VGH München, Beschluss v. 29.09.2025 – 8 ZB 25.1259 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 29.09.2025 – 8 ZB 25.1259 Download Drucken Titel: Zustimmung zur Widmung als öffentlicher Weg durch zeitlich aufeinanderfolgende Erklärungen der Miteigentümer Normenketten: BayStrWG Art. 6 Abs. 3 BGB § 747 Leitsätze: 1. Gehört ein für eine Straße benötigtes Grundstück mehreren Miteigentümern, muss die Zustimmung zur Widmung als öffentlichen Weg von allen gemeinsam bewirkt werden. Dabei handelt es sich nicht um koordinierte Verfügungen der Teilhaber über ihre Miteigentumsanteile, sondern um eine einheitliche Verfügung aller Miteigentümer über das ganze Grundstück. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Zustimmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erfordert kein gleichzeitiges Handeln der Miteigentümer (mit der Folge, dass der zuerst Handelnde stets Nichtberechtigter iSd § 185 BGB wäre), sondern es genügen zeitlich aufeinanderfolgende Einzelerklärungen, sofern sie inhaltlich übereinstimmen und sich insofern zu einer einheitlichen Verfügung ergänzen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berufungszulassung (abgelehnt), Widmung eines Eigentümerwegs, gemeinschaftliche Zustimmung von Miteigentümern, Widerruf (verneint), Straßenrecht, Widmung, öffentlicher Weg, Privatgrundstück, Zustimmung der Eigentümer, Miteigentum, einheitliche Verfügung, zeitlich aufeinanderfolgende Erklärungen Vorinstanz: VG München, Urteil vom 04.06.2025 – M 28 K 22.4017 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Widmung ihres Grundstücks als Eigentümerweg. 2 Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Grundstücks FlNr. 34/2 Gemarkung O* … Die Beklagte setzte mit der dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „O* …“ vom 14. Februar 2007 auf dem Grundstück eine öffentliche Straßenfläche fest. Im Zuge dessen hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann (seinerzeit jeweils Miteigentümer zu ¼) unter dem 5. April 2004 sowie der damalige Miteigentümer zu ½ M. (Rechtsvorgänger der Klägerinnen zu 2 und 3) unter dem 19. Dezember 2005 jeweils ihr Einverständnis mit der Widmung des Grundstücks als öffentlicher Eigentümerweg erklärt. 3 Die Klägerin zu 1 widerrief unter dem 20. Mai 2020 ihre Zustimmung. 4 Am 28. Juni 2022 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Widmung des Grundstücks FlNr. 34/2 als öffentlicher Eigentümerweg. Die Widmungsverfügung wurde durch Aushang vom 3. August bis 13. September 2022 bekanntgemacht. 5 Hiergegen ließen die Klägerinnen am 18. August 2022 Klage erheben, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 4. Juni 2025 abgewiesen hat. Die auf das Grundstück als Ganzes bezogenen Einzelerklärungen der Voreigentümer seien zu einer gemeinschaftlichen Zustimmung im Sinn des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG „verschmolzen“. Ein Widerruf sei mit dem Zugang der Zustimmungserklärung des M. vom 19. Dezember 2005 unmöglich geworden. Zudem hätten die Klägerinnen zu 2 und 3 nicht widerrufen. 6 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Rechtschutzbegehren weiter. Es fehle an einer gemeinschaftlichen Verfügung über das Grundstück als Ganzes im Sinn des § 747 Satz 2 BGB; eine Vielzahl an Verfügungen der Miteigentümer über ihre jeweiligen Anteile genüge Art. 6 Abs. 3 BayStrWG nicht. Getrennte Erklärungen könnten nicht zu einer einheitlichen Erklärung „verschmolzen“ werden. Die Klägerin zu 1 habe die Zustimmung alleine widerrufen können, weil der frühere Miteigentümer M. ihre Erklärung vom 5. April 2004 nicht genehmigt habe. II. 7 A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 8 I. Aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag stellt einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 – juris Rn. 23 m.w.N.). 9 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die (Vor-)Eigentümer der Widmung des Grundstücks gemeinsam zugestimmt haben (Art. 6 Abs. 3 BayStrWG). 10 Die Zustimmung zur Widmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ist eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die das Grundstück öffentlich belastet und auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt. Gehört ein für eine Straße benötigtes Grundstück mehreren Miteigentümern, muss die Zustimmung von allen gemeinsam bewirkt werden (§ 747 Satz 2 BGB). Dabei handelt es sich nicht um koordinierte Verfügungen der Teilhaber über ihre Miteigentumsanteile, sondern um eine einheitliche Verfügung aller Miteigentümer über das ganze Grundstück (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 10 und 14; BGH, U.v. 20.11.2009 – V ZR 68/09 – NJW 2010, 935 – juris Rn. 13; U.v. 4.2.1994 – V ZR 277/92 – NJW 1994, 1470 – juris Rn. 14 ff.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 6 Rn. 21a). 11 Mit ihren getrennt abgegebenen, zeitlich aufeinanderfolgenden Erklärungen vom 5. April 2004 und 19. Dezember 2005 haben die (damaligen) Miteigentümer eine solche einheitliche dingliche Verfügung über das Grundstück im Ganzen getroffen. 12
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