BayObLG, Beschluss v. 09.10.2025 – 102 VA 53/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 09.10.2025 – 102 VA 53/25 Download Drucken Titel: Prozesskostenhilfe für den weiteren Beteiligten im Verfahren nach § 23 EGGVG Normenketten: EGGVG § 23 ZPO § 114 Abs. 1, § 121 Leitsätze: 1. Berechtigt, Prozesskostenhilfe zu beantragen, ist nicht nur der Antragsteller oder der Antragsgegner, sondern jeder, der am Verfahren förmlich beteiligt ist und darin eigene Rechte verfolgen kann. (Rn. 10) (red. LS Axel Burghart) 2. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab. (Rn. 17) (red. LS Axel Burghart) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts, rechtliches Gehör, Akteneinsicht Fundstellen: FamRZ 2026, 392 LSK 2025, 27499 Tenor Der Antrag der weiteren Beteiligten Y.L. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt XX wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind seit […] 2018 die Pflegeeltern des […] 2017 geborenen Kindes und weiteren Beteiligten A.L. (im Folgenden auch „das Kind“). Sie begehrten Einsicht in die Akten eines beim Amtsgericht […] geführten, zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens wegen elterlicher Sorge. Beteiligte am Sorgerechtsverfahren waren das Kind und dessen leibliche Eltern Y.L. und S.L. Hintergrund des Akteneinsichtsgesuchs war ein weiteres Hauptsache- und ein Eilverfahren, in denen es um den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern ging. Das Amtsgericht hörte die am Sorgerechtsverfahren Beteiligten zum Begehren der Antragsteller auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten an. Y.L. widersprach dem Akteneinsichtsgesuch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. März 2025. Die Sorgerechtsakte enthalte sensible Daten der leiblichen Eltern und auch des Kindes. Abzuwägen sei einerseits das Recht der Eltern auf informationelle Selbstbestimmung und andererseits das Recht der Pflegeeltern, ihre Rechte wahrzunehmen. Das „Wechselmodell“ sei höchstrichterlich im Rahmen des Umgangs angesiedelt; Kenntnisse zur sorgerechtlichen Situation seien nicht erforderlich. Darüber hinaus berücksichtige das Gericht von Amts wegen die Interessen des Kindes und die Fragen des Kindeswohls. Die Pflegeeltern seien nicht die Sachwalter des Kindes. 2 Mit Bescheid vom 14. April 2025 hat das Amtsgericht den Akteneinsichtsantrag der Antragsteller mit der Begründung zurückgewiesen, diese hätten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag, „nicht zu wissen, woran man ist, woran das Kind ist und wie es weitergeht …“, stelle keine Begründung für ein Akteneinsichtsgesuch dar. Unabhängig davon sei die Übersendung des Gutachtens auch nicht erforderlich. Denn es stelle lediglich die für die Entscheidung über die elterliche Sorge notwendigen Tatsachen fest. Im parallel anhängigen Verfahren (Verbleibensantrag), an dem die Pflegeeltern formell beteiligt seien, sei ein Gutachten zu den dort erheblichen Tatsachen erholt und den anwaltlichen Vertretern der Pflegeeltern übersandt worden. Unbeschadet dessen ergebe zudem die Abwägung des Akteneinsichtsrechts gegen die schutzwürdigen Interessen Dritter oder Beteiligter, dass schutzwürdige Interessen insbesondere der Kindesmutter der Akteneinsicht entgegenstünden. Diese sei mit der Akteneinsicht nicht einverstanden. 3 Mit Schriftsatz vom 28. April 2025, bei Gericht eingegangen am 29. April 2025, haben die Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt und ihn u. a. damit begründet, dass sich die in den verschiedenen familiengerichtlichen Verfahren bestellte gerichtliche Sachverständige widersprüchlich geäußert habe, was aufzuklären sei. Im weiteren Verfahren haben die Antragsteller ihr Akteneinsichtsbegehren auf das Gutachten der Sachverständigen vom 7. November 2024 beschränkt. 4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 hat der Senat das Kind sowie die leiblichen Eltern am Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG beteiligt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass das Vorbringen der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht begründen könne. 5 Die leibliche Mutter Y.L. hat sich, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 geäußert und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu gewähren. In der Sache hat sie erklärt, es werde davon ausgegangen, dass kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht mehr bestehe. Das Familiengericht treffe seine Beschlüsse aufgrund der jeweils letzten vorliegenden Erkenntnisse, die in öffentlicher mündlicher Verhandlung gesammelt würden. Alle Beteiligten hätten ausreichend Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung zu positionieren. Unbehelflich sei der Vortrag der Antragsteller, die Sachverständige habe sich in der Vergangenheit anders geäußert. Naturgemäß sei eine Begutachtung ein dynamischer Prozess und das Ergebnis auch Wechseln unterzogen. Dadurch würden ältere Anfangstatsachen bzw. Wertungen gegebenenfalls überlagert. Allenfalls könne ein rechtliches Interesse daraus resultieren, dass in dem Gutachten vom 7. November 2024, an dem die Antragsteller mitgewirkt hätten, über sie gespeicherte Daten enthalten seien. Insoweit könne der Ausschnitt, der sich mit den Antragstellern befasse, für sie durchaus einsehbar sein. 6 Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juli 2025 den Bescheid des Amtsgerichts vom 14. April 2025 aufgehoben, soweit Einsicht in das psychologische Gutachten der Sachverständigen N. vom 7. November 2024 abgelehnt worden ist. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft ein berechtigtes Interesse der Antragsteller als Dritte auf Gewährung von Einsicht in das Gutachten vom 7. November 2024 verneint. Die Antragsteller hätten dargetan und glaubhaft gemacht, dass sich das fragliche Gutachten auch mit der Frage des Verbleibs des Kindes bei den Pflegeeltern befasse und dies gerade auch der Streitpunkt in dem familiengerichtlichen Verfahren um den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern sei. Sie hätten zudem mögliche Widersprüche zwischen den gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen aufgezeigt. Der Antragsgegner ist angewiesen worden, den Antrag der Antragsteller auf Einsicht in dieses Gutachten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. II. 7 Der Antrag der weiteren Beteiligten L. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H1. ist abzulehnen. 8 1. Auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind ebenso wie für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 29 EGGVG Rn. 1; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 29 EGGVG Rn. 4; Köhnlein in BeckOK GVG, 28. Ed. Stand 15. August 2025, § 29 EGGVG Rn. 25; Pabst in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 29 EGGVG Rn. 10). 9 2. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO ist einer bedürftigen Partei auf deren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. § 121 ZPO regelt die weiteren Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich ein weiterer Beteiligter ohne Kostenrisiko und ohne anwaltliche Vertretung im Verfahren nach § 23 EGGVG äußern kann, weswegen nur dann eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt, wenn aufgrund besonderer Umstände eine anwaltliche Vertretung angezeigt erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.