1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Leitsätze:
nicht zu. Allerdings tritt der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 3
auch dann ein, wenn zwar der Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden ist, aber nach Einleitung des streitigen Verfahrens die Anspruchsbegründung ordnungsgemäß zugestellt wird und diese Zustellung "demnächst" iSd § 167 ZPO erfolgt. Im Rahmen des § 167 ZPO wirkt die Zustellung der Anspruchsbegründung wie die Zustellung des Mahnbescheids. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2
für die Kenntnis maßgebliche Person ist grundsätzlich der Inhaber des Anspruchs. Ist dieser jedoch nicht selbst prozessführungsbefugt, ist auf die prozessführungsbefugte Person abzustellen. Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die subjektive Situation desjenigen Organs maßgebend, dem die Vertretung im Prozess obliegt. Hiervon zu unterscheiden ist die Wissenszurechnung, in deren Rahmen nur das Wissen von Personen zugerechnet werden kann, die mit der Durchsetzung des Anspruchs (etwa die Regressabteilung bei Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts) betraut sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschlusszurückweisung der Berufung, Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung, Hemmung der Verjährung, Verjährungshemmung durch Anspruchsbegründung, gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Hemmungstatbestände, Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen, für Kenntnis maßgebliche Person, Wissenszurechnung Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.08.2024 – 3 U 2557/23 LG München I, Urteil vom 10.05.2023 – 29 O 12897/15 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2023, Aktenzeichen 29 O 12897/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.001.029,08 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund von behaupteten Beratungspflichtverletzungen im Hinblick auf den Abschluss von Zinsderivatgeschäften. 2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 10.05.2023 Bezug genommen. 3 Ergänzend ist auszuführen, dass der Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 23.12.2014, welcher auf den am 19.12.2014 eingegangenen Antrag der Klägerin hin erlassen wurde, beim ersten Zustellungsversuch nicht zugestellt werden konnte, woraufhin am 15.01.2015 an die Klägerin eine Nachricht über die Nichtzustellung versandt wurde. Am 22.01.2015 ging ein Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids unter Nennung der Anschrift ..., beim Amtsgericht Coburg ein. Mit Schreiben vom 23.01.2015 erläuterte die Klägerin, dass die fehlgeschlagene Zustellung an die im Handelsregister zum Antragszeitpunkt angegebene Adresse (...) erfolgt sei, das Handelsregister seit dem 20.01.2015 jedoch als Geschäftsanschrift der Beklagten eine andere Adresse (...) ausweise. Ein Gebäude mit dieser Postanschrift existiere nicht; Nachfragen hätten ergeben, dass die Beklagte ihren Geschäftssitz in die ... verlegt habe, dort sei aber weder ein Firmenschild noch ein Briefkasten zu finden. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 30.01.2015 unter der Anschrift ... zugestellt. Die mit Kostenrechnung vom 23.12.2014 angeforderten Kosten wurden mit Zahlungseingang am 14.01.2015 durch die Klägerin bezahlt. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 23.05.2022, Az. 17 U 2345/21 (Anlage K 84, Anlage B 19) im Betragsverfahren über die Widerklage der ... Kommanditgesellschaft auf Aktien (im Folgenden: ...) gegen die Klägerin hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluss vom 16.05.2023, Az. XI ZR 137/22 (Anlage BK 1) zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 18.07.2023 die Widerklageforderung in Höhe von 4.475.894,28 € an die ... Bank bezahlt. Des Weiteren hat die Klägerin am 30.08.2023 für aus dem noch laufenden Geschäft resultierende Belastungen für die Jahre 2022 und 2023 einen Betrag von 196.766,93 € überwiesen. 5 Das Landgericht München I hat die Klage mit Endurteil vom 10.05.2023, der Klägerin zugestellt am 16.05.2023, abgewiesen. Das Urteil wurde durch Beschluss vom 21.06.2023, der Klägerin zugestellt am 26.06.2023, im Rubrum und im Tatbestand berichtigt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.06.2023, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese nach dreimaliger Fristverlängerung bis 31.10.2023 mit Schriftsatz vom 30.10.2023, eingegangen am gleichen Tag, begründet. 6 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie macht Schadensersatzansprüche aus behaupteten Beratungspflichtverletzungen der Beklagten hinsichtlich der folgenden Anlageentscheidungen bzw. Geschäftsabschlüsse geltend:
, soweit mögliche Verhandlungen zwischen November 2014 und Februar 2015 im Raum stehen, zusätzlich zu einer unterstellten Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6
durch die Streitverkündung in den Lauf der Verjährungsfrist mit eingerechnet. Wie in Ziffer 2.5 des Hinweisbeschlusses ausgeführt, können jedoch zwei gleichzeitig verwirklichte Hemmungstatbestände nicht doppelt gezählt werden (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025,
1). Treffen mehrere Hemmungsgründe zusammen, z. B. Verhandlungen und Stundung, überschneiden sie sich, aber addieren sich nicht (Staudinger/Jacoby, Neubearbeitung 2024,
7). Zum anderen hat das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil unter B. II. 2. die restliche Verjährungsfrist und die Ablaufhemmung des § 203 S. 2
addiert. Die Ablaufhemmung greift aber nur dann, wenn die nach dem Ende der Hemmung verbleibende Verjährungsfrist geringer als drei Monate ist, und verlängert diese in diesem Fall auf drei Monate nach Ende der Verhandlungen (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025,
13), nicht jedoch auf drei Monate zusätzlich zur verbleibenden Verjährungsfrist. Dies erklärt den Unterschied von insgesamt acht Monaten bei der Berechnung der Verjährung. Die Verjährung trat vorliegend spätestens am 23.09.2020 ein und nicht wie vom Landgericht berechnet spätestens am 21.05.2021. 19 b) Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.12.2024 darauf abstellt, dass die Verjährung durch eine wirksame Klage vom 13.02.2020 (korrigiert mit Schriftsatz vom 06.03.2025: Klageschrift vom 02.09.2015) gegen die Beklagte gehemmt worden sei, entspricht dies nicht den Tatsachen. Die Klägerin hat sich gegen eine Klageerhebung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1
und für die Zustellung eines Mahnbescheids im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 3
zur Hemmung der Verjährung entschieden. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 06.05.2014 (Az. II ZR 217/13, NJW 2014, 3298) betrifft einen Fall, bei dem die Klagepartei zur Verjährungshemmung die Erhebung der Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1
) gewählt hat. Dies war im vorliegenden Verfahren nicht so. Der Schriftsatz vom 02.09.2015 ist zwar als „Klage“ bezeichnet, stellt in der Sache aber eine Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) dar, da sich die Klagepartei im vorliegenden Fall entschieden hat, das Verfahren mit einem Mahnbescheidsantrag in Gang zu setzen, dessen Zustellung gleichfalls zur Hemmung der Verjährung führt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3
). Die Rechtsprechung des BGH dazu, welche Auswirkungen Schriftsätze im laufenden Verfahren auf die Verjährung haben, ist durchaus unterschiedlich, je nachdem, ob die Klagepartei das Verfahren mit Mahnbescheid oder Klageschrift in Gang gesetzt hat. Eine eigene Hemmungswirkung nach § 204
kommt der Zustellung von Schriftsätzen wie der Anspruchsbegründung vom 02.09.2015 nicht zu; die Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) wird in § 204
nicht genannt. Der II. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2014 die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Mahnbescheidsantrag und des IX. Zivilsenats zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ausdrücklich als neben seiner Rechtsprechung zur Verjährungshemmung durch Erhebung einer Teilklage anwendbar beschrieben und dies mit den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren begründet (a. a. O., Rn. 15-19). Für den vorliegenden Fall maßgebend ist daher die im Hinweisbeschluss vom 29.08.2024 unter Ziffer 2.3.2 und 2.3.3 dargelegte Rechtsprechung insbesondere des XI. Zivilsenats. In seinem Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 18-21 führt dieser aus: „[…] Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25000 Euro beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt. […] Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin – was hier nicht der Fall war – die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte. Die nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 I Nr. 3
auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht […]. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrags aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrags auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrags kann weder auf Grundlage des Mahnbescheids ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zu Nutze machen will, ohne Weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.“ Vorliegend handelt es sich um einen im Wesentlichen gleichgelagerten Fall (siehe hierzu im Einzelnen Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 des Hinweisbeschlusses vom 29.08.2024). Eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidung liegt daher nicht vor. 20 c) Der weitere Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 06.03.2025, die Klägerin habe das hiesige Verfahren mit der Streitverkündung vom 14.08.2013 im Verfahren 3 O 6368/12 vor dem Landgericht München I (Anlage K 90) in Gang gesetzt, die Klageerhebung vom 02.09.2015 stehe hiermit im Zusammenhang und durch den am 19.12.2014 gestellten Mahnantrag sei, dem Gebot des sichersten Weges für den Rechtsanwalt folgend, lediglich eine weitere Hemmung beabsichtigt gewesen, ist weder mit dem
noch mit der ZPO in Einklang zu bringen. Das hiesige Verfahren wurde als Mahnverfahren beim Amtsgericht Coburg durch am 19.12.2014 eingegangenen Mahnantrag gemäß § 690 ZPO eingeleitet und nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheids, Zustellung der Streitverkündungen an ... und ... sowie Eingang des Widerspruchs vom 02.02.2015 auf Antrag der Klägerin gemäß § 696 ZPO an das Landgericht München I abgegeben. Von dort wurde die Klägerin unter dem Aktenzeichen 29 O 12897/15 gemäß §§ 697, 253 ZPO aufgefordert, den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Unter Nennung dieses Aktenzeichens hat die Klägerin sodann den als Klage bezeichneten Schriftsatz vom 02.09.2015 eingereicht, welcher als Anspruchsbegründung gemäß §§ 697 Abs. 2, 276, 277 ZPO an die Beklagte zugestellt wurde (Verfügung des Landgerichts München I vom 03.09.2015). Es kommt daher vorliegend ausschließlich der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 3
, nicht jedoch der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1
in Betracht. Der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 3
(§ 209 Abs. 2 Nr. 1
a. F.) tritt auch dann ein, wenn zwar der Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden ist, aber nach Einleitung des streitigen Verfahrens die Anspruchsbegründung ordnungsgemäß zugestellt wird und diese Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO (§ 693 Abs. 2 ZPO a. F.) erfolgt; diese Zustellung der Anspruchsbegründung wirkt im Rahmen des § 167 ZPO (§ 693 Abs. 2 ZPO a. F.) wie die Zustellung des Mahnbescheids (BGH, Urteil vom 18.05.1995, Az. VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230; MüKoZPO/Schüler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 697 Rn. 15). Die Behauptung, der Klägerin bleibe unbenommen, eine rückwirkende Heilung der mangelnden Individualisierung im Rahmen eines durch Streitverkündung eingeleiteten Klageverfahrens zu bewirken, und der Senat würde bei anderer Beurteilung den rechtsfehlerhaften Obersatz aufstellen, dass ein zeitlich nachfolgender Hemmungstatbestand einen zeitlich früheren Hemmungstatbestand im Sinne von § 204 Abs. 1
gegenstandslos und unwirksam mache, entbehrt vor diesem Hintergrund jeder Grundlage. Die Streitverkündung wird vom Senat auch nicht ausgeblendet. Deren im Falle ihrer Zulässigkeit verjährungshemmende Wirkung hat lediglich spätestens am 22.04.2019 geendet mit der Folge des Verjährungseintritts spätestens am 23.09.2020, ohne dass die weiteren von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Hemmung der Verjährung bewirkt hätten. 21
sei daher notwendig. Das Rechtsgutachten datiere zwar vom 23.12.2011 und sei zu diesem Zeitpunkt an den damaligen Oberbürgermeister übersandt worden. Ausschließlich zuständig für die Entscheidung zur Klage sei aber der (gesamte) Stadtrat. Dazu, wann der Stadtrat Kenntnis vom Gutachten genommen habe, habe aber das Landgericht keine Feststellungen getroffen und die insoweit für die Umstände des Verjährungseintritts beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf die Kenntnis des (damaligen) Oberbürgermeisters abzustellen, welche dieser nach dem Vortrag der Klägerin am 23.12.2011 erlangt hat. Für eine Kenntnis der Klägerin bereits Ende des Jahres 2011 spricht im Übrigen auch, wie das Landgericht in seinem Endurteil richtig feststellt, dass die Klägerin sich bereits im Dezember 2011 um Vergleichsgespräche bemühte. Die im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2
für die Kenntnis maßgebliche Person ist grundsätzlich der Inhaber des Anspruchs; ist dieser jedoch nicht selbst prozessführungsbefugt, ist auf die prozessführungsbefugte Person abzustellen (BeckOGK/Piekenbrock, Stand: 01.03.2025,
128). Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die subjektive Situation desjenigen Organs maßgebend, dem die Vertretung im Prozess obliegt (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025,
36). Dies ist vorliegend der (jeweilige) Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Großen Kreisstadt ..., derzeit Frau Oberbürgermeisterin ..., im Jahr 2011 Herr Oberbürgermeister ..., welcher im vorliegenden Verfahren Streithelfer ist. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung betrifft hingegen die Frage der Wissenszurechnung, die sich vorliegend aufgrund der ohnehin vorhandenen Kenntnis der im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2
maßgeblichen Person nicht stellt. Im Rahmen der Wissenszurechnung kann, wie die Klägerin richtig ausführt, nur das Wissen von Personen zugerechnet werden, die mit der Durchsetzung des Anspruchs betraut sind. Das gilt namentlich für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ggf. auf die verfügungsbefugte Behörde abzustellen ist. Bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation geltend gemacht werden, ist daher auf die Beschäftigten der Regressabteilung und nicht der Leistungsabteilung abzustellen (BeckOGK/Piekenbrock, Stand: 01.03.2025,
KoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025,
38, 39). Eine Wissenszurechnung muss vorliegend jedoch nicht geprüft werden, da der Oberbürgermeister, dem auf diesem Weg Wissen zugerechnet werden könnte, bereits selbst Kenntnis hatte. 25 Die gemäß §§ 525 Satz 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung sowie der neu gestellte Hilfsantrag werden analog § 524 Abs. 4 ZPO durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.