AG Augsburg, Endurteil v. 03.11.2025 – 12 C 2527/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Augsburg, Endurteil v. 03.11.2025 – 12 C 2527/25 Download Drucken Titel: Kein "Werkstattrisiko" bei abgetretener Honorarforderung des Sachverständigen Normenkette: BGB § 249 Leitsatz: Hat sich der Sachverständige die Schadenersatzforderung in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar nicht auf die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos berufen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sachverständigenkosten, Abtretung Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 355,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 355,81 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. I. 2 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung in ausgesprochener Höhe aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte gem. § 115 VVG, § 7, 18 StVG, §§ 249 ff., 398 BGB. 3 Es steht nur die Höhe zu ersetzender Sachverständigenkosten im Streit. 4 1. Hat sich der Sachverständige, wie hier der Kläger, die Schadenersatzforderung in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar nicht auf die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos berufen. Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hat folglich der Zessionar – hier der klagende Sachverständige – darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder – bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens – wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich waren (BGH, Urteil vom 12.03.2024, r+s 2024, 527ff, Rn. 22ff). 5 Der für die Einholung des Sachverständigengutachtens erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Bei der Schätzung kann auf die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage abgestellt werden (Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 401, Almeroth, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen, 1. Auflage 2023, Sachschaden Rn. 810, OLG München (10. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 12.03.2015 – 10 U 579/15, OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574). Der BGH nimmt in seinen Ausführungen stets Bezug auf eine Berechnung des Grundhonorars nach der BVSK-Honorarbefragung und hält sie für eine geeignete Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO zur Bemessung des üblichen Sachverständigenhonorars (BGH VI ZR 61/17 = VersR 2018, 240). 6 Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige Mitglied des BVSK ist oder nicht, da es allein um die Beurteilung der Höhe der Kosten geht. Auch die tatsächliche Qualifikation ist unerheblich. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.