1 SBGG hin zu divers können für die hierfür nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG zugleich vorzunehmende Bestimmung der Vornamen, die die Person künftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen, männliche oder weibliche Vornamen gewählt werden. Eine Verringerung der Anzahl der Vornamen ist ebenso möglich wie die Beibehaltung eines bisherig geführten weiblichen oder männlichen Vornamens. (Rn. 34 – 45) Schlagworte: Beschwerde, Ablehnung, Geburtenregister, Standesamt, Rechtsmittel, Auslegung, Gleichbehandlung, Geburtseintrag, Bestimmung, Zulassung, Rechtsbeschwerde, Anspruch, Auflage, FamFG, beglaubigte Abschrift, gesetzliche Grundlage, drittes Geschlecht, Geschlechtseintrag, Vornamenswahl, Personenstandsregister, Selbstbestimmung, Geschlechtsidentität, Amtsgericht, Änderung des Vornamens, Geschlechtseintrag divers, Geschlechtseintrag-Selbstbestimmung Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 04.06.2025 – 8/25 Fundstellen: StAZ 2026, 16 FamRZ 2025, 1951 MDR 2026, 44 NJW 2026, 95 LSK 2025, 26452 Tenor I. Auf die Beschwerde des Standesamts F… wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Juni 2025, Aktenzeichen III 8/25, aufgehoben und das Standesamt F. angewiesen, in das Geburtenregister Registernummer … eine Folgebeurkundung dahingehend aufzunehmen, dass - anstelle des Geschlechts weiblich das Geschlecht divers eingetragen wird sowie - der zweite Vorname B… gestrichen wird und der Eintrag Vorname(n) damit A… lautet. II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Frage, ob die Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister
SBGG hin zu divers mit der Bestimmung der Wahl beziehungsweise Beibehaltung eines eindeutig weiblichen oder männlichen Vornamens rechtlich zulässig ist. 2
G vor. 6 Das Standesamt F… führte aus, die Erklärung zum Geschlechtseintrag und zum Vornamen
SBGG, aufgenommen am
G resultierenden Ablehnung einer Folgebeurkundung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens der betroffenen Person im Geburtenregister des Amtsgerichts F… unter der Registernummer … verbleibe. 13 a) Die Zweifelsvorlage sei dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht auf die Entgegennahme der Erklärung zum Geschlechtseintrag und zur Namensbestimmung beziehe, sondern auf die Änderung der Eintragung zum Geschlechtseintrag sowie des Vornamens im Wege einer Folgebeurkundung
G. Denn die amtsempfangsbedürftige Erklärung nach § 2 SBGG als die Beurkundung im Geburtenregister vorbereitende Maßnahme nach § 45b Abs. 2 PStG sei durch die Entgegennahme der Erklärung durch das Wohnsitzstandesamt bereits abgeschlossen. Sie sei dem Standesamt F… als dem zuständigen Geburtsstandesamt zugeleitet und von diesem zur Kenntnis genommen worden. 14 Vorliegend gehe es um die Frage, ob durch das Standesamt F… als das das Geburtenregister führende Standesamt eine Folgebeurkundung
G im Geburtenregister vorzunehmen sei. 15 b) In der Sache führt das Amtsgericht Nürnberg aus, die Bestimmung des Vornamens A… durch die betroffene Person sei unwirksam, da der Name entgegen der Vorgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG nicht dem gewählten Geschlechtseintrag divers entspreche. Da die getroffene Namenswahl unzulässig sei, fehle es an der notwendigen Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags,
3 Satz1 SBGG mit der Erklärung zum Geschlechtseintrag zwingend die Vornamen (wirksam) zu bestimmen, die zukünftig geführt werden sollen. Da diese Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags nicht gegeben sei, könne es dahinstehen, ob die betroffene Person unter Beibehaltung eines bereits eingetragenen Vornamens auf einen weiteren eingetragenen Vornamen verzichten könne. 16 Zwar schütze Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen sowohl als Mittel zur seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität als auch als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität. 17 Jedoch sei der Schutz des Namens nicht uneingeschränkt gewährleistet. Das Namensrecht bedürfe der Ausgestaltung, um der gesellschaftlichen Funktion gerecht zu werden, die der Name auch als Unterscheidungsmerkmal erfülle, nämlich das Geschlecht der namenstragenden Person zum Ausdruck zu bringen, um die Gefahr von Verwechslungen und sonstigen Unklarheiten, die zu Missverständnissen führen könnten, so gering wie möglich zu halten. 18 Deshalb habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG erstmals eine Regelung für die Bestimmung des Vornamens geschaffen, wonach bei Änderung des Geschlechtseintrags ein zu dem gewählten Geschlecht passender Vornahme zu bestimmen sei. Nur dann, wenn die bisherigen Vornamen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprächen, könnten diese zum neuen Vornamen bestimmt werden. 19 Mit dem vorliegend gewählten Geschlechtseintrag divers habe sich die betroffene Person für eine geschlechtliche Identität entschieden, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sei. Da die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG auch für den Geschlechtseintrag divers gelte, dürfe die betroffene Person deshalb gerade keinen eindeutig männlichen oder weiblichen Vornamen auswählen. Entweder müsse sie sich für einen bereits jetzt gebräuchlichen Vornamen, der von Personen männlichen und weiblichen Geschlechts in gleicher Weise verwendet werden kann und deshalb jedenfalls nicht streng binär ist, entscheiden. Das Amtsgericht schlägt Vornamen wie Eike, Toni, Kim oder Kai vor. Da es keine Bindung an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebe, habe die betroffene Person alternativ die Möglichkeit, einen der Fantasie entstammenden Vornamen zu wählen. 20 Aufgrund der unzulässigen Wahl des eindeutig weiblichen Vornamens A… im Zusammenhang mit dem Geschlechtseintrag divers sei die Erklärung nach § 2 SBGG als nicht wirksam zu betrachten, da mit ihr ein anderer Geschlechtseintrag gewählt worden sei, ohne einen diesem entsprechenden Vornamen zu bestimmen. Somit seien nicht alle Voraussetzungen für eine wirksame Erklärung nach § 2 SBGG erfüllt und die geänderten Angaben vom Standesamt nach der Vorstellung des Gesetzgebers vom Verfahrensablauf nicht einzutragen. 21 4. Gegen diesen am 5. Juni 2025 zugestellten Beschluss hat das Standesamt F… mit Schreiben vom 25. Juni 2025, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2025 nicht abgeholfen hat. Auf telefonische Nachfrage hat das Standesamt F… erklärt, dass sich auch die Standesamtsaufsicht der Beschwerde anschließe. 22 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Meinung und Begründung des Amtsgerichts Nürnberg werde mitgetragen. Es werde jedoch um obergerichtliche Entscheidung gebeten, da es sich hier um einen Präzedenzfall im Rahmen der Anwendung des SBGG handele, welcher Strahlwirkung und weitreichende Bedeutung auch auf weitere Fälle der Standesämter habe. 23 5. Die betroffene Person hat am 04. August.2025 im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme abgegeben. Zu den persönlichen Motiven für die Wahl ihres Namens gab sie an, sie identifiziere sich mit ihrem Rufnamen A… als Individuum. Er sei mit ihrer persönlichen Identität seit jeher verankert unabhängig von seiner gesellschaftlichen und allgemeinen geschlechtlichen Zuschreibung. Daher möchte sie diesen Namen weiterführen. Ihr zweiter Vorname B… hingegen löse ein deutliches Gefühl der Inkongruenz mit ihrer nicht binären Geschlechtsidentität aus. Sie empfinde seine Nennung oder Verwendung belastend, da er für sie mit einer Geschlechtsrolle verknüpft sei, die der ihren nicht entspreche. 24 Durch die Entscheidungen des Standesamts und des Amtsgerichts Nürnberg fühle sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung
1 GG verletzt. Bei verfassungsgemäßer Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG sei die nicht binäre Identität von der Bindung an bestimmte Namen zu trennen. Der Gesetzgeber habe gerade kein gebundenes drittes Geschlecht schaffen wollen; typische nicht binäre Namen gebe es gerade nicht. Die Entscheidung, die Weiterführung ihres ersten Vornamens A… nicht zuzulassen, stelle einen unverhältnismäßigen und nicht angemessenen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. II. 25 Das Rechtsmittel ist zulässig, §§ 58, 59 Abs. 3, 63 FamFG, §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 2 PStG. 26 In der Sache ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Standesamt anzuweisen,
G den Inhalt der durch die betroffene Person vor dem Standesamt K…
SBGG abgegebenen Erklärung als Folgebeurkundung zum Geburteneintrag in das Geburtenregister Nummer … aufzunehmen. 27
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G entgegengenommen. Durch die Entgegennahme der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung durch das nach § 45b Abs. 2 PStG zuständige Standesamt F… ist die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit erfolgt; sie wurde mit dem Zugang dort nach § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB wirksam (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, Ein Handbuch zum deutschen und internationalen Privatrecht, 5. Auflage 2025 V-958) und besitzt Gestaltungswirkung (a.a.O. V-960). 31 2. Das Standesamt F… hat deshalb nunmehr
G als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag die Änderung des Geschlechtseintrages für die betroffene Person von weiblich zu divers aufzunehmen. 32 Zwingend mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit war und wurde auch eine Erklärung zum Vornamen durch die betroffene Person abgegeben. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. 33
G hat das Standesamt F… als sonstige Änderung des Personenstandes als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag die Streichung des zweiten Vornamens B… unter Beibehaltung des ersten Vornamens A… als Bestimmung des Vornamens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG aufzunehmen. Die entsprechende Erklärung der betroffenen Person vor dem Standesamt ist wirksam erfolgt. 34
G nicht nur die drei Möglichkeiten weiblich, männlich und divers zur Verfügung stehen, sondern der Geschlechtseintrag auch komplett gestrichen werden kann. Auch für diesen Fall verbleibt es bei der Notwendigkeit der Wahl eines Vornamens nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG, wofür der betroffenen Person denknotwendig aufgrund fehlenden Geschlechtseintrags keinerlei Vorgaben gemacht werden können, also weibliche, männliche oder der Fantasie entstammende Vornamen gewählt werden können. Da kein Geschlecht eingetragen wird, gibt es keinen Namen, der dem Geschlechtseintrag widersprechen könnte. 41 Nur unter der Maßgabe, dass der gewählte Vorname dem gewählten Geschlecht nicht widersprechen darf, kann die gesetzlich zugelassene Möglichkeit, das Geschlecht zu streichen und die damit einhergehende Notwendigkeit, einen Vornamen zu bestimmen, sinnvoll umgesetzt werden. Sonst könnte einer Person ohne Geschlechtseintrag überhaupt kein Vorname zugeordnet werden. 42 b) Der bislang zweite Vorname der betroffenen Person B… ist zu streichen; der einzig eingetragene Vorname lautet A… Denn die Zahl der Vornamen kann durch die Erklärung verändert werden (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, Ein Handbuch zum deutschen und internationalen Privatrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.