GB regelmäßig zu berücksichtigen oder
GB sogar bindend sind. Ihr steht hierfür lediglich das in gewisser Hinsicht vorteilhafte Planungsinstrument des Teilflächennutzungsplans nicht zur Verfügung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klage auf Genehmigung eines sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans (erfolglos), Verhältnis der Bauleitplanung zur (qualifizierten) Fachplanung, Befugnis zur Aufstellung eines sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zu dem Zweck, qualifizierte Fachplanungsvorhaben durch die Darstellung von Konzentrationsflächen zu steuern (verneint) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Genehmigung eines Teilflächennutzungsplans. 2 Durch das Gemeindegebiet der Klägerin, südlich des Ortes H. , verläuft die Höchstspannungsleitung O. – O. (380 kV). Deren Betreiber, die … … GmbH (
folgend: Übertragungsnetzbetreiberin), plant die Errichtung eines Ersatzneubaus. Für das Gebiet der Klägerin entwickelte die Übertragungsnetzbetreiberin mit Blick auf das Raumordnungsverfahren zwei Trassenvarianten. Deren eine sollte nahe der bestehenden Trasse südlich des Gemeindeteils I. verlaufen („… …“), die andere nördlich davon („… …“), d.h. näher am Ort H. 3 Um auf die Planungen der Übertragungsnetzbetreibern Einfluss zu nehmen und den Verlauf einer künftigen Höchstspannungstrasse durch das Gemeindegebiet zu steuern, fasste der Gemeinderat der Klägerin im Juni 2020 den Beschluss, einen Teilflächennutzungsplan aufzustellen, in dem Konzentrationsflächen zunächst für 380 kV-Freileitungen, später für Höchstspannungsfreileitungen ausgewiesen werden sollten. Im Februar 2021 wurde der räumliche Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplans auf das südliche Gemeindegebiet beschränkt. Im Anschluss ließ die Klägerin einen Planentwurf erarbeiten, in dem für die Trassenvariante „H. Süd“ eine Konzentrationszone dargestellt wurde. Die Trasse „H. Nord“ lag hingegen außerhalb der Konzentrationszone. In der Entwurfsbegründung wurde ausgeführt, dass von beiden Trassenvarianten ohne Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen im Wesentlichen augenscheinlich keine günstiger sei als die andere. Betrachte man hingegen auch den Gesichtspunkt der künftigen Siedlungsentwicklung, dann erweise sich die Trasse „H. Süd“ als günstiger. 4 Diese Planung blieb auch
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, die im Sommer und Herbst 2021 stattfand und die zu punktuellen Änderungen führte, im Kern unverändert. Während des Aufstellungsverfahrens rügte die Übertragungsnetzbetreiberin unter Verweis auf § 38 BauGB u.a. die aus ihrer Sicht fehlende Planungsbefugnis der Klägerin. Die Klägerin trat dem im Rahmen der Abwägung entgegen. 5 Am 16. Dezember 2021 wurde der Flächennutzungsplan in der Fassung des Entwurfs vom 16. Dezember 2021 beschlossen und dem Landratsamt ... (
folgend: Landratsamt) mit Schreiben vom
einer Besprechung zwischen Vertretern des Landratsamtes und der Klägerin am
GB Wirkungen entfalte und deshalb – selbst wenn keine unmittelbare Bindungswirkung
GB eintrete – nicht an mangelnder Erforderlichkeit scheitere. 7 Mit Bescheid vom
GB folge nicht zwingend, dass – wie hier – ein Teilflächennutzungsplan neu aufgestellt werden könne. Darüber hinaus ergänzt und vertieft der Beklagte seine inhaltlichen Bedenken gegen die Planung. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und die Aufstellungsakten der Klägerin. Entscheidungsgründe I. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 9. März 2022, durch den die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans versagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung aus § 6 Abs. 1 und 2 BauGB. 16 1.
GB bedarf ein Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, wobei die Zuständigkeit für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen kreisangehöriger Gemeinden – wie der Klägerin – in Bayern gemäß § 203 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZuStVBau) auf die Landratsämter übertragen worden ist. Diese Genehmigung darf gemäß § 6 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch, den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Daraus folgt, dass der planenden Gemeinde – als Ausfluss ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit, vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV – ein Genehmigungsanspruch zusteht, sofern kein Versagungsgrund gegeben ist. Gleichzeitig ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 156. EL September 2024, § 6 Rn. 25, 27). Betreffen Rechtsfehler nur einzelne räumliche oder sachliche Teile eines Flächennutzungsplans (z.B. einzelne Flächen und/oder Darstellungen), so ist die Genehmigungsbehörde gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1994 – 4 C 4.92 – juris Rn. 16), gemäß § 6 Abs. 3 BauGB diese von der Genehmigung auszunehmen, wenn Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden können. 17 2. Der Genehmigung steht zwar in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht der sog. Fachplanungsvorbehalt aus § 38 Satz 1 BauGB entgegen (a). Die Klägerin durfte ihr Ziel, die Trassenführung einer planfeststellungsbedürftigen Höchstspannungsfreileitung zu beeinflussen, jedoch nicht durch Erlass eines auf § 5 Abs. 2b BauGB gestützten sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans verfolgen (b). 18
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bringt § 38 Satz 1 BauGB in seinem Wortlaut das Verhältnis des allgemeinen Bauplanungsrechts zu bestimmten bundesrechtlich geregelten Fachplanungen nur unvollkommen zum Ausdruck.
seinem Sinn und Zweck nimmt er von der auf das jeweilige Gemeindegebiet bezogenen umfassenden Planungshoheit der Gemeinde bestimmten Zwecken dienende Vorhaben und Anlagen aus (BVerwG, U.v. 16.12.1988 – 4 C 48.86 – juris Rn. 20; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 158. EL Februar 2025, § 38 Rn. 92; Kuschnerus, ZfBR 2000, 300/301; Deutsch in FS Dolde, 2014, S. 511/523 f.). Der Vorrang der Fachplanung steht einer gemeindlichen Bauleitplanung jedoch nicht schlechterdings entgegen, sondern nur insoweit, wie sie in Widerspruch zu fachplanerischen Festlegungen tritt (BVerwG, B.v. 15.5.2013 – 4 BN 1.13 – juris Rn. 5; U.v. 30.5.1996 – 8 C 6.95 – juris Rn. 16; U.v. 16.12.1988 – 4 C 48.86 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 1.8.2024 – 9 N 22.553 – juris Rn. 62). 22
GB unberührt.
GB haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans
GB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben (hierzu ausführlich Mitschang, ZfBR 2017, 28 ff.). Die Bindung der Fachplanung an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs gilt – wie § 38 Satz 2 BauGB ausdrücklich klarstellt – auch für die
GB gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben. Sie bedeutet, dass der öffentliche Planungsträger sich nicht in Gegensatz zum Flächennutzungsplan setzen darf. Ihn trifft im Planfeststellungsverfahren die gleiche Bindung wie die Gemeinde
GB bei Aufstellung eines Bebauungsplans; ebenso wie diese ist er aber nur an die im Flächennutzungsplan dargestellte Grundkonzeption der Gemeinde gebunden (BVerwG, U.v. 24.11.2010 – 9 A 13.09 – juris Rn. 36; U.v. 20.7.1990 – 4 N 3.88 – juris Rn. 15). 23
der Vereinbarkeit der Bauleitplanung mit einer privilegierten Fachplanung nicht beantwortet werden kann, wenn keine Fachplanung vorhanden ist (vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 158. EL Februar 2025, § 38 Rn. 92). Hier ist ein Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzbau der Höchstspannungsleitung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ergangen, ja noch nicht einmal beantragt worden. 24 Zwar kann auch eine noch nicht rechtsverbindliche, aber hinreichend konkretisierte und verfestigte Fachplanung gewisse Vorwirkungen zeitigen (BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 4 BN 5.12 – juris Rn. 8). Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob die hier in Rede stehende Fachplanung bereits hinreichend verfestigt war, was regelmäßig, aber nicht stets erst ab der Auslegung der Planunterlagen der Fall ist (BVerwG, B.v. 5.11.2002 – 9 VR 14.02 – juris Rn. 9). Denn auch eine etwaige Vorwirkung würde nicht zu einer Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führen, sondern die planende Gemeinde im Rahmen der Abwägung
GB zur Rücksichtnahme auf die in Aussicht genommene Fachplanung verpflichten (BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 4 BN 5.12 – juris Rn. 8; B.v. 5.11.2002 – 9 VR 14.02 – juris Rn. 8; B.v. 13.11.2011 – 9 B 57.01 – juris Rn. 6). 25
GB in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
GB privilegiert sind, wenn diese Privilegierung (z.B.
GB) entfallen ist oder wenn die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund gesetzlicher Anordnung (z.B.
GB) nicht eintreten. In einem solchen Fall geht mit der Konzentrationsplanung keine strikte Ausschlusswirkung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einher; diese Darstellungen haben vielmehr nur das Gewicht eines öffentlichen Belangs i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der einem Vorhaben außerhalb der ihm zugewiesenen Fläche entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57.84 – juris). 35 bb) Aus dieser strengen Zweckbindung folgt, dass § 5 Abs. 2b BauGB nicht dazu ermächtigt, einen Teilflächennutzungsplan zu dem Zweck zu erlassen, Konzentrationszonen ausschließlich für
GB für den Regelfall determinierte Ergebnis der
vollziehenden Abwägung
GB im Rahmen der fachplanerischen Abwägung überwunden werden kann (vgl. hierzu Mitschang, UPR 2015, 1/6; Kümper, ZfBR 2022, 25/28). Von dem Instrument des Teilflächennutzungsplans kann aber aufgrund der engen Zweckbindung des § 5 Abs. 2b BauGB auch nicht Gebraucht gemacht werden, um einen im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden städtebaulichen Belang zu schaffen. 37
GB über die allgemeine Berücksichtigungspflicht noch hinaus, indem sie dem Flächennutzungsplan – beschränkt auf den Fall des trotz ordnungsgemäßer Beteiligung unterbliebenen Widerspruchs des öffentlichen Planungsträgers – eine ihm sonst als Plan eigener Art ohne normative Wirkung nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit zuspricht. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden in diesem Fall zu den öffentlichen Planungsträger rechtlich bindenden Vorgaben, die es ihm untersagen, sich in Gegensatz zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu setzen (BVerwG, U.v. 24.11.2010 – 9 A 13.09 – juris Rn. 37). Der Gesetzgeber hat jedoch trotz mehrfacher Änderungen des § 5 Abs. 2b BauGB davon abgesehen, den Erlass von Teilflächennutzungsplänen für Zwecke des § 7 Satz 1 BauGB zuzulassen, was aufgrund der Möglichkeit, die Rechtswirkungen dieser Norm durch (auch
träglichen) Widerspruch zu beseitigen, auch einleuchtet. 38
GB regelmäßig zu berücksichtigen oder
GB sogar bindend sind. Ihr steht hierfür lediglich das insbesondere in zeitlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht vorteilhafte (vgl. von Nicolai, ZfBR 2005, 529/532), von Verfassungs wegen aber nicht gebotene Planungsinstrument des Teilflächennutzungsplans nicht zur Verfügung. 39 cc) Dies zugrunde gelegt, steht der streitgegenständliche Flächennutzungsplan nicht in Einklang mit § 5 Abs. 2b BauGB. 40 In diesem Flächennutzungsplan wird eine Konzentrationsfläche ausschließlich für „Höchstspannungsfreileitungen“ dargestellt. Dabei handelt es sich um Freileitungen, die mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV betrieben werden (vgl. Wisendahl in Theobald/Kühling, Energierecht, 130. EL Juni 2025, § 2 NABEG Rn. 4). Zwar sind Höchstspannungsfreileitungen – entgegen der Ansicht der Übertragungsnetzbetreiberin – wohl im Regelfall
GB im Außenbereich privilegiert zulässig und gehören damit zu den von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Bezug genommen Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 158. EL Februar 2025, § 35 Rn. 315). Die Errichtung solcher Anlagen stellt jedoch in aller Regel ein privilegiertes Fachplanungsvorhaben i.S.v. § 38 Satz 1 BauGB dar. Denn zum einen unterliegen Höchstspannungsfreileitungen – von regelmäßig nicht mit Höchstspannung betriebenen Bahnstromfernleitungen und Hochspannungsfreileitungen mit einer Länge von nicht mehr als 200 m abgesehen – stets dem Planfeststellungsvorbehalt
WG. Da Höchstspannungsnetze aufgrund der mit der hohen Nennspannung einhergehenden reduzierten Übertragungsverluste dem Transport von Strom über große Distanzen dienen (vgl. Bundesnetzagentur/SMARD, Netzebenen, online abrufbar unter: https://www.smard.de/page/home/wiki-article/594/214010/netzebenen), handelt es sich in aller Regel auch um Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 BauGB. Auch das konkrete Ersatzbauvorhaben der 380 kV-Freileitung O. – O. , das
dem Willen des Plangebers in erster Linie durch die streitgegenständliche Planung gesteuert werden soll, ist ein privilegiertes Fachplanungsvorhaben (s.o., Rn. 20). 41 3. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob es dem Teilflächennutzungsplan an der städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) fehlt oder ob die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) Fehler aufweist. II. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. IV. 44 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Bei der Frage, ob gestützt auf § 5 Abs. 2b BauGB in einem sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen ausschließlich für qualifizierte Fachplanungsvorhaben (§ 38 Satz 1 BauGB) dargestellt werden dürfen, handelt es um eine neuartige, in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich – bislang nicht diskutierte Rechtsfrage, die sich grundsätzlich im Zusammenhang mit jedem privilegierten Fachplanungsvorhaben stellen kann. Die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 13.9.2005 – 8 A 04.40060 – juris Rn. 31 ff.) betrifft eine andere Konstellation, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.