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VGH München, Beschluss v. 13.10.2025 – 10 B 24.1838

VGH München, Beschluss v. 13.10.2025 – 10 B 24.1838 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 13.10.2025 – 10 B 24.1838 Download Drucken Titel: Kostenentscheidung bei in der Hauptsache erldigtem Rechtsstreit Normenketten: VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1 ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Leitsatz: Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, darf die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nicht zu einer eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage führen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bisheriger Sach- und Streitstand, Kostenentscheidung, Prüfung der Erfolgsaussicht, Erledigung der Hauptsache Vorinstanz: VG München, Urteil vom 30.03.2023 – M 12 K 22.457 Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom

  1. März 2023 ist unwirksam. III. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom
  2. März 2023 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Oktober 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Erfolgsaussichten der Klage vor Eintritt der Erledigung offen waren. Zwar dürfte die Ausweisung des Klägers bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom
  4. Januar 2022 sowohl aus spezialwie auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt gewesen sein. Bis zum für die Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsvorhandlung hat sich jedoch der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund unstreitig positiver Entwicklungen in der Person des Klägers verändert. Die gerichtliche Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Frage, ob die Ausweisung auch zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig war, hätte vorliegend insbesondere noch eine umfangreiche Beweiswürdigung und schwierige rechtliche Einschätzungen zur Frage der Wiederholungsgefahr sowie zur Bewertung und Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und der Interessen des Klägers andererseits erfordert. Da jedoch nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, darf die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zu einer derart eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage führen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
  5. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16 m.w.N.). 3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 8.1.1 und 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom
  6. Februar
  7. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.