SGB IX § 112 Schlagworte: Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Eingliederungshilfe, Schulbegleiter, Teilhabebeeinträchtigung, Hilfeplanverfahren, Bewilligung, Behinderung, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Bescheid, Feststellung, Jugendamt, Eingliederung, Antragsteller, Gesellschaft, Jugendhilfe, Schulbegleitung, Anordnung, einstweilige Anordnung, Teilhabe am Leben, einstweiligen Anordnung, seelische Gesundheit, Integrationshilfe Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form einer ganztägigen Schulbegleitung für den Besuch des sonderpädagogischen Förderzentrums G. ab dem ersten Schultag des Schuljahres 2025/2026 für sechs Monate zu bewilligen. II. Zudem wird der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich den aktuellen vollständigen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und ggf. weitere Hilfemaßnahmen festzulegen. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung. 2 Bei dem am ... 2017 geborenen Antragsteller wurden zuletzt eine einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen mit Schwerpunkt einer Sprachentwicklungsstörung (ICD-10 F83), unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten sowie eine Lese-Rechtschreibstörung diagnostiziert. Dem Antragsteller wurde ein Pflegegrad 2 bewilligt. 3 Der Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2023/24 eine Diagnoseförderklasse des sonderpädagogischen Förderzentrums G. 4 In einem sozialpädiatrischen Bericht eines sozialpädiatrischen Zentrums vom 31. Mai 2024 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Antragsteller eine gute Entwicklung unter den bereits etablierten Fördermaßnahmen (Ergotherapie, Logopädie, Medikation) zeige. Ein soziales Integrationsrisiko nach § 35a
wurde festgestellt. Es bestehe keine geistige oder körperliche Behinderung. 5 Die Eltern des Antragstellers beantragten am
vorlägen. Aus fachärztlicher Sicht bestehe eine Indikation zur Behandlung der Steuerungsproblematik in den Bereichen Aufmerksamkeit, Psychomotorik und Impulsivität. Eine Schulbegleitung wurde empfohlen. 7 Die Fachkraft des Antragsgegners führte am
bereitzustellen. 13 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die vorliegenden medizinischen Gutachten eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers belegen würden. Die Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner widerspräche den fachlichen Mindestanforderungen und berücksichtige die vorliegenden medizinischen und psychologischen Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Schule nicht hinreichend. Mit Blick auf den laufenden Schuljahreswechsel würden irreversible Nachteile für den Antragsteller drohen. Zusätzlich sei die familiäre Belastungssituation zu berücksichtigen. Eine Kompensation der fehlenden Unterstützung in der Schule sei im häuslichen Umfeld objektiv aufgrund dessen nicht möglich. 14 Der Antragsgegner legte am 27. August 2025 die Behördenakten elektronisch vor und beantragte, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a
in Form einer Schulbegleitung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch die Diagnose einer Lese- und Rechtschreibschwäche stehe in keinem Zusammenhang mit der Ablehnung der Schulbegleitung. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, einen Antrag auf Legasthenietherapie beim Antragsgegner zu stellen. Der Antragsgegner habe alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt und darauf beruhend die Entscheidung getroffen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nicht gegeben sei. 17 Mit Beschluss vom 2. September 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 18 K 25.3527 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 19 Der entsprechend §§ 88, 122 VwGO sachdienlich ausgelegte Antrag nach § 123 VwGO hat Erfolg. 20 Die umfangreichen Schriftsätze der Antragstellerseite waren sachgerecht im Rahmen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO dahingehend auszulegen, dass im Rahmen dieses Verfahrens eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Schulbegleiters über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begehrt wird. Eine zeitlich darüberhinausgehende Entscheidung kann insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgrund der im Folgenden durch das zuständige Jugendamt zu berücksichtigende weiteren Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen nicht getroffen werden. Vielmehr kann insoweit regelmäßig nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur rechtzeitigen Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeverfahrens für die Zukunft erreicht werden. Der Antrag der nicht vertretenen Antragstellerseite war daher entsprechend sachgerecht auszulegen. 21 Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 22 Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatschlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 23 Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von dem Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und die Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (stRspr.; vgl. NdsOVG, B.v. 14.2.24 – 14 ME 128/23 Rn. 39). 24 Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners auf Bewilligung einer Schulbegleitung glaubhaft gemacht. Zudem war der Antragsgegner zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahren zu verpflichten (vgl. VG München, B.v. 30.8.2024 – M 18 E 24.4980 – juris Rn. 37, 53). 25 1) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a
i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX dem vorliegend allein durch die Bewilligung eines Schulbegleiters Rechnung getragen werden kann, für sechs Monate glaubhaft gemacht. 26 Nach § 35a Abs. 1 Satz 1
haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 27
obliegt gemäß § 35a Abs. 1a
spezialisierten Fachkräften. Eine solche Feststellung liegt mit den Gutachten des sozialpädiatrischen Zentrums vom
ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Folglich liegt eine Teilhabebeeinträchtigung vor, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder aber beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt (LPK-
/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
19, beck-online). Teilhabebeeinträchtigungen liegen vor, wenn Probleme „beim Einbezogensein in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich“ erlebt werden. Abzustellen ist auf das altersentsprechende Lebensumfeld und den für Kinder und Jugendliche altersabhängig typischen Zustand. Seelische Störungen gehen regelmäßig mit Beeinträchtigungen des Antriebs, der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Kontaktfähigkeit, der Konzentration, der Kontrolle, der Misserfolgstoleranz und dem Ordnungssinn einher (BeckOGK/Bohnert, 1.8.2025,
49, 50, beck-online). 32 Erforderlich ist, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht, wobei die erforderliche Erheblichkeitsschwelle unterschiedlich beurteilt wird (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.2.2025 – 12 ZB 24.1010 – juris Rn. 17; VG München, U.v. 13.9.2023 – M 18 K 19.1099 – juris Rn. 43 ff. unter Verweis auf VG Hannover, U.v. 10.2.2012 – 3 A 2962/11 – juris Rn. 27 ff.; BeckOGK/Bohnert, 1.8.2025,
51, beck-online; Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022,
23, beck-online; Benjamin Raabe in: Hauck/Noftz
, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 35a
, Rn. 59; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 35a
(Stand: 11.04.2025), Rn. 47_1). 33 a) Unabhängig hiervon liegen bei dem Antragsteller- entgegen der Beurteilung durch den Antragsgegner – nachhaltige, erhebliche Beeinträchtigungen der sozialen Integration in der Schule vor, die selbst die z.T. geforderte Erheblichkeitsschwelle in Form von auf Versagensängsten beruhender Schulphobie, totale Schul- und Lernverweigerung, Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule zumindest konkret erwarten lässt. 34 Denn die Interaktion des Antragstellers mit seiner Umwelt im Bereich Schule ist auf Grund seiner seelischen Behinderung in wesentlichem Umfang nicht altersgerecht und führt zu erheblichen Konflikten und Frustrationserlebnissen (vgl. Benjamin Raabe in: Hauck/Noftz
, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 35a
, Rn. 66). 35 Das Gericht kann insoweit bereits nicht nachvollziehen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen das interne Fachteam des Antragsgegners am
49, 50, beck-online) was in erheblichen Umfang Frustrationserlebnisse und im Folgenden wesentliche Schulängste bzw. eine Schulverweigerung zur Folge haben kann (vgl. VG München, B.v. 27.8.2020 – M 18 E 20.3684 – juris Rn. 54; VG München, B.v. 3.3.2020 – M 18 E 20.627 – n.v. Rn. 25, ebenfalls gegenüber dem Antragsgegner ergangen). 46 Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Erstellung der genannten Stellungnahmen wesentliche Änderungen ergeben haben, liegen nicht vor. Gegebenenfalls neue Erkenntnisse durch die erneuten Termine in der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in September 2025 (vergleich Schriftsatz der Antragstellerseite vom 11. August 2025) sind durch den Antragsgegner im zukünftigen Verfahren (siehe im Folgenden) zu würdigen. 47 b) Zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erscheint aktuell eine Schulbegleitung während des gesamten Schultages als einzige geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe, um dem Antragsteller die Bewältigung des Schulalltages weiterhin zu ermöglichen. 48 Zwar kommt dem Jugendhilfeträger grundsätzlich bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers (vgl. § 36
), der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (stRspr; VG München, U.v. 29.1.2025 – M 18 K 20.2126 – juris Rn. 47 m.w.N.). 49 Will ein Betroffener – wie hier der Antragsteller – die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (stRspr.; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.). 50 Vorliegend hat der Antragsgegner aufgrund seiner (fehlerhaften) Beurteilung, dass keine Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei, auch keine alternativen Hilfeformen zu Schulbegleitung angeboten, so dass sich bereits auf Grund dessen vorliegend der Hilfebedarf des Antragstellers – möglicherweise neben weiteren Hilfemaßnahmen – auf die im vorliegenden Verfahren begehrte Bewilligung eines Schulbegleiters während des gesamten Unterrichtstages verdichtet hat. Zudem ist es gerade Aufgabe der Schulbegleitung den bei dem Antragsteller umfangreich attestierten Beeinträchtigungen entgegen zu wirken und den Antragsteller hinsichtlich seiner weiteren schulischen und sozialen Entwicklung zu unterstützen (vgl. ausführlich hierzu: VG München, B.v. 18.2.2020 – M 18 E 19.5506 – juris Rn. 54 ff.), so dass das Gericht auch im Übrigen keine andere geeignete Hilfe erkennen kann. Zudem sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bedarf des Antragstellers insoweit innerhalb des nächsten halben Jahres wesentlich verändern wird, sodass auch ein Anspruch auf eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung über einen Zeitraum von sechs Monaten glaubhaft gemacht wurde. 51 2) Zudem war der Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO zudem zur unverzüglichen Einleitung eines ordnungsgemäßes Hilfeverfahren gemäß § 36
zu verpflichten. 52 Denn der Antragsgegner verkennt – wie die Antragstellerseite zu Recht rügt – dass auch nach Erlass eines ablehnenden Bescheides bei erkennbarem Wunsch auf Hilfe und insbesondere Vorlage weitere Unterlagen der jeweils aktuelle Hilfebedarf zu ermitteln und ggf. entsprechende Hilfen einzuleiten sind (VG München, U.v. 29.1.2025 – M 18 K 20.2126 – juris Rn. 52 ff.). 53 Der Verweis des Antragsgegners im Schreiben vom
ist der umfassende Gesamtbedarf des Antragstellers zu würdigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.9.2022 – W 3 K 21.1637 – juris Rn. 81 m.w.N.); dementsprechend ist hierbei auch die mittlerweile diagnostizierte Lese-/Rechtschreibschwäche des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27. August 2025, dass der Antragsteller diesbezüglich gegebenenfalls einen Antrag auf Bewilligung einer Dyskalkulietherapie stellen könne, welchen der Antragsgegner dann prüfe, geht daher fehl, unabhängig davon, dass es keiner formlichen Antragstellung zur Einleitung eines Hilfeverfahrens bedarf. 57 3) Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 58 Die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache war aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten. Dem Antragsteller drohen möglicherweise schwerwiegende Nachteile, sollte er die Schule weiterhin ohne Schulbegleitung besuchen. Eine rückwirkende Erbringung der Hilfemaßnahme kommt dahingehend nicht in Betracht, sodass eine Wiedergutmachung ausscheidet. 59 Zudem ergibt sich aus den im Antragsverfahren bei dem Bezirk Oberbayern eingereichten weiteren Unterlagen, dass die Antragstellerseite nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Schulbegleitung einstweilen vorzustrecken (vgl. VG München, B.v. 23.12.2024 – M 18 E 24.7362 – juris Rn. 51 m.w.N.). Vielmehr bezieht die Familie des Antragstellers ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II. Wobei vorliegend auf Grund der besonderen Belastungen der Familie durch erhebliche Erkrankungen weitere Familienangehöriger zudem fraglich erscheint, ob eine erstmalige Selbstbeschaffung der Hilfe vorliegend überhaupt gefordert werden könnte (vgl. JAmt 2024, 677, beck-online). 60 Dem Antrag war daher stattzugeben. 61 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 62 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.