LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 23.10.2025 – 12 KLs 42 Js 10018/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 23.10.2025 – 12 KLs 42 Js 10018/21 Download Drucken Titel: Beurteilung der Übersicherung beim Vermögensarrest Normenketten: StPO § 111e, § 111f ZPO § 803 Abs. 1, § 817a Abs. 1, § 928 BGB § 234 Abs. 3, § 237 Leitsätze: Bei einem Vermögensarrest sind für die Frage der Übersicherung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei insbesondere nach der Art des jeweils arrestierten Vermögensgegenstandes zu differenzieren ist (Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 Ws 573/20, NZWiSt 2024, 76). (Rn. 5 – 9) 1. Für die Frage der Übersicherung beim Vermögensarrest ist bei der Pfändung eines Aktiendepots das Risiko künftiger Kursschwankungen in den Blick zu nehmen, so dass höchstens drei Viertel des aktuellen Kurswertes zu berücksichtigen sind. (Rn. 7 – 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Vollstreckung eines Vermögensarrestes sind die Forderungen gegenüber Gesamtschuldnern als selbständig anzusehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vermögensarrest, Übersicherung, Verhältnismäßigkeit, Vermögensgegenstand, Aktien, Wertpapiere, Gesamtschuldner Fundstellen: AG 2025, 926 NZWiSt 2026, 174 LSK 2025, 27959 Tenor Der Antrag der Einziehungsbeteiligten vom 9. Oktober 2025 (Ziff. 1 und 3) wird abgelehnt. Gründe I. 1 Gegen die Einziehungsbeteiligte besteht ein Vermögensarrest zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von zuletzt 8.129.112,94 € (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2025 – 12 KLs 42 Js 10018/21). Die Einziehungsbeteiligte beantragte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025, 1) die Vollziehung des Arrestes wegen Übersicherung aufzuheben, soweit die Arrestsumme von 8.129.112,94 € überschritten wird, 2) in diesem Zusammenhang den gepfändeten Darlehensrückzahlungsanspruch über 4.000.000 € freizugeben und 3) hilfsweise nach Ermessen der Kammer die Pfändung des Aktiendepots teilweise freizugeben. 2 Die im Verfahren die Anklage vertretende GenStA Nürnberg hat mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 den unter 2) genannten Darlehensrückzahlungsanspruch freigegeben und im Übrigen in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die verbleibende Sicherung bestehend aus einem gepfändeten Kontokorrentguthaben und Aktiendepot ausreichend sei. II. 3 Der nach § 111k Abs. 3 StPO statthafte Antrag ist in seiner Ziff. 2) nach der Freigabe durch die GenStA erledigt. Im Übrigen war er abzulehnen, weil eine Übersicherung derzeit nicht besteht. 4 1. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO) regeln nicht selbst die Voraussetzungen, unter denen Pfändungsmaßnahmen wegen Übersicherung unzulässig sein können. § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO verweist vielmehr auf die sinngemäße Anwendung des § 928 ZPO, der seinerseits anordnet, dass auf die Arrestvollziehung die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind. § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt insoweit, dass die Zwangsvollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Sicherung wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung ist allerdings im Strafprozess durch die Spezialvorschrift des § 111e Abs. 3 StPO ausgeschlossen, sodass der Vermögensarrest letztlich allein den mutmaßlichen späteren Einziehungsbetrag sichern soll (vgl. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn das OLG Frankfurt weitergehend auch die Nebenforderungen und Kosten von der Sicherung erfasst sehen will (Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 Ws 573/20, juris Rn. 4), trifft das den hiesigen Fall nicht. Denn insoweit enthält § 111e Abs. 2 StPO eine Sonderregelung, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. 5 2. Eine Übersicherung ist regelmäßig nicht schon dadurch gegeben, dass der Schätzwert gepfändeter Gegenstände den Arrestanspruch übersteigt. Das liegt auch daran, dass man bei deren Pfändung auf den voraussichtlichen Verwertungserlös (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 803 Rn. 5) und damit auf einen künftigen, ungewissen Zeitpunkt abstellen muss. Bei Pfändung oder während des Pfändungsbeschlags kann der künftige Erlös zudem nach Höhe und Einbringlichkeit nicht immer zuverlässig geschätzt werden. Maßgeblich für die Frage der Übersicherung sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere nach der Art des jeweils arrestierten Vermögensgegenstandes zu differenzieren ist. 6
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