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VGH München, Beschluss v. 18.09.2025 – 7 M 25.1707

VGH München, Beschluss v. 18.09.2025 – 7 M 25.1707 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 18.09.2025 – 7 M 25.1707 Download Drucken Titel: Prozessunfähiger als Kostenschuldner Normenketten: GKG § 66 Abs. 3 VwGO § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Leitsatz: Auch Prozessunfähige können als Unterliegende in einem Rechtsstreit gem. § 154 Abs. 1 VwGO Kostenschuldner sein. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erinnerung, Kind, Kostenschuldner, Minderjährige, Prozessunfähigkeit Fundstellen: BayVBl 2026, 206 LSK 2025, 28008 Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe 1 Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet, nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat, der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG). 2 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom

  1. August 2025 bleibt ohne Erfolg. 3 Die im Verfahren 7 AE 25.1167 ergangene Kostenrechnung vom
  2. August 2025 weist unter Bezugnahme auf „KV 5502“ einen Betrag i.H.v. 72 Euro aus. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung hätte nicht an ihn adressiert werden dürfen, da er als Minderjähriger – wie im Beschluss des Senats vom
  3. Juli 2025 (7 CE 25.1284) festgestellt – nicht prozessfähig sei und damit als Kostenschuldner nicht in Betracht komme. Die Adressierung der Kostenrechnung an den Antragsteller sei nicht nur rechtswidrig, sondern stelle eine Kindeswohlgefährdung, Schikane, Mobbing und staatliche Willkür dar. Zudem wendet sich der Antragsteller gegen die der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom
  4. Juli 2025 (7 AE 25.1167). Diese sei gegenüber einer nach Auffassung des Senats nicht verfahrensfähigen Person willkürlich. Die Kostenlast dürfe ferner nicht auf ein Kind abgewälzt werden, wenn der vom Staat eingesetzte Vertreter seine Aufgaben nicht wahrnehme. Damit dringt der Antragsteller nicht durch. 4 Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom
  5. Juli 2025 (7 AE 25.1167) hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenrechnung vom
  6. August 2025 ist deshalb zu Recht an ihn persönlich ergangen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers können auch Prozessunfähige als Unterliegende in einem Rechtsstreit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO Kostenschuldner sein (vgl. BGH, B.v. 4.3.1993 – V ZB 5/93 – juris Rn. 10; so auch BVerwG, B.v. 26.10.2016 – 1 A 10/16 – juris Rn. 5; Wöckel in Eyermann, VwGO,
  7. Aufl. 2022, vor § 154 Rn. 4). Soweit sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gegen die Kostenengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom
  8. Juli 2025 richtet und diese als rechtswidrig erachtet, kann er damit nicht gehört werden. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG,
  9. Aufl. 2025, § 66 Rn. 16). Derartige Einwendungen macht der Antragsteller jedoch nicht geltend. 5 Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.