VG München, Urteil v. 04.07.2025 – M 15 K 23.31316 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 04.07.2025 – M 15 K 23.31316 Download Drucken Titel: Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Normenketten: AsylG § 3, § 4 AufenthG Art. 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung Homosexueller in der Türkei. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Kurden sind in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Kurde, Glaubhafte Homosexualität, Keine Gruppenverfolgung, Inländische Fluchtalternative, Psychische Erkrankung, Abschiebungsverbote verneint, Türkei, Gruppenverfolgung, Homosexualität, inländische Fluchtalternative, erniedrigende Behandlung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei und Zugehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er reiste nach eigenen Angaben am … … 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … … 2023 Asylantrag. 2 Der Bundespolizeidirektion gegenüber gab er als Grund für seine Einreise in Deutschland an, dass Kurden in der Türkei keine Rechten hätten und unterdrückt würden. Außerdem soll er zum Wehrdienst, was er nicht wolle. 3 In der Anhörung am … … 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er schon in der Grundschule gemobbt und als homosexuell bezeichnet worden sei. Ältere Mitschüler hätten an seine Geschlechtsteile gefasst, um zu kontrollieren, ob er wirklich ein Mann sei. Als er andere Schüler habe melden wollen, weil diese verbotene Dinge getan hätten, hätten sich diese zuerst über ihn beschwert. Der Direktor habe ihn so stark geohrfeigt, dass er aus dem linken Ohr geblutet und Schäden davongetragen habe. Der Kläger habe als 14-jähriger einen Suizidversuch unternommen. Er habe danach noch zwei weitere Suizidversuche unternommen. Der Verlust seines Vaters sei für ihn auch eine große Belastung gewesen, sodass er die Schule zeitweise habe aussetzen müssen und sich nicht hinreichend auf Prüfungen habe vorbereiten können. Der Kläger habe immer in Angstzuständen leben müssen und habe auch sein Leid mit niemandem teilen können, da er sonst auch von diesen verurteilt worden wäre. Am Ende habe er dennoch zwei Studiengänge abgeschlossen. Auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten sei er Opfer von Missbrauch und Belästigung gewesen und sei z.B. mitten in der Nacht aufgesucht und belästigt bzw. missbraucht worden. Ein Verwandter habe versucht, ihn zu vergewaltigen. Bisher habe der Kläger seine Homosexualität mit niemandem ausgelebt. Er wolle nicht in einem Land leben, in dem man seine Rechte und Neigungen nicht frei ausleben könne und es keine Gerechtigkeit gebe. Außerdem habe er Hepatitis B, wogegen er bereits in der Türkei behandelt worden sei. Wegen seiner Gesundheit sei er vom Wehrdienst ausgemustert worden. Außerdem habe er psychische Probleme. 4 Mit Bescheid vom … … 2023 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 5 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Homosexuelle Handlungen seien als solche in der Türkei nicht unter Strafe gestellt. Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der türkischen Verfassung beinhalte zwar nicht explizit die sexuelle Orientierung, nach offizieller Auslegung solle diese jedoch mitumfasst sein. Im ländlichen Bereich würden Homosexuelle häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und seien nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Der Kläger sei mittlerweile ein erwachsener, gebildeter Mann, der sich in seiner Schul-, Studienzeit und in seiner Berufstätigkeit Diskriminierungen und Vorverurteilungen ausgesetzt gesehen habe. Diese Vielzahl von einzelnen „Nadelstichen“ würden gesehen. Hingegen werde nicht gesehen, dass der Kläger hierdurch in …, …, … oder an der Südküste der Türkei in eine solch ausweglose Lage geraten könnte, aus der er sich auch nicht durch Umsiedlung in diese Städte oder Landesteile, sondern nur durch Flucht aus der Türkei habe befreien können. Insoweit werde eine Verfolgungshandlung durch Kumulierung als nicht beachtlich wahrscheinlicher erachtet. Der Kläger könne in den Großstädten seine Homosexualität zeigen. Zwar seien seit 2015 LGBTIQ-Pride-Märsche in … von den örtlichen Behörden untersagt, dennoch stattfindende Veranstaltungen von der Polizei aufgelöst worden und es komme regelmäßig zu kurzzeitigen Festnahmen von Teilnehmenden. Das hindere die LGBTIQ-Gruppierungen jedoch nicht, ihre Sexualität offen zu zeigen und aus Zeitungsartikeln sei zu entnehmen, dass die LGBTIQ-Bewegung in den großen Städten existieren könne. Dadurch, dass der Kläger bereits verschiedene Berufe ausgeübt und zwei Studiengänge abgeschlossen habe, wäre es ihm möglich, in diesen Städten und an der Südküste der Türkei seine Existenzgrundlage zu sichern und seine Homosexualität offen zu zeigen. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung sei die Volksgruppe der Kurden in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Zumindest stünden interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Aus Ostanatolien zugewanderte Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzten, könnten in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben, es sei denn, sie seien in strafrechtlich relevanter Weise, vor allem für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen, aktiv geworden. Aus dem Osten in die übrigen Landesteile zuwandernde Kurden hätten dort bei generalisierende Betrachtung auf Dauer kein Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten. Der Kläger habe bereits zwei Studiengänge absolviert und verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt, sodass es ihm zuzumuten sei, in der Westtürkei seine Existenzgrundlage zu sichern. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Kläger drohe nicht Todesstrafe, die in der Türkei abgeschafft worden sei, oder Folter bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe in der Türkei keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht zu der Annahme, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Der Kläger sei ein junger, ungebundener Mann, habe bereits verschiedenste Berufe ausgeübt und verfüge über zwei Studienabschlüsse. Seine Mutter und Geschwister lebten in der Türkei und ihm wäre eine Rückkehr in das Familienhaus möglich. Seine Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner der Türkei hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, mithilfe einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches ihm mindestens eine existenzsichernde Lebensgrundlage verschaffe. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die medizinische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet und die Hepatitis B des Klägers sei bereits in der Türkei behandelt worden. Es sei davon auszugehen, dass er sich sein hierfür erforderliches Medikament durch seine Berufstätigkeit finanzieren können werde. 6 Hiergegen erhob der Kläger am … … 2023 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht … Klage und beantragte, 1. den Bescheid vom … … 2023 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für ihn vorliegen, 4. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 5. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für ihn bestehen. 7 Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. 8 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie auf die vorgelegte Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am … … 2025 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Entscheidungsgründe 11 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am … … 2025 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls rechtmäßig. 13 Das Gericht nimmt insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG), ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt: 14 1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). 15 2. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet (vgl. u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 7 Stand 29.6.2023, S. 249; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 52; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.7.2021 – 14a K 4331/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 9.7.2021 – A 10 K 1357/20 – juris; VG Stuttgart, U.v. 8.4.2021 – A 18 K 4802/18 – juris jeweils m.w.N.). 16 2.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 17 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162). 18 Nach Art. 4 Abs. 4 RL 20011/95/EU besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was nur der Fall ist, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 30.5.2017 – A 9 S 991/15 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 23). 19 Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris). 20 2.2 Diese Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr sind hier nicht erfüllt. 21
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