VwVfG ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang rechtsgestaltende Wirkung für ihn hat, also die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte für ihn begründet, ändert oder aufhebt, unmittelbar ihm gegenüber ein Gebot oder Verbot begründet oder seine Grundrechtspositionen beeinträchtigt. Insofern reicht es nicht aus, wenn die Erfüllung oder Umsetzung der getroffenen Regelung lediglich Auswirkungen auf seine Rechte oder Rechtspositionen hat, so wie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in einer Parkverbotszone die Rechtsposition eines benachbarten Straßenanliegers nur berührt, nicht aber rechtsgestaltend wirkt, wenn dadurch seine Ein- und Ausfahrt zwar erschwert, aber nicht aufgehoben wird. (Rn. 16 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
einem Fahrversuch am
dem kein besonderer Nichtigkeitsgrund (Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG) ersichtlich sei, bedürfe es eines an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidenden Verwaltungsakts, was bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sein müsse (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ferner dürfe kein Ausschlusstatbestand vorliegen (Art. 44 Abs. 3 BayVwVfG). In Betracht kämen nur solche Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein könnten, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprächen. Dass eine (wichtige) Rechtsvorschrift verletzt sei, sei keinesfalls schon schwerwiegend in diesem Sinne. Ein Verwaltungsakt sei nicht schon deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehre oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden seien. Es würden lediglich gravierendste Verstöße erfasst, wie etwa völlig unbestimmte oder unverständliche Verwaltungsakte, offensichtlich willkürliche Behördenentscheidungen oder Verstöße gegen ausnahmslos geltende zwingende gesetzliche Verbote und Gebote. Offensichtlich sei ein schwerwiegender Fehler nur, wenn dies für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sei. Fraglich sei bereits, ob die auf Grundlage von § 46 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 StVO erlassene verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung überhaupt rechtswidrig sei. Die unterbliebene Beteiligung und Anhörung des Klägers beim Fahrversuch am
VO voraus, dass das Parkverbot für die Beigeladene eine unzumutbare Härte darstelle, die durch die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beseitigt werde. Die Genehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn auf dem Grundstück der Beigeladenen kein ausreichender Parkraum zur Verfügung stehe. Im Bereich der streitgegenständlichen Parkfläche gebe es nur wenige Parkmöglichkeiten. Begegnungsverkehr sei nur gewährleistet, wenn keine Fahrzeuge am Straßenrand abgestellt seien. Die betroffenen Straßen lägen im Bereich einer Parkverbotszone und seien Teil eines Parkraumkonzepts, in dem ein besonders hoher Parkdruck herrsche. Das Parken sei dort nur in wenigen eingezeichneten Parkflächen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. der lfd. Nr. 64 der Anlage 2 zur StVO zugelassen. Die Behörde habe auch die lnteressen des Klägers als Anwohner ausreichend ermittelt und berücksichtigt. So habe man im Rahmen eines Fahrversuchs mit dem Pkw des Schwiegersohns der Beigeladenen vor Ort ermittelt, ob der Kläger durch ein vor dem Hoftor der Beigeladenen zwischen den beiden Kanalabdeckungen abgestelltes Kraftfahrzeug unzumutbar bei der Ausfahrt aus seinem Anwesen beeinträchtigt werde. lnwieweit die persönliche Anwesenheit des Klägers einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dienlich gewesen wäre, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit er geltend mache, dass auch größere Fahrzeuge als der verwendete 3er BMW abgestellt werden könnten, sei entgegenzuhalten, dass signifikant längere Fahrzeuge die zulässige Parkfläche überragten und von der Genehmigung nicht mehr gedeckt wären. Hinsichtlich der Breite würden die allgemeinen Vorgaben
VZO gelten. Auch sei nicht ersichtlich, dass man bei dem Fahrversuch im Beisein der Feuerwehr die Maximalbreite von 2,50 m bis 2,55 m nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dies decke sich mit der polizeilichen Einschätzung. Die lnteressen des Klägers seien auch nicht wegen des erhöhten Rangieraufwands verletzt. Fahrern von Kraftfahrzeugen der Klasse B sei ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt zumutbar. Fahrern von Fahrzeugen mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse und bei Fahrzeugkombinationen sei ein entsprechend höherer Rangieraufwand zumutbar. Die Ausfahrt mit dem der Schleppkurvenberechnung zugrunde gelegten klägerischen Wohnmobil (Länge: 8,82 m, Breite: 2,34 m) erfordere mehrere Rangierzüge, mit denen das parkende Fahrzeug umfahren werden müsse. Dies halte sich jedoch noch im Rahmen des Zumutbaren. Dass der Kläger bei der Ausfahrt um ein abgestelltes Kraftfahrzeug herum in den Gegenverkehr steuern müsse, führe zu keinem anderen Ergebnis. In dem relevanten Straßenabschnitt gelte eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Den Verkehrsteilnehmer treffe beim Einfahren aus einem Grundstück in die Fahrbahn gemäß § 10 Satz 1 StVO eine qualifizierte Sorgfaltspflicht, die so weit reiche, dass er sich ggf. einweisen lassen müsse. Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger das vorsichtige Hineintasten in den fließenden Verkehr mit der Umfahrung des parkenden Fahrzeugs zumutbar. Zuletzt sei auch nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse des im Beisein der Feuerwehr durchgeführten Fahrversuchs fehlerhaft seien und parkende Fahrzeuge etwa den Zugang zum Grundstück des Klägers für Rettungsfahrzeuge unterbänden. Aus den vorliegenden Lichtbildern und Satellitenaufnahmen gehe klar hervor, dass ggf. genügend Platz in den anliegenden Straßen verbleibe, um dort im Ernstfall mehrere Einsatzfahrzeuge abzustellen. Mit Stadtratsbeschluss vom 26. Juli 2022 habe sich die Beklagte abstrakt zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vor den Grundstückszufahrten auch im streitgegenständlichen Straßenabschnitt bereit erklärt. Dies entbinde sie nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob hinreichender Parkraum auf den Grundstücken vorhanden sei. In der mündlichen Verhandlung habe nicht abschließend geklärt werden können, ob hinter dem Hoftor auf dem Grundstück der Beigeladenen eine ausreichende Parkfläche vorhanden sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da selbst dann die Genehmigungserteilung zwar rechtswidrig wäre, der daraus erwachsene Fehler aber weder so schwerwiegend wäre, dass er unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zwingend zur Unwirksamkeit führen müsste, noch so augenscheinlich, dass dies zur Unwirksamkeit führen müsse. Die Nichtigkeit der Genehmigung ergebe sich auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Ob hier eine scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO vorliege, bedürfe keiner abschließenden Klärung, da ein solcher Verstoß nur dann zur Nichtigkeit der Genehmigung führen könne, wenn er auch im Einzelfall besonders schwer wiege. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Verkehrsgefährdung durch an der streitgegenständlichen Stelle parkende Fahrzeuge so stark erhöht würde, dass hierdurch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer akut gefährdet seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kurve liege in einer Tempo 30-Zone in einem Wohngebiet. Die ausgewiesene Stelle sei in der Vergangenheit regelmäßig (verkehrswidrig) beparkt worden. Es sei jedoch nicht bekannt geworden, dass dies in der Vergangenheit zu gefährlichen Verkehrssituationen oder Unfällen geführt habe. Ein offensichtlicher Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO liege nicht vor. 8 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte und die Beigeladene entgegentreten, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten und einen Verfahrensmangel geltend. Die Ausnahmegenehmigung leide offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Sie sei bereits formell rechtswidrig, weil der Kläger vor Erlass des Verwaltungsakts nicht angehört worden sei. Es liege ein Fall der notwendigen Hinzuziehung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG vor, da der Kläger von der Genehmigung, die das Abstellen eines Kraftfahrzeugs im Bereich vor seiner Einfahrt erlaube, direkt betroffen sei. Bei Ausnahmegenehmigungen
VO seien die betroffenen Anlieger zu hören, was zu einem Anspruch auf Hinzuziehung von Amts wegen gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG führe. Der Kläger sei nicht bloß Anhörungsberechtigter im Sinne von Art. 13 Abs. 3 BayVwVfG. Die Abgrenzung zwischen Anhörung und Beteiligung erfolge danach, ob die Anhörung der Durchsetzung einer eigenen Rechtsposition diene oder nur der Behörde eine breite Entscheidungsgrundlage vermitteln solle. Bei der Genehmigung des Parkens vor bzw. gegenüber von Grundstückseinfahrten seien eigene Rechtspositionen des Grundstückseigentümers betroffen. Die unterbliebene Hinzuziehung stelle einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führe. Selbst wenn keine Nichtigkeit vorliege, wäre dieser formelle Mangel nicht durch die
Erlass des Verwaltungsakts beginnende Korrespondenz
VwVfG geheilt. Dies setze voraus, dass der Verwaltungsakt auf der Grundlage des Ergebnisses der Anhörung noch einmal kritisch geprüft werde, was sich aus der Behördenakte gerade nicht ergebe.
dem einzeiligen Schreiben vom
gestellt. Weiter habe das Gericht nicht aufgeklärt, ob durch die Genehmigung eine unzumutbare Härte für die Beigeladene beseitigt werde, da es fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass auch bei Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls die Genehmigung nicht nichtig gewesen wäre. Das Fehlen dieser Voraussetzung bzw. deren Nichtprüfung seien hingegen so schwerwiegend und der Fehler so augenscheinlich, dass dies die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge habe. Andernfalls wäre die Prüfung der Beseitigung einer unzumutbaren Härte obsolet. Daher sei festzustellen, ob anderweitiger Parkraum zur Verfügung stehe. Andernfalls würden einzelne Anwohner bevorzugt, wenn sie trotz Parkmöglichkeiten auf dem Grundstück einen weiteren Parkplatz erhielten. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und dränge sich auch einem rechtsunkundigen Durchschnittsbürger auf. Das Verwaltungsgericht lehne fälschlicherweise auch eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ab. Wenn es trotz Annahme einer scharfen Kurve keinen besonders schwerwiegenden Einzelfall sehe, übersehe es, dass bereits das Halten in scharfen Kurven unzulässig sei. Mit der Genehmigung werde aber sogar das Parken genehmigt, was ein erhebliches Gefährdungspotential darstelle. Vom Halt- bzw. Parkverbot
VO könne auch
VO keine Ausnahme genehmigt werden. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass eine Ausnahmegenehmigung auf höchstens drei Jahre zu befristen sei. Die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung stelle offensichtlich einen besonders schwerwiegenden Fehler dar, da sie die Behörde dauerhaft binde und ein Widerruf besonderen Voraussetzungen unterliege. Aufgrund der in einem Berufungsverfahren zu klärenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; zumal kein Augenschein stattgefunden habe und die Sache nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden sei. Zudem liege ein Verfahrensmangel darin, dass das Gericht keinen Augenschein, ggf. mit einem Fahrversuch des Klägers, durchgeführt habe. Er habe einen entsprechenden Beweis durch Ortseinsicht und Sachverständigengutachten schon in der Klageschrift angeboten. Hierüber sei das Gericht hinweggegangen. Ferner hätte auch die Frage aufgeklärt werden müssen, ob hinreichender Parkraum auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden sei bzw. ob durch die Genehmigung eine unzumutbare Härte beseitigt werde. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. 11 1. Die am 27. August 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Begründung des Zulassungsantrags wahrt die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da das erstinstanzliche Urteil der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von ihr abgegebenen Empfangsbekenntnisses am 27. Juni 2024 zugestellt worden ist. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt
GO i.V.m. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis
gewiesen. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten, den
weis der Zustellung an ein voluntatives Element zu knüpfen und hierfür nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen (BVerwG, B.v. 19.9.2022 – 9 B 2.22 – juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, B.v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23 – NJW 2024, 1120 Rn. 10; OVG NW, B.v. 6.4.2023 – 1 B 1215/22 – juris Rn. 4, 7). Für die Fristberechnung ist damit das vom Empfänger eingetragene Zustelldatum maßgeblich. 12
VwVfG ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang rechtsgestaltende Wirkung für ihn hat. Eine rechtsgestaltende Wirkung besteht dann, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte des Dritten begründet, ändert oder aufhebt (BVerwG, B.v. 29.6.2018 – 7 B 14.17 – juris Rn. 9), Regelungen trifft, die unmittelbar dem Dritten gegenüber ein Gebot oder Verbot begründen oder Grundrechtspositionen Dritter unmittelbar beeinträchtigt (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des – als solchen in der Herleitung
wie vor einfachrechtlichen – Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (BayVGH, B.v. 24.11.2014 a.a.O. Rn. 9). 19 In Anbetracht der von vornherein recht begrenzten Rechtsposition des Straßenanliegers erscheint es im Ergebnis daher ausgeschlossen, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtsgestaltende Wirkung hatte. Schon deshalb kann die Nichtbeteiligung des Klägers am Genehmigungsverfahren auch nicht zur Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts geführt haben. 20 bb. Eine unterbliebene Anhörung wäre wegen der gesetzlich vorgesehenen Heilungsmöglichkeit
VwVfG aber auch nicht als besonders schwerer Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG einzustufen (Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, § 43 Rn. 118). 21 Vorliegend bestand allerdings schon keine Anhörungspflicht.
VwVfG sind lediglich Beteiligte anzuhören. Die Beklagte hat den Kläger nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am Verfahren beteiligt und musste ihn gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG auch nicht beteiligen. Art. 28 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog auf nicht hinzugezogene bzw. nicht beteiligte Betroffene anzuwenden (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rn. 22; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 28 Rn. 36). 22 Überdies ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der der Genehmigungserteilung
folgende Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten einen etwaigen Anhörungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt hätte, nicht zu beanstanden. Der Akte ist zu entnehmen, dass der Kläger mehrmals Einwände gegen die Ausnahmegenehmigung vorgetragen hat und die Beklagte diese zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung zu überprüfen. Sie hat nochmals ermittelt, insbesondere zur Zu- und Abfahrt mit größeren Fahrzeugen und einem etwaigen Unfallgeschehen vor Ort (unter Einbeziehung der Verkehrspolizei) sowie zur Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks für die Feuerwehr (unter deren Einbeziehung). Am
den vorstehenden Ausführungen kam es in diesem Fall einer Nichtigkeitsfeststellung durch einen Dritten ohnehin nicht darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vorlagen. Zudem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass deren Fehlen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Genehmigung geführt hätte. Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt (BVerwG, U.v. 13.3.1997 – 3 C 2.97 – BVerwGE 104, 154 = juris Rn. 27). Unterläuft hierbei ein Fehler, zieht das regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und nicht dessen Nichtigkeit
sich (vgl. zu besonders schweren Fehlern die Beispielsfälle bei Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 43 Rn. 111 ff.). Hierdurch wird die tatbestandliche Voraussetzung des Ausnahmefalls entgegen der Befürchtung des Klägers auch nicht „obsolet“. Es liegt im System des Individualrechtsschutzes begründet, dass außer der Behörde nur ein Betroffener die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts erwirken kann. 27 Soweit der Kläger der gerichtlichen Annahme widerspricht, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung führe, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen, da er sich mit der Begründung des Gerichts (Urteil, S. 22) nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat. Damit kann offenbleiben, ob – wie die Beigeladene dargelegt hat – schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. 28 Ebenso wenig trifft die Behauptung zu, die Erteilung einer unbefristeten Ausnahmegenehmigung sei ein besonders schwerer, zur Nichtigkeit führender Fehler. Wie die Beigeladene zutreffend geltend macht hat, ist die Behörde
dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung mit einer Befristung zu versehen. Eine Verwaltungsvorschrift ohne unmittelbare Außenwirkung, wie Ziffer VI. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 StVO, wonach Dauerausnahmegenehmigungen auf höchstens drei Jahre zu befristen sind, ändert an der Rechtslage nichts. Die Befristung dient der Behörde zur periodischen Überprüfung, ob die Umstände weiterhin vorliegen, die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigen. Der Charakter einer Ausnahmegenehmigung wird nicht durch ein zeitliches Element definiert, sondern allein durch die sachlich begründete Ausnahme vom Regelfall (BVerwG, U.v. 22.12.1993 – 11 C 45.92 – NZV 1994, 244 = juris Rn. 22). Sie könnte daher – solange die Voraussetzungen vorliegen – wiederholt erteilt werden. 29 2.
GO ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondern soll nur in der Regel erfolgen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Damit verbleibt der Kammer insoweit ein – wenn auch eingeschränktes – Ermessen. Außerdem bindet die erstinstanzliche Bejahung oder Verneinung besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Rechtsmittelgericht
ständiger Rechtsprechung nicht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung
GO (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 26; B.v. 30.7.2015 – 10 ZB 15.819 – juris Rn. 56 m.w.N.; OVG NW, B.v. 26.1.2015 – 12 A 2101/13 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 26.11.2013 – 1 A 476/13 – juris Rn. 11), was auch dadurch deutlich wird, dass es dem Verwaltungsgericht
GO verwehrt ist, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Ferner ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten bei der Zulassung der Berufung ein anderer als bei der Entscheidung über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 8). 32 Auch im Übrigen bestehen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, da die auftretenden Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 32 m.w.N.). 33 2.3. Schließlich ist der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Die Aufklärungsrüge setzt
ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Kläger nicht bereits im Klageverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2024 – 10 BN 4.23 – juris Rn. 24; B.v. 15.5.2023 – 4 B 1.23 – juris Rn. 7). 34 Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Schon die aufzuklärenden tatsächlichen Umstände sind nicht substantiiert dargelegt worden. Bei einer Prüfung, „ob die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt wurden“, handelt es sich lediglich um eine
gelagerte Wertung nicht genannter tatsächlicher Umstände.
dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, fragt sich auch, weshalb sich dem Gericht trotz der recht umfangreichen Dokumentation der Örtlichkeit in den Akten und des vorgenommenen Fahrversuchs die Einnahme eines Augenscheins hätte aufdrängen müssen. Ob hinreichender Parkraum auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden ist, musste das Verwaltungsgericht nicht klären. Denn
seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2024 – 5 B 24.23 – juris Rn. 24; B.v. 7.6.2022 – 4 BN 2.22 – juris Rn. 27), dass auch ein zu Unrecht angenommener Ausnahmefall nicht zur Nichtigkeit der Genehmigung geführt hätte, kam es darauf nicht an. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.