GB § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 1 Leitsätze: 1. § 463 Abs. 3 S. 3
verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2
zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob de Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. (Rn. 13 – 31) 2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB , ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2
nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. (Rn. 13 – 31) Schlagworte: Sicherungsverwahrung, Überprüfung, Sachverständigengutachten, Zeitpunkt Vorinstanz: LG Regensburg, Beschluss vom 25.07.2025 – SR StVK 1121/21 Fundstellen: StV 2026, 287 FDStrafR 2025, 027259 NStZ-RR 2026, 28 LSK 2025, 27259 Tenor
, die Bezug auf § 67d Abs. 3 StGB und die dort genannte Dauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von 10 Jahren nimmt.“ 6 Gegen den ihm am 28.07.2025 zugestellten Beschluss vom 25.07.2025 hat der Verteidiger noch am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 01.08.2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet kostenfällig zu verwerfen. 8 Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 25.08.2025 Stellung genommen und die sofortige Beschwerde begründet. Er ist der Auffassung, dass sich aus § 463 Abs. 3 S. 3
auch im Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB, unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Unterbringung oder deren Erledigterklärung erwäge, eine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ergebe, welcher die Kammer nicht nachgekommen sei. Er verweist zur Begründung dieser Auffassung auf den Wortlaut des § 463 Abs. 3 S. 3
, die Kommentierung zu § 463
in MüKo zu
,
, der für jede Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/9062 S. 15) vorsieht, dass das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen ist, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, nicht einschlägig. 13 2. § 463 Abs. 3 S. 3
verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2
zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2
nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. 14 Dies ergibt sich aus sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der Gesetzesbegründung. 15 a) § 463 Abs. 3 S. 3
lautet: „§ 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung.“ 16 Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die Passage „unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt“ nur auf die Entscheidung über die Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB bezogen ist. 17 b) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Zusammenhang mit der Einfügung der Passage „unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt“ in § 463 Abs. 3 S. 3
bestätigt dies. 18 Durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. 2012 I, S. 2425) wurde § 463 Abs. 3 S. 3
nicht völlig neu geschaffen oder vollständig geändert. Vielmehr lautet der Änderungsbefehl unter Art. 3 Ziffer 1.a) (BGBl. 2012 I, S. 2427 in identischer Formulierung wie im Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/9874 S. 7): „In Satz 3 werden die Wörter,unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches' durch die Wörter,in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt,' ersetzt.“ 19 Die bis dahin bestehende Regelung in § 463 Abs. 3 S. 3
sah bereits eine Gutachtenserholung in Fällen der Sicherungsverwahrung entsprechend § 454 Abs. 2
unabhängig von den dort genannten Straftaten für die Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 und 3, 67c Abs. 1 und 72 Abs. 3 StGB vor. 20 Daraus wird ersichtlich, dass sich die Ergänzung der Regelung in § 463 Abs. 3 S. 3
, dass ein Gutachten zu erholen ist, unabhängig davon, ob eine Aussetzung erwogen wird, nur auf die in der Ergänzung genannten Entscheidungen nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr.1 StGB bezieht. Für die übrigen in § 463 Abs. 3 S. 3
genannten Entscheidungen bleibt es daher dabei, dass es der Begutachtung nur bedarf, wenn eine Aussetzung in Betracht kommt (vgl. dazu Bericht des Rechtsausschusses vom 13.11.1997 BT-Drs. 13/9062, S. 15, zu der mit Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12.11.1997, BT-Drs. 13/8989 S. 8 vorgeschlagenen Einführung von § 463 Abs. 3 S. 3
). 21 c) Dies wird auch aus der Gesetzesbegründung zu § 463 Abs. 3 S. 3
-E in BT-Drs. 17/9874 deutlich. 22 Die Gesetzesbegründung bezieht sich nur auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, wenn sie wie folgt ausführt (BT-Drs. 17/9874 S. 26): „Vor Ende des Strafvollzugs prüft das Gericht nach § 67c Absatz 1 StGB-E, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erfordert und die Unterbringung verhältnismäßig wäre (…). Noch erforderlich ist die Unterbringung nur, wenn die bei ihrer Anordnung vom erkennenden Gericht prognostizierte Gefährlichkeit des Verurteilten nach Einwirkung des künftig therapieorientierten Strafvollzugs (vgl. § 66c Absatz 2 StGB-E) noch aufrechtzuerhalten ist. § 463 Absatz 3 Satz 3
-E in Verbindung mit § 454 Absatz 2 Satz 1 und 2
verpflichtet das Gericht nun, vor einer solchen Prognose stets das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, also auch dann, wenn das Gericht im konkreten Fall auf Grund eigener Einschätzung eine Aussetzung zur Bewährung nach § 67c Absatz 1 Satz 1 StGB-E nicht in Erwägung zieht (…).“ 23 Aus der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ergibt sich weiter: „Die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht sich dabei nicht auf die Tatsachen, die Grundlage für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB-E sind.“ Wenn damit die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen nicht ausreichend angebotener Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die ihrerseits Voraussetzung für eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB ist, gerade nicht vom zwingenden Gutachtensauftrag umfasst ist, zeigt dies ebenfalls, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung eine Gutachtenserholung unabhängig davon, ob eine Aussetzung erwogen wird, nur zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Frage, ob nach Verbüßung der Freiheitsstrafe der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, dagegen nicht zur Vorbereitung anderer Entscheidungen, wie insbesondere Entscheidungen über die Aussetzung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB, vorschreiben wollte. 24 d) Schließlich führt auch eine Auswertung von Kommentarfundstellen, einschließlich der vom Verteidiger zitierten Fundstelle in MüKoStPO und der dort zitierten Fundstellen in Löwe-Rosenberg und KK-
, zu keiner anderen Bewertung (Hervorhebungen einzelner Passagen durch Fettdruck im Folgenden jeweils durch den Senat): 25 aa) Eindeutig ist dabei die Kommentierung in BeckOK
/Coen, 56. Ed. 1.7.2025 (
GB und des § 72 Abs. 3 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig von den dort genannten Straftaten vorgeschrieben. Zusätzlich ist das Gericht bei der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auch dann verpflichtet, wenn es selbst im konkreten Fall eine Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht in Erwägung zieht.“ 26 bb) Die vom Verteidiger zitierte Fundstelle in MüKoStPO (MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl. 2024,
10). widerspricht dem nicht, vielmehr ist auch dort die Unabhängigkeit der Pflicht zur Gutachtenserholung nur auf Fälle des § 67c Abs. 1 StGB, nicht aber auf die des § 67d Abs. 2 und 3 StGB bezogen: „Abs. 3 S. 3 gewährt dem Gericht keinen Ermessensspielraum, sondern schreibt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend vor, sofern eine der genannten Konstellationen vorliegt und auch über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist. Dies sind über die in § 454 Abs. 2 genannten Fälle hinaus solche des § 67c Abs. 1 StGB, wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, sowie des § 67d Abs. 2 und Abs. 3 StGB, wenn keine Höchstfrist für eine freiheitsentziehende Maßregel vorgesehen oder diese Frist noch nicht abgelaufen ist.“ 27 cc) Die unter Fußnote 12 der vorstehenden Fundstelle zitierte Kommentierung in KK-
/Appl, 9. Aufl. 2023,
GB: „Prüft das Gericht nach § 67c Abs. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Einwirkung des künftig therapieorientierten Strafvollzugs (§ 66c Abs. 2 StGB) noch erfordert, ist vor einer solchen Prognose stets das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, also auch dann, wenn das Gericht nach eigener Einschätzung eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Betracht zieht.“ 28 dd) Lediglich die vom Münchener Kommentar ebenso unter Fußnote 12 zitierte Kommentierung in Löwe-Rosenberg (Löwe-Rosenberg,
, 27. Aufl., § 463
, juris Rn. 17) postuliert die Pflicht zur Gutachtenseinholung für alle der in § 463 Abs. 3 St. 3
genannten Entscheidungen unabhängig von der Frage, ob eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung vom Gericht erwogen wird: „Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung ist das Gericht nunmehr nach Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 454 Abs. 2 Satz 1 und 2 stets verpflichtet, zur Vorbereitung seiner Entscheidung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB, § 67c Abs. 1 StGB und § 72 Abs. 3 StGB das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Es kommt also für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr darauf an, ob das Gericht eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB, § 72 Abs. 3 StGB erwägt.“ 29 Dies überzeugt jedoch aus den vorstehend unter 2.a) bis c) herausgearbeiteten Gründen nicht. Ergänzend ist außerdem auf Folgendes hinzuweisen: 30
unter Rn. 17 in Löwe-Rosenberg setzt sich ohne nähere Begründung mit der voranstehenden Kommentierung unter Rn. 10 in Widerspruch, wonach bei Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ein Gutachten nur einzuholen ist, wenn die Aussetzung erwogen wird: „Für dieses Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB findet nach Absatz 3 Satz 3
genannten Entscheidungen, unabhängig von der Frage, ob eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung vom Gericht erwogen wird, enthält die Kommentierung in Löwe-Rosenberg zu § 463
zudem nicht. Wenn insoweit in Rn. 17 auf den Willen des Gesetzgebers Bezug genommen wird (“Mit der Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Bedeutung der Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus will der Gesetzgeber dadurch aber auch sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts nicht schematisch zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung führt“ mit Verweis auf BT-Drucks. 17/9874 „S. 39“, gemeint wohl S. 26), wird dabei nicht erwähnt, dass sich, wie oben dargelegt, die zitierte Gesetzesbegründung nur auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB bezieht. 32 3. Darüberhinaus ergibt sich auch aus dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, das auch für den Maßregelvollzug gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017, 2 BvR 1496/15, juris Rn. 18) keine Notwendigkeit für die Erholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens. 33 Wie die Kammer im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, ist keine wesentliche Änderung der für eine gutachterliche Einschätzung wesentlichen Anknüpfungsgrundlagen eingetreten, die eine erneute Bewertung durch einen Sachverständigen notwendig machen würde. III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.