OLG München, Urteil v. 25.09.2025 – 6 U 2074/24e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Urteil v. 25.09.2025 – 6 U 2074/24e Download Drucken Titel: Fehlende einheitliche Vertragszusammenfassung für die als Paket angebotenen Internet- und TV-Dienste Normenketten: TKG § 54 Abs. 3 S. 1, 2, § 66 Abs. 1, § 69 Abs. 1 S. 1 u. 2 UKlaG § 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Leitsätze: 1. Ein Unterlassungsanspruch eines klagenden Verbraucherschutzverbandes wegen Verstoßes gegen das TKG kann nicht auf UWG gestützt werden, da der Verband kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG ist und § 69 Abs. 1 TKG hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche darstellt. Seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs ergibt sich indes aus § 69 Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG. 2. Jedenfalls bei Klageeinreichung vor Inkrafttreten des jetzigen § 6 Abs. 1 UKlaG steht der Umstand, dass der Kläger sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs nicht ausdrücklich auf UKlaG berufen hat, einer Prüfung der Rechtmäßigkeit nach UKlaG nicht entgegen. Insoweit ist von einem einheitlichem Lebenssachverhalt und mithin von einem Streitgegenstand auszugehen, innerhalb dessen die Vorschriften von UWG und UKlaG – grds. – nebeneinander anwendbar sind und die auch vom Gericht unabhängig davon, ob die Anspruchsnormen explizit genannt sind, sämtlich zu prüfen sind. Ob dies für nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 UKlaG in der jetzt gültigen Fassung eingereichte Klagen weiterhin gilt oder ob die Neuregelung dazu führt, dass zukünftig UWG-und UKlaG-Ansprüche – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen – in unterschiedlichen Verfahren verfolgt werden müssen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Schlagworte: Aktivlegitimation, Geschäftliche Handlung, Vertragspaket, TV-Dienst, Internetdienst Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 14.05.2024 – 33 O 8186/23 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 03.06.2026 – I ZR 213/25 Fundstellen: MD 2026, 162 WRP 2025, 1632 ZIP 2026, 154 K & R 2025, 793 MDR 2026, 186 GRUR 2026, 330 LSK 2025, 27534 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 2024, Aktenzeichen 33 O 8186/23, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte weiter wie folgt verurteilt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 Kabel die kostenpflichtige Option GigaTV auswählen, vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der die Option GigaTV in einer gesonderten Vertragszusammenfassung aufgeführt wird, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet: II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 2024, Aktenzeichen 33 O 8186/23, wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung von Ziffer I. des hiesigen Urteils und diejenige von Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR, die von Ziffer III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Tatbestand A. 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz sowie wegen lauterkeitsrechtlicher Irreführung im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Vertrieb von Verträgen über Internetdienstleistungen mit TV-Kabel-Dienstleistungen geltend. 2 Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Er ist als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. 3 Die Beklagte ist Teil des V... -Konzerns. Sie vertreibt unter der Marke V... Produkte für Fernsehen, Video-on-Demand und Pay-TV. Über den Kabelanschluss bietet sie außerdem Breitband-Internet-Anschlüsse, WLAN-Dienste und Festnetz-Telefonanschlüsse über Breitbandkabel an. Ebenfalls Teil des V... – Konzerns ist die V... GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Sowohl die Beklagte als auch die V... GmbH vertreiben ihre Produkte im Internet über den gemeinsamen Internetauftritt www.v....de. 4 Die V...-Gesellschaften stellen in ihrem gemeinsamen Internetauftritt www.v....de ein Impressum gem. § 5 TMG mit nachfolgend eingelichteten Informationen bereit: 5 Das Impressum ist von jeder Unterseite der Webseite www.v .de aus abrufbar, auch während eines jeden Bestellvorgangs. 6 Auf der Internetseite www.v....de bietet die Beklagte den Internet- und Telefontarif „GigaZuhause 250 Kabel“ sowie den Fernsehzugangsdienst „GigaTV“ an. „GigaZuhause 250 Kabel“ ist ein Produkt für den Internetzugang und die Festnetztelefonie. Beide Dienste lassen sich bei der Beklagten sowohl zusammen als auch unabhängig voneinander bestellen. Beide Angebote sind auch getrennt widerrufbar und kündbar. 7 Die Beklagte bot am 20.04.2023 auf der Internetseite www.v....de in der Rubrik „Internet & Festnetz“ den Internet- und Telefontarif „GigaZuhause 250 Kabel“ sowie den Fernsehzugangsdienst „GigaTV“ an: 8 Klickten Verbraucher auf den roten Button „Verfügbarkeit prüfen“ und führten sie die Prüfung durch, erschien die nachfolgende Seite: 9 Über den Button „Bestellen“ gelangten Verbraucher zu der nachfolgenden Ansicht: 10 Wählten Verbraucher das Gerät „Fritz!Box 6660“ zu 4,99 EUR monatlich aus und klickten danach auf den Link „Weiter“, öffnete sich ein PopUp-Fenster mit Werbung für das TV-Angebot „GigaTV“. Dieses wurde für die ersten sechs Monate kostenfrei, danach für 14,99 EUR monatlich angeboten, wenn es mit dem Angebot „GigaZuhause 250 Kabel“ zusammen bestellt wurde: 11 Wählten Verbraucher den Link „Ja, GigaTV bestellen“ aus, wurden sie zu einer Seite weitergeleitet, auf der sie ihre persönlichen Angaben in eine Dateneingabemaske eintragen mussten. Rechts in der Preisübersicht wurden die gewählten Telekommunikationsdienstleistungen aufgeführt: 12 Als letzten Bestellschritt unter dem Reiter „4. Angaben prüfen“ stellte die Beklagte in einem herunterladbaren pdf-Dokument für den Dienst „GigaZuhause 250 Kabel“ samt „Fritz!Box 6660“ sowie den Dienst „GigaTV“ jeweils eine Vertragszusammenfassung bereit: (vgl. Anlage K3) 13 Die V... GmbH bot am 24.04.2023 über den Internetauftritt www.v....de das Internet- und Telefonieprodukt „GigaZuhause 250 DSL“ an. Wählten Kundinnen und Kunden das entsprechende Angebot im Internetauftritt www.v....de aus, indem sie auf den Button „Bestellen“ klickten, erschien im weiteren Verlauf des Bestellprozesses ein PopUp-Fenster mit einer Werbung für den Fernsehzugangsdienst „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“, deren Anbieterin die Beklagte war: 14 Bei Anklicken des Sternchens hinter der Preisangabe „ab dem 7. Monat 19,99 €“ erschien das folgende Bild: 15 Hinsichtlich des Angebots für das Produkt „GigaZuhause 250 DSL“ war ein Hinweis auf die V GmbH als Vertragspartner abrufbar: 16 Dass Vertragspartnerin des Produkts „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ die Beklagte ist, war im Zeitpunkt des Erscheinens des PopUp-Fensters nur über das Impressum der Internetseite www.v .de ersichtlich, welches von jeder Unterseite des Internetauftritts www.v .de aus und während des gesamten Bestellvorgangs abrufbar war: 17 Die Information, dass die Beklagte Vertragspartnerin von „GigaTV Net inkl. Apple ist, sowie ihre Anschrift wurden im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs im Rahmen der gemäß § 54 Abs. 3 TKG bereitzustellenden Vertragszusammenfassung als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt: (Anlage B4) 18 Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2023 wegen dreier Verstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertrags- bzw. Angebotsgestaltungen abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 5). In Bezug auf die beiden hier streitgegenständlichen Verstöße war die Abmahnung erfolglos (Anlage K 6). 19 Mit seiner am 30.06.2023 zum Landgericht München I eingereichten Klage hat der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen 1. gegenüber Verbraucher:innen, die im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 Kabel die kostenpflichtige Option GigaTV auswählen, vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher:innen eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der die Option GigaTV in einer gesonderten Vertragszusammenfassung aufgeführt wird, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet, und/oder 2. gegenüber Verbraucher:innen im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 DSL für die kostenpflichtige Option GigaTV Net inkl. Apple TV 4K zu werben bzw. werben zu lassen, ohne Angaben über die Anbieteridentität und die Anbieteranschrift zu machen, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet. 20 Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt die Klage abzuweisen. 21 Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.05.2024, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, den Klageantrag 1. abgewiesen und den Klageantrag 2. zugesprochen. 22 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Klageabweisung; Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Verurteilung zur Unterlassung. 23 Der Kläger führt aus, das Landgericht stelle zu Unrecht maßgeblich auf die einheitliche Abrufbarkeit der beiden Vertragszusammenfassungen in einem Dokument ab. Das Landgericht meine zudem rechtsirrig, den Anforderungen an § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG sei genügt, weil die beiden Vertragszusammenfassungen nur als Einheit heruntergeladen werden könnten. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Verbindung mehrerer Vertragszusammenfassungen betreffend mehrere im Rahmen eines Angebotspakets zusammengefasste Angebote zu einem herunterladbaren Dokument die Anforderungen an § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG erfülle, widerspreche dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG und dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelungen, auch unter Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 mit dem darin enthaltenen Muster. 24 Der Kläger beantragt zuletzt das am 14. Mai 2024 verkündete und am 14. Mai 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 33 O 8186/23 teilweise abzuändern und die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus weiter zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 Kabel die kostenpflichtige Option GigaTV auswählen, vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher:innen eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der die Option GigaTV in einer gesonderten Vertragszusammenfassung aufgeführt wird, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 25 Die Beklagte beantragt hinsichtlich ihrer eigenen Berufung, das Urteil des Landgerichts München I vom 14.05.2024, Az. 33 O 8186/23 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Hinsichtlich der Berufung des Klägers beantragt die Beklagte , die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 26 Die Beklagte führt hinsichtlich des in erster Instanz abgewiesenen Klageantrags aus, das Landgericht habe insoweit richtig entschieden, weil der Internet- und Telefontarif "GigaZuhause 250 Kabel" und der Fernsehzugangsdienst "GigaTV Cable" völlig unabhängig voneinander gebucht und genutzt werden könnten. Die Bestellung des einen sei nicht notwendig zur Nutzung des anderen. Die einheitliche Bestellung hindere die Annahme zweier rechtsgeschäftlich getrennter Verträge nicht. Auch bei Betätigung eines Buttons könnten mehrere Verträge zustande kommen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 U 3878/19 –, Rn. 74, juris). Ob bei mehreren Vertragsgegenständen ein Vertrag oder mehrere Verträge geschlossen würden, richte sich nach dem Willen der Vertragsparteien und sei durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Die Auslegung ergebe hier, dass zwei selbständige Verträge geschlossen worden seien. 27 Bei dem streitgegenständlichen Bestellvorgang entschieden sich Kunden zunächst ausschließlich für das kabelbasierte Internet- und Telefonanschlussangebot „GigaZuhause 250 Kabel“, indem sie diesbezüglich den Bestellvorgang starteten. Den Fernsehzugangsdienst „GigaTV Cable“ fügten sie erst nachträglich und damit gesondert ihrer Bestellung hinzu. Auf der Unterseite „3. Persönliche Angaben“ würde in der Produktübersicht auf der rechten Seite das ausgewählte Angebot „GigaTV Cable“ unter dem Angebot „GigaZuhause 250 Kabel“ angezeigt und durch einen waagerechten Strich getrennt und damit separat aufgeführt. Auf der der nächsten Webseite mit dem Titel „Angaben prüfen“ stelle die Beklagte neben der beschriebenen Produktübersicht eine Vertragszusammenfassung als Download zur Verfügung. 28 Im Übrigen fehle es gemäß § 66 Abs. 1 TKG bzw. Art. 107 Abs. 1 RL (EU) 2018/1972 an einer "Bündelung" eines Telekommunikationsdienstes mit einer anderen Leistung zu einem "Dienstpaket" oder einem "Dienst- und Endgerätepaket" (vgl. ErwG 281 S. 5 der RL (EU) 2018/1972; BeckOK InfoMedienR/Kiparski TKG2021 § 66 Rn. 13). Ausreichend für das Vorliegen eines Angebotspakets sei nicht allein das Vorliegen eines "einheitlichen Bestellvorgangs" und die damit einhergehende zeitgleiche Bestellung mehrerer Leistungen. Erforderlich sei vielmehr gemäß § 66 Abs. 1 TKG bzw. Art. 107 Abs. 1 RL (EU) 2018/1972 eine "Bündelung" eines Telekommunikationsdienstes mit einer anderen Leistung zu einem "Dienstpaket" oder einem "Dienst- und Endgerätepaket". Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 66 TKG (BT-Drs. 19/26108, S. 296) sowie Erwägungsgrund 283 der Richtlinie (EU) 2018/1972 halte es der Gesetzgeber für das Vorliegen eines Angebotspaketes für erforderlich, dass die Leistungen, "aufgrund desselben Vertrages" oder "aufgrund eng miteinander zusammenhängender oder verknüpfter Verträge", mithin aufgrund eines "Angebotspakets" bereitgestellt würden. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass es mehr bedürfe als die bloße Bereitstellung mehrerer Leistungen aufgrund desselben Bestellvorgangs. Wenn der Gesetzgeber es für das Vorliegen eines Angebotspakets als ausreichend gehalten hätte, dass mehrere Angebote zeitgleich bereitgestellt würden, hätte er dies ausdrücklich geregelt. Das habe er aber nicht. 29 Selbst bei Vorliegen eines Angebotspaket im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG seien die Angebote "GigaZuhause 250 Kabel" und "GigaTV Cable" entgegen dem Vortrag des Klägers nicht in lediglich einer einzigen Vertragszusammenfassung und damit unter einer einzigen Überschrift aufzuführen. Dies ergebe sich weder aus § 66 TKG (Art. 107 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/1972) i.V.m. § 54 Abs. 3 TKG (Art. 102 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2018/1972), noch aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243. Das Landgericht habe daher zutreffend herausgestellt, dass das Verständnis des Klägers "auf eine bloße Förmelei" hinausliefe. Da hinsichtlich der Angebote "GigaZuhause 250 Kabel" und "GigaTV Cable" mehrere Verträge geschlossen worden seien, sei die Beklagte sogar verpflichtet, für diese Angebote inklusive der insoweit dazugehörenden Nicht-Telekommunikationsdienste jeweils eine eigene Vertragszusammenfassung bereitzustellen. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen. 30 Auch wenn man einen Verstoß gegen § 54 Abs. 3 TKG annähme, sei dieser nicht gem. § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Denn die Beklagte stelle in einem einzigen PDF-Dokument transparent alle gem. § 54 Abs. 3 S. 2 TKG erforderlichen Informationen bereit und verwende das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 bereitgestellte Muster. Beide Vertragszusammenfassungen seien untrennbar miteinander verbunden. Selbst wenn sie dazu verpflichtet wäre, bloß einmal das Muster der Durchführungs-VO (EU) 2019/2243 zu verwenden, läge hierin allenfalls insofern eine Abweichung vom gesetzlichen Standard in formeller Hinsicht, als die Beklagte die Bestellungen in separaten Formularen, die für sich dem Muster der Durchführungs-VO (EU) 2019/2243 entsprächen, innerhalb eines PDF-Dokuments aufgeführt habe. Eine inhaltliche Abweichung liege nicht vor. Durch die von der Beklagten gewählte Darstellungsform werde die Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil: Es diene auch der Transparenz und Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, wenn die unterschiedlichen Tarife voneinander getrennt angeboten würden. 31 Hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung zur Unterlassung ist die Beklagte der Auffassung, dass kein Verstoß vorliege. Eine Anbieterkennzeichnung in der streitgegenständlichen PopUp-Werbung sei gemäß §§ 5a, 5b UWG nicht erforderlich. Das Landgericht habe eine unzutreffende Verbrauchererwartung zugrunde gelegt. Die Information, welche Vodafone-Gesellschaft Anbieter des Fernsehzugangsdiensts „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ sei, sei gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht dazu geeignet, Kundinnen und Kunden der Beklagten zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Denn maßgeblich für den Durchschnittsverbraucher sei allein, dass er ein Produkt der Marke „V...“ und dem damit verbundenen „guten Ruf“ erwerbe. Welche der verschiedenen Gesellschaften des V...-Konzerns die Dienste konkret anbiete, sei für den Verbraucher hingegen unerheblich. Das Landgericht irre mit seiner Annahme, Verbraucher gingen davon aus, dass Anbieter des Fernsehzugangsdienstes „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ die V... GmbH sei. Diese Sichtweise sei mit dem Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unvereinbar. Dass der verständige Verbraucher davon ausgehe, dass der Fernsehzugangsdienst „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ ebenfalls von der V... GmbH angeboten werde, sei ausgeschlossen. Die Beklagte treffe in der angegriffenen PopUp-Werbung keine Aussage darüber, wer Anbieter des Fernsehzugangsdienstes „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ sei. Darüber, wer Anbieter des beworbenen Dienstes „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ sei, mache sich der Verbraucher keine Gedanken und verfüge auch nicht über eine entsprechende Erwartung. 32 Es bestehe keine Wesentlichkeit der Anbieterinformation gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine Angabe der Identität des Unternehmers in der Werbung selbst sei nicht geboten. Dem Interesse des Verbrauchers zu wissen, wer Anbieter des beworbenen Produktes sei, werde durch die Darstellung im Impressum hinreichend Rechnung getragen. Für den Online-Handel sei anerkannt ist, dass die gemäß §§ 5a, 5b UWG grundsätzlich erforderlichen Angaben zu Identität und Anschrift über Verlinkungen zum „Impressum“ bereitgestellt werden könnten. 33 Ferner mangele es an einer Wesentlichkeit der Anbieterinformation gem. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG. Allein, dass die Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein könne, löse keine Informationspflicht gemäß § 5a UWG aus (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 16069 Rn. 28). Entscheidend sei, ob der Angabe einer Information für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung „erhebliches Gewicht“ zukomme. Das sei hier nicht der Fall. Der durchschnittliche Verbraucher sei an der Information, welche V...-Gesellschaft für welches V...-Produkt verantwortlich ist, nicht interessiert. 34 Eine geschäftliche Relevanz sei ebenfalls zu verneinen. Das vorgeworfene Vorenthalten der Information sei nicht geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der verständige Verbraucher sei daran gewöhnt, in Internet-Marktplätzen wie Amazon in einem Buchungsvorgang Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Anbietern zu beziehen. Vorliegend schließe der Verbraucher aber noch nicht einmal Verträge mit „irgendwelchen“ Marktplatzanbietern, sondern mit V...-Gesellschaften. Dass sie zwei Vertragspartner bei Abschluss des streitgegenständlichen Buchungsvorgangs erhalten, sei für die Verbraucher nicht nachteilig, weil für Kündigungen das gemeinsame Internetformular auf ....de/einfache-kuendigung.html bereitgestellt werde. 35 Ein Vorenthalten von Anbieterinformationen gemäß § 5a UWG sei zu verneinen, weil die entsprechenden Angaben im stets abrufbaren Impressum bereitgestellt würden. Eine Anbieterinformation werde nicht dann schon vorenthalten, wenn der Nutzer nicht bereits in der Werbung selbst, sondern erst über Verlinkungen in ein oder zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelange (EuGH GRUR 2011, 930 – Ving Sverige). Dies sei für den Online-Handel anerkannt. Den Kunden würde schließlich im weiteren Bestellvorgang eine Vertragszusammenfassung gemäß § 54 Abs. 3 TKG bereitgestellt, aus der sich die Beklagte als Anbieterin des Produkts „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ ergebe. Dies sei rechtzeitig. 36 In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass § 69 TKG die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Verstöße gegen das TKG möglicherweise abschließend regele, so dass das UWG gegebenenfalls nicht zur Anwendung gelangen könne. Dies könnte Auswirkungen auf die Aktivlegitimation des Klägers haben, der nicht unmittelbarer Adressat des § 69 Abs. 1 Satz 2 TKG ist. Der Senat hat den Parteien hierzu eine Schriftsatzfrist eingeräumt. 37 Der Kläger hat hierzu innerhalb offener Schriftsatzfrist ausgeführt, § 69 Abs. 1 TKG enthalte keine abschließende Regelung im Hinblick auf die Aktivlegitimation bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. § 69 TKG wolle ein zusätzliches Regulativ schaffen, weswegen die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs unberührt blieben. Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung zur Vorgängerregelung des § 69 TKG, dem § 44 Abs. 1 TKG a.F., keine Bedenken hinsichtlich einer Aktivlegitimation eines Verbands für Ansprüche aus dem UWG gehabt (BGH, Az. I ZR 106/20, Rn. 23). Der Gesetzgeber habe seinerseits mit der Ersetzung des § 44 Abs. 1 TKG a.F. durch § 69 Abs. 1 TKG keine Änderung der Rechtslage verfolgt. Gemäß der Gesetzbegründung habe er den Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 TKG a.F. mit der Schaffung von § 69 Abs. 1 TKG nicht ändern wollen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26109, S. 298). Auch das Oberlandesgericht Köln habe in einem aktuellen Urteil vom 10.1.2025, Az. 6 U 68/24, keine Bedenken erkennen lassen. Unabhängig davon müsse das hiesige Oberlandesgericht ungeachtet einer erst nach Klageerhebung erfolgten Änderung der Zuständigkeiten im § 6 UKlaG den Sachverhalt hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen aus UWG und UKlaG bzw. TKG prüfen, da insoweit ein einheitlicher Streitgegenstand vorliege. 38 Die Beklagte hat demgegenüber innerhalb offener Schriftsatzfrist dargetan, § 69 Abs. 1 TKG stelle eine spezielle und abschließende Regelung zur Anspruchsberechtigung bei Verstößen gegen das TKG dar. Der Kläger habe indes den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausschließlich auf das UWG gestützt. Unmittelbar könne der Kläger seine Ansprüche nicht auf § 69 TKG stützen, weil er nicht zu den dort genannten Berechtigten zähle. Auf eine Aktivlegitimation nach dem UKlaG könne sich der Kläger gleichfalls nicht berufen, weil er sich hierauf nicht von Anfang an berufen habe und es sich bei Ansprüchen nach dem UWG und dem UKlaG um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Dafür spreche unter anderem die klare Zuständigkeitsregelung in § 6 UKlaG, die Ansprüche nach dem UKlaG den Oberlandesgerichten zuweise und im Übrigen die Zuständigkeit der Landgerichte für Verstöße gegen das UWG unberührt lasse. 39 Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe B. 40 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg (I.), die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos und ist zurückzuweisen (II.). 41 I. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16 UKlaG, § 54 Abs. 3, § 66 TKG gegen die Beklagte, weil letztere entgegen § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG in Verbindung mit Art. 1, Anhang Teil A, Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 1029/2243 vor der Vertragserklärung des Verbrauchers keine einheitliche Vertragszusammenfassung für die von ihr als Paket angebotenen Internet- und TV-Dienste bereitgestellt hat. 42 1. § 69 Abs. 1 TKG stellt hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche dar (vgl. Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, § 3a, Rn. 1.40). Dies ergibt sich daraus, dass § 69 Abs. 1 Satz 1 TKG explizit den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verstößen gegen das TKG normiert. Er enthält daneben keinen Hinweis auf eine etwaig bestehende Anspruchskonkurrenz zu einem Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach dem UWG. Da § 69 TKG zudem allein den Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG als Voraussetzung für die genannten Rechtsfolgen ausreichen lässt, besteht auch keine Notwendigkeit für eine Anspruchskonkurrenz mit den Vorschriften des UWG, die im Gegensatz zu § 69 Abs. 1 TKG weitere Anspruchsvoraussetzungen normieren. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG scheidet daher im Streitfall aus, da der Kläger kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG, weil er weder Endbenutzer noch Wettbewerber der Beklagten ist. 43 2.Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich indes aus § 69 Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG (vgl. Lueg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 48. Edition, Stand: 01.05.2025; § 69 TKG Rn. 3). Er ist als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen, die seitens des Klägers als von der Beklagten verletzt behauptete Vorschrift ist explizit als Verbraucherschutzgesetz qualifiziert. 44 § 6 Abs. 1 UklaG in der jetzt gültigen Fassung steht dem nicht entgegen, ebensowenig wie der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch zuvor nicht explizit auf UKlaG, sondern nur auf UWG gestützt hat. So hat er in der Klageschrift (Bl. 13 der LG-Akten) lediglich vorgetragen, nicht nur nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sondern auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt zu sein und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2025 erklärt, der Auffassung zu sein, dass sein geltend gemachter und mit der Berufung weiter verfolgter Anspruch auch nach UKlaG zuzusprechen sei (Bl. 93 OLG-Akten). Dies ist indes im Streitfall unschädlich, da zumindest bei Klagen, die – wie hier – zu einer Zeit anhängig gemacht wurden, zu der als Eingangsgericht für auf UKlaG gestützte Klagen noch die Landgerichte zuständig waren. 45 Zwar sieht § 6 Abs. 1 UKlaG in der aktuellen Fassung für Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden eine ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Oberlandesgerichts vor, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hat die Klage vor dem Landgericht München I erhoben. Das ist jedoch vorliegend unschädlich. Denn § 6 UKlaG in seiner derzeitigen Fassung gilt erst seit dem 13.10.2023. Der streitgegenständliche Vorgang datiert vor diesem Datum, nämlich vom 20.04.2023. Die Klage zum Landgericht München I hat der Kläger am 30.06.2023 erhoben. Somit bestand für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Möglichkeit einer Klageerhebung zum Oberlandesgericht; ein Verstoß gegen UKlaG hinsichtlich der streitgegenständlichen Verletzungshandlung war im Zeitpunkt der Einreichung der Klage vor dem Landgericht geltend zu machen. 46 Jedenfalls bei der hier vorliegenden Konstellation einer Klageeinreichung vor Inkrafttreten des jetzigen § 6 Abs. 1 UKlaG steht der Umstand, dass der Kläger sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs nicht ausdrücklich auf UKlaG berufen hat, einer Prüfung der Rechtmäßigkeit nach UKlaG nicht entgegen. Insoweit ist von einem einheitlichem Lebenssachverhalt und mithin von einem Streitgegenstand auszugehen, innerhalb dessen die Vorschriften von UWG und UKlaG – grds. – nebeneinander anwendbar sind (Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 UKlaG, Rn. 73) und die auch vom Gericht unabhängig davon, ob die Anspruchsnormen explizit genannt sind, sämtlich zu prüfen sind. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Klage bereits nach einer Anspruchsgrundlage vollständig zuzusprechen ist und der Kläger nicht durch die Antragsfassung das Gericht dazu nötigt, weitere unterschiedliche rechtliche Aspekte innerhalb desselben Streitgegenstands zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 25 – Biomineralwasser), oder wenn der Kläger für die weiteren rechtlichen Aspekte innerhalb eines Streitgegenstands keinen hinreichend erforderlichen Sachvortrag erbringt oder sonst zu erkennen gibt, dass er eine Beanstandung nach anderen Vorschriften ausdrücklich nicht geltend machen möchte (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße). Beides ist vorliegend nicht einschlägig: da sich dem klägerischen Vorbringen sämtliche tatsächlichen Umstände entnehmen lassen, die für eine klagezusprechende Entscheidung nach UKlaG erforderlich sind, war das streitgegenständliche Verhalten auch auf dessen Grundlage hin zu prüfen. 47 Ob dies für nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 UKlaG in der jetzt gültigen Fassung eingereichte Klagen weiterhin gilt (so wohl OLG Köln, WRP 2025, 514 Rn. 15 – Verspätete Abschlussrechnung; vgl. auch Büscher, WRP 2024, 1 Rn. 68 ff.) oder ob die Neuregelung dazu führt, dass zukünftig UWG-und UKlaG-Ansprüche – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen, in unterschiedlichen Verfahren verfolgt werden müssen (s. hierzu KG, GRUR 2025, 1009 – Probeabo-Button), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. 48 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.