AG Kelheim, Beschluss v. 18.07.2025 – 1 F 337/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Kelheim, Beschluss v. 18.07.2025 – 1 F 337/25 Download Drucken Titel: Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung Normenketten: ZPO § 114,§ 115 Abs. 1, Abs. 2,§ 120 Abs. 1,§ 121 Abs. 1, § 127 Abs. 2 S. 2, §§ 567 ff. FamFG § 38 Abs. 3, § 113 Abs. 1 Leitsätze:
- Die Verfahrenskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
- Ein Einsatz von Vermögen zur Verfahrensführung ist nicht zumutbar, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies nicht ermöglichen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
- Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antragsteller, Bewilligung, einzusetzendes Einkommen, Fahrtkosten, Freibetrag, Krankenversicherung, Strom, Unterkunft, Verfahrenskostenhilfe, Werbungskosten, Wohnkosten, hinreichende Erfolgsaussicht, nichtselbstständige Tätigkeit Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2025 – 9 WF 796/25 Tenor
- Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältin ... wird als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO). Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung. Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 299,00 €, zahlbar am
- des Monats, erstmals am 01.09.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO). Gründe 1 Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen. I. 2 Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden. 3 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stellen sich wie folgt dar: Brutto/Nettoeinkommen Monatseinkommen netto nichtselbständige Tätigkeit 2.267,00 € Gesamt 2.267,00 € Einkommen: 2.267,00 € 4 Hiervon sind abzusetzen: Versicherungen freiw. Krankenversicherung 27,00 € Summe – 27,00 € Werbungskosten Fahrtkosten Strom 60,00 € Summe – 60,00 € Wohnkosten Kosten für Unterkunft 680,00 € Summe – 680,00 € Freibeträge Antragsteller (Bund) (Strom, Telefon, Pfändungen) – 619,00 € Summe – 619,00 € Freibetrag für Erwerbstätige – 282,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 599,00 € 5 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers von 599,00 € monatliche Raten von 299,00 € zu bezahlen. 6 Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar. 7 Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen. II. Allgemeine Gründe 8 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).