VGH München, Urteil v. 03.07.2025 – 13a B 25.224 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 03.07.2025 – 13a B 25.224 Download Drucken Titel: Kosten für die Teilungsvermessung Normenketten: VermKatG Art. 14 Abs. 1 GebOVerm § 4 Abs. 1 S. 1 KG Art. 21 Abs. 1, Abs. 3 BauGB § 194 Leitsätze: 1. Bei der Teilungsvermessung ist für die Bestimmung des Wertfaktors gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm auf den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der neu gebildeten Flurstücke abzustellen. (Rn. 19) 2. Bei Flurstücken, die Teilflächen mit unterschiedlichen Bodenwerten aufweisen, ist ein den jeweiligen Flächenanteil berücksichtigender durchschnittlicher Bodenwert anzusetzen. (Rn. 21 – 22) 3. Der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist besonders dazu geeignet, den Bodenwert (Verkehrswert) „im Bereich der betroffenen Flurstücke“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm) abzubilden. Zur Bestimmung des Bodenwerts (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke kann deshalb vorrangig auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen werden. (Rn. 28) 4. Nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ausnahmsweise der Bodenrichtwert den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke nicht zutreffend widerspiegelt (z.B. aufgrund der Vorlage eines Verkehrswertgutachtens), ist es gerechtfertigt, den Bodenrichtwert nicht heranzuziehen. (Rn. 29) Schlagworte: Teilungsvermessung, Kostenbescheid, Wertfaktor, Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke, Bodenrichtwert, durchschnittlicher Bodenwert bei Teilflächen mit unterschiedlichen Bodenwerten, Arrondierungsgrundstück, Preise aufgrund ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse, Berufung, Verkehrswert, Gemarkung, Gehweg, Verletzung, Feststellung, Festsetzung, Marktteilnehmer, Zufahrt, Ermittlung, Amt, Berechnung, Rechtsfehler, wirtschaftliches Interesse, ernstlicher Zweifel, Antrag des Beklagten, Bodenwert, Flurstück, Gutachterausschuss, Grundstücksteilung, Teilfläche Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2024 – RN 7 K 21.1740 Fundstellen: LSK 2025, 29164 NVwZ-RR 2026, 288 Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2024 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten für eine Teilungsvermessung. 2 Sie und ihr Ehemann sind Miteigentümer des Wohngrundstücks FlNr. 361/2 Gemarkung M … Mit notariellem Vertrag vom 28. April 2021 veräußerte der C … … … … … e.V. eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks FlNr. 361/3 Gemarkung M … unentgeltlich an die Klägerin und ihren Ehemann als Miteigentümer. Diese Teilfläche ist ca. 5 m 2 groß und befindet sich nordwestlich des klägerischen Wohngrundstücks FlNr. 361/2 zwischen diesem und dem Straßengrundstück FlNr. 353/4 Gemarkung M … (M …-Weg). Im notariellen Vertrag ist vermerkt, dass es sich bei der Teilfläche um eine Straßenfläche mit einem Verkehrswert von 7,50 €/m 2 handle. 3 Am 6. Mai 2021 stellte die Klägerin beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) A … einen Antrag auf Vermessung der erworbenen Teilfläche. Am 2. August 2021 fand die Teilungsvermessung statt. Bei der Zerlegung des bestehenden Grundstücks FlNr. 361/3 wurde die erworbene Teilfläche als neues Grundstück FlNr. 361/7 Gemarkung M … herausgemessen und abgemarkt. 4 Mit Kostenbescheid vom 11. August 2021 setzte das ADBV die Kosten für die Teilungsvermessung zunächst auf 1.221,12 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 1. September 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Az.: RN 7 K 21.1740). Mit Bescheid vom 23. September 2021 änderte das ADBV den Kostenbescheid und setzte die Kosten auf 1.037,95 € fest. Dabei ging es davon aus, dass sich das Grundstück FlNr. 361/7 aus einer Straßenfläche mit 3,2 m 2 und einem Verkehrswert von 7,50 €/m 2 sowie einer Wohnbaufläche mit 1,8 m 2 und einem – sich aus dem Bodenrichtwert ergebenden – Verkehrswert von 280,00 €/m 2 zusammensetzt. Dem hieraus errechneten durchschnittlichen Verkehrswert von 105,60 € entspreche der Wertfaktor 1,7 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GebOVerm. Die Klägerin hielt ihre Klage aufrecht und beantragte, den Bescheid vom 11. August 2021 in der Fassung des geänderten Kostenbescheids vom 23. September 2021 aufzuheben, soweit dieser festgesetzte Kosten in Höhe von 610,56 € übersteige. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 entsprach das Verwaltungsgericht diesem Antrag. Zur Begründung führte es insbesondere aus, für die Ermittlung des Wertfaktors sei nicht auf den Bodenrichtwert, sondern auf den Bodenwert abzustellen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, einen anderen als den von den Vertragsparteien bestimmten Verkehrswert von 7,50 €/m 2 zugrunde zu legen. Dass ausschließlich die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an der verfahrensgegenständlichen Teilfläche habe, sei ein persönlicher Umstand, der für die Ermittlung des Verkehrswerts im Sinn des § 194 BauGB außer Acht gelassen bleiben müsse. 5 Auf Antrag des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az.: 13a ZB 25.24) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. 6 Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2025, 19. März 2025 und 9. Juni 2025 unter anderem vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für die gesamte Fläche von 5 m 2 einen Bodenwert von 7,50 €/m 2 angesetzt. Der Annahme, dass an der Teilfläche von 1,8 m 2 ausschließlich die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse habe bzw. insoweit von einer äußerst geringen Nachfrage auszugehen sei und dies ein persönlicher Umstand sei, der gemäß § 194 BauGB außer Acht zu lassen sei, könne nicht gefolgt werden. Eine isolierte Betrachtung der neu vermessenen Fläche verbiete sich, denn deren Nutzung leite sich aufgrund der Größe und der Lage aus der Nutzung des Wohngrundstücks FlNr. 361/2 ab. Angesichts der gebotenen Gesamtbetrachtung der beiden Flurstücke stellten Größe und Zuschnitt des herausgemessenen Grundstücks keinen wertmindernden Faktor dar. Auch stelle § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm auf den Bodenwert „im Bereich der betroffenen Flurstücke“ ab. Betroffene Flurstücke seien bei Teilungsvermessungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GebOVerm die neu gebildeten Flurstücke. Persönliche Verhältnisse im Sinn von § 194 BauGB lägen dann vor, wenn besondere Bindungen zwischen den Vertragsparteien bestünden, die sich derart auf den Preis ausgewirkt hätten, dass dieser als ungewöhnlich hoch oder niedrig anzusehen ist. Der Bodenrichtwert sei ein wichtiges Element der Verkehrswertermittlung. Anhaltspunkte für einen anderweitigen Verkehrswert bestünden nicht. Der Vortrag der Klägerin zu angeblichen Belastungen des Wohngrundstücks FlNr. 361/2 mit dinglichen Rechten sowie zu wertmindernden Faktoren lasse keine Auswirkungen auf den Bodenwert erkennen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Belastungen hätten den Verkehrswert nicht gemindert. Zu demselben Ergebnis gelange man bei Heranziehung der Ziffern 4.1 und 4.3 der Kostenbekanntmachung (KBek). Die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte bestätige das vom Beklagten gefundene Ergebnis. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2024 – Az. RN 7 K 21.1740 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Zur Begründung hat sie mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 5. März 2025 und 24. April 2025 insbesondere vorgetragen, streitig sei der Wertfaktor gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm. Bei der Feststellung der Art der Fläche sei der funktionelle Zusammenhang mit der Nachbarfläche zu betrachten. Für die weitere Verkehrswertermittlung sei eine isolierte Betrachtung der betroffenen Fläche vorzunehmen. Der Beklagte leite aus dem persönlichen Umstand, dass sie zugleich Miteigentümerin des neugebildeten Flurstücks FlNr. 361/7 und des Wohngrundstücks FlNr. 361/2 sei, die Festlegung des Bodenrichtwerts in Höhe von 280,00 € für die Teilfläche von 1,8 m 2 ab. Es liege mit dem „außergewöhnlichen Interesse des Erwerbs an dem Erwerb des Grundstücks“ eine Fallkonstellation des persönlichen Verhältnisses im Sinn von § 194 BauGB vor. Bei isolierter Betrachtung von FlNr. 361/7 müssten aufgrund Größe und Zuschnitt Abschläge vorgenommen werden. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit FlNr. 361/2 sei nicht relevant. Wenn minderwertige Flächen (z.B. Zufahrtsflächen) zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, dann minderten diese den Preis der wirtschaftlichen Einheit. FlNr. 361/2 sei mit dinglichen Rechten belastet gewesen. Diese stellten neben den Wertminderungen durch den Verkehrslärm der B 301, der Hanglage sowie der Wahrscheinlichkeit von Bodenfunden eine erhebliche Wertminderung dar. Vom Bodenrichtwert müssten Abschläge oder Zuschläge gemacht werden. Eine pauschale Festsetzung des Bodenrichtwerts als Bodenwert sei nicht korrekt, erforderlich sei eine „Ermittlung“. Flurstück FlNr. 361/7 sei faktisch als Straße bzw. als Verlängerung des Gehwegs benutzt worden. Es handele sich um einen faktischen Gehweg, über den zum Stellplatz gefahren werde, und um eine faktische Straßenfläche. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts müssten mehrere Prüfungsschritte durchlaufen werden. Unter anderem sei danach zu fragen, ob bei den Vergleichspreisen Grundstücke dabei seien, die von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beeinflusst seien. Ferner sei zu ermitteln, welcher Markt für das Grundstück bestehe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass eine Nachfrage nach den 1,8 m 2 nicht gegeben sei. Es habe keine Anhaltspunkte gesehen, dass der objektive Bodenwert nicht dem in der notariellen Urkunde genannten Verkehrswert von 7,50 €/m 2 entspreche. Es habe keine grobe Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Berechnung der Gebühr gerügt. Keines der vom Beklagten genannten Urteile bestätige dessen Rechtsauffassung, den Bodenrichtwert als objektiven Bodenwert anzusetzen. Streitig sei, ob der Bodenrichtwert von 280 €/m 2 gleichzeitig der Bodenwert für die 1,8 m 2 sei oder ob aufgrund minderwertiger Faktoren sowie der Lage am Grundstücksmarkt der Bodenwert mit 7,50 €/m 2 zu verwenden sei. Bei Arrondierungsflächen sei der funktionelle Zusammenhang mit der nicht betroffenen Wohnbaufläche zu betrachten. Der Verkehrswert dürfe sich jedoch nicht daran orientieren, dass die neugebildete Fläche zusammen mit dem angrenzenden Wohngrundstück benutzt werde, denn der Verkehrswert sei ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass wertmindernde Faktoren vorliegen und andere Marktteilnehmer nur ein geringes wirtschaftliches Interesse an der Teilfläche hätten, was bewirke, dass als Verkehrswert nicht der Bodenrichtwert festzustellen sei, sondern nur 7,50 €/m 2 . 12 Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 hat der Beklagte die Widmungsunterlagen der Stadt M … zum M …-Weg vorgelegt. 13 Am 3. Juli 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 11. August 2021 in der Fassung des geänderten Kostenbescheids vom 23. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2024, mit dem dieser Kostenbescheid aufgehoben worden war, soweit er die festgesetzten Kosten von 610,56 € übersteigt, abzuändern und die Klage abzuweisen. I. 16 Der Beklagte hat mit dem Kostenbescheid in der geänderten Fassung vom 23. September 2021 zu Recht die Kosten für die Teilungsvermessung auf 1.037,95 € festgesetzt. 17 1. Rechtsgrundlage für diesen Kostenbescheid ist Art. 14 Abs. 1 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 3 Kostengesetz (KG) i.V.m. §§ 3, 4 Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) jeweils in der am 23. September 2021 geltenden Fassung. Die Bemessung der Gebühr gemäß § 3 GebOVerm und der Ansatz der Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm lassen keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat auch die Klägerin keine Einwände erhoben. 18 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es auch rechtmäßig, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm einen Wertfaktor von 1,7 anzusetzen. 19 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm sind unter anderem die Gebühren nach § 3 GebOVerm mit Wertfaktoren von 0,8 bis 4,0 zu multiplizieren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen. Betroffene Grundstücke sind bei Teilungsvermessung die neu gebildeten Flurstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebOVerm). Für die Bestimmung des Wertfaktors ist demnach vorliegend auf den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich des neu gebildeten Flurstücks FlNr. 361/7 Gemarkung M … abzustellen. 20 Ein Wertfaktor von 1,7 kommt bei einem Bodenwert je Quadratmeter über 50 € bis 200 € zur Anwendung (Nr. 4 der Tabelle in § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm). Vorliegend hat der Beklagte diesen Wertfaktor angesetzt, weil er von einem durchschnittlichen Verkehrswert von 105,60 € ausgegangen ist. Dem lag wiederum die Erwägung zugrunde, dass das neu gebildete Flurstück FlNr. 361/7 aus einer Straßenfläche mit 3,2 m 2 und einem Verkehrswert von 7,50 €/m 2 sowie einer Wohnbaufläche mit 1,8 m 2 und einem sich aus dem Bodenrichtwert ergebenden Verkehrswert von 280,00 €/m 2 zusammensetzt. Diese Vorgehensweise des Beklagten lässt keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen. 21
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