VG München, Urteil v. 18.09.2025 – M 27 K 24.837 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 18.09.2025 – M 27 K 24.837 Download Drucken Titel: Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, Abstandsgebot, Gleichbehandlungsgrundsatz, Unionsrechtliches Kohärenzgebot, Unionsrechtliches Diskriminierungsverbot Normenketten: AEUV Art. 56 GG Art. 3 Abs. 1 GRCh Art. 21 GlüStV § 21a AGGlüStV Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Schlagworte: Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, Abstandsgebot, Gleichbehandlungsgrundsatz, Unionsrechtliches Kohärenzgebot, Unionsrechtliches Diskriminierungsverbot Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Veranstalterin von Sportwetten und verfügt über eine ihr am 9. Oktober 2020 erteilte Konzession. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis der … … (Vermittlerin) zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten durch den Beklagten. 2 Die Klägerin hatte für die Vermittlerin am 23. März 2021 auf Grundlage des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GlüStV 2021) sowie des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle an der Betriebsstätte „F.-Str. 32“ in … (Wettvermittlungsstelle) beantragt. 3 Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern (Regierung) vom 15. Dezember 2022, der Klägerin am 12. Januar 2023 zur Kenntnis übersandt, wurde die Vermittlerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Hierbei wurde der Klägerin u.a. mitgeteilt, dass der durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV vorgeschriebene Mindestabstand von 250 m zwischen dem beantragten Standort der Wettvermittlungsstelle und den Adressen F.-Str. 19 und W.-Str. 20, wo sich jeweils eine städtische … befinde, nicht eingehalten sei. Der Bevollmächtigte der Vermittlerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 27. Februar 2023 und trug u.a. vor, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV sei offensichtlich unionsrechtswidrig. Es sei kein Grund erkennbar, Spielhallen zu begünstigen und Wettvermittlungsstellen zu begrenzen. 4 Mit Beschluss vom 21. März 2023 (23 CS 22.2677) hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines vergleichbaren glücksspielrechtlichen Sachverhalts das Mindestabstandsgebot zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einer Schule zwar grundsätzlich als zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes geeignet angesehen, jedoch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot als voraussichtlich gegeben gesehen. 5 Mit Bescheid vom 18. Januar 2024 lehnte die Regierung von Oberbayern (Regierung) den Antrag ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 AGGlüStV dürfe die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn Versagungsgründe nicht ersichtlich seien und durch den Vertrieb des Glücksspielangebots den Zielen des § 1 GlüStV 2021 Rechnung getragen werde. Im vorliegenden Fall stehe der Erlaubniserteilung der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV entgegen. Danach sei der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft unzulässig und die Erlaubnis hierfür unbeschadet des Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV zu versagen, wenn Sportwetten vermittelt werden, ohne dabei einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen einzuhalten, wobei die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen könne. Innerhalb des 250 m-Radius um die Wettvermittlungsstelle befänden sich im vorliegenden Fall jedoch zwei städtische Wirtschaftsschulen (F.-Str. 19 sowie W.-Str. 20), weshalb der Mindestabstand nicht eingehalten werde. Auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung könne vorliegend keine Ausnahme von der Abstandsregelung erteilt werden, da es sich um keinen atypischen Einzelfall handele und sich zwischen Wettvermittlungsstelle und den Schulen keine natürlichen Geländehindernisse oder andere örtliche Gegebenheiten befänden, die eine andere Sichtweise erfordern würden. Vielmehr sei die Wettvermittlungsstelle im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Kinder und Jugendlichen gelegen und für diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gut zu erreichen. Aus diesem Grund müsse das Interesse des Wettvermittlers hinter dem allgemeinen Interesse am Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren des Glücksspiels zurückstehen. Durch ihren starken Bezug zum Sport und dessen Akteuren böten Sportwetten die Gefahr, dass sportbegeisterte Jugendliche schon früh an Sportwetten und die Markennamen verschiedener Wettveranstalter herangeführt würden und darüber die Sportwette als Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werde. Aus diesem Grund seien Abstände zu Schulen notwendig und erforderlich, um den Werbe- und Gewöhnungseffekt auf vulnerable Bevölkerungsteile zu verhindern. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2023 (23 CS 22.2677) werde die beantragte Sportwettenvermittlung jedoch vorläufig und vorbehaltlich zwischenzeitlicher Rechtsänderungen bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots unter bestimmten, im Bescheid näher festgelegten Auflagen geduldet. 6 Die Klägerin hat am 19. Februar 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen lassen, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2024 zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle an der Betriebsstätte „F.-Str. 32, … …“ zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den für die Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 8 Zur Klagebegründung wurde zunächst ausgeführt, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. 9 Der Beklagte hat am 6. März 2024 die Behördenakten in elektronischer Form vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt. 10 Mit Schriftsatz vom 9. April 2024 wurde die Klage weiter begründet. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der beantragten Erlaubnis sei unionsrechts- und verfassungswidrig. Ein fehlender Abstand könne nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV nicht die Versagung begründen, weil diese Norm inkohärent und daher unanwendbar sei, da für den Internetvertrieb, Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten sowie Annahmestellen des staatlichen Anbieters (Lotto) keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2023. Der unionsrechtlich erforderliche Gefahrennachweis, welcher anerkanntermaßen Voraussetzung für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sei, könne nicht geführt werden. Ferner sei die in Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV getroffene Abstandsregelung unverhältnismäßig. Sie sei nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck, den Werbe- und Gewöhnungseffekt auf vulnerable Bevölkerungsteile zu verhindern, zu erreichen. Sie sei ferner nicht erforderlich, weil als milderes Mittel qualitative Anforderungen an das Angebot oder die Auswahl der Anbieter möglich gewesen wären. Jedenfalls sei der Bescheid ermessensfehlerhaft. 11 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. 13 Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf einvernehmlich verzichtet hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin, auch ohne selbst Adressatin des Verwaltungsakts zu sein, aufgrund ihrer berührten wirtschaftlichen Interessen (z.B. in Form von Umsatzbeteiligungen) möglicherweise in ihren eigenen Rechten verletzt und daher klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. 16 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. 17 Die Klägerin wird auch unter Beachtung sowohl nationalen, insbesondere Verfassungsrechts, als auch Unionsrechts, insbesondere der dort enthaltenen Grundfreiheiten, durch die Ablehnung des gestellten Antrags im streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle an die Vermittlerin noch auf Neuverbescheidung ihres entsprechenden Antrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 18
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