2016 § 14, § 17e ZPO § 256 Leitsätze: Die Vorschrift des § 17e Abs. 1 S. 1 und S. 3
(in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) und hilfsweise auf verschiedene Feststellungen gerichtete Klage ab. 7 Zur Begründung führte es aus, dass die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge bereits unzulässig seien. Sie würden nur auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen abzielen, weil für zukünftige Störungen der erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf (weitere) Entschädigungszahlungen noch nicht hinreichend angelegt sei, da diese den ungewissen Eintritt einer Störung oder Wartung voraussetzen würden. 8 Der Hauptantrag auf Zahlung sei unbegründet, da die Selbstbehaltsfrist nach § 17e Abs. 1
2016 vorliegend nicht abgelaufen sei. Ein Tag sei nur dann auf den Selbstbehaltszeitraum anzurechnen ist, wenn der Windpark an diesem Tag nicht mindestens in einer Viertelstunde seine volle, d.h. anhand der tatsächlich vorherrschenden Windverhältnisse maximale Einspeiseleistung in das Übertragungsnetz der Beklagten einspeisen konnte. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass es ihr an 10 aufeinanderfolgenden Tagen in keiner Viertelstunde möglich gewesen sei, ihre Erzeugungsleistung vollständig in das Übertragungsnetz der Beklagten einzuspeisen. 9 III. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung. Sie beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.478.446,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.12.2022 zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Berufungsantrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) bei zukünftigen Störungen (einschließlich Wartungen im Sinne des § 17e Abs. 3
) der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung etwaige Entschädigungsansprüche nach § 17e
ohne den Einwand abzurechnen, dass die Möglichkeit der (teilweisen) Einspeisung über eine Brückenverbindung Entschädigungsansprüche nach § 17e
von vornherein ausschließe; b) bei zukünftigen Störungen (einschließlich Wartungen im Sinne des § 17e Abs. 3
) der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung etwaige Entschädigungsansprüche nach § 17e
nicht mit den durch Einspeisung über die Brückenverbindung im Selbstbehaltszeitraum erzielten Einnahmen oder mit am letzten Tag der Störung oder Wartungsmaßnahme erzielten Einnahmen zu verrechnen (sog. „virtuelles Konto“); c) bei zukünftigen Störungen (einschließlich Wartungen im Sinne des § 17e Abs. 3
) der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung für die Berechnung der Entschädigungszahlungen nach § 17e
auch untertägige Nichtverfügbarkeiten der Netzanbindung zu berücksichtigen und den Entschädigungszeitraum dabei viertelstundenscharf bis zum Ende der Störung (bzw. Wartung) zu berechnen; d) bei zukünftigen Störungen oder Wartungsmaßnahmen der der Klägerin zugewiesenen Netzanbindung für die Berechnung der Entschädigungszahlungen § 17e
in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden und dementsprechend den vollen anzulegenden Wert i.H.v. 19,40 ct/kWh – vorbehaltlich aus anderen gesetzlichen Gründen gerechtfertigter Abzüge – anzusetzen; ein Abzug i.H.v. 0,4 ct/kWh, wie er nach § 17e Abs. 1 S. 1
in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgt, findet nicht statt. 10 Zur Begründung führt die Klägerin u.a. aus, dass die vom Landgericht aufgestellten Anforderungen an den Ablauf der Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 1
2016 im Ergebnis praktisch nie erfüllbar wären, was die vom Gesetzgeber intendierte Risikoverteilung massiv zu Lasten des OWP-Betreibers verschiebe. Dies sei insbesondere mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Entschädigungsregelung nicht zu vereinbaren. 11 Unzutreffend sei auch die Abweisung der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge als unzulässig. Insbesondere habe das Landgericht übersehen, dass im Streitfall der Eintritt weiterer Störungen hinreichend wahrscheinlich sei. 12 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Der binnen nachgelassener Frist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.2024 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Die darin erfolgten tatsächlichen Ausführungen zu den Einspeisedaten in Anlage B 13 unterfallen §§ 296a, 525 ZPO. Bereits in erster Instanz und im landgerichtlichen Urteil wurden die in dieser Anlage enthaltenen Daten und die Frage der Unzulässigkeit des Bestreitens dieser Daten mit Nichtwissen durch die Klägerin umfangreich thematisiert. Die in der mündlichen Verhandlung gewährte Stellungnahmefrist zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2024, soweit darin neues tatsächliches Vorbringen enthalten war, erstreckte sich damit nicht auf die Inhalte der Anlage B 13, da das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2024 eine bloße Kurzzusammenfassung und Wiederholung des bisherigen Streitstoffs war. Außerdem besteht vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen unter B.I.1.d) aa)
2016 (nachfolgend unter I.) noch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen (nachfolgend unter II.) zu. Die hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge sind unzulässig (nachfolgend unter III.). 18 I. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1
in der maßgeblichen Fassung von 2016 in Zusammenhang mit der Störung einer Übertragungsleitung des ihr zugewiesenen Offshore-Anschlusssystems „H.1“ in den Monaten September und Oktober 2019 zu. Der in § 17e Abs. 1 S. 1 und 3
2016 vorgesehene Selbstbehaltszeitraum von 10 aufeinanderfolgenden bzw. 18 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres ist im Streitfall nicht abgelaufen. 19 1. Die Vorschrift des § 17e Abs. 1 S. 1
in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung (nachfolgend: § 17e Abs. 1 S. 1
2016), welche gemäß § 118 Abs. 21
für die Entschädigung im Streitfall maßgeblich ist, setzt voraus, dass „die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich“ ist. „Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist“ (§ 17e Abs. 1 S. 3
2016). 20 Für das Ablaufen der Selbstbehaltsfrist muss daher - wegen einer Störung der Netzanbindung - die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage - über 10 aufeinander folgende Tage oder an 18 Tagen im Kalenderjahr - nicht möglich gewesen sein. 21 Der Senat legt die Vorschrift des § 17e Abs. 1 S. 1 und S. 3
2016 hinsichtlich der Voraussetzungen für den zeitlichen Selbstbehalt des Anlagenbetreibers wie folgt aus: - Die Unmöglichkeit der Einspeisung muss störungsbedingt durchgehend von 0:00 bis 24:00 des Tages bestehen, weshalb Tage, an denen eine vollständige Einspeisung für mindestens eine Viertelstunde – der nach der üblichen Praxis kürzesten Erfassungseinheit – möglich ist, bei der Bestimmung des Selbstbehaltszeitraums nicht zu berücksichtigen sind. - Eine Unmöglichkeit der Einspeisung ist nicht schon allein deshalb gegeben, weil die Einspeisung zwar nicht über die originär zugesagte Netzanbindung, jedoch über eine andere Leitung – wie beispielsweise eine Brückenverbindung des Offshore-Windparks an ein benachbartes Netzanschlusssystem – vollständig erfolgen kann. - Maßgeblich für die Vollständigkeit der Einspeisung ist nicht, ob die Kapazität der zur Verfügung stehenden Leitung der zugesagten Netzanschlusskapazität entspricht (“abstrakte Beurteilung“), sondern ob die Netzkapazität der Leitung ausreicht, um den tatsächlich erzeugten Strom vollständig einzuspeisen (“konkrete Beurteilung“). 22 a) § 17e Abs. 1
2016 ist dahingehend auszulegen, dass in Bezug auf die Bestimmung des Selbstbehaltszeitraums nur volle Tage maßgeblich sind, d.h. die Unmöglichkeit der Einspeisung störungsbedingt durchgehend von 0:00 bis 24:00 des Tages bestehen muss (so bereits OLG Nürnberg EnWZ 2023, 371 Rn. 123). 23 aa) In Bezug auf die Frage, ob in den Selbstbehaltszeitraum nur volle Tage fallen oder ob auch solche Tage berücksichtigt werden müssen, an denen die Einleitung nur für einige Stunden gestört war, spricht der Wortlaut von § 17e Abs. 1
2016 überwiegend dafür, Tage, an denen Störungen nur für einige Zeit aufgetreten sind, nicht zu berücksichtigen. 24 Nach § 17e Abs. 1 S. 1
2016 muss die (störungsbedingte) Unmöglichkeit der Einspeisung „länger als zehn aufeinander folgende Tage“ bestehen. Diese Formulierung spricht dafür, Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, weil in diesem Fall die Unmöglichkeit nicht den gesamten Tag andauerte. 25 Bestätigt wird dies durch den Wortlaut von § 17e Abs. 1 S. 3
2016. Danach ist maßgeblich, dass an den 18 Tagen „die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich“ war, was gegen eine Berücksichtigung von Störungen, die kürzer als ein Tag andauerten, spricht. 26 bb) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die historische Auslegung. 27
2016 heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers zur Entschädigung besteht ab dem elften Tag der ununterbrochen gestörten Einspeisung; Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen“ (BT-Drs. 17/10754, S. 27). 28 In Bezug auf den zeitlichen Selbstbehalt sollen somit nach dem eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers solche Tage nicht mitgezählt werden, an denen eine teilweise Einspeisung möglich ist. Das Wort „teilweise“ bezieht sich somit auf jeden Fall auf das zeitliche Element, d.h. lediglich Tage, an denen von 00.00 bis 24.00 Uhr eine Störung vorgelegen hat, also auch nicht in zeitlicher Hinsicht mindestens teilweise eine Einspeisung möglich war, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Karenzberechnung nicht berücksichtigt werden. 29
2016: „Soweit jedoch an insgesamt mehr als 18 ganzen Tagen Störungen an der betreffenden Anbindungsleitung aufgetreten sind […]“ (BT-Drs. 17/10754, S. 27) 30 Auch dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen der zeitliche Selbstbehalt anhand ganzer Tage, also voller Kalendertage, zu berechnen ist. 31
: „Der Selbstbehalt wurde bisher anhand voller Kalendertage (24 Stunden) berechnet. In der Praxis kommt bei Wartungen eine Abschaltung der Offshore-Anbindungsleitung für einen ganzen Tag nur selten vor. Daher wird von der tagesscharfen auf eine stundenscharfe Berechnung umgestellt.“ (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 18/10668, S. 151). 32 Dadurch zeigt der Gesetzgeber, dass er mit dem Gesetz durch die Einfügung von § 17e Abs. 3 S. 2
eine (echte) Änderung der vorherigen Rechtslage, bei der sowohl bei Störungen als auch bei Wartungen eine Berechnung des Selbstbehalts anhand voller Kalendertage (24 Stunden) erfolgte, vornehmen wollte (vgl. dazu auch nachfolgend unter cc)). 33 cc) Die systematische Auslegung, also die Berücksichtigung des Regelungsumfeldes (vgl. OLG Nürnberg EnWZ 2020, 412 Rn. 26), spricht ebenfalls dafür, solche Tage nicht zu berücksichtigen, an denen die Anbindungsleitung nicht den vollständigen Tag gestört war. Dies ergibt insbesondere der Vergleich mit dem soeben erwähnten § 17e Abs. 3 S. 2
. 34 § 17e Abs. 3
regelt die Entschädigung im Fall von Wartungsarbeiten. Dabei ordnet der mit Wirkung zum 01.01.2017 eingeführte § 17e Abs. 3 S. 2
bei der Berechnung der Selbstbehaltsfrist eine stundenscharfe Berechnung der Ausfallzeiten an. Abweichend von den Entschädigungsansprüchen nach Absatz 1 wird daher seitdem bei der Berechnung der Ausfallzeiten nicht auf volle Tage, sondern auf volle zu addierende Stunden abgestellt. Es handelt sich dabei um eine Abweichung von der Regelung in § 17e Abs. 1 und 2
und stellt den Anlagenbetreiber bei wartungsbedingten Unterbrechungen insoweit besser, da der zeitliche Selbstbehalt schneller überschritten wird, als wenn – wie bei Absatz 1 – für die Wartung nur volle Ausfalltage gezählt würden (BeckOK
/Grüner, 12. Ed. 1.9.2024,
25). 35 Die Vorschrift des § 17e Abs. 3 S. 2
spricht im Umkehrschluss – da eine solche Regelung bei § 17e Abs. 1
2016 fehlt – dafür, dass im Übrigen, d.h. für sonstige Störungen, nur solche Tage in die Selbstbehaltsfrist fallen, an denen es während des gesamten Kalendertages, also über 24 Stunden hinweg, unmöglich war, die durch eine Windenergieanlage produzierte Energie in das Übertragungsnetz einzuspeisen (Scheuch/Haller, in Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 3. Aufl. 2022, § 17e Rn. 13). 36 dd) Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 17e
2016. 37
2016 war die Schaffung von verlässlichen Rahmenbedingungen für Investoren und von kalkulierbaren Haftungsrisiken für die beteiligten Akteure. Insgesamt wurde eine angemessene und ausgewogene Risikoverteilung im Zusammenhang mit der Nutzung der Windenergie auf See zwischen Windparkbetreibern, Übertragungsnetzbetreibern und Netznutzern (d.h. dem Stromverbraucher) angestrebt, bei der „auch der Betreiber der Offshore-Anlage durch einen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt“ werden sollte (Evaluierungsbericht gemäß § 17j
des Bundeswirtschaftsministeriums, Anlage B 10, Seite 4; Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/10754 S. 26 ff.). 38 Dabei soll die verschuldensunabhängige Haftung des Netzbetreibers eine Kompensation für den aus Kostengründen erfolgten Verzicht auf das sogenannte „n-1-Kriterium“ darstellen. „Zur Reduzierung der Netzausbaukosten im Offshore-Bereich wird im Interesse der Verbraucher auf das n-1-Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, verzichtet.“ Die „n-1-Sicherheit“ bedeutet, dass das Stromnetz jederzeit den Ausfall eines Netzelementes verkraften muss. „Bei Ausfall einer Anbindungsleitung […] steht dem Betreiber der Offshore-Anlage daher keine Ersatzleitung zur Verfügung, um seinen Abnahme- und Vergütungsanspruch aus dem EEG zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass der Betreiber einer Offshore-Anlage bei Nichteinspeisung aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung aufgrund einer Störung […] eine Entschädigung erhält, unabhängig davon, ob diese durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurde oder nicht“ (BT-Drs. 17/10754 S. 26 f.). 39 Kernanliegen der Regelungen ist nicht der vollständige interessengerechte Ausgleich von Schäden, der aufgrund der in der Norm angelegten Selbstbehalte und Pauschalisierungen zwangsläufig weniger exakt ausfällt als bei Anwendung des allgemeinen Zivilrechts und der dort vorgesehenen umfassenden Naturalrestitution. Vielmehr geht es darum, durch Vereinfachung der Haftungsverhältnisse ökonomische Anreize für den Ausbau des Offshore-Netzes und mithin für die Energiewende auf See zu setzen (BT-Drs. 17/10754, S. 26; Theobald/Kühling/Overkamp, 125. EL Mai 2024,
2). Ziel der Norm des § 17e Abs. 1
2016 ist, Risiken der Windparkbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei erheblichen Störungen wirtschaftlich abzusichern. Die zeitlichen Selbstbehalte u.a. in § 17e Abs. 1
und deren Berechnung auf Ganztagesbasis sind Ausfluss dieser beidseitigen Risikoverteilung. 40
/Grüner, 12. Ed. 1.9.2024,
5; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Broemel, 4. Aufl. 2023,
6; Kment/Schink/Schiller, 3. Aufl. 2023,
KommEnergieR/Uibeleisen, 4. Aufl. 2019,
6). 44 Gegen eine Berücksichtigung kürzerer Störungen spricht zudem, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie in seiner Beschlussempfehlung Vorschlägen einer Berechnung der Störzeiten nach Stunden statt nach vollen Tagen (Stellungnahme des Offshore Forums W. GbR, BT-Drs. 17/11705, 9) nicht gefolgt ist (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Broemel, 4. Aufl. 2023,
6). Vielmehr führt der Evaluierungsbericht gemäß § 17i
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Anlage B 10), auf Seiten 8 f. u.a. Folgendes aus: 45 Tage, an denen in zeitlicher Hinsicht zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, werden bei der Berechnung der Entschädigungszahlungen nicht berücksichtigt. Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass eine Entschädigung nach § 17e Absatz 1
nur für große Schadensfälle greifen sollte, deren Auswirkungen sich für den Windparkbetreiber als existenzbedrohend erweisen könnten, weil die mögliche Einspeisung des erzeugten Stroms längerfristig nicht möglich sei. Kleinere Störungen, die nicht über einen ganzen Tag hinausgehen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich für nicht entschädigungspflichtig erachtet. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur für solche Tage, an denen die Netzanbindung ganztägig, also von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, gestört war. Dies war Ausfluss der Risikoverteilung zwischen Windparkbetreibern, Übertragungsnetzbetreibern und Netznutzern. 46 Die Erfahrungen der letzten drei Jahre haben gezeigt, dass insbesondere Wartungsarbeiten, für die das Erfordernis einer ganztägigen Nichtverfügbarkeit ebenfalls gilt, in den seltensten Fällen an 24 Stunden am Stück erfolgen. Vielmehr wird die Anbindungsleitung witterungsbedingt an mehreren aufeinander folgenden Tagen jeweils für einige Stunden für die Durchführung der Wartungsarbeiten abgeschaltet. Der Entschädigungsanspruch entsteht in diesen Fällen nicht. Auch bei der Berechnung des zeitlichen Selbstbehalts werden diese Zeiten nicht berücksichtigt. Die Offshore-Wind-Branche spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, dass für die Berechnung des Selbstbehalts auch untertägige Störungen und Wartungen der Anbindungsleitung einbezogen werden. Aus Verbrauchersicht sprechen einige Argumente gegen eine solche Verschiebung der Entschädigungsregelungen zugunsten der Windparkbetreiber […] Die Auslegung, wonach für den Selbstbehaltszeitraum nur volle Tage maßgeblich sind, d.h. die Unmöglichkeit der Einspeisung störungsbedingt durchgehend von 0:00 bis 24:00 des Tages bestehen muss, entspricht schließlich auch dem Verständnis der Klägerin. So führte sie in der Berufungsbegründung (Rn. 81) aus: 47 Der Gesetzgeber hat mit der Vorgabe, dass die Störung entweder volle zehn aufeinander folgende Kalendertage andauern müsse oder dass Störungen insgesamt mehr als 18 volle, aber nicht aufeinander folgende Kalendertage andauern müssen, bevor überhaupt eine Entschädigung beansprucht werden kann, ohnehin eine bereits sehr hohe Hürde aufgestellt, bevor es überhaupt zu Entschädigungszahlungen kommen kann. Dies liegt daran, dass bereits eine einzelne Viertelstunde, an welcher die erzeugte bzw. erzeugbare Arbeit tatsächlich voll eingespeist werden kann, den gesamten Kalendertag „infiziert“, selbst wenn während der gesamten anderen 95 Viertelstunden die Einspeisung nicht in diesem Umfang möglich war. 48
2016 ergibt, dass bei der Berechnung des zeitlichen Selbstbehalts solche Zeiten nicht berücksichtigt werden, bei denen eine Einspeisung des Stroms zwar nicht über die originär zugesagte Netzanbindung, aber über eine andere Leitung, insbesondere eine Brückenverbindung des Offshore-Windparks an ein benachbartes Netzanschlusssystem, vollständig erfolgen kann. 52 aa) Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist nach dem Wortlaut der Norm, dass die Einspeisung von elektrischer Energie unmöglich ist, ohne die Unmöglichkeit auf die Einspeisung in das dem Offshore-Windpark zugewiesenen Netzanschlusssystem zu beschränken. Der Gesetzeswortlaut stellt für die Bestimmung der Unmöglichkeit mithin auf eine erfolgsbezogene Leistungspflicht – die Bewirkung einer Einspeisung des von der betriebsbereiten Windenergieanlage erzeugten Stroms – ab. Eine bestimmte Weise der Erfolgsherbeiführung, insbesondere über welche Leitung die Einspeisung erfolgt, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht Gegenstand der Leistungspflicht. 53 Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass im Falle des § 17e
2016 zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite zu trennen, mithin für die Bestimmung des Selbstbehalts lediglich auf das Vorliegen eines Störungsfalles und nicht zugleich auf die Möglichkeit einer alternativen Einspeisung zur Schadensbegrenzung abzustellen sei. Entscheidend für das Vorliegen eines Selbstbehaltstages sei lediglich, ob und in welchem Zeitraum eine Störung der gesetzlich zugewiesenen Anbindungsleitung vorliege. Die Brückenverbindung sei der gesetzlich zugewiesenen Anbindungsleitung nicht gleichzustellen. 54 Diese Einschränkung ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Vielmehr sind die seitens des Anlagenbetreibers vorgenommenen Einspeisungen in das Übertragungsnetz bereits auf der Tatbestandsseite zu berücksichtigen. Die Störung der Netzanbindung ist nur eine von mehreren Voraussetzungen. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Selbstbehaltstages ist die Unmöglichkeit der Einspeisung. Eine Einspeisung ist nach dem Wortsinn aber nur dann nicht möglich, wenn keine elektrische Energie eingespeist werden kann. Wird der von einer Windenergieanlage erzeugte Strom in das Übertragungsnetz des Netzbetreibers eingespeist, ist dieser Windenergieanlage damit eine Einspeisung möglich. 55 Dem Gesetzeswortlaut lässt sich auch nicht entnehmen, dass es für den Ablauf eines Selbstbehaltstages genügt, wenn die Einspeisung in eine bestimmte Anbindungsleitung nicht möglich ist. Vielmehr muss „die Einspeisung“, also jegliche Einspeisung, unmöglich sein. Entscheidend ist somit lediglich die störungsbedingte Unmöglichkeit der Einspeisung in das Übertragungsnetz, ohne dass es auf den Abtransport über ein bestimmtes Betriebsmittel ankommt. Das zugewiesene Netzanbindungssystem ist lediglich der maßgebliche Bezugspunkt für die vom Tatbestand ebenfalls vorgesehene Störung, nicht aber für die Einspeisung. 56 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Netzanbindung i.S.d. § 17e Abs. 1
2016 aus sämtlichen Netzbetriebsmitteln zwischen den Netzanschlusspunkten des Windparks auf dessen Umspannplattform und dem landseitigen Netzverknüpfungspunkt besteht, die erforderlich sind, um die am Netzanschlusspunkt eingespeiste elektrische Energie an Land zu transportieren. Das Netzanbindungssystem umfasst insbesondere auch die Wechselstromkabel zwischen Windpark und Konverterplattform, die Konverterplattform selbst und die Gleichstromübertragungsleitung zwischen Konverterplattform und landseitigem Netzverknüpfungspunkt. Netzanschlusspunkt ist somit eine Schnittstelle zwischen dem Umspannwerk des Offshore-Windparks und den zum Übertragungsnetz des Netzbetreibers gehörenden Wechselstromkabeln. Die Einspeisung in die Anschlussleitungen zwischen Windpark und Konverterplattform stellt damit eine Einspeisung in die zugewiesene Netzanbindung dar. In welches Netzbetriebsmittel die Einspeisung erfolgt, ist nicht erheblich. 57 bb) Die historische Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien zu § 17a ff.
2016, die im Wesentlichen der Ursprungsfassung aus dem Jahr 2012 entsprechen, bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung. Denn die Gesetzesbegründung hält wiederholt fest, dass die Entschädigungspflicht erst greift, nachdem der Anlagenbetreiber über einen bestimmten Zeitraum keine Einspeisung in das (gesamte) Übertragungsnetz – ohne Eingrenzung auf das dem Anlagenbetreiber zugewiesene Netzanbindungssystem – vornehmen konnte. Es wird also nicht auf die Einspeisung in ein bestimmtes Netzbetriebsmittel abgestellt, sondern es soll entscheidend darauf ankommen, ob der OWP-Betreiber in das Übertragungsnetz einspeisen konnte oder nicht. 58 So führt die Gesetzesbegründung zum einen aus, dass der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch nur im Falle einer „Nichteinspeisung“ bestehen solle. So sei es sachgerecht, „dass der Betreiber einer Offshore-Anlage bei Nichteinspeisung auf Grund der Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung auf Grund einer Störung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung eine Entschädigung erhält“ (BT-Drs. 17/10754, S. 27). 59 Zum anderen formuliert die Gesetzesbegründung, dass die Entschädigungspflicht voraussetze, dass der Betreiber einer Offshore-Windanlage „wegen einer Störung der Anschlussleitung nicht in das Übertragungsnetz des anschlussverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers einspeisen kann.“ Gleichermaßen heißt es zu § 17e Abs. 1 S. 3
2016: „Ist also die Anbindungsleitung schon mindestens 18 Tage im Jahr gestört gewesen, so dass keine Einspeisung des erzeugten Stroms in das Übertragungsnetz möglich war“ (BT-Drs. 17/10754, S. 27). 60 Für den Gesetzgeber war damit die Unmöglichkeit der Einspeisung in das Übertragungsnetz (insgesamt) maßgeblich. Eine Einspeisung in ein anderes Netzanbindungssystem soll damit nicht unbeachtlich sein. 61 cc) Auch die systematische Auslegung führt dazu, dass eine Unmöglichkeit der Einspeisung nicht gegeben ist, wenn der produzierte Strom zwar nicht über die eigentlich vorgesehene Netzanbindung, aber über eine Interimsleitung eingespeist werden kann. 62
, der den Belastungsausgleich regelt. 63 Nach der Vorschrift des bis heute unverändert fortgeltenden § 17f Abs. 3 S. 1
2016 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Nach der Gesetzesbegründung umfassen Schadensminderungsmaßnahmen „beispielsweise die Errichtung von Interimslösungen zur vorübergehenden Netzanbindung über eine benachbarte Anbindungsleitung. Über die Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme und des Umfangs des vermiedenen Schadens zu entscheiden. […] Erfolgt beispielsweise eine vorübergehende Netzanbindung einer Offshore-Anlage an eine benachbarte Konverterplattform, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage frei verfügbare Kapazität an der Nachbarplattform […] unter Beachtung des Vorrangs der Offshore-Anlagen, denen die verfügbare Kapazität zugeteilt wurde, nutzen. Im Rahmen einer Interimsverbindung sind auf die Offshore-Anlage weiterhin vorrangig die Entschädigungsregelungen anzuwenden. Im Falle der Reduzierung der Einspeisung aus einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage auf Grund eines Netzengpasses kann der Betreiber der Offshore-Anlage sich beispielsweise nicht auf § 12 Ab. 1 EEG berufen, sondern […] lediglich eine Entschädigung nach § 17e Abs. 1 und 2 in Anspruch nehmen.“ (BT-Drs. 17/10754, S. 31). 64 Berücksichtigt man folglich den systematischen Zusammenhang zwischen § 17e Abs. 1
2016 und § 17f Abs. 3
, wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Fall eines interimsweisen Abtransports der eingespeisten Energie über eine benachbarte Konverterplattform und deren HGÜ-Leitung bereits 2012 ausdrücklich gesehen und eine solche Vorgehensweise im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Netzbetreibers empfohlen hat. 65 Zwar werden die Interimsmöglichkeiten der Netzeinspeisung als Maßnahme der Schadensminderung – also auf der Rechtsfolgenseite – erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, dass bei einer Interimsverbindung tatbestandlich zunächst ein Entschädigungsanspruch des OWP-Betreibers besteht. Denn der Gesetzgeber führt aus, dass auch im Rahmen einer Interimsverbindung die Entschädigungsregelung aus § 17e Abs. 1
Anwendung finden soll. Damit zeigt er, dass die für den Ablauf des Selbstbehaltszeitraums erforderliche Unmöglichkeit der Einspeisung nicht gegeben ist, wenn der seitens des Windparks eingespeiste Strom ganz über ein benachbartes Anbindungssystem transportiert wird. 66 Außerdem heißt es in § 17f Abs. 3 S. 1
2016: „Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern.“ 67 Mit der Formulierung, dass ein Schadenseintritt (primär) verhindert werden soll, zeigt der Gesetzeswortlaut, dass die aufgeführten Maßnahmen nicht erst auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen sind, sondern auch dazu führen können, dass bereits der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt wird. 68
2016 übertragen werden. 69 Bei der Bestimmung der Unmöglichkeit kann bei § 275 Abs. 1 BGB neben dem geschuldeten Erfolg zugleich eine bestimmte Weise der Erfolgsherbeiführung Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sein. Es ist dabei zunächst eine Frage der Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung, ob der Leistungserfolg oder die Modalität der Ausführung vorrangiger Inhalt der Leistungspflicht ist. Ist danach die vereinbarte Leistungsmodalität geschuldet, so ist die Leistung unmöglich, wenn sie nicht in der vereinbarten Art und Weise ausgeführt werden kann. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner den vereinbarten Leistungserfolg noch auf eine andere Weise herbeiführen könnte. Ist dagegen vorrangig der Erfolg geschuldet und die Modalität nach den Parteivereinbarungen nur von untergeordneter Bedeutung, so ist die Leistung erst unmöglich, wenn der Erfolg nicht – auch nicht auf andere Weise – herbeigeführt werden kann (BeckOGK/Riehm, 1.8.2023, BGB § 275 Rn. 85; BGH NZBau 2016, 213 Rn. 14 ff.). 70 Im Streitfall kann eine Auslegung der Vereinbarung zur Bestimmung der – erfolgs- oder handlungsbezogenen – Leistungspflicht nicht erfolgen, da die Beklagte nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin tätig geworden ist. Vielmehr ist die Beklagte als Übertragungsnetzbetreiberin aufgrund der Belegenheit ihres Übertragungsnetzes gemäß § 17d Abs. 1
zur Errichtung der Netzanschlusssysteme in der deutschen Nordsee einschließlich der Ausschließlichen Wirtschaftszone nach Maßgabe des Offshore-Netzentwicklungsplanes sowie seit Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplanes und des Flächenentwicklungsplanes gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verpflichtet (§ 17d Abs. 1
). Dementsprechend erteilte die Beklagte im Juli 2010 die Netzanschlusszusage für eine Anschlussleistung von 288 MW auf dem Netzanschlusssystem H.1 und der zugehörigen Konverterstation H. alpha (Anlage K 5). Umstände, dass sich aus den zugrundeliegenden gesetzlichen Normen eine Pflicht der Beklagten ergebe, den erzeugten Strom auf eine bestimmte Art und Weise abzutransportieren, zeigt die Klägerin nicht auf. 71
2016 können auch nicht der Regelung des § 17 Abs. 2a
2006 entnommen werden. Diese Vorschrift verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber wie die Beklagte, Offshore-Windanlagen an ihr Netz anzubinden und dabei die Leitungen von dem Umspannwerk einer Offshore-Windanlage bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben, wobei die Netzanbindung zum Zeitpunkt der technisch Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage errichtet sein musste. Ihr kann jedoch kein Regelungsgehalt entnommen werden, dass im Fall einer Störung der zugesagten Netzanbindung i.S.v. § 17e Abs. 2a
2006 allein deswegen Ersatzansprüche begründet sein müssten. 72 dd) Die teleologische Auslegung von § 17e
2016 bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Auch vor dem Hintergrund der Ratio der Norm ist § 17e
2016 nicht dahingehend auszulegen, dass die Selbstbehaltsfrist auch dann zu laufen beginnt, wenn der Abtransport des erzeugten Stroms über eine alternative Anbindung, insbesondere eine Brückenverbindung, erfolgt. 73
2016 ist – wie das Landgericht zutreffend ausführte – bereits dann erreicht, wenn dem Betreiber von Windenergieanlagen eine weitere Möglichkeit zur Verfügung steht, den von ihm erzeugten Strom in das Übertragungsnetz des Netzbetreibers einzuspeisen. Denn in diesem Fall kommt der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zum Abtransport des erzeugten Stroms auf anderem Weg nach, wobei der Betreiber der Windenergieanlagen kein schützenswertes Interesse hat, gerade über das ihm zugewiesene Anbindungssystem einzuspeisen. Ebenso wenig, wie er einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein bestimmtes Anbindungssystem „zugewiesen“ wird, kann er nach einer solchen Zuweisung die Beibehaltung dieses Zustands verlangen. Besteht eine Alternativleitung, insbesondere eine Brückenverbindung, über die eine Einspeisung bei Ausfall einer Anbindungsleitung des zugewiesenen Netzanschlusssystems möglich bleibt, entfällt der maßgebliche Grund für einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. 74 Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein vollständiger Abtransport über die Alternativleitung möglich ist, weil dann der Betreiber durch die Einspeisung über die Brücke so gestellt ist, wie er ohne die Störung oder Wartung der Anbindung der Offshore-Anlage stünde. Denn wenn die Interimsanbindung die Netzanbindung adäquat ersetzt, kommt ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht, weil dem Anlagenbetreiber kein Nachteil entsteht. Wie ausgeführt, liegt der Sinn und Zweck eines Selbstbehaltes auch darin, dass der Windparkbetreiber einen Teil des Schadens selbst tragen muss, nämlich für maximal 18 Tage, an denen ihm die Einspeisung jeweils ganztägig unmöglich gewesen sein muss und er daher keine Einnahmen erzielen konnte. Wenn er aber Strom in das Übertragungsnetz einspeisen und dementsprechend vermarkten kann, erleidet er keine entsprechenden Schäden, so dass er auch keinen solchen Selbstbehalt zu tragen hat. 75 Welche Voraussetzungen die Vorschrift des § 17e
2016 an die Vollständigkeit des Abtransports über die Alternativleitung aufstellt, wird nachfolgend unter c) erörtert. 76
2016 veranlasst. 77 Die Regelung des § 17e Abs. 1
2016 dient dem Zweck, einerseits dem Betreiber der Windenergieanlage eine ausreichende Investitionssicherheit zu geben und seine Ansprüche auf Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms abzusichern (BT-Drs. 17/10754, S. 26). Andererseits wollte der Gesetzgeber den Betreiber der Offshore-Anlage bewusst am unternehmerischen Risiko beteiligen (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). 78 Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass das Gesetz verschiedene Regelungen der Risikoaufteilung enthält. Einerseits besteht die Entschädigungspflicht für Vermögensschäden, die dem Betreiber einer Offshore-Windanlage daraus entstehen, dass dieser wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers einspeisen kann, verschuldensunabhängig. Andererseits wird der Betreiber der Offshore-Anlage durch einen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt, sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen und entsteht der Anspruch erst ab einem gewissen Selbstbehaltszeitraum. Diese Einschränkungen bestehen wiederum nicht im Fall vorsätzlichen Handelns des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers. 79 Die Auslegung, dass bei einer (vollständigen) Einspeisung des produzierten Stroms über eine Interimsleitung keine Unmöglichkeit der Einspeisung gegeben ist, widerspricht diesen Regelungen zur Risikoverteilung nicht, auch wenn man diese als abschließend ansieht. Denn es geht dabei um die Frage, ob der Selbstbehaltszeitraum abgelaufen ist, also einen Aspekt, der nach der Gesetzesratio zum System der von der Klägerin zu tragenden Einschränkungen gehört. 80
2016 verpflichtet den Netzbetreiber unter den dort geregelten Voraussetzungen zur Durchführung möglichst günstiger Maßnahmen, die den Schaden der Verbraucher verhindern oder zumindest mindern. 81
2016 ergibt, dass maßgeblich für die Vollständigkeit der Einspeisung nicht ist, ob die Netzkapazität der Interimsanbindung der zugesagten Netzanschlusskapazität entspricht (“abstrakte Beurteilung“), sondern ob die Alternativleitung ausreicht, um den tatsächlich erzeugten Strom vollständig einzuspeisen (“konkrete Beurteilung“). 87 aa) Im Rahmen der Auslegung ist zum einen zu bedenken, dass die Berücksichtigung der Zurverfügungstellung einer Netzanbindung mit beschränkter Kapazität im Rahmen der Selbstbehaltsfrist in einem ersten Schritt voraussetzt, dass die Vorschrift des § 17e Abs. 1
2016 überhaupt dahingehend auszulegen ist, dass bereits bei einer in quantitativer Hinsicht eingeschränkten Einspeisung eine Unmöglichkeit der Einspeisung anzunehmen ist. Die Auslegung zeigt jedoch, dass sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzeshistorie oder -systematik Anhaltspunkte für die Berücksichtigung dieser Teilunmöglichkeit entnehmen lassen. Nur der Sinn und Zweck spricht dafür, dass die Frist für den zeitlichen Selbstbehalt des Anlagenbetreibers auch dann in Gang gesetzt wird, wenn dem Anlagenbetreiber nur eine in quantitativer Hinsicht eingeschränkte Netzkapazität zur Verfügung steht. Diese Ratio erfordert jedoch lediglich, solche Einbußen zu berücksichtigen, die dem OWP-Betreiber dadurch entstehen, dass die zur Verfügung gestellte Netzkapazität nicht ausreicht, um den tatsächlich produzierten Strom „aufzunehmen“. 88
2016 spricht eher dagegen, bei einer in quantitativer Hinsicht lediglich eingeschränkten Einspeisung eine Unmöglichkeit der Einspeisung annehmen zu können. Denn das Gesetz fordert die (generelle) Unmöglichkeit der Einspeisung. Nach dem Wortsinn des Begriffs der Unmöglichkeit ist eine Einspeisung nur dann nicht möglich, wenn gar keine elektrische Energie eingespeist werden kann (vgl. Ertel, EnWZ 2020, 246
spricht jedoch, dass § 275 Abs. 1 BGB bereits im Wortlaut deutlich macht, dass auch die Teilunmöglichkeit mitumfasst ist und hierfür sodann separate Rechtsfolgen angeordnet werden. Denn nach der Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, „soweit“ diese unmöglich ist. Eine auch die Teilunmöglichkeit umfassende Verwendung des Begriffs „soweit“ fehlt bei § 17e Abs. 1
2016. 97
2016 spricht zwar überwiegend dafür, auch bei einer lediglich teilweisen Unmöglichkeit der Einspeisung den zeitlichen Selbstbehalt des Anlagenbetreibers in Gang zu setzen. Die Ratio der Norm verlangt jedoch lediglich, bei einer nur unvollständigen Ermöglichung des Abtransports des tatsächlich erzeugten Stroms eine dafür erforderliche Teilunmöglichkeit anzunehmen. 98 (
2016 stellt auf die Unmöglichkeit der Einspeisung einer einzelnen betriebsbereiten Windenergieanlage ab. Daher könnte der OWP-Betreiber bei einer nur teilweisen Störung der Anbindungsleitung einerseits einzelne Windenergieanlagen des Windparks vollständig von der Einspeisung ausnehmen, um in den Genuss der Entschädigung zu gelangen. Andererseits könnte er alle Windenergieanlagen anteilig reduzieren; in diesem Fall bekäme er keine Entschädigung (vgl. auch BeckOK
/Grüner, a.a.O. § 17e Rn. 11). Die Ratio der Norm spricht vor diesem Hintergrund dafür, dass der Entschädigungsanspruch auch dann greift, wenn er alle seine Windenergieanlagen anteilig reduzieren muss, weil ein Teil der Anbindungsleitung ausgefallen ist (BeckOK
/Grüner, 12. Ed. 1.9.2024,
12 f.). 101 Auch diese Argumentation spricht nicht dagegen, für das Kriterium der Teilunmöglichkeit darauf abzustellen, ob dem Anlagenbetreiber nur eine in quantitativer Hinsicht eingeschränkte Netzkapazität zur Verfügung steht, die nicht ausreicht, um den tatsächlich erzeugten Strom vollständig einzuspeisen. Denn sie begründet das Ergebnis der Berücksichtigungsfähigkeit von Teilunmöglichkeit mit dem Umstand, dass es keinen Unterschied machen könne, ob einzelne Windenergieanlagen gar keinen oder alle Windenergieanlagen nur eingeschränkt Strom produzieren. Nachdem daher auf der „Einspeiseseite“ auf die tatsächliche Stromerzeugung abgestellt wird, spricht nichts dagegen, auf der „Abtransportseite“ ebenfalls die tatsächliche Möglichkeit der Einspeisung des erzeugten Stroms als maßgeblich anzusehen. 102 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – § 17e Abs. 1
die Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See voraussetzt. Dadurch soll verhindert werden, dass dem Anlagenbetreiber eine Entschädigung wegen einer Störung der Anbindungsleitung zusteht, obwohl eine Einspeisung in das Netz gerade aus anderen technischen Gründen, die in seiner Verantwortungssphäre liegen (etwa eigene Wartungsarbeiten), oder auch aus anderen Gründen (Starkwind) ohnehin nicht möglich ist. Auch vor diesem Hintergrund spricht nach dem Sinn und Zweck der Regelung einiges dafür, dass die Nichtermöglichung der vollständigen Einspeisung des erzeugten Stroms maßgeblich ist. 103 (c) Dass die Ratio von § 17e Abs. 1
das Erfassen von Teilunmöglichkeit gebiete, wird auch damit begründet, dass anderenfalls dem Anlagenbetreiber unbillige Nachteile bzw. finanzielle Verluste entstünden. 104 So wird ausgeführt, dass soweit die Interimsanbindung die Netzanbindung adäquat ersetzt, ein Entschädigungsanspruch auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks nicht in Betracht kommt, weil dem Anlagenbetreiber kein Nachteil entsteht. Eine andere Beurteilung ist veranlasst, wenn der OWP-Betreiber wegen der geringeren Kapazität der Alternativleitung im Vergleich zur Nutzung der eigentlichen Netzanbindung in der Praxis einen finanziellen Verlust erleidet. Um der gesetzgeberischen Risikoverteilung Rechnung zu tragen, ist in diesem Fall eine teilweise Störung der Netzanbindung anzunehmen, was Entschädigungsansprüche ermöglicht (vgl. Theobald/ Kühling/ Overkamp, 125. EL Mai 2024,
11). 105 Nach dieser Argumentation umfasst die Vorschrift des § 17e Abs. 1
nach ihrem Sinn und Zweck zur Vermeidung von tatsächlichen Nachteilen und finanziellen Verlusten des Anlagenbetreibers auch die teilweise Unmöglichkeit der Einspeisung. Durch dieses Abstellen auf einen (materiellen) Schaden wird die Entschädigungsregelung einem Schadensersatzanspruch angenähert. Wenn daher vor diesem Hintergrund § 17e Abs. 1
dahingehend auszulegen ist, dass bereits bei einer in quantitativer Hinsicht eingeschränkten Einspeisung eine Unmöglichkeit der Einspeisung anzunehmen ist, kann es im Rahmen dieser Auslegung nicht auf das Nichterreichen einer Kapazität des Netzanbindungssystems, die dem OWP-Betreiber mit der Netzanbindungszusage mitgeteilt wurde, sondern nur auf das Nichtermöglichen des Abtransports des tatsächlich erzeugten Stroms ankommen. Denn wenn im konkreten Fall kein Einspeisebedarf besteht, hat der Anlagebetreiber keine Nachteile bzw. finanzielle Verluste zu gewärtigen. Vielmehr muss maßgeblich sein, was der OWP-Betreiber zu einem konkreten Zeitpunkt hätte einspeisen können, wenn der Netzbetreiber seinen Anbindungspflichten hinreichend nachgekommen wäre. Dies ist jedoch nur der tatsächlich von den Windenergieanlagen produzierte Strom. 106 (d) Das System der Selbstbehalte in § 17e
2016 – einschließlich des zeitlichen Selbstbehalts – beruht auch auf dem Gedanken, dass der Windparkbetreiber für gewisse Unterbrechungen aufgrund einer Störung oder Wartung keine Entschädigung verlangen kann, weil bei derart komplexen Anlagen immer gewisse Betriebsunterbrechungen eintreten oder vorgenommen werden müssen, und er die Nachteile auch dann tragen müsste, wenn er selbst (und nicht ein personenverschiedener Übertragungsnetzbetreiber) das Leitungsnetz betreiben würde. Vor diesem Hintergrund kann es für die Entscheidung des Vorliegens von Unmöglichkeit der Einspeisung nur auf die Nichtermöglichung des Abführens der tatsächlich erzeugten Energie ankommen, weil in dem unterstellten Fall, dass der Windparkbetreiber selbst das Übertragungsnetz betreiben würde, sich das Nichterreichen der theoretischen Kapazität des eigentlich für den Windpark zugewiesenen Netzanbindungssystems nicht negativ auswirken würde. 107 (e) Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Auslegung auch, dass die Herstellung einer Brückenverbindung eine Schadensminderungsmaßnahme des Übertragungsnetzbetreibers nach § 17f Abs. 3 S. 1
darstellt (BT-Drs. 17/10754, 24 u. 31). Sie soll den wirtschaftlichen Schaden des von der Störung betroffenen Offshore-Windparks mindern und dem Übertragungsnetzbetreiber die Wälzung der Entschädigungskosten im Belastungsausgleich nach § 17f
ohne Eigenanteil ermöglichen. Würde bei einer Teileinspeisung der Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die nicht einspeisbaren Strommengen vollständig entfallen, würde der OWP-Betreiber gerade durch die Schadensminderungsmaßnahme im Ergebnis wirtschaftlich mitunter noch schlechter gestellt werden, als er ohne die Brückenverbindung stünde, weil er dann für die gesamte nicht einspeisbare Menge jedenfalls die Entschädigung nach § 17e
erhielte. 108 Eine derartiger wirtschaftlicher Schaden, der zur Auslegung von § 17e
2016 dahingehend führt, dass auch eine Teilunmöglichkeit der Einspeisung den Selbstbehaltszeitraum in Lauf setzen kann, besteht jedoch nur, wenn eine Einspeisung des tatsächlich erzeugten Stroms teilweise nicht möglich ist. Kann ein Windparkbetreiber seine gesamte erzeugbare Energie einspeisen, ist dies nicht der Fall. Es besteht daher auch vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, die Nichtnutzung einer tatsächlich nicht benötigen Kapazität ausreichen zu lassen, um die Selbstbehaltsfrist beginnen zu lassen. 109 In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Windparkbetreiber durch diese Schadensminderungsmaßnahme des Netzbetreibers besser gestellt wird, als wenn er selbst das Leitungsnetz zum Abtransport des von ihm erzeugen Stroms verantworten würde. Denn in diesem Fall hätte er keinen Anspruch darauf, dass ein benachbarter OWP-Betreiber es zulässt, dass über seine Konverterplattform unter Nutzung einer Brückenverbindung eine Teileinspeisung des erzeugten Stroms erfolgen kann. 110 (f) Auch nach Meinungen in der Literatur besteht, soweit über die Interimsanbindung bereits tatsächlich Energie ins Netz eingespeist werden kann, keine Unmöglichkeit mehr (Schulz/Rösler, EnWZ 2013, 531, 533). „Wird der Netzausfall durch eine Interimsanbindung ganz oder teilweise behoben, besteht zwar die Störung der Netzanbindung fort. Bei teleologischer Betrachtung besteht in diesem Fall jedoch keine Unmöglichkeit und damit keine Störung mehr, soweit eine Einspeisung über die Interimsanbindung erfolgen kann (Schink/Schiller, in Kment,
, 3. Aufl. 2023, 17e Rn. 18). 111 bb) Zum anderen ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass – selbst wenn § 17e
2016 wegen des Sinns und Zwecks dahingehend auszulegen ist, dass auch bei einer lediglich teilweisen Unmöglichkeit der Einspeisung der zeitliche Selbstbehalt des Anlagenbetreibers läuft – dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung und der Gesetzessystematik Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass für die Vollständigkeit der Einspeisung nicht maßgeblich sein soll, ob die Kapazität der zur Verfügung stehenden Leitung der zugesagten Netzanschlusskapazität entspricht, sondern ob die Netzkapazität der Leitung ausreicht, um den tatsächlich erzeugten Strom vollständig einzuspeisen. 112
2016 der Entschädigungsanspruch nur für betriebsbereite Windenergieanlagen greift. Dieses Kriterium der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage soll verhindern, dass ein Entschädigungsanspruch entsteht, obwohl der Anlagenbetreiber auch bei funktionsfähiger Netzanbindung keinen Strom produziert und veräußert hätte. Es würde dem Wesen einer Entschädigung ebenso wie dem Wesen eines Schadensersatzes widersprechen, wenn der Anlagenbetreiber letztlich davon profitieren würde, dass eine für ihn ohnehin nicht nutzbare Netzanbindung funktionsuntüchtig ist (Theobald/Kühling/Overkamp, 126. EL Juli 2024,
8). Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass es für die Frage der Unmöglichkeit der Einspeisung und in Folge des Beginns der Selbstbehaltsfrist nicht darauf ankommt, ob die eigentliche Netzanbindung eine höhere (theoretische) Kapazität aufweist, als das im Störungsfall genutzte System, wie beispielsweise das Brückensystem. Denn anderenfalls – wenn also nicht maßgeblich wäre, ob über die Interimsleitung die Einleitung der tatsächlich produzierten Strommenge ermöglicht wird – würde der Anlagenbetreiber ebenfalls davon profitieren, dass ein für ihn ohnehin nicht nutzbarer Teil der Kapazität der Netzanbindung funktionsuntüchtig ist. 113
, 3. Aufl. 2023, § 17e Rn. 11; BeckOK
/Grüner, 12. Ed. 1.9.2024,
4). Diese Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen zwischen Netzbetreiber und OWP-Betreiber spricht für den gesetzgeberischen Willen, dass es bei der Frage der Unmöglichkeit der Einleitung nicht auf die Nichteinhaltung der mit der Netzanbindungszusage oder Kapazitätsvergabe zugesagten Kapazität, sondern vielmehr auf die Nichtermöglichung der Einleitung des tatsächlich von den betriebsbereiten Windenergieanlagen erzeugten Stroms ankommen soll. 115 Genauso, wie es nicht interessengerecht wäre, dem Anlagenbetreiber für einen Zeitpunkt, in welchem eine Einspeisung per se nicht möglich ist, eine Entschädigung dafür zu zahlen, dass in einem solchen Moment zufällig auch die Anbindungsleitung gestört ist (BerlKommEnergieR/ Uibeleisen, 4. Aufl. 2019,
21), würde es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, für das Kriterium der Unmöglichkeit der Einspeisung auf das Nichterreichen der theoretischen Kapazität des eigentlich für den Windpark zugewiesenen Netzanbindungssystems abzustellen. Indem der Gesetzgeber auf die Möglichkeit der Einspeisung aus der Offshore-Anlage abstellt, zeigt er, dass für ihn maßgeblich ist, ob es möglich ist, über die Interimsanbindung – insbesondere das Brückensystem – den Strom vollständig abzutransportieren. Damit muss der tatsächlich erzeugte Strom das maßgebliche Beurteilungskriterium sein. 116
2016 ausschließt, dass also solche Tage, an denen kurzzeitig eine vollständige Einspeisung möglich war, nicht in die Selbstbehaltsfrist fallen. Damit dieses Auslegungsergebnis einen praktischen Anwendungsbereich hat, kann es für die Annahme von Teilunmöglichkeit nicht auf ein (gleichbleibendes) Delta zwischen den Maximalkapazitäten von zwei Leitungen ankommen. Denn die Lücke zwischen zugesagter Kapazität der eigentlich vorgesehenen Netzanbindung und der Maximalkapazität einer Alternativleitung, wie beispielsweise einer Interimsanbindung, bleibt immer gleich. Bei einem Verständnis wie dem der Klägerin – bei dem also Teilunmöglichkeit bereits dann angenommen werden müsse, wenn die Kapazität der im Störfall genutzten Leitung (wie beispielsweise die TCM2-Brücke) der Kapazität der Anbindungsleitung aus der Netzanbindungszusage nicht entspricht – wäre es denknotwendig ausgeschlossen, dass es zu einer Situation kommen kann, wonach der erzeugte Strom für eine Viertelstunde vollständig in das Übertragungsnetz eingespeist werden kann. 117
2016 nicht dafür spricht, bei der Teilunmöglichkeit der Einspeisung das Nichterreichen der Leitungskapazität aus der Netzanbindungszusage ausreichen zu lassen, hat der Senat bereits unter c) aa)
2016 fehlen würde. Für den Betreiber ergäbe sich damit ein wesentlich günstigeres Ergebnis. 120
2016 jeweils abgelaufen ist, weil denkbar ist, dass beispielsweise die tatsächliche Einspeisemöglichkeit für den betroffenen Offshore-Windpark für 9 Tage einen bestimmten Wert unterschritten hat, sich dann (wegen der niedrigen Stromproduktion anderer angeschlossener Offshore-Windparks) für einen Tag erhöht hat und anschließend wieder auf ein niedrigeres Niveau abgesunken ist; es müsste dann – wiederum für jede Kapazitätsmenge – laufend erfasst und berücksichtigt werden, ob sich nicht insgesamt 18 Tage ergeben, an denen die konkrete eingespeiste Möglichkeit entsprechend niedrig war. 125
2016 zwar grundsätzlich zwischen einer Störung und einer Unmöglichkeit – welche die Folge einer Störung sein muss – differenziert hat, nicht jedoch beim Zeitraum. Während der die Rechtsfolge nennende Satzteil verbal an die Dauer der Störung anknüpft (“ab dem elften Tag“), stellt der die Tatbestandsvoraussetzungen festlegende erste Halbsatz klar darauf ab, dass sowohl die Störung als auch die daraus resultierende Unmöglichkeit für mehr als 10 aufeinander folgende Tage bestehen muss. Eine Dauer der Störung von mehr als 10 Tagen unabhängig davon, in welchem Umfang sich hieraus eine Unmöglichkeit ergibt, kann daher nicht genügen. Hierauf würde das dargestellte Verständnis aber im Ergebnis hinauslaufen. 127
2016 hinsichtlich der Voraussetzungen für den zeitlichen Selbstbehalt des Anlagenbetreibers – gerade die Kombination der dargestellten Auslegungsergebnisse – im Einzelfall unter Umständen zu unbilligen Ergebnissen führen kann. 131 aa) Die Auslegung durch den Senat kann zu Situationen führen, in denen der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 17e Abs. 1
2016 trotz einer längeren Störung der Anbindungsleitung wegen Nichtablaufs der Karenztage nicht besteht, obwohl in diesem Zeitraum nur ein sehr geringer Anteil des von den Windenergieanlagen produzierten Stroms abtransportiert wird. 132
2016 geltend machen kann, obwohl die Netzanbindung für einen langen Zeitraum ausfällt und über die Überbrückungsanbindung insgesamt nur ein sehr geringer Prozentsatz des produzierten Stroms abtransportiert werden kann, solange es nur möglich ist, über die Brückenverbindung an jedem Tag zumindest für eine Viertelstunde – insbesondere bei Schwachwind – die gesamte erzeugte Energiemenge einzuspeisen. 134 Dieses Ergebnis kann im Einzelfall als unbillig empfunden werden, zumal die Klägerin zutreffend darauf verweist, dass die Netzeinspeisung eines Offshore-Windparks von der Windgeschwindigkeit abhängig ist: Unterhalb einer Windgeschwindigkeit von 3,5 Metern/Sekunde (das entspricht Windstärke 3, Schwachwind) drehen sich die Flügel einer Offshore-Windenergieanlage nicht. Wenn somit nur in einer Viertelstunde des Tages der Wind so schwach ist, dass die Windenergieanlage keine oder nur Kleinstmengen an Strom erzeugt, könnte diese Menge an Strom über die Überbrückungsanbindung abtransportiert werden. Diese Tage sind nach der Auslegung des Senats in Bezug auf § 17e
2016 nicht als Selbstbehaltstage zu berücksichtigen. 135
2016 – so wie vom Senat ausgelegt – tatsächlich in einem signifikanten Umfang zu untragbaren Ergebnissen führt. 136 (a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Netzbetreiber Entschädigungszahlungen für unverschuldete Störungen nach § 17e Abs. 1
2016 vollständig wälzen kann, so dass diese für ihn wirtschaftlich neutral sind. Allerdings würde der Übertragungsnetztbetreiber nicht mehr unverschuldet, sondern zumindest bedingt vorsätzlich handeln, wenn er eine eingetretene Störung bewusst nicht unverzüglich beseitigen oder reduzieren lassen würde. Im Falle eines vorsätzlichen Handelns gilt gemäß § 17e Abs. 1
2016 jedoch kein zeitlicher Selbstbehalt und keine Begrenzung auf 90% der entgangenen Vergütung. Zudem wäre es dem Netzbetreiber in diesem Fall gemäß § 17f Abs. 2 S. 1
nicht möglich, Entschädigungszahlungen in den bundesweiten Wälzungsmechanismus einzustellen. Es besteht daher ungeachtet der Brückenverbindung weiterhin derselbe Anreiz für den Übertragungsnetztbetreiber, eingetretene Störungen unverzüglich zu beseitigen oder zu reduzieren. 137 (
in der Auslegung durch den Senat ausgehöhlt worden wäre oder sonst zu untragbaren Ergebnissen geführt hätte. 144 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie aktuell 13 Offshore-Anbindungssysteme in der deutschen Nordsee betreibe und im Zeitraum 2017 – 2023 die durchschnittliche jährliche Dauer aller auf diesen Anbindungssystemen aufgetretenen Störungen 17 Tage betragen habe. Auf dem der Klägerin zugewiesenen Anbindungssystem H.1 habe die durchschnittliche Dauer von Störungen sogar nur 7,9 Tage betragen. Dies stellt eine Dauer der Störungen dar, die sich ohnehin im Rahmen des in § 17e Abs. 1
vorausgesetzten Selbstbehaltszeitraums von zehn aufeinander folgenden oder sonst 18 Tagen bewegt. Bei den von der Beklagten betriebenen Anbindungssystemen hätte daher die Klägerin oder ein anderer OWP-Betreiber bei einer durchschnittlichen Störung ohne Brückenverbindung unabhängig vom dargestellten Ergebnis der Auslegung des § 17e
2016 keinen Entschädigungsanspruch, weil der Störungszeitraum kürzer als der zeitliche Selbstbehaltszeitraum ist. Dennoch können in diesen Fällen aufgrund der Brückenverbindung weiterhin Einnahmen erwirtschaftet werden. 145 Daraus folgt, dass die Interimsanbindung im Streitfall zwar dazu führt, dass trotz einer durchgehenden Störung von 41 Kalendertagen der Selbstbehaltszeitraum nach § 17e Abs. 1 S. 1
2016 nicht abgelaufen ist. In vielen anderen Fällen – so auch in den durchschnittlichen Fällen der von der Beklagten betriebenen Anbindungssystemen – profitiert der Anlagenbetreiber jedoch wirtschaftlich nicht unerheblich von der Brückenverbindung. 146 bb) Der Senat schließt sich nicht der Einschätzung der Klägerin an, dass darüber hinaus das Auslegungsergebnis wegen der Möglichkeit der Beeinflussung der Übertragungsmenge durch den Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der TCM2-Technologie über die Brückenverbindung zu unbilligen Ergebnissen führt. 147
2016 und das Diskriminierungsverbot aus §§ 11, 17
bedeuten würde. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gesetzlich und behördlich dazu verpflichtet, die Kapazitäten eines Anbindungssystems vorrangig dem Windparkbetreiber zur Verfügung zu stellen, dem das entsprechende Anbindungssystem zugewiesen wurde. Dies gilt auch im Fall einer vorübergehenden Netzanbindung einer Offshore-Anlage an eine benachbarte Konverterplattform über eine Brückenverbindung (BT-Drs. 17/10754, S. 31). 150 Zum anderen würde sich der Netzbetreiber – wie bereits dargestellt – durch ein solches vorsätzliches Verhalten dem Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 S. 4
aussetzen und könnte diese Entschädigungsleistungen nicht gemäß § 17f Abs. 2 S. 1
wälzen. Es würde dementsprechend den eigenen Interessen des Netzbetreibers widersprechen, die zur Verfügung stehenden Einspeisekapazitäten zu manipulieren und hierdurch am Ende selbst einen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden, wenn die Alternative darin besteht, gesetzeskonform Entschädigungszahlungen zu leisten und diese sodann vollständig in den Wälzungsmechanismus einstellen zu können. 151 cc) Das unter aa) dargestellte Ergebnis – wonach die Auslegung durch den Senat zu Situationen führen kann, in denen der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 17e Abs. 1
2016 trotz einer längeren Störung der Anbindungsleitung wegen Nichtablaufs der Karenztage nicht besteht, obwohl in diesem Zeitraum nur ein sehr geringer Anteil des von den Windenergieanlagen produzierten Stroms abtransportiert wird – ist im gesetzlichen System angelegt und wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht angepasst. 152 Ausschlaggebend für die von der Klägerin kritisierte Situation, wonach auch bei längeren Störungszeiten und nur geringer Einspeisung die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1
nicht gegeben sind, ist nicht der Umstand, dass dem OWP-Betreiber eine Alternativverbindung mit beschränkter (und schwankender) Kapazität zugewiesen ist. Der Anspruchsausschluss beruht vielmehr überwiegend darauf, dass § 17e Abs. 1
2016 dahingehend auszulegen ist, dass in Bezug auf die Bestimmung des Selbstbehaltszeitraum nur volle Tage maßgeblich sind, d.h. die Unmöglichkeit der Einspeisung störungsbedingt durchgehend von 0:00 bis 24:00 des Tages bestehen muss. Denn auch wenn es dem Übertragungsnetzbetreiber gelingen würde, die eigentlich zugewiesene Anbindungsleitung für lediglich eine Viertelstunde am Tag einspeisebereit zu „schalten“, würde die Karenzzeit nicht ablaufen, obwohl insgesamt nur eine sehr geringe Menge an Strom über die Anbindung abtransportiert würde. 153 Es handelt sich bei diesem Umstand – dass Tage, an denen für eine Viertelstunde die Einspeisung nicht unmöglich ist, nicht auf den Selbstbehaltszeitraum anzurechnen sind – um eine gesetzgeberische Grundentscheidung. Diese wurde bewusst vom Gesetzgeber in dem Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 für Störungen – anders als für Wartungen – nicht abgeändert. Dahinter steht die Erwägung, dass Wartungsarbeiten in der Regel nicht den ganzen Tag dauern, weshalb (lediglich) dafür von der tagesscharfen auf eine stundenscharfe Berechnung umgestellt (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 18/10668, S. 151) und für Störungen das bisherige Berechnungsregime beibehalten wurde. 154 Soweit daher Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer Auslegung bestehen, die den Ausschluss der Entschädigungszahlungen bei einer nur teilweisen Einspeisung der Windenergieanlage zur Folge hätte, erscheint es sinnvoll, dass der Gesetzgeber diese Frage regelt und dabei die unterschiedlichen Risiken sowie den volkswirtschaftlichen Nutzen bewertet (BeckOK
/Grüner, 12. Ed. 1.9.2024,
13). 155 2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung des § 17 Abs. 1
2016 stehen der Klägerin im vorliegenden Fall die geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht zu, da der Selbstbehaltszeitraum von 10 aufeinanderfolgenden bzw. 18 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht abgelaufen ist. 156 Der Klägerin war trotz Störung der Netzanbindung „H.1“, die ihr in der Netzanschlusszusage vom 05.07.2010 mit einer Leistung von 288 MW zugesagt wurde, mit Ausnahme von wenigen Stunden am 19.09.2019 und 30.10.2019 im streitgegenständlichen Zeitraum eine Einspeisung in die Konverterplattform „H. alpha“ möglich. Dass der eingespeiste Strom sodann über das Netzanbindungssystem „H.2“ unter Zuhilfenahme der Brückenverbindung an Land geleitet wurde, ist bei der Berechnung der Selbstbehaltsfrist ohne Relevanz, da eine Unmöglichkeit der Einspeisung nicht gegeben ist, wenn die Einspeisung zwar nicht über die originär zugesagte Netzanbindung, jedoch über eine andere Leitung – wie beispielsweise eine Brückenverbindung des Offshore-Windparks an ein benachbartes Netzanschlusssystem – vollständig erfolgen kann. 157 Nicht entscheidungserheblich ist ebenfalls, dass in der Netzanschlusszusage vom 05.07.2010 der Klägerin die Netzanbindung „H.1“ mit einer Leistung von 288 MW zugesagt wurde und über die TCM2-Brücke lediglich maximal 200 MW eingespeist werden konnten (wobei diese mit dem parallel angeschlossenen Offshore-Windpark „M.“ zu teilen waren), somit eine „Kapazitätslücke“ von mindestens 88 MW bestand, die sich unter Umständen vergrößerte, weil über die Netzanbindung von „H. beta“ im streitgegenständlichen Zeitraum September/Oktober 2019 ein weiterer Offshore-Windpark über die Leitung „H.2“ mit einer Kapazität von 690 MW mit dem öffentlichen Netz verbunden war. Denn maßgeblich ist nicht das Nichterreichen der zugesagten Kapazität aus der Netzanschlusszusage, sondern ob die Netzkapazität der Leitungen ausreichte, um den tatsächlich erzeugten Strom vollständig einzuspeisen. 158 Der Senat legt – wie ausgeführt – seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Umfang der Einspeisemöglichkeit der Klägerin über die Brückenverbindung zum Netzanschlusssystem „H.2“ unter Vorlage der Anlage B 13 zugrunde. Über das Brückensystem konnte die Klägerin daher im streitgegenständlichen Zeitraum wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich einspeisen: 159 Daraus ergibt sich, dass lediglich an zwei Kalendertagen der Klägerin in keiner Viertelstunde eine vollständige Einspeisung möglich. An allen übrigen Tagen war der Klägerin an mehreren bis vielen – an neun Tagen sogar an allen – Viertelstunden die Einspeisung des tatsächlich von den Windenergieanlagen erzeugten Stroms vollständig möglich. 160 Vor diesem Hintergrund ist die Selbstbehaltsfrist des § 17e Abs. 1
2016 im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen. 161 II. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht nach § 15 EEG a.F. oder § 13a Abs. 2
zu. 162 1. § 13a Abs. 2
war im streitgegenständlichen Zeitraum auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien noch nicht anwendbar. Die Norm galt seinerzeit nur für konventionelle Erzeugungsanlagen. Die Einbeziehung von erneuerbaren Energien geschah erst durch eine Neufassung des § 13a
zum 01.10.2021 (BeckOK
/Assmann, 12. Ed. 1.9.2024,
92). 163 2. Ein Anspruch besteht auch nicht aufgrund der vormals in § 15 EEG a.F. geregelten Einspeisemanagement-Entschädigung, nach welcher der Netzbetreiber eine Entschädigungspflicht hat, wenn die Einspeisung von Strom wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Abs. 1 EEG reduziert wird. Im vorliegenden Fall erfolgte keine „Begrenzung“ der Einspeiseleistung zur Verhinderung eines Netzengpasses. Ein Netzengpass liegt vor, wenn aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom die Netzkapazität erschöpft ist (BGH NVwZ-RR 2016, 731 Rn. 33). Vielmehr beruht die teilweise Ermöglichung der Einspeisung darauf, dass mit der HGÜ-Leitung ein Teil des Netzanbindungssystems gestört war. Für diesen Fall ist § 17e Abs. 1
die speziellere Entschädigungsnorm, so dass § 15 EEG a.F. von vorneherein nicht anwendbar war (vgl. BNetzA, Leitfaden, S. 16; BT-Drs. 17/10754, S. 31). 164 III. Die Berufung der Klägerin ist auch hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Feststellungshilfsanträge unbegründet. 165 1. Die Feststellungsbegehren der Klägerin beziehen sich zum einen nicht auf Rechtsverhältnisse i.S.v. § 256 ZPO. 166
nach einer bestimmten Art und Weise zu berechnen, nämlich - ohne den Einwand des Ausschlusses von Entschädigungsansprüchen wegen der Möglichkeit der (teilweisen) Einspeisung über eine Brückenverbindung, - ohne Verrechnung mit den durch Einspeisung über die Brückenverbindung im Selbstbehaltszeitraum erzielten Einnahmen oder mit am letzten Tag der Störung oder Wartungsmaßnahme erzielten Einnahmen, - unter Berücksichtigung auch untertägiger Nichtverfügbarkeiten der Netzanbindung und viertelstundenscharfer Berechnung des Entschädigungszeitraums bis zum Ende der Störung (bzw. Wartung), - unter grundsätzlicher Ansetzung des vollen anzulegenden Werst i.H.v. 19,40 ct/kWh. 170 Dabei handelt es sich um Berechnungsgrundlagen für Entschädigungsansprüche nach § 17e
. Damit sind diese Anträge nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, sondern auf die Entscheidung von Vorfragen, die sich bei der Berechnung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs stellen. Die Klägerin begehrt in der Sache abstrakte Feststellungen über die Auslegung des § 17e Abs. 1 (und Abs. 3)
2016 sowie über Grundfragen für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs für Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen im Fall von Störungen oder – hier nicht gegenständlichen – Wartungen der Netzanbindung. Die Rechtsfragen sind abstrakt generell, da sie sich nicht auf das hier gegenständliche Verfahren beziehen, sondern auf zukünftige Störungen oder Wartungen der Anbindungsleitung, in deren Folge der Selbstbehaltszeitraum dann abgelaufen sein müsste. 171 Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entscheidung über die Feststellungsanträge geeignet wäre, den Streit der Parteien über Bestand und Umfang der Zahlungspflicht abschließend zu bereinigen, da eine Vielzahl weiterer Einwände möglich und denkbar ist, welche die Beklagte bei von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüchen nach § 17e
erheben könnte. 172 2. Außerdem beziehen sich die Feststellungsbegehren nicht auf gegenwärtig bestehende Rechtsverhältnisse. 173
2016 bildet für Entschädigungsansprüche nur die abstrakte Grundlage, die erst dann eine konkrete Gestaltung erhält, wenn es zu einer Störung oder Wartung der Netzanbindung kommt und der Selbstbehaltszeitraum abgelaufen ist. Sie regelt die Voraussetzungen von erst in der Zukunft durch die Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung entstehende, in ihrer konkreten Gestaltung aber noch nicht bestimmte Rechtsverhältnisse. Da für die Entschädigungsansprüche aus künftigen Netzanbindungsstörungen oder -wartungen noch kein greifbarer Tatbestand vorliegt, kann insoweit auch noch nicht von einem einer Feststellungsklage zugänglichen Rechtsverhältnis gesprochen werden. Der Grund des Anspruchs der Klägerin auf Entschädigungszahlungen ist gegenwärtig noch nicht hinreichend angelegt, weil er den ungewissen Eintritt einer länger als zehn aufeinander folgenden Tage andauernden Unmöglichkeit der Einspeisung aufgrund einer Störung oder Wartung voraussetzt. 177 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die Klägerin vorträgt, im September und November 2021 sowie im März 2022 sei es an einem anderen OWP der R. zu störungsbedingten Ausfällen gekommen. Denn einerseits steht es dem „anderen OWP“ unbenommen, seinen Anspruch ggf. gerichtlich im Wege der Leistungsklage durchzusetzen, andererseits betrifft diese Störung der Anbindungsleitung offensichtlich nicht einen Anspruch der Klägerin. 178 Der Streitfall ist auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2015, 873, bei der es um die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren, ging. Denn dort bestand zwischen den Parteien ein bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer andauerndes gesetzliches, Einspeiseschuldverhältnis, aus dem jeweils die fortdauernde Pflicht zur Leistung monatlicher Abschläge erwuchs. Dies ist im streitgegenständlichen Fall anders, da hier noch völlig unklar ist, ob der Klägerin jemals wieder gesetzliche Entschädigungsansprüche nach § 17e Abs. 1
2016 zustehen werden. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass über die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge nur deshalb zu entscheiden war, weil nach der Rechtsauffassung des Senats die Leistungsklage unbegründet ist, da der Selbstbehaltszeitraum aufgrund der Einspeisung über die Brückenverbindung nicht abgelaufen ist. 179 3. Schließlich besteht auch nicht bei allen Feststellungsanträgen ein rechtlich geschütztes Interesse an den begehrten Feststellungen und ist auch nicht nach § 256 Abs. 2 ZPO entbehrlich. 180
ausschließe, hat der Senat umfangreiche Ausführungen unter Ziffer I. dieses Urteils gemacht und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Insoweit kann daher eine höchstrichterliche Klärung auch unabhängig von der Feststellungsklage herbeigeführt werden. 187
ohne den Einwand abzurechnen, dass die Möglichkeit der (teilweisen) Einspeisung über eine Brückenverbindung Entschädigungsansprüche nach § 17e
von vornherein ausschließe – befinden. Insoweit besteht daher Vorgreiflichkeit. In Bezug auf die übrigen Festellungsanträge Ziffern 2b) bis 2d) weist der Senat die Klage zur Hauptsache unabhängig davon ab, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht. Das Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache auch insoweit nicht vorgreiflich, als sich Feststellungsantrag 2a) auf Wartungen im Sinne des § 17e Abs. 3
bezieht. C. 190 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 191 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 709, § 711 ZPO. 192 Die Revision zum Bundesgerichtshof (§ 7 EGZPO, § 8 Abs. 2 EGGVG) ist nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) beschränkt zuzulassen, da die Entscheidung, ob der Klägerin der in Ziffer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.