ZPO § 91a, § 93 Leitsätze: Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbarer Adressat einer Mitteilung nach § 67 Abs. 3
der Vorstand der Aktiengesellschaft persönlich oder eine konkret mit der Führung des Registers betraute einzelne Hilfsperson ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Mitteilung wissentlich und willentlich der Gesellschaft zugeht. Der Zugang bei einem hierfür bevollmächtigten Empfangsvertreter (im vorliegenden Rechtsstreit beim Prozessvertreter) reicht aus. (Rn. 10 – 12) Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO anzuwenden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: ordnungsgemäße Mitteilung, Vorstand, Aufsichtsratstätigkeit, Hilfsperson, unmittelbarer Adressat, Eintragungsanspruch Vorinstanz: LG München II, Beschluss vom 14.11.2024 – 2 HK O 1583/24 Fundstellen: ZIP 2025, 701 AG 2025, 280 ZIP 2025, 2548 MDR 2025, 808 NZG 2025, 418 LSK 2025, 2596 Tenor
vorliege, weil der vorbereitende Schriftsatz nicht an den geeigneten Adressaten gerichtet gewesen wäre. Zuzugeben ist der Beklagten, dass zu § 67 Abs. 3
vertreten wird, dass eine zielgerichtete Mitteilung „an die Gesellschaft, und zwar an den Vorstand oder eine von ihm mit der Führung des Aktienregisters betraute Hilfsperson gefordert wird“ (BeckOGK/Cahn, 01.10.2024,
74; siehe auch Hölters/Weber/Mayer/Albrecht vom Kolke, 4. Aufl. 2022,
OGK/Cahn, 01.10.2024,
88). 12 Letzteres folgt klar aus dem Gesetzeswortlaut. Im Übrigen dürfen die genannten Literaturstellen aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur der Vorstand persönlich oder eine konkret mit der Führung des Registers betraute einzelne Hilfsperson unmittelbarer Adressat der Mitteilung sein müssen. Vielmehr reicht es aus, dass die Mitteilung, auf die nach einhelliger Auffassung die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen jedenfalls analog anwendbar sind (Heidel/Beneke/Illner, 6. Aufl. 2024,
39; Koch, 18. Aufl. 2024,
KoAktG/Bayer, 6. Aufl. 2024,
109 [m.w.N. zum dogmatischen Streitstand zur Rechtsnatur]; Merkt in: Aktiengesetz Großkommentar,
, Rn. 39; Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 67
, Rn. 36), wissentlich und willentlich der Gesellschaft zugeht. Der Zugang bei einem Empfangsvertreter muss insofern selbstverständlich ausreichen, wie auch auf Aktionärsseite die Einschaltung von Vertretern oder Erklärungsboten allgemein für zulässig erachtet wird (siehe dazu BeckOGK/Cahn, 1.10.2024,
79, Henssler/Strohn/Paul, 6. Aufl. 2024,
18; Heidel/Beneke/Illner, 6. Aufl. 2024,
39; Koch, 18. Aufl. 2024,
KoAktG/Bayer, 6. Aufl. 2024,
110, 119; Wieneke in: Bürgers/Lieder, Aktiengesetz, 6. Auflage 2024, § 67
, Rn. 39; Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter
, Kommentar, 5. Auflage 2024, § 67
, Rn. 36). Die Mitteilung an den Prozessvertreter als Empfangsvertreter der ausweislich des Rubrums durch den Vorstand vertretenen Beklagten reicht mithin aus, zumal dieser aufgrund der Betrauung mit dem vorliegenden Rechtsstreit, der ja gerade die Eintragung des Klägers betrifft, auch als Hilfsperson des Vorstands im Sinne der eingangs benannten (aber womöglich zu eng gefassten) Literaturzitate zu begreifen ist. Schließlich kann die Beklagte ebenso wenig wie bei schriftsätzlich abgegebenen empfangsbedürftigen Gestaltungserklärungen wie Prozessaufrechnungen, Anfechtungs- und Rücktrittserklärung einwenden, die Erklärung sei nicht in ihre Richtung abgegeben worden, weil es sich um einen Schriftsatz an das Gericht handle, der ihr nur anlässlich des Prozesses zur Kenntnis gelangt sei. Vor diesem Hintergrund wäre die Berufung der Beklagten auf eine fehlende Empfangszuständigkeit in der vorliegenden Fallgestaltung jedenfalls rechtsmissbräuchlich. 13 2.1.
, zumal die Eintragung unmittelbar auf die klägerische E-Mail vom 06.11.2024 (Anlage K36) folgte, in der die übrigen (nicht allesamt berechtigten, siehe oben Nr. 1.1) Kritikpunkte der Beklagten ausgeräumt wurden; die gegenteilige Beteuerung in der Beschwerdeerwiderung vom 13.12.2024 (S. 7/8; Bl. 272/273 der LG-Akte) mutet formelhaft an. Das kann letztlich aber offen bleiben. 15 2.1.2.2. Der Senat sieht nämlich bei der gebotenen summarischen Würdigung des Sach- und Streitstands in materieller Hinsicht keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Anlage K13 übermittelten Vereinbarung. Insbesondere ist der Vortrag der Beklagten zu einem vermeintlichen Verstoß des Klägers gegen § 404 Abs. 1 und 2 Satz 2
nicht schlüssig vorgetragen. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der Kläger die behauptetermaßen während seiner Aufsichtsratstätigkeit erlangten Kenntnisse über den „tatsächlichen Wert“ der Aktien im Sinne des Straftatbestands „verwertet“ haben soll. Der Abschluss eines Vertrags, bei dem der Kläger diese Werte nach dem Vortrag der Beklagten gerade ignoriert haben soll, kann nicht als wirtschaftliches Nutzen der Kenntnisse, um sich oder einem Dritten dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen (so die Definition, siehe MüKoStGB/Weiß, 4. Aufl. 2023,
31) bezeichnet werden. Inwiefern der Kläger seine geheimen Kenntnisse über einen in Wahrheit vermeintlich höheren Wert dazu genutzt haben soll, zu bewirken, einen niedrigeren Preis (als ohne Kenntnis?) zu erreichen, erklärt die Beklagte nicht. Eine in Anlage B 26 unterstellte arglistige Täuschung zulasten der Verkäuferin ist unter Zugrundelegung des schriftsätzlichen Parteivortrags nicht schlüssig vorgetragen und wird im Prozess auch nicht geltend gemacht. 16 2.
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