VGH München, Beschluss v. 29.09.2025 – 19 CS 25.1653 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 29.09.2025 – 19 CS 25.1653 Download Drucken Titel: Eintritt einer auflösenden Bedingung
§ 16bRn.
15 m.w.N.). Der Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) anzugeben (Ziff. 16.2.4 Satz 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009). Wenn der Aufenthaltszweck richtigerweise durch den konkreten Studiengang bestimmt wird, ändert er sich zwar noch nicht durch eine bloße Schwerpunktverlagerung (OVG RP, B.v. 10.12.2008 – 7 B 11227/08 – juris Rn. 7), wohl aber durch die Wahl eines anderen Studiengangs oder Studienfachs (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 24.4.2023, BT-Drs. 20/6500 S. 79). Hier ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe – entgegen der Ansicht des Antragstellers – ein Studiengangwechsel des Antragstellers vom Masterstudiengang „Technology of Biogenic Resources“ zum Masterstudiengang „Biomass Technology“ ab dem
- Oktober 2024 und damit eine Änderung des Aufenthaltszwecks anzunehmen, da die Hochschule den Antragsteller mit Bescheid vom
- Juni 2024 (Bl. 170 f. BA) zum Masterstudiengang „Biomass Technology“ ab dem
- Oktober 2024 zugelassen und ihm mit Schreiben vom
- August 2024 (Bl. 173 f. BA) das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung im Studiengang „Technology of Biogenic Resources“ mitgeteilt hatte. 15 1.2 Auch wenn vorliegend durch den Studiengangwechsel eine Änderung des Aufenthaltszwecks gegeben ist und deshalb gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis neu beantragt werden muss, ist nach der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Rechtsänderung hinsichtlich des § 16b AufenthG zu berücksichtigen, dass auf deren Erteilung jetzt – anders als zuvor – ein Anspruch besteht. 16 Mit der am
- März 2024 durch Art. 2 Ziff. 6c) des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom
- August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) in Kraft getretenen Neufassung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der nur noch einen Zweckwechsel hinsichtlich einer Beschäftigung nach § 19c AufenthG ausschließt, hat sich die langjährige Diskussion zum Zweckwechsel bei der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die durch den weitgehenden Ausschluss des Zweckwechsels in den Vorgängerregelungen veranlasst war, erübrigt (
§ 16bRn.
65). Dies entspricht damit auch den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 (im Folgenden: REST-Richtlinie), die von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Studiengang- bzw. Hochschulwechsel ausgeht. Zudem ist insbesondere weiter maßgeblich, dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit, also bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. die Begründung zu Art. 2 Ziff. 6c) Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BT-Drs. 20/6500 S. 79). Soweit bisher die Auffassung vertreten wurde, die REST-Richtlinie vermittele keinen Anspruch, wiederholt für beliebige neue Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (so Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 2023, § 16b AufenthG Rn. 65), wird dies angesichts der jetzigen Fassung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG – zu Recht – nicht aufrechterhalten (Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 2024, § 16b AufenthG Rn. 61; zweifelnd Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2024, § 16b Rn. 80). Richtig ist sicherlich, dass im Falle eines jahrelangen Aufenthalts zum Zweck immer wieder neu begonnener und nicht abgeschlossener Studiengänge Anhaltspunkte dafür bestehen dürften, dass der Aufenthalt zu anderen als zu Studienzwecken nutzt, sodass die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG gerechtfertigt sein kann (
§ 16bRn.
68). Dieser Ablehnungsgrund wäre daher im vorliegenden Fall bei der von der Ausländerbehörde noch zu treffenden Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu prüfen, ebenso, ob – gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Stellungnahme der Hochschule – der Aufenthaltszweck (hier jetzt: Studium des Masterstudiengangs „Biomass Technology“) in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG. 17
- Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom
- November 2023 ist jedoch nicht durch einen Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen. Der Antrag des Antragstellers vom
- Juli 2025 „auf Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG“ ist als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums des Masterstudiengangs „Biomass Technology“ zu sehen und hat nach dem
- September 2025 (Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums des Masterstudiengangs „Technology of Biogenic Resources“) die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. 18 2.1 Eine auflösende Bedingung kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbunden werden (s.a. BayVGH, B.v. 3.7.2008 – 19 CS 08.1697 – juris). Hier ist die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zusammen mit der auflösenden Bedingung „Beendigung oder Abbruch des Studiums“ bestandskräftig geworden. 19 2.2 Zwar erlischt ein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung, allerdings kann der Senat einen Eintritt der auflösenden Bedingung im vorliegenden Fall nicht feststellen. 20 Bei der Prüfung, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, ist zugrunde zu legen, wie ein verständiger Dritter diese verstehen darf. Der Regelungsgehalt einer behördlichen Maßnahme ist entsprechend §§ 133,157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- A., § 51 Rn. 6; BVerwG, B.v. 4.12.2008 – 2 B 60.08 – juris Rn. 2). 21 Gemessen daran liegt hier eine Beendigung oder ein Abbruch des Studiums im Sinne des von der Antragsgegnerin gewählten Wortlauts nicht vor. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe ist unter „Beendigung oder Abbruch des Studiums“ zu verstehen, dass das Studium endgültig aufgegeben wird. Dies wird regelmäßig durch eine Exmatrikulation des Studierwilligen durch die Hochschule dokumentiert. Eine Exmatrikulation des Antragstellers nach dem Sommersemester 2024 hinsichtlich des Masterstudiengangs „Technology of Biogenic Resources“ erfolgte nach Angabe der Hochschule vom
- Juli 2025 (Bl. 198 BA) jedoch nicht, der Antragsteller „hat nahtlos in das Wintersemester 2024/2025 in einen neuen Studiengang gewechselt“. Eine Exmatrikulation von der Hochschule von Studierenden, die eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben (Art. 94 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 91 Nr. 2 BayHIG), erfolgt nur, sofern diese nicht in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind (vgl. den Hinweis der Hochschule in ihrem Schreiben vom 27.8.2024, Bl. 173 f. BA). 22 Auch die Antragsgegnerin geht offensichtlich davon aus, dass die Beendigung oder der Abbruch des Studiums durch eine Exmatrikulation dokumentiert wird. So wurde der Antragsteller mit Schreiben vom
- Juni 2025 (Bl. 163 f. BA) gebeten, der Antragsgegnerin für den Fall, dass er aus dem Studiengang „Technology of Biogenic Resources“ exmatrikuliert worden sei, die Exmatrikulationsbescheinigung zukommen zu lassen. Daraufhin übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen Zulassungsbescheid für den Masterstudiengang „Biomass Technology“ vom
- Juni 2024, seine Immatrikulationsbescheinigung für den Masterstudiengang „Technology of Biogenic Resources“ für das
- Fach- bzw. Hochschulsemester (
- April 2024 bis
- September 2024), seine Immatrikulationsbescheinigung für den Masterstudiengang „Biomass Technology“ für das
- Fach- bzw.
- Hochschulsemester (
- April 2025 bis
- September 2025) sowie seinen Prüfungsbescheid vom
- August 2024 mit der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung nach dem Wintersemester 2023/24 für den Studiengang „Technology of Biogenic Resources“; der Prüfungsbescheid enthielt den Hinweis: „Sofern nicht in einem weiteren Studiengang immatrikuliert, sind Studierende, die eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, von der Hochschule zu exmatrikulieren (Art. 94 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 91 Nr. 2 BayHIG). Eine Exmatrikulation erfolgt mit gesondertem Bescheid.“. 23 Auf weitere Nachfragen der Antragsgegnerin vom
- Juli 2025 (Bl. 180 BA) sowie
- Juli 2025 (Bl. 196 BA) bei der Hochschule, ob bzw. ggf. wann der Antragsteller aus dem Studiengang „Technology of Biogenic Resources“ exmatrikuliert wurde, antwortete diese am
- Juli 2025 (Bl. 197 BA), dass der Antragsteller nach dem Sommersemester 2024 nicht exmatrikuliert worden sei. Er habe nahtlos in das Wintersemester 2024/2025 gewechselt in einen neuen Studiengang. 24 Aufgrund dieses Ablaufs ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin regelmäßig bei Vorliegen einer Exmatrikulation von einem Abbruch bzw. der Beendigung des Studiums im Sinne der auflösenden Bedingung ausgeht. Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einem Eintritt der auflösenden Bedingung, da – wie bereits ausgeführt – der Antragsteller zwar den Masterstudiengang „Technology of Biogenic Resources“ aufgrund endgültig nicht bestandene Prüfungen nicht erfolgreich abschließen konnte, jedoch aufgrund einer zuvor erfolgten Immatrikulation im neuen Masterstudiengang „Biomass Technology“ keine Exmatrikulation des Antragstellers erfolgte. 25 Ohne Exmatrikulation kann jedoch nicht von einem Abbruch bzw. der Beendigung des Studiums im Sinne der auflösenden Bedingung ausgegangen werden. 26 Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die weitere Verwendung der auflösenden Bedingung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG „erlischt bei Abbruch oder Beendigung des Studiums“ mit der Begründung, dass mit dieser auflösenden Bedingung die zwingende Voraussetzung der Absolvierung des in der Aufenthaltserlaubnis bezeichneten Studiums abgesichert werden soll, vor dem Hintergrund der zum
- März 2024 eingetretenen Rechtsänderung wohl nicht mehr rechtmäßig sein dürfte, da seit der Rechtsänderung bei einem Studiengangwechsel nunmehr regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Die Sicherstellung des Studienzwecks erfolgt unter der nun geltenden Rechtslage einerseits durch die vorgesehene Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 AufenthG und andererseits durch die Möglichkeit der Ablehnung des Antrags auf (Neu-)Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG durch den in § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG geregelten Ablehnungsgrund. 27
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).