VG München, Urteil v. 06.02.2025 – M 5 K 20.4475 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.02.2025 – M 5 K 20.4475 Download Drucken Titel: Probezeitbeurteilung, Lehrerin, Beurteilungsspielraum, Einschätzung während der Probezeit Normenkette: LlbG Art. 54 ff. Schlagworte: Probezeitbeurteilung, Lehrerin, Beurteilungsspielraum, Einschätzung während der Probezeit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die 1970 geborene Klägerin steht seit … September 2001 als Beamtin auf Probe in Diensten des Beklagten. Sie ist als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) an einer Grundschule eingesetzt. 2 Für den Zeitraum vom … September 2001 bis … Juli 2019 erhielt sie eine Probezeitbeurteilung mit dem Ergebnis „noch nicht geeignet“ für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Für den Zeitraum bis einschließlich … Juli 2017 wurde ihr Elternzeit gewährt. Seit dem … August 2019 befindet sich die Klägerin erneut in Elternzeit. 3 Für den Zeitraum vom … September 2001 bis ... August 2018 erhielt die Klägerin eine Einschätzung während der Probezeit mit dem Ergebnis „voraussichtlich geeignet“ für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 4 Mit Schreiben vom … September 2019 hat die Klägerin Einwendung gegen die Probezeitbeurteilung erhoben, welche mit Schreiben des Beklagten vom … Dezember 2019 zurückgewiesen wurden. Die Beamtin erhob mit Schriftsatz vom … Juni 2020 Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung. 5 Die Klägerin erhob am 18. September 2020 – nachdem kein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist – Klage und stellte folgende Anträge: 6 1. Die dienstliche Probezeitbeurteilung der Klägerin vom ... August 2019 über den Probezeitraum … September 2001 bis … Juli 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, für den Probezeitraum eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. 7 2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 8 Hierzu verwies sie auf ihre Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung. Insbesondere habe die Klägerin drei Punkte der Zielvereinbarung erfüllt, wie es in der Zielvereinbarung vorgesehen gewesen sei. Weiter sei die Probezeitbeurteilung bereits am … Mai 2019 fertig gewesen und spätere Änderungen hätten nicht mehr berücksichtigt werden können. Auch sei es widersprüchlich, wenn die Klägerin bei der Einschätzung während der Probezeit mit dem Ergebnis „voraussichtlich geeignet“ beurteilt werde, in der Probezeitbeurteilung selbst aber mit „noch nicht geeignet“ für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der Sinn und Zweck der Einschätzung während der Probezeit – der Beamtin noch vorhandene Mängel aufzuzeigen – sei so nicht erfüllt gewesen. 9 Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. 12 In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2025 wurde Beweis erhoben über Inhalt und Zustandekommen der Beurteilung der Klägerin vom ... August 2019 für den Beurteilungszeitraum … September 2001 bis … Juli 2019 durch Einvernahme der Beurteilerin B. und der unmittelbaren Vorgesetzten A. als Zeuginnen. 13 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen auf das Protokoll vom 31. Januar 2025 verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom … August 2019 und Erstellung einer erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da die Beurteilung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt). 15 1. Dienstliche Beurteilungen, zu denen auch Probezeitbeurteilungen gehören, sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 – ständige Rechtsprechung). 16 Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern die Beamtin den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung der Beamtin durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 – VI C 44.64 – Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 – 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 7.12.1999 – M 5 K 99.2303). 17 Für die dienstliche Beurteilung der Klägerin gelten neben den Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010 (FMBl. S. 264), Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (KWMBL 2011, 306) – Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 1.8.2019) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240). 18 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom ... August 2019 rechtlich nicht zu beanstanden. 19
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