2025 übergeben. 3 Mit Schriftsatz vom 14. April 2025 wandte sich der Antragsteller an das Amtsgericht … (Az. …*) und beantragte, „eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der der Antragsgegner zu folgender Leistung verpflichtet wird: dem Bürgermeister … zu Untersagen, mich weiter konstruierten Vorwürfen und der Nötigung auszusetzen.“ Der Antragsteller führte hierzu weiter aus, er selbst übe seit dem 19. November 2020 keine Tätigkeit mehr als Liquidator der … X-GmbH … aus. Als Schwerbehinderter werde er durch die angekündigte Einstellung der Wasserversorgung diskriminiert und der Nötigung ausgesetzt. Für Verbindlichkeiten des Hauseigentümers sei er nicht verantwortlich. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. April 2025 an das Amtsgericht … wies der Antragsteller darauf hin, dass er im Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. März 2025 persönlich als Verantwortlicher für offene Rechnungen der … X-GmbH … angesprochen worden sei. Er weise nochmals darauf hin, dass er für diese nicht mehr als Liquidator tätig sei. 4 Mit Schreiben vom 24. April 2025 informierte die Antragsgegnerin die … X-GmbH …, dass die Wasserlieferung am selben Tag eingestellt werde. Es bestehe die Möglichkeit, von Montag bis Freitag zwischen 6.30 und 7.00 Uhr im Bauhof der Antragsgegnerin gegen Barzahlung mit eigenen Behältnissen Wasser zu holen. 5 Die Antragsgegnerin führte mit Schriftsatz vom 25. April 2025 an das Amtsgericht … insbesondere aus, die Aktivlegitimation des Antragstellers sei infrage zu stellen. Im Übrigen sei im Hinblick auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 festzuhalten, dass sich die offenen Wassergebühren auf Forderungen seit dem Jahr 2022 zurückführen ließen. In diesem Zeitraum sei der Antragsteller noch als Liquidator tätig gewesen und es habe noch kein anerkannter Grad der Schwerbehinderung vorgelegen. 6 Mit Schriftsatz vom 25. April 2025 wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht … (Az. …*) und beantragte, „eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der der Antragsgegner zu folgender Leistung verpflichtet wird: die abgestellte Wasserversorgung unmittelbar wieder herstellen und die Kosten, welche für die notwendige Versorgung und die Hygiene Maßnahmen bis zur Wiederversorgung auszugleichen.“ 7 Der Antragsgegnerin sei mit Telefax vom 8. März 2025 mitgeteilt worden, dass die vorgenommene Schätzung des Wasserverbrauchs falsch sei. Die erbetene Korrektur sei aber bis zum 24. April 2025 nicht erfolgt. Der Eigentümer des Hauses lebe in Nordzypern (Türkei). Der Antragsteller werde persönlich genötigt, Zahlungen zu leisten. Als Schwerbehinderter sei es ihm unzumutbar, in einem Haus ohne Wasserversorgung zu leben. Eine Taxifahrt zum nächstgelegenen barrierefreien Dusch- und Waschraum koste 180 EUR, die Nutzung des Bades weitere 18 EUR. Als chronischer Diabetiker dürfe er fast nur frisches Gemüse und Obst zu sich nehmen, für dessen Reinigung er Wasser benötige. Um diese Wasserversorgung sicherzustellen seien Taxifahrten für jeweils 60 – 70 EUR notwendig. 8 Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Mai 2025 an das Sozialgericht … stellte der Antragsteller klar, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von ihm persönlich gestellt werde. Er sei nur Mieter einer Wohneinheit im ersten Obergeschoss des Hauses … in … Der Mietvertrag sei im Jahr 2014 mit der … X-GmbH … abgeschlossen, die Firmentätigkeit seit 2020 eingestellt worden. Der Eigentümer des Hauses lebe in N. (Türkei). Es werde Prozesskostenhilfe beantragt. 9 Das Amtsgericht … wies den Antrag des Antragstellers im Verfahren … mit Beschluss vom 7. Mai 2025 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Antrag sei bereits unzulässig, da kein vollstreckbarer Antrag gestellt worden sei. Zudem sei er unbegründet, da ein Verfügungsanspruch weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wogegen sich der Antragsteller wehre. Soweit er vortrage, nicht Eigentümer des Grundstücks zu sein, sei darauf zu verweisen, dass der Einstellungsbescheid nicht gegen den Antragsteller als Privatperson, sondern gegen den Grundstückseigentümer gerichtet gewesen sei. Wegen fehlender Wasserversorgung habe der Antragsteller allenfalls einen Anspruch gegen seinen Vermieter. 10 Im Verfahren … vor dem Sozialgericht … führte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2025 im Wesentlichen aus, es seien wiederholt Wasserrechnungen an die Postanschrift … zugestellt worden. Der Antragsteller sei dort gemeldet und trete als tatsächlicher Verbraucher des gelieferten Wassers auf. Es sei ihm daher jederzeit möglich gewesen, durch Zahlung der fälligen Beträge die Versorgung aufrechtzuerhalten. Die Einstellung der Wasserversorgung sei weder unerwartet noch unangekündigt erfolgt. Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer des Anwesens sei, habe er etwaige Ansprüche auf Wasserversorgung gegenüber seinem Vermieter geltend zu machen. Seit dem Jahr 2022 seien der Antragsgegnerin trotz Aufforderungen keine Wasserzählerstände übermittelt worden. Aus diesem Grund habe der Wasserverbrauch geschätzt werden müssen. Erst am 8. März 2025 sei vom Antragsteller erstmals ein Ablesewert von 218 m³ mitgeteilt worden. Die Schätzung der Antragsgegnerin habe sich auf 220 m³ belaufen, habe also lediglich 2 m³ (entsprechend einem Wert von etwa fünf Euro) darüber gelegen. Vom Antragsteller seien bislang keine Zahlungen für den Wasserverbrauch erfolgt. 11 Das Sozialgericht … verwies den Rechtsstreit im Verfahren … mit Beschluss vom 2. Juni 2025 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juli 2025 erhielt der Antragsteller nochmals Gelegenheit, seinen Antrag bis zum 15. Juli 2025 gegebenenfalls weiter zu begründen. 12 Die Antragsgegnerin legte am 18. Juli 2025 die Behördenakten vor und führte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025 aus, dass inhaltlich auf die bereits in den Verfahren vor dem Amtsgericht … und dem Sozialgericht … abgegebenen Stellungnahmen Bezug genommen werde. Hinsichtlich der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 angesprochenen Mahnungen sei festzustellen, dass alle einzelnen Fälligkeiten zunächst angemahnt worden seien und danach jeweils die Vollstreckung angekündigt worden sei. Dies sei monatlich mit einfachem Brief oder durch persönlich durch Gemeindebedienstete hinterlegte Schreiben erfolgt. Den Mahnschreiben seien in unregelmäßigen Abständen Kontoübersichten beigefügt gewesen, die den aktuellen Forderungsstand dokumentierten. Die Antragsgegnerin legte zudem 23 zum Zweck der Zwangsvollstreckung erstellte Aufstellungen der Forderungen gegenüber der … X-GmbH … aus dem Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis 30. Juni 2025 vor. 13 Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 14 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 15 2. Der Antrag ist bereits unzulässig. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.