GB – Flüchtlingsunterbringung Normenketten: BauGB § 31 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 246 Abs. 11, Abs. 15, VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 S. 2 BauNVO § 8 BayBO Art. 64 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Einvernehmensfiktion
GB iVm § 246 Abs. 15 BauGB tritt nicht ein, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde eine fehlerhafte Fristsetzung enthält, die bei der Gemeinde einen Irrtum über die maßgebliche Einvernehmensfrist hervorruft. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Frist für die Erklärung über das gemeindliche Einvernehmen richtet sich bei einem Bauantrag, der eine Anlage zur Unterbringung von Flüchtlingen umfasst,
GB, auch wenn der Antrag weitere Teilvorhaben enthält, die nicht der Flüchtlingsunterbringung dienen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
trägliche Genehmigung des Einbaus einer Zwischendecke und Einbau von Räumen in das DG
trägliche Genehmigung Anbau Abstellraum im OG
GB bis zum
ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren war vor Abgabe der Erklärung gegenüber dem Landratsamt eine vorherige Befassung des Stadtrates mit dem Vorgang in der Sitzung am
GB i.V.m. § 246 Abs. 15 BauGB sei eingetreten. Die gesetzliche Frist des § 246 Abs. 15 BauGB stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Dass zum Zeitpunkt der Zuleitung der Bauantragsunterlagen an die Antragstellerin auch das Teilvorhaben „Nutzungsänderung Betriebswohnung im 1.OG zu Büro und
trägliche Genehmigung Anbau Abstellraum im OG
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der verkürzten Frist des § 246 Abs. 15 BauGB zu bewerten. Dass das Landratsamt im Anschreiben an die Antragstellerin vom
GB, sondern
GB, da Gegenstand des Bauantrags vom 5. November 2024 nicht nur eine Anlage zur Flüchtlingsunterbringung im Sinne von § 246 Abs. 15 BauGB gewesen sei, sondern auch das Teilvorhaben „Nutzungsänderung Betriebswohnung im 1.OG zu Büro und
trägliche Genehmigung Anbau Abstellraum im OG
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GO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines
barn oder der Standortgemeinde die
GO und § 212a Abs. 1 BauGB zunächst ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung anordnen, wobei es insoweit inhaltlich eine eigene Ermessensentscheidung trifft, die sich in erster Linie an den Hauptsacheerfolgsaussichten orientiert. 16 Im hier zu entscheidenden Fall wird die Hauptsacheklage
Ansicht des Senats entgegen der Meinung des Erstgerichts voraussichtlich Erfolg haben, da die Fiktion der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei summarischer Prüfung nicht eingetreten ist und das gemeindliche Einvernehmen nicht ersetzt wurde.
der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2018 – 1 VR 11.17 – juris Rn. 15) verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben
den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens dient der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2008 – 4 B 25.08 – juris Rn. 5). Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuchs, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde und als Trägerin der Planungshoheit in Genehmigungsverfahren mitentscheidend an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beteiligt wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 5). Entspricht ein zulässiges Vorhaben nicht den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, kann diese den Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans neu definieren und planungssichernde Maßnahmen ergreifen. 18 Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten
Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht dabei die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie
Landesrecht vorgeschrieben ist.
GB gilt in Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. 19 a) Vorliegend war das Einvernehmen der Antragstellerin gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, da die genehmigte „Nutzungsänderung von Verkaufs- und Büroräumen zum Flüchtlingswohnheim (29a/b)“ der Zulassung einer Ausnahme
GB von den Festsetzungen des Bebauungsplan „. … … … …“ bedarf. Der Bebauungsplan weist im Bereich der Vorhabengrundstücke ein Gewerbegebiet
NVO aus und bestimmt in § 2 Nr. 1.3.2. lit d) der textlichen Festsetzungen, dass Anlagen für soziale Zwecke darin ausnahmsweise zulässig sind.
GB gilt, soweit in den Baugebieten
den §§ 2 bis 8 der BauNVO Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, die Vorschrift des § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. 20 b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin richtete sich die Frist für die Erklärung über das gemeindliche Einvernehmen bei summarischer Prüfung vorliegend nicht
GB, sondern
der Sondervorschrift des § 246 Abs. 15 BauGB. Zwar beinhaltete der Bauantrag vom 5. November 2024 auch das nicht der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienende Teilvorhaben „Nutzungsänderung Betriebswohnung im 1.OG zu Büro und
trägliche Genehmigung Anbau Abstellraum im OG
GB bestanden, da sich seine Zulässigkeit nicht
den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, sondern
GB beurteilt hätte.
dem ein Einvernehmenserfordernis zu dem ursprünglichen Gesamtvorhaben somit nur deshalb bestand, weil dieses eine der Unterbringung von Flüchtlingen dienende Anlage im Sinne von § 246 Abs. 15 BauGB umfasste, richtete sich die maßgebliche Einvernehmensfrist hier – unabhängig von der späteren Teilrücknahme des Bauantrags – bei summarischer Prüfung
GB. Ob die Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn ein Gesamtvorhaben neben einer der Unterbringung von Flüchtlingen dienenden Anlage im Sinne von § 246 Abs. 15 BauGB noch weitere (untergeordnete) Teilvorhaben beinhaltet, die nicht der Unterbringung von Flüchtlingen dienen und für sich betrachtet ein Einvernehmenserfordernis
GB begründen, bedarf keiner Entscheidung. 21 c) Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 246 Abs. 15 BauGB wurde zwar durch den Bauausschuss der Antragstellerin, der
der Geschäftsordnung des Stadtrates der Antragstellerin als ständiger, beschließender Ausschuss für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig ist, am
VfG i.V.m. § 130 BGB erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie der Genehmigungsbehörde zugeht (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2020 – 4 C 1/19 – juris Rn. 19). 22 d) Eine Einvernehmensfiktion
GB i.V.m. 246 Abs. 15 BauGB ist bei summarischer Prüfung vorliegend gleichwohl nicht eingetreten, da es an einem ordnungsgemäßen Ersuchen des Landratsamtes im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlt. 23 Da § 246 Abs. 15 BauGB hinsichtlich des Fristbeginns keine (abweichende) Regelung trifft, richtet sich dieser
GB. Vorliegend bedurfte es zur Auslösung der verkürzten Monatsfrist des § 246 Abs. 15 BauGB
GB eines an die Antragstellerin gerichteten Ersuchens des Landratsamts, da der Bauantrag gem. § 8 Satz 1 DBauV in der bis zum
GB bis zum 7. Januar 2025 gebeten wurde mit dem Hinweis darauf, dass das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gelte, wenn es nicht innerhalb der o.g. Frist verweigert werde, kein ordnungsgemäßes Ersuchen dar. Denn die erfolgte „Setzung“ einer Zweimonatsfrist
GB statt der tatsächlich einschlägigen Monatsfrist des § 246 Abs. 15 BauGB erzeugte bei der Antragstellerin einen Irrtum über die maßgebliche Einvernehmensfrist, der dazu führte, das die Antragstellerin die am 3. Dezember 2024 vom Bauausschuss beschlossene Versagung des gemeindlichen Einvernehmens dem Landratsamt erst am 20. Dezember 2024 –
einer Befassung des Stadtrates mit dem Vorgang in der Sitzung am
Auffassung des Senats war die fehlerhafte „Fristsetzung“ im Ersuchen des Landratsamts
den Umständen des vorliegenden Falles – anders als etwa in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2020 (4 C 1.19 – juris Rn. 14) zugrunde liegenden Sachverhalt – bei summarischer Prüfung auch objektiv geeignet, bei der Antragstellerin einen entsprechenden Irrtum über die maßgebliche Einvernehmensfrist hervorzurufen,
dem es sich bei der Zweimonatsfrist
GB um den Regelfall der Einvernehmensfrist handelt und hinzukommt, dass der Bauantrag vom 5. November 2024 nicht nur eine Anlage zur Flüchtlingsunterbringung im Sinne von § 246 Abs. 15 BauGB, sondern noch ein weiteres, nicht der Flüchtlingsunterbringung dienendes Teilvorhaben beinhaltete, auch wenn letzteres tatsächlich nicht einer Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen bedurfte. Vor diesem Hintergrund kann sich hier die Genehmigungsbehörde, der auch die Rechts- und Fachaufsicht über die Gemeinde obliegt, nicht darauf berufen, die Gemeinde hätte die fehlerhafte Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erkennen und die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen binnen Monatsfrist herbeiführen und übermitteln müssen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Interessen der Bauherren, die in Bezug auf die Auslösung der Frist für eine etwaige fiktive Einvernehmenserteilung
der Gesetzeslage stets davon abhängig sind, dass die Genehmigungsbehörde ein ordnungsgemäßes Ersuchen an die Gemeinde richtet.
dem es an einem ordnungsgemäßen Ersuchen fehlt, kommt es nicht darauf an, dass die gesetzlichen Einvernehmensfristen grundsätzlich nicht disponibel sind. 25 e) Da das gemeindliche Einvernehmen damit nicht als ersetzt gilt und – da die Genehmigungsbehörde zu Unrecht vom Eintritt der Einvernehmensfiktion ausgegangen ist – auch nicht ersetzt wurde, wurde die Baugenehmigung ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt. Allein die Verletzung oder Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 4 C 1.14 – juris 17; B.v. 25.8.2014 – 4 B 20.14 – juris Rn. 4; B.v. 11.8.2008 – 4 B 25.08 – juris Rn. 6). 26 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
dem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. den Nrn. 1.5 und 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.