OLG München, Beschluss v. 20.01.2025 – 36 W 67/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 20.01.2025 – 36 W 67/24 e Download Drucken Titel: Tatbestandsberichtigung nach Wechsel des Einzelrichters zur Staatsanwaltschaft Normenkette: ZPO § 314, § 320 Leitsätze: 1. Eine Tatbestandsberichtigung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Einzelrichter, von dem das Urteil stammt, nicht mehr bei dem Gericht tätig ist (hier Wechsel zur Staatsanwaltschaft) (entgegen OLG Hamburg BeckRS 2019, 19134). (Rn. 18 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Bindung an den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nach § 314 ZPO tritt nicht ein, wenn der Berufungskläger dessen Richtigkeit bestreitet, aber eine Tatbestandsberichtigung wegen Verhinderung der erstinstanzlichen Richter nicht erreichen kann (Anschluss an BVerfG BeckRS 2004, 25158). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Urteil, Tatbestandsberichtigung, Verhinderung des Einzelrichters, Gerichtswechsel, Staatsanwaltschaft, Bindungswirkung Vorinstanz: LG München II vom -- – 9 O 2609/19 Fundstellen: MDR 2025, 611 LSK 2025, 278 Tenor Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte Ansprüche aus einem vertraglichen Schuldbeitritt zu Mietforderungen der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht. 2 Das Landgericht München II hat durch Richter ... als Einzelrichter mit Endurteil vom 29.08.2023 die Klage abgewiesen. Im Tatbestand hat er zur Prozessgeschichte unter anderem festgestellt: „Der Beklagte hat am 10.01.2019 durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Gesamtwiderspruch gegen den am 03.01.2019 antragsgemäß erlassenen und am 08.01.2019 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg erhoben. Hierüber wurde der klägerische Prozessbevollmächtigte am 11.01.2019 in Kenntnis gesetzt. …“ 3 Das Urteil wurde den Klägervertretern am 30.08.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2023, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger beantragt, den Tatbestand des Urteils gemäß § 320 ZPO zu berichtigen, indem der Satz „Hierüber wurde der klägerische Prozessbevollmächtigte am 11.01.2019 in Kenntnis gesetzt.“ durch den Satz „Hierüber wurde der Kläger mit Widerspruchsnachricht vom 11.01.2019 Anlage K 20 am 18.01.2019 in Kenntnis gesetzt.“ ersetzt werden sollte. Die vom Landgericht getroffene Feststellung sei aktenwidrig und widerspreche dem unstreitigen Vortrag des Klägers. Hilfsweise hat der Kläger seinen Antrag auf § 319 ZPO gestützt. 4 Das Landgericht München II hat den Kläger mit Verfügung vom 25.09.2023 darauf hingewiesen, dass der entscheidende Einzelrichter aus der Kammer ausgeschieden und nicht mehr Richter am Landgericht München II sei. Dementsprechend dürfte eine Tatbestandsberichtigung aufgrund von § 320 Abs. 3 S. 2 ZPO unmöglich sein. § 319 ZPO dürfte nicht einschlägig sein. Das Landgericht hat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurückgenommen wird. 5 Der Kläger hielt eine Verhinderung des entscheidenden Einzelrichters nach Ausscheiden aus der Kammer und dem Landgericht München II für möglich. Seiner Ansicht nach habe dies dazu geführt, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 320 Abs. 3 S. 2 ZPO der Tatbestandsberichtigungsantrag sachlich nicht beschieden werden könne, was zur Folge habe, dass im Umfang der beantragten Berichtigung eine Beweiskraft des Tatbestands ausscheide. 6 Nach Meinung des Klägers sollte der Tatbestandsberichtigungsantrag – mit den dargestellten Rechtsfolgen – unbeschieden bleiben. Unter diesen Umständen hielt der Kläger den Antrag aufrecht. 7 Mit Beschluss vom 23.10.2023 hat das Landgericht München II durch drei Richter der 9. Zivilkammer einschließlich des Vorsitzenden den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom 13.09.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antrag sei als unzulässig zu verwerfen, da eine Verhinderung des einzig entscheidungsbefugten Richters vorliege. Der allein für den Antrag zuständige Einzelrichter X sei aus der Kammer ausgeschieden und nicht mehr Richter am Landgericht München II. Eine Tatbestandsberichtigung könne daher nicht erfolgen. § 319 ZPO sei nicht einschlägig, da kein Schreibfehler, Rechenfehler oder ein ähnlicher Fehler ersichtlich sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Antrag nicht unbeschieden zu den Akten zu nehmen. Die Frage der Verhinderung des vormals entscheidenden Richters könne nur durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Andernfalls wäre es den Parteien nicht möglich, im Falle einer abweichenden Auffassung zur Frage der Verhinderung i. S. d. § 320 ZPO den Verhinderungsfall durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen. Die Einschränkung der Beweiskraft des Tatbestands im Umfang der beantragten Berichtigung bleibe hiervon unberührt. Eine sachliche Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag sei nicht ergangen. Der Beschluss wurde am 24.10.2023 formlos an die Parteivertreter in Auslauf gegeben. 8 Mit Schriftsatz vom 07.11.2023, eingegangen am selben Tag beim Landgericht München II, hat der Kläger gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Aus Klägersicht sei nicht ausreichend begründet worden und für den Kläger auch nicht ersichtlich, dass ein Verhinderungsfall i. S. v. § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliege. Der Umstand, dass der entscheidende Einzelrichter nicht mehr beim Landgericht München II tätig sei, begründe alleine noch keinen Verhinderungsfall in rechtlicher Hinsicht. So führe ausweislich der BGH-Rechtsprechung nicht einmal der Wechsel eines Richters zur Staatsanwaltschaft zu dessen Verhinderung, was für den Richter auf Probe erst recht gelte. Gleiches gelte für den Wechsel an ein anderes Gericht desselben Bundeslandes oder an ein Bundesgericht, solange der Richter noch im aktiven Richterdienst tätig sei. 9 Das Landgericht München II hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2024 nicht abgeholfen. In neueren Entscheidungen, speziell zu § 320 Abs. 3 ZPO, sehe die Rechtsprechung einen aus dem Spruchkörper ausgeschiedenen Richter nicht als gesetzlichen Richter an, auch wenn er weiterhin als Richter im selben Bundesland tätig sei. Erst recht müsse dies für einen Wechsel zur Staatsanwaltschaft – wie hier – gelten. 10 Die Akten wurden dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt, hier dem 36. Zivilsenat, der bereits seit September 2023 mit dem Berufungsverfahren gegen die Hauptsacheentscheidung befasst war. Im Termin vom 10.06.2024 haben die Parteien in der Hauptsache einen Vergleich geschlossen und vereinbart, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen haben. 11 Auf Anfrage des Senats hat der Kläger die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.06.2024 für erledigt erklärt und angeregt, dass die Kostentragung der Kostentragungsregelung im Vergleich folgen könnte. Nachdem die Beklagtenvertreter hierauf zunächst keine Stellungnahme abgegeben haben, hat der Senat die Erledigungserklärung den Beklagtenvertretern nochmals mit Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO am 22.10.2024 zugestellt. Die Beklagtenvertreter haben sich mit Schriftsatz vom 22.10.2024 der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. II. 12 Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat, da eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren gemäß § 568 S. 1 ZPO nur dann in Betracht kommt, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschluss vom 23.10.2023 ist durch drei Richter einschließlich des Vorsitzenden ergangen. III. 13 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO eingelegt worden. Der Anfechtungsausschluss des § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO greift nicht, da über den Antrag des Klägers sachlich nicht entschieden wurde (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 320 ZPO Rdnr. 17 m. w. N.). IV. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigterklärung des Rechtsstreits durch die Parteien über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. 15 1. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage einer summarischen Prüfung. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn es nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen. Maßgeblich ist der Eingang der letzten Erklärung bei Gericht (BGH, Beschluss vom 24.09.2020, IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440, juris Rdnr. 13; BGH, Beschluss vom 07.05.2007, VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429, juris Rdnr. 7; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 91a Rdnr. 45, 47, jeweils zur übereinstimmenden Erledigung des Hauptsacheverfahrens). 16 2. Nach diesen Grundsätzen hätte der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.