VerfGH München, Entscheidung v. 21.10.2025 – Vf. 55-VII-21 - Bürgerservice Navigation Inhalt VerfGH München, Entscheidung v. 21.10.2025 – Vf. 55-VII-21 Download Drucken Titel: Mangels Feststellungsinteresses unzulässige Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von erledigten Corona-Maßnahmen Normenkette: 14. Bay IfSMV § 3, § 3a Leitsätze: Zur Unzulässigkeit einer Popularklage gegen Vorschriften in der außer Kraft getretenen Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, weil kein objektives Interesse mehr an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren. (Rn. 14 – 22) Ein objektives Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von außer Kraft getretenen Rechtsnormen im Rahmen eines Popularklageverfahrens besteht nicht allein deshalb, weil die außer Kraft getretenen Vorschriften schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirkt haben oder ihre Geltungsdauer zu kurz war, um ein Popularklageverfahren in der Hauptsache durchzuführen, sondern insbesondere dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (zB gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (Fortführung von BeckRS 2025, 2878). (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Popularklage, Verfassungsbeschwerde, Feststellung, Normenkontrollverfahren, Geltungsdauer, Zugang, Verfahren, Antragsteller, Verfassungswidrigkeit, Zeitpunkt, Beurteilung, Verbindung, Interesse, Unterlassen, Kostenpflichtigkeit, Corona-Tests, Zugangsbeschränkungen, Infektionsschutzmaßnahmen, Bußgeldverfahren, außer Kraft getretene Rechtsnorm, objektives Feststellungsinteresse, fortdauernde Rechtswirkung Fundstellen: BayVBl 2026, 296 LSK 2025, 29558 Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 26. Oktober 2021 eingegangenen und mit Schreiben vom 4. Januar 2022 ergänzten Popularklage gegen die Kostenpflichtigkeit von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Anwendungsbereich der §§ 3, 3 a der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2021 (BayMBl Nr. 733) sowie insbesondere auch gegen die in den genannten Vorschriften geregelte ungleiche Zugangsregelung für Bibliotheken im Unterschied zu Buchhandlungen. 2 Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist am 2. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 23. November 2021 außer Kraft getreten. 3 § 3 14. BayIfSMV wurde zuletzt durch § 2 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Oktober 2021 (BayMBl Nr. 733) geändert. Zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschränkten Absätze 1 und 2 der Vorschrift bußgeldbewehrt (§ 19 Nr. 2 14. BayIfSMV) den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen und Dienstleistungen auf solche Personen, die im Sinn des § 2 Nrn. 2, 4 oder 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet (3G) waren, sobald in einem bestimmten Gebietsbereich die 7-Tage-Inzidenz einen bestimmten Wert überschritten hatte. Von dieser Regelung umfasst waren auch Bibliotheken. Hingegen galt diese Beschränkung gemäß § 3 Abs. 3 14. BayIfSMV u. a. nicht für den Zugang zum Handel. 4 § 3 a 14. BayIfSMV wurde durch § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Oktober 2021 (BayMBl Nr. 715) mit Wirkung ab 6. Oktober 2021 eingefügt und zuletzt durch § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. November 2021 (BayMBl Nr. 796) geändert. Diese Vorschrift beinhaltete für Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen mit (potenziellen) Zugangsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4 und 12 14. BayIfSMV Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus); auch insofern bestand eine Bußgeldbewehrung (§ 19 Nr. 2 a 14. BayIfSMV). 5 Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war gestützt auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28 a, 28 c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 11 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmeverordnung und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) in der damals geltenden Fassung. 6 Die vom Antragsteller beanstandete Kostenpflichtigkeit der Tests ergab sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die am 11. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung (BAnz AT 12.11.2021 V1) wurde mit Wirkung vom 13. November 2021 wieder ein Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest mindestens einmal pro Woche (§ 4 a i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 TestV) eingeführt. II. 7 1. Der Antragsteller sieht in §§ 3, 3 a 14. BayIfSMV in Verbindung mit dem „Beschluss der Videoschaltung / Bund-Länder-Konferenz vom 10.08.2021“ sowie der zugehörigen Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 Verstöße gegen Art. 100, 101, 109 und 118 Abs. 1 BV sowie gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit. Es werde daher beantragt, die Anordnung der Kostenpflichtigkeit der Tests gemäß § 3 14. BayIfSMV in Verbindung mit der Coronavirus-Testverordnung für nichtig zu erklären. Die Tests seien ab sofort wieder kostenfrei vom Freistaat Bayern zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren werde beantragt, die 3G-Zugangsregelung in § 3 14. BayIfSMV für bayerische Bibliotheken für nichtig zu erklären und Bibliotheken analog den absolut vergleichbaren Buchhandlungen zu behandeln. Die Möglichkeit, nach § 3 a 14. BayIfSMV für öffentliche Bibliotheken 2G bzw. 3G plus einzuführen, sei für nichtig zu erklären. Die genannten Vorschriften hätten zur Konsequenz, dass der weitgehende Teil der Ungeimpften ab 11. Oktober 2021 keinen Zugang mehr zu großen Teilen des gesellschaftlichen Lebens habe, es sei denn, diese Personen würden erhebliche Testkosten und zeitlichen Aufwand auf sich nehmen. Ungeimpfte würden anders behandelt als Geimpfte/Genesene, für die generell keine Testpflicht mehr bestehe. Dadurch ergebe sich außerdem ein indirekter Impfzwang. 8 Auch nach Wiedereinführung der Kostenfreiheit der Tests und nach Außerkrafttreten der Verordnung sei die Popularklage zulässig. Die Rechtslage sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen, auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe z. B. nachträglich über die Rechtmäßigkeit von Ausgangsbeschränkungen aus dem Frühjahr 2020 entschieden. Außerdem änderten sich speziell in der Corona-Situation die Lage und die damit verbundenen Vorschriften häufig, durch eine Einordnung als unzulässig allein wegen fehlender aktueller Geltung wären viele Klagen von vornherein unmöglich. Schließlich sei denkbar, dass derartige Vorschriften auch in der Zukunft wieder in Kraft träten und erneut rechtliche Wirkung entfalteten. 9 2. Die Bayerische Staatsregierung hat sich mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 geäußert. Sie hält die Popularklage für unzulässig und unbegründet. 10 Der Bayerische Landtag hat sich am Verfahren nicht beteiligt. III. 11 Die Popularklage, die sich ausschließlich gegen nicht mehr geltendes Recht richtet, ist insgesamt unzulässig geworden, weil es inzwischen mangels objektiven Feststellungsinteresses an einem zulässigen Antragsgegenstand fehlt. Es kann daher dahinstehen, ob sie gegen jede einzelne Vorschrift in zulässiger Weise (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG) erhoben worden ist. 12 1. Bei den angegriffenen Corona-Schutzmaßnahmen in §§ 3 und 3 a 14. BayIfSMV handelt es sich um Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts, deren Verfassungswidrigkeit jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Popularklage) geltend machen kann (Art. 98 Satz 4 BV und Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem steht nicht entgegen, dass sie auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhten. Denn der bayerische Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, setzt Landesrecht und bleibt in den Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (vgl. VerfGH vom 27.9.2023 BayVBl 2024, 78 Rn. 34 zur 4. BayIfSMV). 13 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Popularklage teilweise deswegen unzulässig ist, weil sie sich auch gegen Regelungen wendet, die grundsätzlich keinen zulässigen Antragsgegenstand darstellen können. Bedenken bestehen, soweit der Antragsteller ausdrücklich auf den „Beschluss der Videoschaltung / Bund-LänderKonferenz vom 10.08.2021“ Bezug nimmt, weil es sich hierbei mangels unmittelbar verbindlicher Außenwirkung schon nicht um eine Rechtsvorschrift (vgl. zur Definition VerfGH vom 14.2.2023 BayVBl 2023, 298 Rn. 8 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 16) gehandelt haben dürfte, jedenfalls nicht um eine solche des bayerischen Landesrechts. Soweit mit der Popularklage im Wesentlichen die Kostenpflichtigkeit der Tests beanstandet wird, die sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung ergeben hat, kann offenbleiben, ob der Antragsteller damit – was unzulässig wäre (vgl. VerfGH vom 12.10.2010 BayVBl 2011, 107/108; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 18) – die Verfassungswidrigkeit von Bundesrecht geltend macht oder ob er – was ausnahmsweise Gegenstand einer Popularklage sein kann – ein Unterlassen des bayerischen Gesetzgebers rügt und hierzu hinreichend substanziiert darlegt, dass der Normgeber aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet gewesen wäre (vgl. VerfGH vom 24.8.2023 BayVBl 2023, 804 Rn. 63 m. w. N.). 14 2. Die angegriffenen Verordnungsregelungen sind jedenfalls kein zulässiger Prüfungsgegenstand im Popularklageverfahren mehr. 15
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