VG Bayreuth, Urteil v. 05.03.2025 – B 6 K 23.1063 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 05.03.2025 – B 6 K 23.1063 Download Drucken Titel: Kein Chancen-Aufenthaltsrecht bei wiederholter Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit Normenketten: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, § 60b Abs. 1 S. 1, § 104c Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 8 Leitsätze: 1. Der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG verlangt eine doppelt qualifizierte Mitwirkungspflichtverletzung, weil mit Täuschung und Falschgabe zu einem nur besonders gravierende Mitwirkungspflichtverletzungen schädlich sind, und der Ausländer zum anderen "Wiederholungstäter" sein muss, sprich mindestens zweimal getäuscht oder Falschangaben gemacht haben müssen; die "bloße" – auch hartnäckige – Nichtmitwirkung kann bei der Identitätsklärung nicht nach § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG den Ausschluss vom Chancen-Aufenthaltsrecht nach sich ziehen. (Rn.37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der bloße Wille zur Eheschließung ist nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen. (Rn.42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine auf jahrelanger Identitätstäuschung basierende langjährige Aufenthaltsdauer ist nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts zu begründen. (Rn.45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Chancen-Aufenthaltsrecht, Wiederholte Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit, Duldungszusatz für „Personen mit ungeklärter Identität“, Chancen-Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Ausübung einer Erwerbstätigkeit, räumliche Beschränkung, Bhutan, ungeklärte Identität, Identitätstäuschung, falsche Angaben, Duldung für Personen mit ungeklärter Identität Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis sowie einer Duldung im Rahmen derer ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet wird. Zudem wendet er sich gegen eine seitens des Beklagten verfügte räumliche Beschränkung. 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben bhutanischer Staatsangehöriger mit nepalesischer Volks- und hinduistischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge per Flugzeug über Frankfurt am Main illegal am 13.01.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.02.1995 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag wurde ihm eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, die bis zum negativen bestandskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 03.05.1995 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 10.04.1995 (Bl. 17ff. der Ausländerakte) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Bhutan an. Seit dem 03.06.1995 ist der Kläger vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Dem Kläger wurde am 15.01.1996 eine Duldung ausgestellt, die in der Folgezeit – zum Teil nach gerichtlichen Auseinandersetzungen – verlängert wurde. 3 Bislang hat der Kläger keine Dokumente aus seinem angegebenen Heimatland vorgelegt, die seine Angaben bestätigen könnten. Bereits am 20.02.1995 leitete die Ausländerbehörde der Stadt … ein sog. Passersatzpapierverfahren (PEP) ein, um den Kläger zu identifizieren (Bl. 15 der Ausländerakte). Am 16.12.1996 teilte die deutsche Botschaft in Neu-Delhi (Bl. 97f. der Ausländerakte) mit, dass der Kläger – laut den bhutanischen Behörden – kein bhutanischer Staatsangehöriger sei, denn er habe eine in Bhutan nicht verwendete Hausnummer („12“) angegeben. Darüber hinaus habe er keine Angaben zu den Stadtbezirken „Gewog“ und „Dzongkhag“ machen können bzw. nicht gewusst, worum es sich bei diesen Begriffen handele. Beim Ausfüllen des Fragenkatalogs habe der Kläger deutlich gezeigt, dass er keinerlei Kenntnisse von den Verhältnissen in Bhutan habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger in Wirklichkeit nepalesischer Staatsangehöriger sei. Am 15.10.1997 teilte die Regierung von Bhutan (Bl. 153 der Ausländerakte) der deutschen Botschaft in Neu-Delhi mit, dass für den Kläger kein Heimreiseschein ausgestellt werden könne, da er kein bhutanischer Staatsangehöriger sei. 4 Am 26.05.2004 wurde der Kläger von der Regierung von … zum Zwecke der Feststellung seiner Identität/Staatsangehörigkeit im Beisein einer Nepalesisch-Dolmetscherin befragt (Bl. 429ff. der Ausländerakte). Er beharrte darauf, bhutanischer Staatsangehöriger zu sein. Allerdings konnte er auch einfache Fragen über das vermeintliche Herkunftsland nicht beantworten. Darüber hinaus gelang es ihm nicht, Widersprüche und Ungereimtheiten über seine vorherigen Angaben zu Eltern, Geburtsdatum, Beruf und Schulbesuchen überzeugend aufzulösen. Am Ende der Befragung kam die Regierung von … zu dem Schluss, dass der Kläger wahre Angaben verschleiere und kein bhutanischer, sondern nepalesischer Staatsangehöriger sei. 5 Am 17.04.2006 teilte der vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit (Bl. 480 der Ausländerakte), dass sich letzterer am 07.04.2006 an die bhutanische Botschaft in Genf gewandt habe, um seine Identität/Staatsangehörigkeit bestätigen zu lassen, damit er anschließend einen Reisepass beantragen könne. In der Folgezeit zeigte das Landratsamt … den Kläger wegen illegalen Aufenthalts ohne gültigen Pass an (Schreiben vom 11.10.2006, Bl. 502f. der Ausländerakte). Im Rahmen seiner Vernehmung durch die Polizeiinspektion … am 19.12.2006 gab der Kläger an, Bhutaner zu sein, jedoch keinen Pass beibringen zu können (Bl. 514 der Ausländerakte). Er legte ein Schreiben des Honorarkonsuls des Königreichs Bhutan vom 10.09.2006 vor, aus dem hervorgeht, dass die Behörden des Staates Bhutan davon ausgehen, dass der Kläger kein Angehöriger des Königreichs Bhutan sei (Bl. 517 der Ausländerakte). 6 Mit Schreiben vom 22.01.2007 (Bl. 523ff. der Ausländerakte) teilte der Kläger mit, dass er bei der nepalesischen Botschaft einen Termin vereinbart habe, um einen Reisepass zu beantragen. Am selben Tag wandte sich der Kläger schriftlich an die nepalesische sowie die bhutanische Botschaft und bat jeweils um Hilfe bzw. Unterstützung bei der Beschaffung eines Heimreisescheins. Mit Blick auf die Integrationsvereinbarung der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006, im Rahmen derer ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert waren, eine Chance gegeben wurde, ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu erreichen, fand am 06.02.2007 eine Vorsprache des Klägers beim Landratsamt … statt (Bl. 558 der Ausländerakte). Hierbei stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG (a.F.) und bestätigte, dass er sich um die Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten kümmern werde. 7 Einen ersten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stellte der Kläger am 21.08.2007 (Bl. 578 der Ausländerakte). Dieser wurde am 10.09.2007 genehmigt (Bl. 588 der Ausländerakte). Mit Schreiben vom 14.09.2007 nahm der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG (a.F.) zurück, mit der Begründung, dass er keinen Reisepass vorlegen könne (Bl. 591 der Ausländerakte). Die Beschäftigungserlaubnis wurde am 02.01.2008 amtlich gestrichen (Bl. 597 der Ausländerakte). Nachdem das Landratsamt den Kläger wiederum auf seine Mitwirkungspflichten hinwies, wandte sich dieser am 09.08.2009 erneut schriftlich an die Botschaft zur Feststellung seiner Identität (Bl. 648 der Ausländerakte). 8 Am 13.08.2009 stellte der vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für diesen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a AufenthG (a.F.) sowie einer Beschäftigungserlaubnis, mit der Begründung, dass sich der Kläger seit Jahren um die Beschaffung eines Reisepasses kümmern würde. Mit Schreiben vom 20.08.2009 trug der vormalige Verfahrensbevollmächtigte zudem vor, dass Bhutan an seine Staatsangehörigen, die das Heimatland ohne Erlaubnis verlassen hätten, im Ausland keine Reisepässe ausstelle. Mit Schreiben vom 21.12.2009 wandte sich der damalige Rechtsanwalt an die ständige Vertretung des Königsreichs Bhutan in Genf zur Ausstellung eines Reisepasses (vgl. Bl. 650ff. der Ausländerakte). 9 Am 31.05.2010 leitete das Landratsamt … ein PEP-Verfahren hinsichtlich des Herkunftslandes Nepal ein (Bl. 776 der Ausländerakte). Da der Kläger inzwischen wiederholt auf einen Brief verwiesen hatte, den er von seinem Bruder aus Bhutan erhalten haben will, wurde er vom Landratsamt aufgefordert, mit diesem wieder in Verbindung zu treten und ihn zu bitten, an den Kläger Dokumente aus Bhutan zu übersenden, aus denen hervorgehe, dass der Kläger in Bhutan gelebt habe. In der Folgezeit teilte der Kläger lediglich mit, dass der Kontakt zum Bruder abgebrochen sei. Am 02.12.2010 wies die Zentrale Rückführungsstelle … darauf hin, dass der Kläger in einem Identifizierungsersuchen Angaben für Bhutan auf den Antragsformularen für Nepal getätigt habe. Dieses Ersuchen sei erwartungsgemäß von den nepalesischen Behörden nicht bearbeitet worden (Bl. 813 der Ausländerakte). 10 Am 17.02.2011 erhob der vormalige Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, mit dem Antrag, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen (Az. B 1 K 11.156). Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 18.12.2014 abgelehnt (Bl. 1029ff. der Ausländerakte). Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Kläger durch ihm zurechenbares pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen adäquat kausal die Ursache für das seiner Abschiebung oder freiwilligen Ausreise entgegenstehende Hindernis selbst gesetzt habe, weil er über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht bzw. falsche Angaben gemacht habe. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2015 abgewiesen (Bl. 1052ff. der Ausländerakte). 11 Der Kläger ging seit …2018 einer Beschäftigung in einem Pflegeheim in … nach. Mit Schreiben vom 07.01.2020 wurde der Kläger seitens des Landratsamtes … über seine Mitwirkungspflichten belehrt (Bl. 1127f. der Ausländerakte). Mit Schreiben vom 13.10.2021 teilte die Stadt … dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihm eine Duldung gemäß § 60b AufenthG auszustellen, da keine Nachweise über seine Identität/Staatsangehörigkeit vorliegen würden (Bl. 1171f. der Ausländerakte). 12 Mit Schreiben vom 12.11.2021 beantragte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 60d AufenthG (Bl. 1173f. der Ausländerakte). Insoweit trug sie vor, dass die Klärung der Identität/Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. In der Folge wurde dem Kläger weiterhin eine Duldung gemäß § 60a AufenthG mit dem Zusatz „Beschäftigung erlaubt“ ausgestellt. Mit Schreiben vom 20.01.2022 belehrte die Stadt … den Kläger wiederum hinsichtlich seiner Passpflicht (Bl. 1189f. der Ausländerakte). Mit weiteren Schreiben vom 12.04.2022 und vom 12.08.2022 wurde der Kläger abermals auf die ihm gemäß § 60b AufenthG obliegenden Pflichten hingewiesen (Bl. 1197f., 1206f. der Ausländerakte). 13 Am 18.01.2023 übernahm die Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) die ausländerrechtliche Zuständigkeit für den Kläger (Bl. 1209 der Ausländerakte). Am 24.01.2023 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass seine Eltern bereits verstorben seien, sodass ihm niemand im Heimatland helfen könne (Bl. 1213 der Ausländerakte). 14 Am 24.01.2023 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Bl. 1214 der Ausländerakte). Mit Schreiben vom 16.05.2023 (Bl. 1256 der Ausländerakte) teilte die ZAB dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihm aufgrund der Passlosigkeit eine Duldung gemäß § 60b AufenthG auszustellen (Bl. 1256f. der Ausländerakte). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sei nicht möglich, da derzeit von einer aktiven Täuschung bezüglich der Staatsangehörigkeit auszugehen sei. 15 Am 19.05.2023 teilte die Lebensgefährtin des Klägers mit, dass die bhutanische Vertretung in Genf nie auf die Gesuche des Klägers geantwortet habe (Bl. 1258 der Ausländerakte). Die nepalesische Vertretung habe ebenfalls keine Bestätigung der nepalesischen Staatsangehörigkeit ausstellen können und auch keine solche der nicht-nepalesischen Herkunft. Aus dem Familien- und Verwandtenkreis lebe leider niemand mehr in Bhutan. Die Beauftragung eines Anwalts sehe die Lebensgefährtin skeptisch – aufgrund der Kosten sowie aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit. Am 22.05.2023 teilte der Kläger mit, dass er versuchen werde, alle möglichen Schritte zu gehen, um seine Identität nachzuweisen (Bl. 1259 der Ausländerakte). Sein Heimatdorf existiere nicht mehr, seine Eltern seien verstorben und zu weiteren Verwandten oder Bekannten habe er keinen Kontakt. Er werde aber versuchen, in Bhutan einen Rechtsanwalt mit der Beschaffung einer Geburtsurkunde zu beauftragen. 16 Mit einem bei der ZAB am 31.05.2023 eingegangenen Schreiben trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass für ihn das Leben in Deutschland nicht einfach (gewesen) sei und dass es ihm in 27 Jahren nicht gelungen sei, seine Identität/Staatsangehörigkeit nachzuweisen (Bl. 1269 der Ausländerakte). Mit einem bei der ZAB am 13.10.2023 eingegangen Schreiben machte der Kläger geltend, dass alle Bemühungen seinerseits nicht erfolgreich gewesen seien; die Rechtsanwälte hätten ihm nicht geholfen und er könne keine Dokumente aus seinem Heimatland vorlegen (Bl. 1294ff. der Ausländerakte). Als Anhang sendete der Kläger eine E-Mail des bhutanischen Honorargeneralkonsuls, im Rahmen derer ihm mitgeteilt wurde, dass er einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit vorlegen müsse, damit für ihn ein Reisepass ausgestellt werden könne. 17 Mit Bescheid der ZAB vom 08.11.2023 wurde dem Kläger eine Duldung mit dem Zusatz nach § 60b AufenthG „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt (Ziffer I). Es wurde festgestellt, dass die Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Pflegehelfer hiermit erloschen ist (Ziffer II). Der Antrag vom 12.11.2022 auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG wurde abgelehnt (Ziffer III). Der Aufenthalt des Klägers wurde gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG räumlich auf das Stadtgebiet der Stadt … beschränkt (Ziffer IV). Weiter wurde die sofortige Vollziehung der räumlichen Beschränkung angeordnet (Ziffer IV, 1) und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro angedroht (Ziffer IV, 2). Zudem wurde der Antrag des Klägers vom 24.01.2023 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG abgelehnt (Ziffer V). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe er falsche Angaben getätigt bzw. über seine Identität/Staatsangehörigkeit getäuscht, so dass seine Identität bis heute nicht geklärt sei. Entgegen der Feststellung der zuständigen Behörden, dass der Kläger nicht bhutanischer, sondern nepalesischer Staatsangehöriger sei, beharre er darauf, bhutanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei allerdings im Rahmen der Befragung nicht in der Lage gewesen, korrekte Angaben zur Geographie und zu allgemein bekannten Gegebenheiten Bhutans zu machen. Obwohl der Kläger eine Geburtsurkunde oder einen Nachweis über seine Staatsbürgerschaft/Identität im Original über seinen Bruder hätte beschaffen können, mit dem er lange Zeit in Kontakt gestanden habe, habe er sich mehrmals an die Botschaft in Genf gewandt. Der Kläger habe jedoch seit 2007 gewusst, dass eine Botschaftsvorsprache ohne Nachweise über seine Staatsbürgerschaft beim jeweiligen Konsulat keinen Erfolg verspreche. Den beiden Briefen des vermeintlichen Bruders aus dem Jahr 1999 sei weder eine Absenderadresse zu entnehmen, noch erschließe sich der Korrespondenzzusammenhang. Auch sei fraglich, weshalb der Kontakt zum Bruder nach dem Jahr 1999 abgebrochen sei. Zudem habe der Antragteller gegenüber dem Bundesamt als Fluchtursache angegeben, dass er seit 1990 Mitglied der SUB gewesen sei und für die BPP Flugblätter verteilt habe. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, überzeuge es nicht, wenn sich der Kläger, obwohl er früher in oppositionelle Gruppen eingebunden gewesen sein wolle, jetzt darauf berufe, keinerlei Bekannte in Bhutan mehr zu haben, die ihm bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich sein könnten. Darüber hinaus habe der Kläger bei seiner Anhörung angegeben, dass er nach Deutschland gereist sei, da drei seiner Freunde hier lebten. Daher sei es nicht glaubhaft, dass er im Bundesgebiet keinen einzigen Landsmann kenne, über dessen Kontakte es möglich sei, eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Zudem hätte er einschlägige Vereine um Hilfe bitten können. In einem Schreiben des vormaligen Prozessbevollmächtigen des Klägers an das Verwaltungsgericht Bayreuth habe dieser erwähnt, dass sich der Kläger an die besuchte Schule gewandt habe, um eine Bescheinigung über den Schulbesuch zu erhalten. Auch diesbezüglich seien aber keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Das PEP-Verfahren hinsichtlich des Herkunftslandes Nepal habe der Kläger von vornherein zielgerichtet sabotiert, da er gewusst habe, dass ein solcher Antrag nicht bearbeitet werden könne, wenn in einem Identifizierungsersuchen Angaben für Bhutan auf den Antragsformularen für Nepal getätigt würden. 18 Der Aufenthalt des Klägers werde gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG räumlich auf das Stadtgebiet der Stadt … beschränkt. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet werde seit Eintritt der Ausreisepflicht geduldet, da keine Reisedokumente vorliegen würden und seine Identität nicht geklärt sei. Das in seinem Fall bestehende Ausreisehindernis sei adäquat kausal auf sein Verhalten zurückzuführen. Eine ausnahmsweise Abweichung von der Sollanordnung des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG sei vorliegend nicht geboten. Private Belange des Klägers, aufgrund derer er sich außerhalb der Stadt … uneingeschränkt im Bundesgebiet bewegen können müsse, seien nicht ersichtlich. Sofern dies gleichwohl im Einzelfall erforderlich sein sollte, könne eine Verlassenserlaubnis erteilt werden. 19 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sei gemäß § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG abzulehnen, da der Kläger wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht bzw. über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch seine Abschiebung verhindert habe. 20 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2023, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 08.12.2023 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.11.2023 (Az. …) zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG zu erteilen sowie festzustellen, dass die Beschäftigungserlaubnis des Klägers für die Tätigkeit als Pflegehelfer beim Pflegeheim der … in … nicht erloschen ist. 21 Der weiterhin seitens des Klägers gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich Ziffer IV des angegriffenen Bescheids wurde mit Beschluss der Kammer vom 26.01.2024 (Az. B 6 S 23.1062) abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. 22 Zur Begründung der Klage führte die Klägerbevollmächtigte aus, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu Unrecht verweigert worden sei. Der Kläger lebe seit Januar 1995 in Deutschland und habe sich hier nichts zuschulden kommen lassen. Er sei sozial und wirtschaftlich vollkommen integriert. Seit ca. 1998 lebe er mit derselben deutschen Frau zusammen und habe zusammen mit dieser deren schwerbehindertes Kind bis zu dessen Tod im Jahr 2017 betreut. Dadurch habe der Kläger erhebliche pflegerische Kompetenzen erworben, was ihm auch seitens der behandelnden Ärzte bescheinigt worden sei. Nachdem die Mission des Klägers für den Sohn der Partnerin durch dessen Tod abgeschlossen gewesen sei, habe er kurz danach eine Stelle als Pflegehelfer angetreten. 2019 sei er dort in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Aus der sehr umfangreichen Ausländerakte ergebe sich, dass vorliegend sowohl behördlicherseits als auch von Seiten des Klägers ungewöhnlich viel zur Klärung der Staatsangehörigkeit unternommen worden sei und diese dennoch ungeklärt geblieben sei. Ein Beweis dafür, dass der Kläger vorsätzlich und aktiv über seine wahre Staatsangehörigkeit getäuscht habe, finde sich in der Akte nicht. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten sich nachhaltig bemüht, einen Nachweis über die bhutanische Staatsangehörigkeit des Klägers zu erhalten. Es seien sämtliche für eine Hilfestellung in Betracht kommende Stellen kontaktiert worden, beispielsweise pro asyl, amnesty international, der Bürgermeister von …, der Landrat, der Honorarkonsul Bhutans sowie die … Niemand habe helfen können. Im Oktober 2023 habe die Lebensgefährtin des Klägers nochmals einen Versuch der Identitätsklärung durch Kontaktaufnahme mit dem bhutanischen Honorarkonsul unternommen. Insoweit wird der E-Mail-Verkehr aus Oktober 2023 sowie ein Schreiben an den Honorarkonsul vom 10.09.2006 vorgelegt. Da die Ausländerbehörde dem Kläger nahegelegt habe, einen Rechtsanwalt in Bhutan mit der Klärung seiner Identität zu beauftragen, habe sich die Partnerin des Klägers wegen Namhaftmachung eines geeigneten Rechtsanwalts an das Auswärtige Amt gewandt. Die Botschaft der BRD in Neu-Delhi habe mitgeteilt, dass im Königreich Bhutan nur ein sehr einfaches Rechtswesen bestehe, das mit dem Gerichtswesen in Deutschland nicht zu vergleichen sei. Offenbar gebe es dort kaum „richtige“ Rechtsanwälte, auf die das deutsche Berufsbild eines Rechtsanwalts zutreffe. Von einem Königreich mit einem derart schlichten Rechtswesen könne nicht erwartet werden, dass dort ein unserer Verwaltung vergleichbarer Verwaltungsapparat mit einem perfektionierten Meldewesen bestehe, über welches erforderlichenfalls auch eine Person identifiziert werden könne, die das Land vor ca. 30 Jahren verlassen habe. Auch sei in Rechnung zu stellen, dass das bhutanische Staatsangehörigkeitsrecht immer wieder von politischen Turbulenzen und revolutionären Bestrebungen zwischen verschiedenen Ethnien heimgesucht worden sei, wobei gerade auch das Verhältnis zwischen Bhutanern und Nepalesen Probleme hervorgerufen habe. Zudem würden Bhutaner, die das Land informell verließen, ihre bhutanische Staatsangehörigkeit verlieren. In Rechnung zu stellen sei auch, dass der Kläger für Feststellungen durch Interpol bereitwillig Fingerabdrücke abgegeben habe. Dies habe jedoch ebenso nichts ergeben. 23 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG stehe die ungeklärte Staatsangehörigkeit des Klägers nicht entgegen. In der Akte finde sich kein Beweis dafür, dass der Kläger vorsätzlich und aktiv über seine wahre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Eine derartige Täuschung wäre auch sinnlos, da dem Kläger aufgrund seines langjährigen integrierten Aufenthalts in Deutschland auch bei Offenlegung einer anderen als der bhutanischen Staatsangehörigkeit jederzeit der Weg in einen gesicherten Aufenthaltsstatus offenstünde. Zudem könne der Kläger, wenn er über entsprechende Papiere verfügen würde, auch jederzeit durch eine Eheschließung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin eine Aufenthaltserlaubnis erlangen. Selbst wenn vom Vorwurf massiver Täuschung im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgegangen werden müsse, wäre dem Kläger dennoch eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bei § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Dem Ausländer könne die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in besonderen Fällen auch erteilt werden, wenn ihm eine Täuschung zur Last liege. Der beschriebene Lebensgang des Klägers im Rahmen seines 29-jährigen Aufenthalts mache hinreichend deutlich, dass es sich hier jedenfalls um einen außergewöhnlichen Fall handele und nur eine Ausübung des Ermessen zu seinen Gunsten den Gesamtumständen gerecht würde. Von der Rechtslage ganz abgesehen würde es zudem zu einem unvernünftigen Ergebnis führen, wenn man den 49-jährigen Kläger, der über jahrzehntelange Erfahrung in der Pflege verfüge, durch eine Reduzierung seines Aufenthaltsstatus auf eine Duldung nach § 60b AufenthG für immer von jeder weiteren Berufstätigkeit ausschließen würde. Angesichts des großen Mangels an Pflegekräften wäre dieses Ergebnis kaum zu vermitteln. 24 Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 beantragt die Regierung von … für den Beklagten, die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 08.11.2023 Bezug genommen. Als Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz nach § 60b AufenthG unterliege der Kläger einem absoluten Erwerbstätigkeitsverbot kraft Gesetzes (§ 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Da der Kläger – wie im Bescheid ausgeführt und seitens des Gerichts zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.01.2024 – B 6 S 23.1062 (S. 15f.) bestätigt – wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht und über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch seine Abschiebung verhindert habe, habe der Titelerteilungsantrag gemäß § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgelehnt werden können. Der Beklagtenvertreter erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. 26 Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 trägt die Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, dass die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids bei zutreffender Würdigung aller die Situation des Klägers kennzeichnenden Umstände zu einem derart unangemessenen Ergebnis führen würde, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Ermessensentscheidung zu § 104c AufenthG als ermessenfehlerhaft beurteilt werden müsse. Der Kläger sei im Alter von 20 Jahren nach Deutschland gekommen. Kurz nach seiner Ankunft habe er eine deutsche Frau kennengelernt, die ein ein Jahr altes schwerst pflegebedürftiges Kind aus einer früheren Beziehung gehabt und versucht habe, für dieses alleine zu sorgen. Es habe sich eine Lebensgemeinschaft ergeben, die bis zum heutigen Tag bestehe. Der Kläger sei voll und ganz in die aufwendige Pflege des Kindes eingebunden gewesen, wobei aufgrund der Pflegeleistungen des Klägers zeitweise sogar von der Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für ihn abgeführt worden seien. Der Pflegesohn des Klägers sei am …2017 im Alter von 24 Jahren verstorben. Circa drei Monate später, nämlich zum …2018, habe der Kläger dann eine Arbeitsstelle als Pflegehelfer in einem Altenheim des … angetreten. Zum …2019 sei er dort in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Dieses Arbeitsverhältnis sei durch eine entsprechende Arbeitserlaubnis der Behörde gedeckt gewesen. Die Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit im Pflegeheim sei dem Kläger erstmals Anfang 2018 erteilt worden und dann jedenfalls bis zum 11.02.2023 immer wieder mit entsprechenden Duldungen in erforderlichem Maße erneuert worden. Daher habe der Kläger mit Fug und Recht darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitsplatz unter normalen Umständen auch erhalten bleibe und nicht nach über fünfjähriger Beschäftigung dann Ende 2023 auf einmal wieder entzogen werde. Die ungeklärte Identität des Klägers sei der Behörde seit sehr vielen Jahren bekannt. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass man ihm seine Arbeitserlaubnis unter Berufung auf diesen seit langem bekannten Umstand wieder entziehen würde. Aufgrund seiner dauerhaften Verankerung in Deutschland würde er zwangsläufig bis zu seinem Lebensende dem deutschen Staat zur Last fallen. Daneben sei das Erwerbstätigkeitsverbot für den Kläger auch psychisch belastend. Die Möglichkeit, einem grundsätzlich ausreisepflichtigen Ausländer mit ungeklärter Identität eine Duldung zu erteilen, die jegliche Erwerbstätigkeit untersage, habe der Gesetzgeber geschaffen, um zu verhindern, dass derartige Ausländer in Deutschland Fuß fassten. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Kläger könne diesen Zweck aber nicht erfüllen, weil er nach fast 30 Jahren Aufenthalt in Deutschland und fast ebenso langer Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Frau sowie langjährigem Arbeitsverhältnis bereits irreversibel Fuß gefasst habe und hier verankert sei. 27 Die Klägerbevollmächtigte beantragt hilfsweise, dem Kläger eine Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ zu erteilen. 28 Weiter führt die Klägerbevollmächtigte aus, dass sich der Kläger während der langen Zeit seines Aufenthalts in Deutschland der Behörde niemals entzogen habe, weder räumlich noch durch Ignorierung einer Aufforderung zur Kontaktaufnahme. Im Gegenteil habe sich der Kläger – auch mit Unterstützung seiner deutschen Lebensgefährtin – immer darum bemüht, im Kontakt mit der Behörde absolut korrekt zu sein. 29 Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 trägt der Beklagtenvertreter vor, dass dem Kläger zwar seitens der vormals zuständigen örtlichen Ausländerbehörde, der Stadt …, noch eine bis 11.02.2023 befristete Duldungsbescheinigung nach § 60a AufenthG ausgestellt gewesen sei, die die Vermerke „Identitätsangaben beruhen auf eigenen Angaben des Antragstellers“ und „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthalten habe. Wegen der nicht erfüllten Passpflicht wäre dem Kläger aber eigentlich schon zu diesem Zeitpunkt eine Duldung mit dem Zusatz nach § 60b AufenthG auszustellen gewesen. Die ZAB habe dem Kläger zunächst noch die Möglichkeit gegeben, seinen Mitwirkungspflichten zeitnah nachzukommen um auf diese Weise eine § 60b-Duldung noch abzuwenden. Durch entsprechende Rücksprachen und Belehrungen nach Zuständigkeitsübernahme sei ein seitens der vormals zuständigen örtlichen Ausländerbehörde möglicherweise gesetzter Anschein, die unzureichende Identitätsklärung würde dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, keinesfalls aufrechterhalten worden. 30 Mit Schriftsatz vom 28.01.2025 verzichtete die Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 31 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren B 6 S 23.1062) und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Entscheidungsgründe 32 Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. 33 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 34 1. Dem Kläger kommt ein Anspruch auf eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG nicht zu. Ziffer V des Bescheids des Beklagten vom 08.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 35 Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll das Chancen-Aufenthaltsrecht allerdings versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.