LSG München, Urteil v. 24.04.2025 – L 17 U 269/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 24.04.2025 – L 17 U 269/19 Download Drucken Titel: Wesentliche Verschlimmerung von Unfallfolgen, MdE-Erhöhung infolge außergewöhnlicher Schmerzen Normenketten: SGB VII § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB X § 48 Abs. 1 Satz 1 SGG § 56, § 118 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 4, § 136 Abs. 2 S. 1, § 193 SGB VII § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 214 Abs. 3 S. 2 ZPO §§ 415 ff., § 407a Abs. 2 BGB § 133 SGG § 54 Abs. 1, Abs. 4 Leitsätze: 1. I. Eine Erhöhung der MdE aufgrund von Schmerzen kommt nur in Betracht bei außergewöhnlichen Schmerzen wie nach einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom, (CRPS), Phantomschmerzen nach Amputationen oder zentral bedingten Schmerzen nach Schädel-Hirn-Verletzungen. (Rn. 48) 2. Erhebt ein Kläger pauschal gegen Sachverständige Vorwürfe - z.B. dass diese ihm "schwere Verletzungen" angetan hätten oder ihn einer "unvorstellbaren Tortur" unterzogen hätten und vermutet der Kläger weiterhin, dass ihm "absichtlich Unrecht angetan werde" - so ist es in besonderem Maße erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte für die Vorwürfe des Klägers vorliegen, um Zweifel an der Unabhängigkeit der Sachverständigen oder de Überzeugungskraft ihrer Gutachten zu begründen. (Rn. 49 – 52) 3. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist Grundvoraussetzung eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls, dass aus den bildgebenden Befunden knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen ersichtlich sind. (Rn. 57) 4. Auch bei einer Zurückverweisung (hier durch das Bundessozialgericht) kann es de Billigkeit entsprechen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht - auch nicht teilweise - der Beklagten zu überbürden. (Rn. 59) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen, da keine wesentliche Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt werden konnte. (Rn. 37 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine tatsächliche Änderung der Unfallfolgen ist nicht wesentlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt auch nach der neuen Sach- und Rechtslage noch ergehen dürfte. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arbeitsunfall, Außergewöhnliche Schmerzen, Kosten des Revisionsverfahrens, Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), Objektive Anhaltspunkte, Traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall, Vorwürfe gegen Sachverständige, Zurückverweisung, außergewöhnliche Schmerzen, MdE, unfallbedingter Bandscheibenvorfall, Unfallfolgen, wesentliche Verschlimmerung, Anhörung, Verletztenrente, Aktenmanipulation, EFL-Testung Vorinstanzen: BSG, Beschluss vom 26.05.2020 – B 2 U 25/20 B LSG München, Beschluss vom 07.01.2020 – L 17 U 269/19 SG Würzburg, Urteil vom 30.07.2019 – S 5 U 279/18 Rechtsmittelinstanz: BSG, Beschluss vom 14.10.2025 – B 2 U 76/25 B Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Gewährung einer (höheren) Verletztenrente gemäß § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 30 v.H. aufgrund der Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.04.2011 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). 2 Der 1967 geborene Kläger war als Beschäftigter des Orientteppich-Fachgeschäftes „Orientteppiche A“, dessen Inhaber zu diesem Zeitpunkt noch der Vater des Klägers A1 war, bei der Beklagten versichert. Am 11.04.2011 erlitt er im Rahmen dieser Tätigkeit einen Unfall, als er von einer Leiter stürzte und dabei mit der Ferse des linken Fußes direkt auf eine Treppenstufe fiel und dann den Rest der Treppe hinunterfiel. Dabei zog er sich eine Calcaneustrümmerfraktur links zu (Durchgangsarztbericht des F vom 28.04.2011). Es folgte eine stationäre Behandlung des Klägers im Klinikum A (Chirurgische Klinik II) vom 11.04.2011 bis 21.04.2011, dabei wurde der Fersenbeinbruch links am 14.04.2011 mit winkelstabilen Platten und mehrfacher Schraubenosteosynthese operativ versorgt. Am 03.11.2011 erfolgte eine Untersuchung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) F, wo auch CT-Aufnahmen gefertigt wurden. Diese zeigten eine regelhafte Lage des Osteosynthesematerials. Die Frakturen waren nicht mehr sicher einsehbar. In dem Bericht vom 05.11.2011 ist die Diagnose einer beginnenden Suptalararthrose nach osteosynthetisch versorgter Fersenbeinfraktur dokumentiert. Eine neurologische Untersuchung erfolgte ebenfalls am 03.11.2011 bei dem Neurologen und Psychiater F1. In dem Bericht vom 05.11.2011 ist dokumentiert, dass eine leichte Peronaeusläsion bestehe, die sicher die sensiblen Störungen an der Großzehe erkläre. Die Bewegungsstörung sei nicht neurogen verursacht, eine Tibialis-Mitbeteiligung auszuschließen. Der geringen Peronaeusschädigung komme keine funktionelle Bedeutung zu. 3 Am 16.08.2011 wurde die A Orientteppiche UG, deren geschäftsführender Gesellschafter nun der Kläger ist, in das Handelsregister eingetragen. Seit 01.09.2011 ist der Kläger Geschäftsführer des Unternehmens. Ab 09.12.2011 war der Kläger wieder arbeitsfähig. 4 Vom 08.05. bis 10.05.2012 wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Klinikum A das Osteosynthesematerial entfernt, anschließend war der Kläger arbeitsunfähig. In den Verlaufsberichten vom 01.06.2012, 14.06.2012, 26.07.2012, 14.08.2012, 12.09.2012, 17.10.2012, 22.11.2012, 06.12.2012, 17.01.2013 und 25.02.2013 sind eine Schwellung des linken Fußes, eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes sowie Belastungsschmerzen beschrieben. Ab 14.08.2012 erfolgte eine Belastungserprobung. Die Beschwerden persistierten. Im Bericht der BGU F vom 22.03.2013 über eine Untersuchung am 21.03.2013 ist festgehalten, dass die Arbeitsplatzerprobung ohne Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen werde. Es sei ein Endzustand erreicht. 5 Die Beklagte ließ den Kläger nach dessen Auswahl durch den Chirurgen H gutachterlich untersuchen. In seinem Ersten Rentengutachten vom 24.07.2013 kam H zu dem Ergebnis, dass als wesentliche Unfallfolgen eine weitgehende Aufhebung der Beweglichkeit des linken unteren Sprunggelenkes, eine Schwellneigung im Bereich des oberen Sprunggelenkes und des Rückfußes links, eine verminderte Belastbarkeit des linken Fußes vorwiegend im Fersenbereich, radiologische Zeichen der stattgehabten Fersenbeinfraktur mit einer verbliebenen Schraube und Zeichen der beginnenden Arthrose des linken unteren Sprunggelenkes sowie die Notwendigkeit des Tragens von individuellen Einlagen verblieben seien. Die Unfallfolgen schätzte H bis 10.04.2012 mit einer MdE von 30 v.H. und sodann mit einer MdE von 20 v.H. ein. 6 Mit Bescheid vom 10.09.2013 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.04.2011 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE i.H.v. 30 v.H. ab 07.11.2011 und nach einer MdE i.H.v. 20 v.H. ab 11.04.2012. 7 Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 23. und am 24.09.2013 in der BGU F eine Untersuchung zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL-Testung). Bereits mit E-Mail vom 23.09.2013 und vom 24.09.2013 teilte der Kläger mit, dass er nach seiner Auffassung aufgrund der EFL-Testung starke Fuß- und Rückenschmerzen habe, weswegen er am 16.10.2013 einen Orthopäden aufsuchte, der ein MRT der Lendenwirbelsäule veranlasste; darin wurde eine multisegmentale Bandscheibendegeneration beschrieben, ein kleiner Bandscheibenvorfall L1/2 links, ein Bandscheibenvorfall L4/5 rechts sowie hypoplastische posteriore Wirbelelemente bei L5 mit Spondylolyse L5 rechts ohne Anterolisthesis. 8 Zur Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit ließ die Beklagte den Kläger am 25.11.2013 erneut durch H von der BGU F gutachtlich untersuchen, der in seinem Zweiten Rentengutachten vom 27.11.2013 die MdE weiterhin mit 20 v.H. bewertete. Die anhaltenden Rückenbeschwerden seien unfallunabhängig. 9 Mit Bescheid vom 28.01.2014 (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014) bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen des Unfalls vom 11.04.2011 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE i.H.v. 20 v.H. Dabei berücksichtigte sie folgende Unfallfolgen: Knöchern fest verheilter Bruch des linken Fersenbeins mit Muskelminderung linker Unterschenkel, verminderte Belastbarkeit des linken Fußes, Schwellneigung des oberen Sprunggelenks und des Rückfußes, Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenkes und des Rückfußes, Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks und der Zehen, Gang- und Standbehinderung, Notwendigkeit des Tragens orthopädisch zugerichteten Schuhwerks sowie subjektive Beschwerden. Verschleißbedingte Veränderungen der Bandscheibenfächer L3/4 und L4/5 und der Bandscheibenvorfall im Bereich L1/2 links und im Bereich L4/5 lägen unabhängig vom Arbeitsunfall vor. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg (Az. S 13 U 153/14) ernannte das SG den Arzt für Chirurgie H1 zum fachchirurgischen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 08.12.2014 zu dem Ergebnis kam, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 20 v.H. ausreichend bewertet seien und insbesondere die vom Kläger geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden mit Sicherheit nicht im Ursachenzusammenhang mit dem Unfall und dessen Unfallfolgen zu sehen seien. Sie seien im Rahmen einer EFL-Testung aufgetreten und Ausdruck der dabei manifest gewordenen unfallunabhängigen degenerativen Bandscheibenschäden in den Lendenwirbelsäulensegmenten. Daraufhin wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2015 die Klage auf Bewilligung einer höheren Verletztenrente ab. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 17 U 205/15) vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) legten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2017 ärztliche Berichte vom 04.05.2017 und vom 22.06.2017 vor. Nach Hinweis durch das Gericht, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Rückenschmerzen auf eine traumatische Schädigung oder auf die EFL-Testung zurückzuführen seien, aber der Kläger eine Verschlechterung der Fußbeschwerden ab 2016 geltend gemacht habe, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, den Anspruch des Klägers auf Verletztenrente für den Zeitraum ab 2016 erneut zu prüfen und hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen, und erklärten den Rechtsstreit im vollen Umfang für erledigt. 10 Zur Umsetzung des Vergleichs ließ die Beklagte den Kläger nach dessen Auswahl am 25.01.2018 in der S Klinik M durch den Chefarzt des Zentrums für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie W gutachterlich untersuchen. In seinem Gutachten vom 31.01.2018 kam er zu dem Ergebnis, dass sich in den Unfallfolgen keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Die Seitendifferenz von 1 cm im Bereich der Wadenmuskulatur 15 cm unterhalb des inneren Kniegelenkspaltes habe sich mittlerweile ausgeglichen. In den CT-Aufnahmen zeige sich eine Progredienz der Arthrose. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und im Subtalargelenk sei identisch zu den Befunden von 2013. Es werde analog der Einschätzung 2013 die Versteifung des Sprunggelenks empfohlen, dieser Eingriff werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Reduktion der Beschwerden führen. Die MdE sei unverändert mit 20 v.H. zu bewerten. 11 Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.03.2018 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der bewilligten Verletztenrente ab. Den Widerspruch vom 22.03.2018 wies die Beklagte – nachdem keine weitere Begründung einging – mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 zurück. 12 Hiergegen hat der Kläger am 11.12.2018 Klage zum SG Würzburg erhoben. Nach Einholung von Berichten des Klinikums A und Beiziehung bildgebender Befunde hat das SG hat den Orthopäden und Chirurgen V mit der Erstellung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachtens nach ambulanter Untersuchung beauftragt. In seinem Gutachten vom 23.05.2019 ist V zu dem Ergebnis gekommen, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen, wie sie dem Bescheid vom 28.01.2014 zugrunde gelegen hätten, nicht eingetreten sei. Das Ausheilungsergebnis nach Kalkaneustrümmerbruch müsse man als gut bezeichnen. Der Tubergelenkwinkel sei recht gut wiederhergestellt worden, eine Umfangsminderung der Muskulatur am linken Bein sei bei der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen. Auch habe sich die Beweglichkeit am unteren Sprunggelenk offensichtlich etwas gebessert (Pronation 15°, Supination 30°). Im Vergleich zu rechts ergebe sich damit nur eine hälftig eingeschränkte Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes. Allerdings sei das linke Sprunggelenk insgesamt verdickt bei einer Umfangsvermehrung von 2 cm. Der Befund sei mit einer MdE i.H.v. 20 v.H. eher großzügig eingeschätzt. 13 Mit Urteil vom 30.07.2019 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 09.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätsanforderungen ausgeführt, dass in den dem Bescheid vom 28.01.2014 zugrundeliegenden Befunden eine wesentliche Verschlechterung, die eine MdE von mindestens 30 v. H. rechtfertigen würde, nicht eingetreten sei. Diese stehe für die Kammer fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen V, der keine Verschlechterung in den Unfallfolgen habe feststellen können. Im Rahmen der gutachtlichen Untersuchung im Verwaltungsverfahren vom 25.01.2018 habe sich zwar noch eine Einschränkung der Funktion des unteren linken Sprunggelenkes auf 1/5 gezeigt, jedoch entspräche dies auch dem Vorbefund vom 25.11.2013. Der Tubergelenkwinkel zeige lediglich einen geringen Seitenunterschied von 10 Grad, wobei diese mit 20 Grad noch innerhalb der Norm (20 bis 40 Grad) liege. Eine Umfangsminderung der linken unteren Extremität, die auf eine schmerzbedingte Schonung des linken Beines hinweisen würde, sei im Rahmen der gerichtsärztlichen Untersuchung nicht festzustellen gewesen. Eine Verschlechterung zum Vergleichsbefund vom 25.11.2013 ergebe sich lediglich in einer Zunahme der Verdickung des linken Knöchels um 0,5 m im Rahmen der gutachtlichen Untersuchung vom 25.01.2018 und um 1,5 cm im Rahmen der gerichtsärztlichen Untersuchung sowie, wie im Gutachten W beschrieben, in Form einer Progredienz der Arthrose mit Zunahme der osteophytären Anbauten am posterioren Gelenkspalt sowie medialseitig. Diese Verschlechterung allein stelle keine wesentliche Verschlechterung dar, die nach den zitierten Bewertungsmaßstäben eine MdE von mindestens 30 v. H. rechtfertigen würde. V weise zutreffend darauf hin, dass zwar zusätzlich eine eingeschränkte Beugefunktion der linken Großzehe aufgrund einer unfallbedingten Schädigung des Musculus flexor halluzis longus und durch das einliegende Fremdmaterial bestehe, er führe jedoch zutreffend aus, dass dies lediglich dazu führe, dass die MdE-Bewertung mit 20 v. H. noch als angemessen erscheine, nicht jedoch eine solche von mehr als 20 v. H. rechtfertigen könne und nur unter Berücksichtigung dieser zusätzlich eingeschränkten Beugefunktion der linken Großzehe und der posttraumatischen Arthrose des unteren Sprunggelenkes die MdE von 20 v. H. gerechtfertigt sei. Das Urteil ist am 13.08.2019 zugestellt worden. 14 Hiergegen hat der Kläger am 11.09.2019 Berufung beim Bayerischen LSG eingelegt und damit begründet, dass mehrfach wichtige Arztberichte in der Akte fehlen würden und er ein Dokument gefunden habe, das deutlich beschreibe, wie die Berufsgenossenschaft vorgehe und scheinbar absichtlich durch Manipulation der Akte versuche, ihm zu schaden, um ungesetzliche Vorteile heraus zu holen. Dieses Verhalten sei nicht nur illegal, sondern unmenschlich. Die Ärzte hätten sich aufgrund der manipulierten Akte kein objektives Bild über seinen Gesundheitszustand machen können. Er müsse auch dem ärztlichen Sachverständigen V schwere Vorwürfe machen. V habe bei seinen Messungen seinen Fuß zurechtgebogen, bis die Werte gepasst hätten. Er habe die Schmerzen kaum aushalten können. Auch das Gutachten von W sei mangelhaft und fehlerhaft. W habe ihn mit einem anderen Patienten verwechselt. Eine echte Untersuchung habe nicht stattgefunden. 15 Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.11.2019 hat der Senat den Kläger dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 30.07.2019 gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen und Möglichkeit zur Äußerung bis 30.11.2019 (Eingang bei Gericht) gewährt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.11.2019 gegen eine Entscheidung des Senats durch Beschluss keine Einwände erhoben. Der Kläger hat sich seinerseits mit Schriftsatz vom 03.12.2019 nochmals geäußert und seine Berufungsbegründung ergänzt. Insbesondere hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 03.12.2019 unter anderem gefragt: „Warum haben alle Ärzte inklusive der Gutachter … bis heute sich geweigert eine MRT-Untersuchung oder eine neurologische Untersuchung von meinem Fuß zu machen?“. 16 Mit Beschluss vom 07.01.2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 30.07.2019 zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.05.2020 – B 2 U 25/20 R – den Beschluss des Senats vom 07.01.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Aufgrund der mit Schriftsatz des Klägers vom 03.12.2019 neu vorgetragenen Tatsachen sei vor der Entscheidung eine erneute Anhörung des Klägers erforderlich gewesen, die der Senat verfahrensfehlerhaft unterlassen habe. Das LSG hätte erwägen müssen, ob nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens erforderlich oder entbehrlich sei. Über das Ergebnis dieser Überlegungen hätte es den Kläger vor der Beschlussfassung informieren müssen, um ihm im Rahmen einer zweiten Anhörung Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen außergewöhnlicher Schmerzen weiter vorzutragen und/oder einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag zu stellen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass der Kläger das Tatsachengericht im Rahmen einer zweiten Anhörung überzeugt hätte, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG abzusehen und eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen, die das Vorliegen neuropathischer Schmerzen bestätigt und zu einer Erhöhung der MdE geführt hätte. 17 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren fand am 05.11.2020 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt, in dem der (damalige) Berichterstatter zu Protokoll erklärte, dass Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom 13.07.2017 die Frage gewesen sei, ob ab 2016 eine Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 11.04.2011 eingetreten sei. Hieraus folge, dass sich die Beklagte nicht verpflichtet habe, ihren Bescheid vom 28.01.2014 einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Soweit der Kläger geltend mache, im Rahmen der EFL-Testung habe er ein Trauma an der Wirbelsäule erlitten, könne dies nur im Rahmen einer Überprüfung des Bescheides vom 28.01.2014 festgestellt werden. 18 Der Senat hat anschließend Befundberichte des Internisten S und des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Z eingeholt sowie einen Leistungsauszug der Krankenkasse des Klägers und die Berichte des Klinikums A, Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin angefordert. Der Kläger ist bei dem Klinikum A auch wegen eines zweiten Arbeitsunfalls aus dem Jahr 2017 die rechte Hand betreffend in Behandlung. Mit Schreiben vom 23.08.2021 hat der Senat den Kläger im Hinblick auf den Vorwurf der Aktenmanipulation gebeten, die eingeholten Befunde auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. noch fehlende Unterlagen vorzulegen bzw. weitere behandelnde Ärzte zu benennen. Mit Schreiben vom 20.09.2021 wies der Kläger darauf hin, dass aus seiner Sicht eine MRT-Untersuchung notwendig sei. Zumindest die Berichte aus dem Krankenhaus A seien manipuliert worden. Die von ihm damals angegebene Schmerzen und Beschwerden könne er in den Arztberichten nicht finden. Er werde weitere Dokumente einreichen, um den Senat zu überzeugen, dass seine Akte manipuliert worden sei. Mit Schreiben vom 17.10.2021 wies der Kläger insbesondere darauf hin, dass 55 Seiten der durch das Gericht zugesandten Arztberichte vom 23.08.2021 den Arbeitsunfall am 30.03.2017 beträfen. Nach Einsicht in die Beklagtenakten am 15.12.2021 hat der Kläger im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 22.02.2022 ausgeführt: „Der Vorwurf der Aktenmanipulation richtet sich gegen das Krankenhaus in A und gegen die Berufsgenossenschaft. Der erste Vorwurf, den ich erhebe, betrifft den Terminsbericht vom 14.07.2017. Dieser ist überschrieben mit „nicht zu den Hauptakten nehmen“. Dies bestätigt meiner Ansicht nach den Versuch der Aktenmanipulation. Ich erhebe weiterhin den Vorwurf, dass seitens der Berufsgenossenschaft Arztberichte nicht dem Gericht vorgelegt wurden. Dies betrifft das Verfahren L 17 U 205/15. Ich gehe davon aus, dass die Berufsgenossenschaft nach diesem Termin sehr verärgert war und Druck auf das Krankenhaus A ausgeübt hat, damit diese mir die Arztberichte nicht herausgeben. Seit dem 13.07.2017 wurden mir die Arztberichte – die mir vorher vom Krankenhaus A immer zugesandt wurden – nicht mehr übersandt. Durch die verspätete Übersendung der Arztberichte wurde mir die Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob die Arztberichte den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das Krankenhaus A hat mich hingehalten. Die Sekretärin Frau G verwies stets darauf, dass die Ärzte überlastet seien und deswegen die Arztberichte verspätet übersandt wurden. Die Ärzte vom Krankenhaus A haben mir gesagt, dass ich durch meine Klage Probleme mache und haben mir angedroht, die Behandlung abzubrechen. Am 18.02.2019 habe ich wiederum bei Frau G angerufen und mitgeteilt, dass ich nicht mehr vom Krankenhaus A behandelt werden möchte. Ich habe mich dann bei M beschwert per Einschreiben. M hat mir mit Schreiben vom 10.04.2019 geantwortet. Kurze Zeit später wurden mir die Arztberichte persönlich in den Briefkasten geworfen, meiner Meinung nach von Frau G. M ist dann vom Krankenhaus A entlassen worden wegen Verdachts auf Betrug, siehe Zeitungsberichte.“. 19 Der Senat hat zunächst den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie M1 mit einem Gutachten beauftragt. Der Sachverständige hat den Kläger im Rahmen der ambulanten Untersuchung vom 17.08.2022 über seine gutachterliche Unvoreingenommenheit aufgeklärt und die Frage des Klägers, ob der Sachverständige als Gutachter für die Berufsgenossenschaft tätig sei, verneint. Der Kläger hat dann sein Einverständnis mit der Befragung und Untersuchung erklärt. M1 ist in seinem Gutachten vom 17.08.2022 zu dem Ergebnis gekommen, dass die an der Lendenwirbelsäule des Klägers vorliegenden strukturellen Veränderungen (leichte Skoliose, Bandscheibenveränderungen, Bogenschlussstörung S1, Dysplasie beziehungsweise Lyse der Interartikularportionen L5/S1, Osteochondrosen), mit dem Unfallereignis weder unmittelbar noch mittelbar (EFL-Testung) im Zusammenhang stünden. Der aktuelle Befund hinsichtlich der unteren Extremitäten entspreche den gutachtlichen Vorbefunden, zuletzt des V. lm Vergleich zu den Vorgutachten im Verwaltungsverfahren, insbesondere auch zu dem maßgeblichen aus dem Jahr 2013, sei es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen. Der Zustand sei seit vielen Jahren stabil. Eine funktionelle Verschlechterung sei nicht erkennbar. Bei dem Kläger seien ein unter geringer Abflachung des Tubergelenkwinkels verheilter Fersenbeinbruch links, eine beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenkes links, Bewegungsstörung im unteren Sprunggelenk links und eine Verformung des Fersenbeines rückseitig Unfallfolgen. Die MdE sei sehr wohlwollend mit 20 v. H. einzuschätzen. Eine MRT-Untersuchung halte er nicht für notwendig. Die Einschätzung der MdE beruhe primär auf einer Funktionsuntersuchung und nicht auf radiologischen Befunden. 20 Darüber hinaus hat der Senat ein Gutachten des Neurologen D vom 13.12.2023 eingeholt, der den Kläger am 13.12.2023 untersucht hat. Im Rahmen dieser Untersuchung hat der Kläger zunächst geschildert, dass für ihn die Schmerzen im Bereich des linken Fußes im Vordergrund stünden. Darüber hinaus könne er nicht mehr schwer heben, und die Beweglichkeit im linken Fuß bzw. der Großzehe sei eingeschränkt, so dass er dadurch stolpere und kein Gleichgewicht mehr habe. Der Sachverständige hat eine Elektromyographie und eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit durchführen lassen, die keine Hinweise auf eine Schädigung der peripheren Nerven an den unteren Extremitäten ergab. Es sei – wie auch bei den zahlreichen Voruntersuchungen im Bereich des linken Fußes – keine sichere Lähmung nachweisbar, es habe sich nur eine Bewegungseinschränkung bei der Plantarflexion des linken Fußes sowie eine mittelgradige Einschränkung der Großzehenbeugung gezeigt, wohingegen allerdings der elektromyographische Befund aus der Fußmuskulatur keinen Anhalt für eine neurogene Schädigung gezeigt habe. Im Gegensatz zur neurologischen Voruntersuchung durch F1 im engen zeitlichen Abstand zum Unfallgeschehen im November 2011 hätten sich jetzt weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise auf eine belangvolle periphere Nervenschädigung bedingt durch das Unfallgeschehen gezeigt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei dem Unfallgeschehen am 11.04.2011 zu einer belangvollen Nervenverletzung gekommen sei. Bezüglich der Schmerzen sei man bei der Beurteilung ganz auf die vom Probanden angegebenen Beschwerden angewiesen. Zur Plausibilitätsprüfung der Angaben seien sogenannte Konsistenzparameter zu Rate zu ziehen. Hier werde zum Beispiel eine Blutspiegelbestimmung der eingenommenen Schmerzmedikamente empfohlen, diesbezüglich falle allerdings auf, dass der Kläger keine Medikamente gegen neuropathische Schmerzen, wie z. B. Gabapentinoide, einnehme und der Kläger auch auf mehrfaches Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, die Anzahl der eingenommenen Schmerzmedikamente in der Woche zu benennen. Darüber hinaus seien doch gewisse Diskrepanzen zwischen der im Vordergrund stehenden Beschwerdeschilderung mit massiv einschränkenden Schmerzen im Bereich des linken Fußes und den wechselhaften und etwas unpräzise ausweichenden Schilderungen der Beschwerden aufgefallen. So sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, den Schmerz im Bereich des linken Fußes zu beschreiben. Auf mehrfaches Nachfragen habe der Kläger angegeben, dass es sich hier um einen Dauerschmerz handle. Gegen eine belangvolle Einschränkung des Klägers durch die dargebotene Schmerzsymptomatik spreche zum einen die Tatsache, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, mehrere Stunden mit dem Auto zur Untersuchung zu fahren und auch vom Auto zur Arztpraxis (ohne Hilfsmittel!) zu laufen. Darüber hinaus habe der Proband während der gesamten Untersuchung bzw. Anamneseerhebung ruhig und ohne Äußerung von Schmerzen auf seinem Stuhl sitzen können. Des Weiteren seien weder bei der jetzigen gutachtlichen Untersuchung noch bei den Voruntersuchungen Muskelminderungen im Bereich des linken Unterschenkels und linken Fußes festzustellen gewesen. Zusammenfassend entspreche der bei der gutachtlichen Untersuchung erhobene klinisch-neurologische Befund im Wesentlichen den Vorbefunden in der Aktenlage, insbesondere den Befunden aus der Begutachtung vom November 2013, vom Dezember 2014 sowie vom Januar 2018. Eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung im Vergleich zu den vorliegenden Gutachten sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Eine unfallbedingte Einzel-MdE auf neurologischem Fachgebiet sei derzeit als Folge des Unfallgeschehens vom 11.04.2011 nicht festzustellen. 21 Mit Schreiben vom 24.12.2023, eingegangen am 09.01.2024, hat der Kläger sich zu den beiden Gutachten geäußert, die beiden Gutachter kritisiert und nochmals auf die aus seiner Sicht bestehende Aktenmanipulation hingewiesen. In Bezug auf M1 hat der Kläger beschrieben, dass er M1 immer wieder habe korrigieren müssen. M1 habe angefangen mit einem Hämmerchen auf den Kläger zu klopfen und an seinem Fuß zu drücken und ziehen. Es sei sogar der Sekretärin aufgefallen, dass der Kläger dabei Schmerzen gehabt habe. Bezüglich der Untersuchung bei D hat der Kläger insbesondere kritisiert, dass D während der Untersuchung nicht anwesend gewesen sei. Es seien ihm starke Stromschläge zugeführt worden, bis er sie nicht mehr habe ertragen können. Bei jedem Stoß sei sein Bein bis zu 15 cm hochgehoben worden und er habe ein unangenehmes Gefühl am ganzen Körper gespürt. Einer der DIN-Stecker habe um 180 Grad verdreht im Gerät gesteckt, wie der andere DIN-Stecker auf der anderen Seite. Das habe er deutlich sehen können, weil die Stecker-Ummantelung aus Plastik eine längliche Erhöhung aufgewiesen habe mit einer Breite von etwa 3-4 Millimeter. Er habe große Bedenken, dass aufgrund seiner Beobachtungen die Messergebnisse nicht stimmten. Er habe einen dreiseitigen Abfrage-Bogen ausfüllen sollen, den er bei D abgegeben habe. Der Bogen habe sich nicht im Gutachten befunden und sei unterschlagen worden. D habe dem Kläger zwei Fragen gestellt: Einmal wie viele Schmerzmittel er in der Woche nehme und weiterhin wie der Kläger das Wort „Schmerz“ mit Worten beschreibe. Es sei ihm schon längst klar gewesen, dass dies Fangfragen seien, um „mathematische und germanistische Spielchen“ mit ihm als Unfallopfer zu betreiben. Er habe D nur mitgeteilt, dass er Schmerzmittel nach Bedarf zu sich nehme. Seitdem habe der Kläger starke Zuckungen und Kribbeln am Körper, insbesondere in den Füßen. Die maximalen Stromschläge, über eine halbe Stunde, hätten ihm eindeutig geschadet. 22 Zur Stellungnahme aufgefordert, hat D in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.12.2023, eingegangen am 31.01.2024, erläutert, dass der Kläger angegeben habe, den linken Fuß nicht heben zu können. Bei der Einzelkraftprüfung seien jedoch keine Lähmungen aufgefallen, ebenso wenig bei Durchführung des Hackenstandes oder beim Gangbild. Des Weiteren habe der Kläger eine normale routinemäßige elektrophysiologische Untersuchung der unteren Extremitäten beschrieben, um objektivierbare Befunde zu erheben. Die Untersuchung mit der Nadel nenne sich Elektromyografie und diene dazu latente Lähmungen zu objektivieren. Erfreulicherweise hätten sich diesbezüglich bei dem Kläger keine Auffälligkeiten ergeben. Die elektrophysiologischen Untersuchungen seien von geschultem Personal standardmäßig durchgeführt worden. Normalerweise werde er als Arzt informiert, sollten bei der Untersuchung Unstimmigkeiten auftreten oder die Patienten vermehrt Schmerzen empfinden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Auch sei in der Akte diesbezüglich nichts Negatives vermerkt worden. Es sei nicht üblich, dass er bei sämtlichen durchgeführten Untersuchungen persönlich anwesend sei, da nur die elektromyografische Untersuchung vom Arzt selbst durchgeführt werden müsse. Des Weiteren sei das Ergebnis des psychometrischen Tests nicht unterschlagen worden wie von dem Kläger angegeben, sondern finde sich als SRSI im Gutachten wieder. Auch diene die Frage nach den Schmerzmitteln nicht als Fangfrage, sondern zur Plausibilitätsprüfung, da in der Regel betroffene Patienten bei regelhafter Einnahme von Schmerzmitteln ihre Medikamente benennen könnten und auch Angaben zur Dosierung machen könnten. 23 Der Senat hat das Schreiben des Klägers als Ablehnungsgesuch gegenüber M1 und D ausgelegt und das Ablehnungsgesuch gegen M1 (L 17 SF 300/24 AB) mit Beschluss vom 20.11.2024 als unzulässig verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen D (L 17 SF 301/24 AB) mit Beschluss vom 20.11.2024 zurückgewiesen. 24 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.07.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2018 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.04.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu bewilligen. 25 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 26 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die Akten S 13 U 153/14 und L 17 U 205/15 sowie die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insbesondere gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf die genannten Schreiben der Beteiligten sowie die Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen von D und M1 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. 28 Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Verletztenrente als nach einer MdE von mehr als 20 v.H. wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.04.2011. 29 Die auf Gewährung einer Verletztenrente wegen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.04.2011 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4; § 56 SGG) – unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 09.03.2018; Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018) – ist zulässig (zur statthaften Klageart siehe z.B. BSG, Urteil vom 20.03.2018 – B 2 U 11/17 R, juris Rn. 9). 30 1. Verfahrensgegenstand ist der „Bescheid über Ablehnung einer Rentenerhöhung“ der Beklagten vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018, womit die Beklagte den in dem Verfahren L 17 U 205/15 geschlossenen Vergleich umgesetzt und geprüft hat, ob der Kläger aufgrund einer Veränderung der Unfallfolgen den Fuß betreffend einen Anspruch auf Abänderung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 28.01.2014 und Gewährung einer höheren Rente als nach einer MdE von 20 v.H. hat. 31 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Abänderung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 28.01.2014 wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen. 32 Mit dem Bescheid vom 09.03.2018 (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018) hat die Beklagte (nur) darüber entschieden, ob seit 2016 eine Verschlechterung der den Fuß betreffenden Unfallfolgen eingetreten ist (vgl. dazu unter a). Die verbliebenen Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.07.2014 hinsichtlich des Fußes haben sich nicht derart verschlechtert, dass eine höhere MdE als 20 v.H. gerechtfertigt wäre (vgl. dazu unter b), der Senat hat keinen Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit der im Berufungsverfahren von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten (vgl. dazu unter c), der Vorwurf der Aktenmanipulation konnte im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen werden (vgl. dazu unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.