VG Bayreuth, Urteil v. 22.07.2025 – B 7 K 25.31193 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 22.07.2025 – B 7 K 25.31193 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Untätigkeitsklage gegen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Normenkette: VwGO § 42 Abs. 1, § 75 Leitsatz: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt auch dann vor, wenn bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Untätigkeitsklage, Syrien, Keine neuerliche Fristsetzung im Urteil, Rechtsschutzbedürfnis, Anhörung, Fristsetzung Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 25.09.2023 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und de Kläger 1/5. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines am 25.09.2023 gestellten Asylantrags. 2 Der Kläger ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren verließ er sein Heimatland etwa im Sommer 2018 und reiste am 20.07.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sich zuvor in der Türkei aufgehalten habe. Am 25.09.2023 stellte er beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Am 01.05.2024 zeigte sich die Bevollmächtigte beim Bundesamt an und bat um Anhörung des Klägers binnen vier Wochen und sodann Verbescheidung innerhalb eines Monats nach erfolgter Anhörung. Am …06.2024 wurde der Kläger vom Bundesamt nach § 25 AsylG angehört. Unter dem 26.06.2024 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Entscheidungsfrist von sechs Monaten leider noch keine Entscheidung über seinen Asylantrag getroffen werden könne. 3 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11.07.2024 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben (Az. B 7 K 24.31762) mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, innerhalb von vier Wochen ab Urteil über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. 4 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von sechs Monaten zur Entscheidung über den Asylantrag unstrittig überschritten sei. Den Anforderungen für die Darlegung der in § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG vorgesehenen Ausnahmetatbestände sei nicht entsprochen worden. 5 Mit Schriftsatz vom 22.07.2024 beantragte das Bundesamt für die Beklagte, die Klage abzuweisen. 6 Zur Begründung wurde vorgetragen, eine Entscheidung sei bisher aufgrund des noch ausstehenden Ergebnisses der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung (PTU) des Personalausweises und des Personenstandregisterauszugs des Klägers nicht möglich gewesen. 7 Aufgrund der stark angestiegenen Anzahl Asylsuchender komme es derzeit zu einer außergewöhnlichen Belastung des Bundesamtes, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden könne (wurde näher erläutert). Die zuständige Außenstelle des Bundesamtes sei um priorisierte Bearbeitung gebeten worden. Die Frist für die Entscheidung über den Asylantrag werde nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf höchstens 15 Monate verlängert. 8 Die Bevollmächtigte des Klägers trat den Darstellungen des Bundesamts mit Schriftsatz vom 24.07.2024 entgegen. Ein strukturell bedingter Personalmangel rechtfertige eine verzögerte Bearbeitung nicht (wurde weiter ausgeführt). 9 Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien setzte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 29.01.2025 aus und forderte die Beklagte auf, über den Asylantrag der Klagepartei spätestens bis zum Ablauf einer Frist von 21 Monaten ab Asylantragstellung zu entscheiden. 10 Nach dem Ablauf dieser (Maximal-)Frist wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 7 K 25.31193 wiederaufgenommen. Das Bundesamt teilte am 07.07.2025 mit, dass weiterhin für einen Großteil der Anträge syrischer Staatsangehöriger laut aktueller Weisungslage ein Entscheidungsstopp wegen des Sturzes des Assad-Regimes bestehe. Die Rechtsprechung sehe aktuell weiterhin eine Lage in Syrien, nach der es der Beklagten aufgrund der ungewissen Lage dort und unter Verweis darauf, dass auch andere EU-Staaten insoweit bislang von Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylantragsteller absähen, nicht ohne Weiteres möglich sei, Asylverfahren zu entscheiden. Es wurde angeregt, am Aussetzungsbeschluss vorerst festzuhalten. 11 Der Kläger ließ bereits am 02.07.2025 mitteilen, dass er den Fortgang des Verfahrens wünsche. 12 Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 02.07.2025 und 07.07.2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.07.2025 das Verfahren auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 1. Die Untätigkeitsklage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Asylantrags des Klägers gerichtet ist, hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.