Soc-RL Art. 2 DSM-RL Art. 4 Leitsätze:
dar, weil das Werk körperlich festgelegt ist und es mittelbar wahrnehmbar gemacht werden kann. (Rn. 181) (redaktioneller Leitsatz)
unterfallen Vervielfältigung beim Erstellen des Trainigsdatenmaterials, nicht aber bei dem Training des Modells, weil dies nicht nur zur Vorbereitung des Text- und Data-Mining dient. (Rn. 193) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Betreiber des Sprachmodells haften für Urheberrechtsverletzung durch Outputs, weil sie die Tatherrschaft ausüben. Zwar kann die Tatherrschaft an den Nutzer verloren gehen, wenn Outputs durch den Nutzer provoziert werden; dies ist bei einfach gehaltenen Prompts aber nicht der Fall. (Rn. 275 – 277) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Memorisierung, Sprachmodell, Vervielfältigung, Künstliche Intelligenz Rechtsmittelinstanz: OLG München vom -- – 6 U 3662/25 e Fundstellen: MittdtPatA 2025, 572 RDV 2026, 160 AfP 2026, 73 WRP 2026, 135 CR 2025, 782 K & R 2026, 54 ZUM 2026, 38 MDR 2025, 1614 GRUR 2025, 1917 NJW 2026, 183 LSK 2025, 30204 MMR 2026, 74 Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
einräumen zu lassen. In ihren Tarifbedingungen aus dem Jahr 2023 für die Nutzung von Musik im Internet verpflichtet die Klägerin ihre Lizenznehmer, einen Text und Data Mining Nutzungsvorbehalt zu erklären. Auf ihrer Website erklärte die Klägerin nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 44b
einen Text und Data Mining Nutzungsvorbehalt für die in ihrem Repertoire enthaltenen Werke; seit 2024 findet sich dieser im Impressum ihrer Website. 8 Der Chatbot der Unternehmensgruppe der Beklagten lässt sich in verschiedenen Generationen der Modelle nutzen. Streitgegenständlich sind die Modelle 4 und 4o. Das Modell 4 wurde für Deutschland am 30.04.2025 für den Dienst des Chatbots eingestellt; am 07.08.2025 wurde das neueste Modell 5 vorgestellt. 9 Der Chatbot kann grundsätzlich von jeder Person genutzt werden, die über einen Internetzugang und ein internetfähiges Endgerät verfügt. Eine kostenlose Registrierung ist möglich, für einen limitierten Zugang aber nicht notwendig. Einzelpersonen können für die Nutzung des Chatbots seit dem 14.12.2023 bei der Beklagten zu 1), wie zuvor bei der Beklagten zu 2), ein Konto eröffnen. Der kostenpflichtige und umfangreichere Zugang ermöglicht es, für den Chatbot eigene Agenten zu erstellen und diese auf individuelle Bedürfnisse auszurichten. Hierbei kann beispielsweise bestimmt werden, ob der Agent zur Beantwortung einer Frage eine Onlinesuche durchführen soll oder nicht. Unternehmen bieten die Beklagten maßgeschneiderte Chatbots an. 10 Der Nutzer stellt dem Chatbot durch Eingabe eines sogenannten Prompts eine Frage. Die Ausgabe, die der Chatbot als Antwort auf einen Prompt erstellt, der sogenannten Output, wird dem Nutzer im Dialogfeld auf der Website beziehungsweise in der App des Chatbots angezeigt. Zudem werden die Prompts und Outputs für registrierte Nutzer als sogenannte Chats in der Chat-Historie gespeichert und sind dort für den Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt wieder abrufbar. Die Beklagten stellen ihren Nutzern öffentliche Links zu jedem Chat bereit, die von Suchmaschinen indexiert und damit aufgefunden werden können. Durch Zugriff auf den Link kann der Chatverlauf importiert werden. 11 Die dem Chatbot zugrundeliegenden Modelle wurden auf Grundlage großer Mengen von Trainingsdaten, auch aus öffentlich zugänglichen Texten gesammelter („gecrawlter“) Webseiten aus dem Internet, trainiert. In der maschinenlesbaren robots.txt-Datei kann mittels sogenannter Tags für Crawler eine Sperrung oder Indexierung erfolgen. 12 Die streitgegenständlichen Liedtexte waren in den Trainingsdaten enthalten, mit denen die Modelle der Beklagten trainiert wurden. 13 Bei den Modellen, die dem Chatbot zugrunde liegen, handelt es sich um sogenannte generative vortrainierte Transformer (Generative Pretrained Transformers – GPT). Sie basieren auf einer neuronalen Netzwerkarchitektur, die Deep-Learning ermöglicht, und integrieren einen Aufmerksamkeitsmechanismus. Als Sprachmodelle verstehen und erzeugen sie die natürliche Sprache. 14 Neuronale Netze bestehen aus mehreren Ebenen künstlicher Neuronen. Die Neuronen nehmen die Eingabe anderer Neuronen auf, führen eine Berechnung durch, und erzeugen eine Ausgabe, die ihrerseits wieder als Eingabe in ein anderes Neuron eingespeist werden kann. Jeder Verbindung zwischen Neuronen sind bestimmte Gewichte zugeordnet, die entscheiden, wie ein bestimmtes Signal weitergegeben wird. Die Gewichte werden während des Trainings angepasst. Bei den Transformer Modellen ermöglicht es ein mehrköpfiger Aufmerksamkeitsmechanismus, Abhängigkeiten und Verknüpfungen zwischen einzelnen Elementen der Eingabesequenz wahrzunehmen und sich bei der Ausgabe flexibel auf diese zu konzentrieren. Der Aufmerksamkeitsmechanismus berechnet Aufmerksamkeitsgewichtungen, die die relative Bedeutung jedes Teils einer Eingabesequenz für die anstehende Aufgabe widerspiegeln. Diese Aufmerksamkeitsgewichtung erhöht oder verringert den Einfluss jedes Teils der Eingabe entsprechend seiner jeweiligen Bedeutung. 15 Die Modelle werden trainiert. In der Pre-Trainingsphase werden die Trainingsdaten für die Modelle, soweit erforderlich, in für Maschinen lesbaren Text umgewandelt. Der Text wird in sogenannte Token aufgeteilt, die Wörter oder Teile von Wörtern sind. Anschließend wird jedem Token ein eindeutiger ganzzahliger Index zugewiesen, wobei identische Token denselben Index aufweisen. Damit wird der Text in ein numerisches Format umgewandelt, das eine computergestützte Verarbeitung ermöglicht. Bei der Entwicklung eines Transformer-Modells wird beim Training die semantische Bedeutung der einzelnen Wörter beziehungsweise Token und deren Nähe zueinander erfasst. Diese Erkenntnis wird in einem mehrdimensionalen Raum durch einen mathematischen Vektor ausgedrückt; die Token werden vektorisiert. Welche Vektoren und welche Dimensionen ein Modell verwendet, um die verschiedenen Bedeutungen eines Wortes zu erfassen, wird durch den Algorithmus des Modells während des Trainingsprozesses eigenständig bestimmt. Das Modell wird durch die Bildung dieser Parameter erzeugt. 16 In einer weiteren Trainingsphase wird das Modell mit ausgewählten Prompts und hiermit korrespondierenden idealen Outputs trainiert, um die Parameter des neuronalen Netzes und die Werte der Vektoren anzupassen, damit ein möglichst passender Output produziert werden kann. Zudem werden dem Modell menschliche Präferenzen beigebracht, indem verschiedene Outputs auf typische Prompts von menschlichen Gutachtern verglichen und qualitativ im Hinblick auf beispielsweise Verständlichkeit, Relevanz und Höflichkeit bewertet werden. 17 Nach Abschluss des Trainingsprozesses kann das Modell über den Chatbot dem Menschen Fragen beantworten. Die Eingabesequenzen durchlaufen dann als Input im Modell dieselben Schritte, wie sie im Rahmen des Pre-Trainings erfolgten. Gibt der Nutzer einen Prompt ein, wird diese Eingabe in Token zerlegt und den Token jeweils ein Vektor zugeordnet, der die semantische Bedeutung des Token und seine Beziehung zu anderen Token beschreibt und im Rahmen des Trainings angepasst wurde. Zudem erhält jeder Token einen Positionsvektor, der die Position in der Eingabe bestimmt und somit syntaktische Strukturen wie den Satzbau wiedergibt. Der Positionsvektor wird mit dem Vektor, der die semantische Bedeutung des Tokens beschreibt, addiert und daraus ein gemeinsamer Vektor generiert. Für die Eingabe entsteht eine Matrix aus Vektoren, aus der für jeden Token weitere drei Vektoren gebildet werden (Query, Key und Value), um Aufmerksamkeitswerte für die einzelnen Token zu berechnen und den Value-Vektor zu gewichten. Der Vorgang wird gleichzeitig parallel durch mehrere Aufmerksamkeitsköpfe geführt. Anschließend wird die Stellung eines Tokens im sprachlichen Gefüge durch ein neuronales Feed-Forward-Netz analysiert und verstanden. 18 Die Schritte werden mehrfach wiederholt. Es ist noch nicht vollständig verstanden, was welche Schicht eines neuronalen Netzwerks tatsächlich macht. Es wird vermutet, dass die ersten Schichten einfache Merkmale und Muster wie etwa Grammatik oder Syntax erkennen, während die tiefer liegenden Schichten Abstraktionen und Beziehungen wie etwa komplexe semantische Beziehungen oder kontextabhängige Bedeutungen erfassen. 19 Als Ausgabetoken auf einen Prompt kommen verschiedene sogenannte Logits in Betracht. Welcher von diesen als Ausgabe gewählt wird, wird mithilfe der Softmax-Funktion und dem Parameter Temperature ermittelt. Die Softmax-Funktion ermöglicht eine konkrete Wahrscheinlichkeitsverteilung, bei der die Summe der Werte aller Logits 100% ergibt, die ohne diese zusätzliche mathematische Berechnung eine willkürliche Zahl sein kann. Ob der Logit als Ausgabetoken gewählt wird, der am wahrscheinlichsten ist, hängt auch vom Parameter Temperature ab. Ist dieser auf 0 gesetzt, wählt das Modell den Token mit der höchsten Wahrscheinlichkeit aus. Je höher der Parameter-Wert eingestellt ist, desto häufiger werden weniger wahrscheinliche Token berücksichtigt, was zu größerer Variation sowie höherem Zufall und Kreativität führt, und somit die Unvorhersehbarkeit der Ausgabe erhöht. Fortgeschrittene Nutzer können den Parameter Temperature der Programmierschnittstelle (sogenannte application programming interface, API) des Chatbots selbst einstellen. 20 Eine weitere Möglichkeit zur Auswahl des Ausgabetokens sind Sampling-Strategien. Die Nutzung dieser Strategien ist notwendig, da die Softmax-Verteilung meist nicht eindeutig ist, sondern eine Vielzahl von Token mit nicht-null Wahrscheinlichkeiten bereitstellt. Beim Top-k Sampling wird nur eine bestimmte Anzahl („k“) der wahrscheinlichsten Token in Betracht gezogen. Aus diesem stark eingeschränkten Set wird dann zufällig ein Token ausgewählt, proportional zu dessen Wahrscheinlichkeit: ein Token mit einer Wahrscheinlichkeit von 0.9 wird in 90% der Fälle ausgewählt. Mit dem Top-k Sampling wird verhindert, dass sehr unwahrscheinliche Token überhaupt gewählt werden können, und die Varianz gegenüber einer rein deterministischen Auswahl erhöht. 21 Der sogenannte Seed ist für die Auswahl eines konkreten Tokens aus der Gesamtmenge an Token relevant, die beim Sampling als mögliche Folge-Token ermittelt worden sind. Diese Auswahl erfolgt anhand einer Zufallszahl, die von einem Zahlengenerator erzeugt wird, wobei der Seed der Startwert für den Zahlengenerator ist. Ausgehend von dem Startwert wird eine feste Zahlenfolge generiert, deren Werte die Auswahl der Token der Ausgabesequenz im Rahmen des Sampling bestimmen. Bei identischem Seed wird stets die exakt gleiche Zahlenfolge generiert. 22 Hat das Modell nach Berechnung dieser Wahrscheinlichkeiten einen passenden Token als Nachfolger des letzten Tokens der Eingabesequenz ermittelt, wird dieser erzeugt. Anschließend wird die gesamte Eingabesequenz zusammen mit diesem erneut im Modell verarbeitet und es wird ein weiterer Token als Nachfolger der vorherigen Token generiert. Der Vorgang wird so lange wiederholt, bis eine vollständige Antwort vorhanden ist. 23 Bei Nutzung der Programmierschnittstelle (API) können sogenannte Logprobs (logarithm of a probability) angefordert werden. Diese enthalten die von der Softmax-Funktion auf der Grundlage der rohen Logit-Werte ausgegebenen Wahrscheinlichkeitswerte ohne Berücksichtigung von Temperature und Sampling. 24 Zumindest in Einzelfällen wird bei entsprechendem Prompt ein Output ausgegeben, dessen Inhalt zumindest teilweise identisch mit einem Inhalt aus dem früheren Trainingsdatensatz ist. Das Modell generiert eine Tokenfolge, die statistisch plausibel erscheint, weil sie beispielsweise im Training in besonders stabiler oder häufig wiederkehrender Form enthalten war, etwa weil diese Tokenfolge in einer Vielzahl von verschiedenen öffentlich zugänglichen Webseiten und damit mehr als einmal in den Trainingsdaten enthalten gewesen ist. 25 Für dieses Phänomen und für Halluzinationen hat die Forschung bisher noch keine umfassende Lösung gefunden, um die Generierung solcher Inhalte durch das Modell in jedem Fall und bei jeder Art von Nutzereingabe vollständig auszuschließen oder deren Output an den Nutzer zu unterbinden. 26 Auch ohne Kenntnis der Trainingsdaten und damit ohne Abgleichmöglichkeit kann die informationstechnische Forschung anhand der Kombination verschiedener Methoden, wie beispielsweise der Parameter Perplexität (Wahrscheinlichkeitswert) und Entropie (Erwartungswert des Informationsgehalts) der Softmax-Ausgabe feststellen, ob ein Output memorisierte Inhalte umfasste oder nicht. 27 Die streitgegenständlichen Liedtexte wurden als Outputs in veränderten Fassungen wiedergegeben. In Anlage K 2 wird zu jedem Liedtext jeweils ein Chatverlauf als Screenshot vorgelegt, bei dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Prompts die Fragen „Wie lautet der Text von [Liedtitel]“, „Von wem stammt der Text“, „Wie lautet der Refrain von [Liedtitel]“, „Bitte nenne mir auch die
. 51 Im Hinblick auf die erfolgten Eingaben der streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten in den Modellen der Beklagten und die Ausgabe der Texte bei den erfolgten Abfragen bestünde bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Texte in den Modellen vervielfältigt seien. Die technischen Vorgänge spielten sich ausschließlich in der Sphäre der Beklagten ab. Nutzer erhielten keinen unmittelbaren Zugriff auf das Modell. Wenn Informationen in ein System wie vorliegend die Liedtexte beim Training eingespeist würden und das System anschließend dieselben Informationen, die Liedtexte, wiedergebe, sei typischerweise davon auszugehen, dass die Informationen im System gespeichert seien. 52 Tatsächlich wiesen die (teil-)identischen Ausgaben der Liedtexte deren Fixierung im Modell aber auch nach, da eine provozierte Regurgitation aufgrund der verwendeten Prompts ebenso wie eine zufällige Regurgitation aufgrund deren Unwahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei. 53 Aus der Technologieneutralität des § 16 Abs. 1 und 2
und der Schwerpunktsetzung auf die Eignung zur mittelbaren Wahrnehmbarmachung ergebe sich, dass die Rechtsprechung auch Trägertechnologien als Vervielfältigungsstücke einstufe, die substanzielle Veränderungen an der Festlegung eines Werkes vornähmen, sofern sie nur eine sinnliche Wahrnehmung der schöpferischen Züge des Werkes erlaubten. Zur Beurteilung der Speicherung im Modell komme es nicht darauf an, ob die im Modell enthaltenen Einzelfragmente der streitgegenständlichen Liedtexte für sich gesehen urheberrechtlich geschützt oder in einer urheberrechtlich geschützten Anordnung gespeichert seien. Entscheidend sei, ob diese Inhalte später vom System in einer Anordnung ausgegeben würden, die die eigene geistige Schöpfung zum Ausdruck bringe. Aufgrund des Determinismus der Modelle sei dies der Fall. Zufälligkeit und Varianz bei den Ausgaben resultierten erst aus bewussten Designentscheidungen der Beklagten auf Ebene der Decoding-Architektur. Aber selbst bei Beibehaltung der randomisierenden Decoding-Mechanismen erfolge eine ausreichend konsistente Ausgabe der Liedtexte, da die Varianz nicht die memorisierten Inhalte, sondern primär die auswechselbaren Einleitungs- und Schlusstexte der Ausgabe beträfen. Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für Urheber und angesichts neuer Technologien müsse es für das Vorliegen einer Vervielfältigung genügen, dass die Anwendung der Hilfsmittel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Wahrnehmbarmachung des Werkes führe. 54 Die Modelle erlaubten mittelbar die sinnliche Wahrnehmung der streitgegenständlichen Liedtexte bzw. urheberrechtlich geschützter Teile davon. Die dabei erforderlichen technischen Hilfsmittel umfassten die Decoding-Architektur zur Verarbeitung der Softmax-Funktionen des Modells, die Chatbot-Benutzeroberfläche mit Eingabemaske und Ausgabedarstellung und die Nutzereingabe. 55 Die dauerhaften Vervielfältigungen im Modell seien nicht durch § 44b
gerechtfertigt. Bereits die Anwendbarkeit auf Modelle werde bezweifelt. Jedenfalls unterfielen Memorisierungen von Trainingsdaten nicht der Text und Data Mining Schranke, da Vervielfältigungen im Modell nicht der weiteren Datenanalyse dienten und eine dauerhafte Vervielfältigung ohnehin nicht durch § 44b
gerechtfertigt sei. § 60d
finde keine Anwendung, da die Beklagten nicht zu den privilegierten Forschungsorganisationen zählten. Auch wenn man auf die Obergesellschaft abstellen wollte, liege bei Unternehmen, die wissenschaftliche Forschung betrieben, um darauf basierend Waren oder Dienstleistungen zu entwickeln und zu vermarkten, die Verfolgung eines kommerziellen Zweckes vor. 56 Jedenfalls habe die Klägerin einen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklärt. Die Beklagten trügen die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, es liege kein wirksamer Nutzungsvorbehalt vor, und zwar im Hinblick auf sämtliche Quellen, denen sie die streitgegenständlichen Liedtexte entnommen hätten, da jede Nutzung von Quelldaten eine eigene Vervielfältigungshandlung darstelle. Im Rahmen des § 44b
werde das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers in ein „Opt-Out“-Recht umgekehrt: Der Urheber müsse aktiv tätig werden und Nutzungen, die er nicht wünsche oder für die er eine Vergütung beanspruche, widersprechen. Bliebe er untätig, sei das Text und Data Mining nach § 44b
erlaubt. Ein Tätigwerden des Urhebers setze jedoch voraus, dass der Urheber von der (beabsichtigten) Nutzung überhaupt erfahre, was bei der Nutzung von Werken für das KI-Training typischerweise nicht der Fall sei, da die betreffenden Unternehmen die betroffenen Rechtsinhaber weder vorher noch nachher über die Werknutzung zu Trainingszwecken informierten. Die Beklagten verhielten sich in Bezug auf die verwendeten Trainingsdaten nicht transparent, sondern behandelten diese Information im Gegenteil sogar als Geschäftsgeheimnis, wie das vorliegende Verfahren zeige. Das robots.txt-Protokoll sei für die Erklärung von Nutzungsvorbehalten im Bereich des Text und Data Mining nicht uneingeschränkt geeignet. Mit robots.txt sei es nicht möglich, Nutzungsvorbehalte werkbezogen zu erklären, da in diesem Protokoll nur Verzeichnisse, Unterverzeichnisse oder URLs mit bestimmten Zeichenketten pauschal ausgeschlossen, nicht aber einzelne spezifische Inhalte oder Werke präzise identifiziert werden könnten. Auch Nutzungsarten oder Lizenzbedingungen könnten in robots.txt nicht adressiert werden. 57 Durch die Outputs der Modelle seien weitere Verletzungshandlungen erfolgt. 58 Die Regurgitationen der memorisierten streitgegenständlichen Liedtexte erzeugten bei den Outputs Vervielfältigungen, deren Hersteller die Beklagten seien. Diese manifestierten sich sowohl als Festlegungen im Arbeitsspeicher der Nutzer-Endgeräte als auch als dauerhafte Speicherungen in der Chat-Historie auf den von den Beklagten bereitgestellten Cloud-Servern. 59 Die Outputs seien keine Doppelschöpfungen, weil diese nicht durch einen magischen Vorgang begründet würden, sondern kausal durch das Training mit den entsprechenden Werken und deren Memorisierung, also durch Speicherung im Modell. 60 Die Beklagten seien nach der primär maßgeblichen technischen Betrachtung als Hersteller dieser Vervielfältigungen anzusehen. Die Beklagten stellten keinen neutralen Vervielfältigungsdienst wie etwa Internetrecorder bereit, sondern ein inhaltlich determiniertes Informationssystem, auf das sie maßgeblichen Einfluss hätten. Die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit für die streitgegenständlichen Outputs liege bei den Beklagten, die die Modelle mit den Liedtexten trainiert hätten. 61 Die streitgegenständlichen Outputs seien als öffentliche Zugänglichmachungen nach § 19a
zu qualifizieren. Die Wiedergabehandlung der Beklagten sei unmittelbar, da sie selbst der Öffentlichkeit die Möglichkeit des Werkgenusses eröffneten und nicht lediglich (mittelbar) durch die Bereitstellung von Infrastruktur eine Wiedergabehandlung Dritter ermöglichten. Da für die Handlung der Wiedergabe die bloße Möglichkeit des Abrufs genüge, sei es unschädlich, wenn die Liedtexte auf den Prompt hin generiert würden, und die Outputs Abweichungen enthielten. Nutzer des Chatbots stellten ein neues Publikum dar. Die Einstellung der Inhalte sei ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgt. Es bestünde auch ein erheblicher Unterschied zu Suchmaschinen, da der Nutzer nicht mehr die Originalwebsite besuchen müsse, der Chatbot ersetze die Quelle. 62 Hilfsweise sei jedenfalls durch die Outputs der allgemeine Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2
erfüllt. Die Beklagten seien nicht nur Anbieter einer Infrastruktur, sondern nähmen eine zentrale Rolle ein, um die Wiedergabe zu ermöglichen. 63 Die streitgegenständlichen Outputs griffen als Umgestaltungen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1
in die Rechte der Klägerin ein. Die Originallieder seien in wiedererkennbarer Form in den Outputs übernommen. Für die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Übernahme geschützter Werkteile komme es ausschließlich darauf an, ob die geschützten Werkteile im neuen Werk wiedererkennbar seien; ein Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Gestaltungen sei nicht maßgeblich. Eine derartige Auslegung der § 23 Abs. 1 S. 2
, der zufolge ein klar identifizierbarer und damit wiedererkennbar übernommener Teil eines vorexistierenden Werkes aufgrund eines Vergleichs der beiden Werke in der Gesamtschau als zulässige Übernahme eingestuft werde, sei bereits unionsrechtswidrig. Denn hierfür sehe der abschließende Schrankenkatalog in Art. 5 InfoSoc-RL keine entsprechende Umsetzungsermächtigung für die Mitgliedstaaten vor. Die „Verblassensformel“ sei ausschließlich persönlich geistigen Schöpfungen vorbehalten und scheide bei KI-Erzeugnissen von vornherein aus. Außerdem verblassten die übernommenen Textpassagen auch bei einem Vergleich der Gestaltungen in der Gesamtschau nicht. 64 Die Veränderungen der Liedtexte erfüllten den Tatbestand des § 14
. Die Entstellungen seien das Ergebnis bewusster Designentscheidungen der Beklagten, die durch Randomisierungs-Mechanismen auf Decoding-Ebene Abweichungen vom korrekt memorisierten Text und somit Halluzinationen gezielt herbeiführten und damit willentlich in Kauf nähmen, urheberrechtlich geschützte Inhalte mit werkfremden Inhalten zu verbinden und dadurch zu entstellen. Durch die Möglichkeit, Chatverläufe per Link zu teilen, hätten die entstellten Liedtexte eine hohe potenzielle Reichweite. Aufgrund der Nutzung des Chatbots als Informationsquelle und Wissensdatenbank würden die entstellten Texte den Textdichterinnen und Textdichtern zugerechnet. 65 Die Zuschreibung verfälschter Liedtexte greife in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Dieses schütze den Urheber neben § 14
, der die Entstellung an sich, also den Eingriff in die Werkintegrität betreffe, zusätzlich davor, ihm ohne seinen Willen veränderte Werke durch seine Nennung als Urheber zuzuschreiben. Bei Zuschreibungen von Äußerungen, die der vermeintliche Urheber nie getätigt habe, handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Hilfsweise werde der Unterlassungsanspruch gegen die Zuschreibung der verfälschten Liedtexte auf § 13 S. 2
gestützt. 66 Die Outputs seien nicht als Zitat nach § 51
gerechtfertigt. Ein KI-System sei nicht imstande, dem Zitat einen schöpferischen selbständigen Text hinzuzufügen, und könne keinen Zitatzweck verfolgen. Überdies schütze das Zitatrecht nur eine unveränderte Übernahme. 67 Eine Rechtfertigung nach § 51a
setze eine vorliegend nicht gegebene inhaltlich-künstlerische Befassung mit dem Bezugsgegenstand voraus. 68 Als juristische Person könnten sich die Beklagten nicht auf § 53
berufen. Soweit es sich bei den Nutzern um Unternehmen handele, könnten diese sich nicht auf die Privatkopieschranke berufen. 69 Eine Einwilligung in die Verletzungshandlungen im Modell und durch die Outputs scheitere bereits daran, dass das Crawlen von Internetinhalten und ihre Verwendung für das Training von Modellen als unbekannte Nutzungshandlung keine übliche Nutzungshandlung sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse. Die Beklagten selbst bezeichneten die Memorisierung als „rare bug“, die nicht „nach den Umständen üblicherweise zu erwarten“ sei. 70 Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar auf Unterlassungsansprüche, die wie § 97 Abs. 1
dazu dienten, die Rechtssphäre der Urheber vor Eingriffen Dritter zu schützen. Jedenfalls sei der Unterlassungsanspruch nicht unverhältnismäßig. Die Memorisierung sei kein untergeordnetes Phänomen, sondern betreffe mindestens 1% der Trainingsdaten. Zudem könnten die Beklagten ein Modell mit einem tatsächlich effektiv deduplizierten Trainingsdatenkorpus trainieren oder Lizenzen für die Inhalte einholen, mit denen sie ihre Transformer-Modelle trainiere. 71 Die Klage sei nicht missbräuchlich. Die Klägerin verfolge ihre gesetzlichen Aufgaben aus dem VGG und ihre gesellschaftliche Funktion, die Interessen und Rechte ihrer Berechtigten kollektiv wahrzunehmen. Die Klägerin beabsichtige nicht, ein bestimmtes Lizenzmodell durchzusetzen. 72 Die Klägerin hat ihre Klageanträge mit Schriftsatz vom 18.09.2025 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.09.2025 nach den erfolgten Hinweisen der Kammer angepasst. 73 Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
werde bereits nicht erwähnt. Ohnehin könne die Klägerin die Ansprüche, die auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gründeten, nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen, da dies Rechte mit höchstpersönlichem Charakter seien. Zudem seien nach Ziffer 5 der vorgelegten Zusatzvereinbarungen nur bereits entstandene Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Bereicherung abgetreten, die Klägerin begehre aber die Feststellung der Schadensersatzpflicht auch für noch entstehende Schäden. 93 Die Klage sei unbegründet. Sie sei letztlich durchweg nicht schlüssig. 94 Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die vorgelegten Berechtigungsverträge seien unwirksam. Zudem seien die aus der angeblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts resultierenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche qua ihrer Verknüpfung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Textdichter höchstpersönlicher Natur und nicht abtretbar. 95 Eine Urheberrechtsverletzung durch das Modell sei nicht gegeben. 96 Es liege keine körperliche Festlegung der Trainingsdaten in den Modellen vor, wie sie für eine Vervielfältigung im Sinne des § 16
erforderlich sei. Zwar würden für die Entwicklung des Modells die Trainingsdaten genutzt und die Nutzung schlage sich auch in einem Beitrag zur Ausgestaltung und Anpassung der Parameter des Modells nieder. Es gebe aber keinen identifizierbaren Datensatz, der die Liedtexte verkörperte. Darin liege der Unterschied zu allen früheren Technologien, in denen sich immer ein konkreter Datensatz objektiv bestimmen lasse, selbst wenn er nur fragmentiert vorliege, der das Werk verkörpere bzw. repräsentiere. Die gespeicherten einzelnen Parameter, einschließlich der Vektoren, könnten nicht als Repräsentation oder Speicherung eines bestimmten Textes oder einer bestimmten Wortfolge aus den Trainingsdaten angesehen werden, auch nicht mehrere solcher Parameter zusammen. Die Wahrscheinlichkeitsbeziehungen, auf welche die Klägerin abstelle, seien nicht bestimmbar, weil sich die konkrete Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Folge an Wörtern erst mit und durch die Verarbeitung eines entsprechenden Prompts in der Generierung des Outputs manifestiere. Gleichzeitig liege keine mit der Festlegung zugleich definierte Maßnahme vor, mit der die Liedtexte in wiederholbarer Weise wiedergegeben werden könnten. 97 Die Klägerin bringe keinen substanziierten Tatsachenvortrag mit Blick auf die behauptete Speicherung der streitgegenständlichen Liedtexte im Modell. Die Klägerin stelle hier auf ein Memorisieren von Trainingsdaten ab. Dass man von dem (gleich wie erzielten) Output nicht auf das Vorliegen einer körperlichen Festlegung im Modell schließen könne, erkenne damit auch die Klägerin an. 98 Die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis seien offensichtlich nicht gegeben, weil es den von der Klägerin postulierten Erfahrungssatz nicht gebe. Die Beklagten treffe auch keine sekundäre Darlegungslast, weil sie umfassend zur Funktionsweise der Modelle vorgetragen habe. 99 Vervielfältigungen und etwaige Bearbeitungen seien von den Text und Data Mining Schranken gemäß § 60d Abs. 1
und § 44b Abs. 2 S. 1
gedeckt, denn diese Schranken erfassten auch zwingend etwaige aus dem Training resultierende (unterstellte) Vervielfältigungen in dem Modell. Die Schranken seien auf das Training von Modellen anwendbar und beschränkten sich nicht auf die Zusammenstellung des Trainingskorpus. Aus der Mitteilung der Kommission „Künstliche Intelligenz für Europa“ vom 25.04.2018 (COM/2018/237, Anlage B 42) ergebe sich, dass dem EU-Gesetzgeber die massenhafte Nutzung von Daten für die Zwecke des Trainings von KI-Modellen bekannt und diese sogar Anlass zur Einführung der Text und Data Mining Schranke gewesen sei. Die beim Training stattfindende Analyse der in den Trainingsdaten enthaltenen Informationen sei mit dem Werkgenuss von Werken vergleichbar, der von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten nicht erfasst sei. Da es dem klaren Willen des Gesetzgebers entspreche, die Text und Data Mining Schranken auf das Training von Modellen anzuwenden, müssten von den Schranken auch alle im Rahmen des Trainings entstehende Vervielfältigungen erfasst sein. Ein anderes Verständnis sei mit dem sich aus Erwägungsgrund 18 der DSM-RL ergebenden Zweck der Schranken, die „Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien“ zu ermöglichen, nicht vereinbar. Die vermeintlich beim Training entstehenden Vervielfältigungen seien durch die Betriebsdauer des Modelles beschränkt. Vermeintlich entstehende Vervielfältigungen seien durch § 60d
zulässig. Die Beklagten seien privilegierte Forschungseinrichtungen, da sich die Voraussetzung der Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke nicht unmittelbar auf das Text und Data Mining, sondern gemäß § 60d Abs. 2 Nr. 1
(und gemäß Art. 2 Nr. 1 DSM-RL) auf die das Text und Data Mining vornehmende Einrichtung beziehe, die insgesamt die Definition der Forschungseinrichtung erfüllen müsse. Zudem sei § 60d Abs. 2 Nr. 1
im Gegensatz zur alten Fassung des § 60d
ebenso wenig wie Art. 2 Nr. 1 DSM-RL nicht zu entnehmen, dass die Einrichtung keinerlei kommerzielle Zwecke verfolgen dürfe. Die kommerziellen Zwecke, die die Untergesellschaften der Unternehmensgruppe der Beklagten verfolgten, änderten nichts daran, dass die Unternehmensgruppe insgesamt – und damit auch die Beklagten als Teil dieser Unternehmensgruppe – unter die Definition der Forschungsorganisation falle, da sie wissenschaftliche Forschung betreibe und ihre Obergesellschaft nicht gewinnorientiert sei. 100 Wirksame Nutzungsvorbehalte seien nicht gegeben. Die Beklagten seien ihrer diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, indem sie vorgetragen hätten, dass bei der Erstellung der Trainingsdatensätze Interessen Dritter durch die Beachtung von robots.txt-Dateien berücksichtigt worden seien. Ein darüberhinausgehender Vortrag, insbesondere im Hinblick auf eine Bezeichnung sämtlicher Quellen, aus denen die Texte gecrawlt worden seien, sei den Beklagten nicht zumutbar. Die robots.txt-Datei sei eine taugliche und formwirksame Methode zur Erklärung des Nutzungsvorbehalts und als Marktstandard anerkannt. Das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen, dass die von den Beklagten eingesetzten Bots Zugriffsverweigerungen konsequent einhielten, sei unbeachtlich. Als Verwertungsgesellschaft sei sie insbesondere verpflichtet, Nutzungsmöglichkeiten zu sichern und unlizenzierte Verwendungen zu unterbinden. Sie müsse daher ihre Lizenznehmer überwachen und Zweifel an der Beachtung der Nutzungsvorbehalte durch Common Crawl als die größte frei zugängliche Sammlung von Webdaten weltweit aufklären. Der von der Klägerin erklärte Nutzungsvorbehalt im Impressum sein erst im Jahr 2024 aufgenommen worden, der Klägerin fehlte die Berechtigung hierzu, und er sei nicht in maschinenlesbarer Form erfolgt. 101 Zudem seien die streitgegenständlichen Liedtexte neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar und damit als unwesentliches Beiwerk nach § 57
anzusehen. Hauptzweck der Zusammenstellung der Trainingsdatensätze sei bei Common Crawl als maßgeblichem Trainingsdatensammler nicht die Aggregation urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern die Aggregation möglichst umfassender Datensätze ohne weiteren Fokus gewesen. 102 Es liege auch keine Urheberrechtsverletzung durch die Ausgaben des Modells vor. 103 Ein Eingriff durch Outputs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erzeugung von Inhalten durch eine generative KI eine unabhängige und originäre Generierung eigener Art darstelle. Der Nutzer steuere den kreativen Schaffensprozess durch seinen Prompt unter Zuhilfenahme von IT als Hilfsmittel. 104 Ein Eingriff in Verwertungsrechte sei mit Blick auf bestimmte Liedtexte nicht möglich, weil gewissen Textfragmenten keine eigene Schutzfähigkeit zukomme. Bei der bruchstückhaften Wiedergabe eines Originals wie im Falle von „36 Grad“ und „Männer“ könne nicht reflexartig von einer erreichten Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Gleiches gelte mit Blick auf veränderte Fassungen von Werkteilen (Halluzinationen), die hinreichenden Abstand zur ursprünglichen Gestaltung wahrten. Maßstab für die Bewertung des hinreichenden Abstandes könne nur der einzelne Output und nicht der Chatverlauf in seiner Gesamtheit sein. Der angegriffene Output des Textes „36 Grad“ sei durch zwei unterschiedliche Prompts entstanden. 105 Für ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a
fehle es bereits an einer Zugänglichmachung der Liedtexte, weil kein Zugriff auf die Liedtexte eröffnet werde. Diese lägen nicht in der Zugriffssphäre der Unternehmensgruppe. Es fehle damit bereits an einer irgendwie gearteten körperlichen Festlegung oder Fassung der Werke, die für den Abruf durch den Nutzer vorgehalten werden könnten. Ohnehin könnten die Liedtexte nicht abgerufen werden, da die streitgegenständlichen Outputs nicht die Texte in ihrer eigentlichen Form enthielten. Es liege auch keine Handlung der Wiedergabe vor und auch die weiteren Voraussetzungen der Öffentlichkeit und des neuen Publikums seien nicht erfüllt, sodass auch keine öffentliche Wiedergabe der Liedtexte nach § 15 Abs. 2
gegeben sei. 106 Ebenso fehle es an einem Eingriff in das Vervielfältigungsrecht, denn allein der Nutzer sei als Hersteller dieser Vervielfältigungen anzusehen, der mit seinem Prompt den Inhalt des jeweiligen Outputs maßgeblich bestimme und damit den automatisierten Generierungsvorgang in Gang setze. 107 Schließlich mangele es an einer Entstellung oder Beeinträchtigung im Sinne von § 14
, die geeignet wäre, die berechtigten Interessen der Textdichter an den Liedtexten zu gefährden. 108 Jedenfalls seien etwaige Eingriffe von Schrankbestimmungen nach §§ 51, 51a, 53
gedeckt. 109 Sowohl für etwaige Nutzungshandlungen im Modell als auch bei der Ausgabe liege eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung der Rechteinhaber vor. Für die Klägerin sei es bereits unzulässig „mit Nichtwissen“ zu bestreiten, dass Liedtexte durch die Rechtsinhaber selbst oder mit ihrer Zustimmung und ohne Sicherungsvorkehrungen ins Internet eingestellt worden seien. Als ausschließliche Lizenznehmerin müsse sich die Klägerin entsprechende Informationen beschaffen. Jedenfalls wäre die Klägerin in Bezug auf die lizenzierten Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Liedtexten sekundär darlegungsbelastet. Mit dem Einstellen ins Internet hätten die Rechteinhaber in die nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen eingewilligt, zu denen seit 2018 auch gehöre, dass die gecrawlten Daten zur Entwicklung großer Sprachmodelle verwendet würden. 110 Die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Das Anbieten einer universell einsetzbaren generativen KI mache eine entsprechende Berücksichtigung wertungsmäßiger Korrekturen bei der Haftung erforderlich, wie sie die Rechtsprechung schon in anderen Fällen, etwa bei Suchmaschinen oder Plattformbetreibern, entwickelt habe. Die technischen Besonderheiten eines generativen Modells seien bei der Entwicklung des einschlägigen Haftungsmaßstabs zu berücksichtigen. 111 Dem beantragten Unterlassungsbegehren stünden aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation die Einwendung des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Klägerin verfolge mit der Klage ausschließlich das Ziel, als Verwertungsgesellschaft ein unzulässiges Lizenzmodell durchzusetzen. Sie habe sich mit den Liedtexten gezielt einen kleinen, untergeordneten Ausschnitt aus ihrem vermeintlichen Rechteportfolio ausgesucht. Die Klage sei darauf gerichtet, mit einem unbestimmten Rechtsschutzbegehren einen Unterlassungstitel zu erzielen, der deutlich mehr erfasse als die konkreten Verletzungshandlungen. Als Verwertungsgesellschaft habe die Klägerin kein genuines Interesse an der Unterlassung, sondern sei zum Abschluss von Lizenzverträgen zu angemessenen Bedingungen verpflichtet. 112 Würde der Klägerin ein Titel wie begehrt mit unbestimmter Reichweite gewährt, würde sich für die Beklagten die Frage stellen, ob sie das Angebot für Deutschland nicht einstellen müssten. Dies sei unverhältnismäßig, weil die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen einen völlig untergeordneten Teilaspekt der Nutzung des Angebots der Beklagten beträfen, dessen Bedeutung in keinem Verhältnis zu den aus der Einstellung des Angebots folgenden negativen Auswirkungen auf die Beklagten und ihre Unternehmensgruppe im Gesamten sowie den Interessen Dritter stehe. Die Technologie der Beklagten finde in Bereichen von besonders gewichtigen Allgemeininteressen Verwendung, eröffne Möglichkeiten im Bereich der Bildung, Wissenschaft und Forschung, sei von zentraler gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung und habe transformatives Potential. Die vollständige Einstellung des Angebots im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ginge demgegenüber mit einer massiven Vernichtung (volks-) wirtschaftlicher Werte sowie einer hohen Belastung der Beklagten und weitreichenden negativen Auswirkungen auf die Interessen Dritter einher. Zudem seien die streitgegenständlichen Liedtexte bereits jetzt im Internet über tatsächliche Abrufdienste kostenfrei abrufbar. 113 Eine Aufbrauchfrist von mindestens sechs Monaten sei mit Blick auf den erforderlichen Entwicklungsaufwand angemessen. 114 Den Beklagten stehe eine Ablösungsbefugnis nach § 100
zu. 115 Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht und sei im Übrigen unverhältnismäßig. 116 Ein Schadensersatzanspruch scheitere insbesondere an der Passivlegitimation und am fehlenden Verschulden. Für einen Bereicherungsanspruch fehle ebenfalls die Passivlegitimation. 117 Im Fall einer Vollstreckung sei von der Klägerin Sicherheit zu leisten gemessen an den Einnahmen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland, da die Beklagten bei einem Unterlassungstitel für Vervielfältigungen im Modell ihren Betrieb in Deutschland einstellen müssten. 118 Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsbekanntmachung bestehe nicht. 119 Die Klägerin hat beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. 120 Am 25.06.2025 (Bl. 366/367 d.A.) und am 26.09.2025 (Bl. 1047/1048 d.A.) sind Beschlüsse zur Geheimhaltung ergangen. 121 Die Klägerin hat die Aufhebung der Geheimhaltung beantragt (Replik S. 3, Bl. 375 d.A.). 122 Ein Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 29.09.2025 stattgefunden, es wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 1060/1064 d.A.). 123 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 124 Die zulässige Klage erweist sich als überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten zu. Die zulässig erhobenen persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche hingegen sind abzuweisen. A. 125 Die Klage ist zulässig. 126 I. Das Landgericht München I ist für die Klage gegen die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in Dublin hat, nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) mit Sitz in den USA ergibt sich die Zuständigkeit aus § 32 ZPO. 127 II. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 128 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat ein Unterlassungsantrag derart deutlich gefasst zu sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 Abs. 1 ZPO erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH 14.07.2022, I ZR 97/21 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (ebd.). 129 Unter Anwendung der genannten Maßstäbe erweist sich die Klage als so bestimmt wie möglich und lediglich dann weniger bestimmt, wenn es sich nicht vermeiden lässt, weshalb die damit einhergehenden Ungenauigkeiten hinzunehmen sind (vgl. Cepl/Voß/Zigann/Werner,
. Ohnehin hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren an den konkreten Verletzungshandlungen gemäß Anlage K 2 ausgerichtet, weshalb anhand dieser beurteilt werden kann, welche Handlungen von den begehrten Unterlassungsanträgen erfasst sind. 135 Eine Antragstellung, die auf sämtliche denkbaren teilweise möglichen Verwendungen der streitgegenständlichen Liedtexte sowie potenzielle Umgestaltungen Bezug nähme, wäre im Verfahren nicht handhabbar. Ebenso wenig ist es prozessökonomisch geboten, aufgrund jeder weiteren teilweisen Verwendung oder Umgestaltung einen neuen Rechtsstreit anzustrengen. Die vorliegend gewählte auslegungsbedürftige Antragsformulierung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich und daher hinzunehmen (vgl. BGH 22.07.2021, I ZR 194/20 Rn. 34 – Rundfunkhaftung). 136 Den Parteien und insbesondere der Beklagtenseite ist zuzutrauen und zumutbar, anhand der in Bezug genommene konkreten Verletzungshandlungen zu beurteilen, ob weitere nicht explizit im Einzelfall im Antrag aufgenommene Verletzungshandlungen unter den Verbotstenor fallen. 137 b. Der unter Ziffer 1c) gestellte Antrag ist verständlich. Die Klägerin nimmt Bezug auf Anlage K 2, in der sich die streitgegenständlichen Liedtexte befinden, die allesamt im Text vom Chatbot geändert worden sind. Sie begehrt ein Verbot zu behaupten, die in Anlage K 2 wiedergegebenen Liedtexte stammten von den ursprünglichen Autoren der Texte. 138 c. Der unter Ziffer 2 gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die erfolgte Bezugnahme auf „die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen“ ist angesichts der bereits dargestellten hinreichenden Bestimmtheit der im Antrag unter Ziffer 1 benannten Handlungen verständlich. 139 Die genannten Begriffe „Anzahl“, „Umfang“ und „Einnahmen“ sind hinreichend bestimmt. Soweit die Beklagten noch einer Erläuterung in Bezug auf die Unterscheidung zwischen „Anzahl“ und „Umfang“ bedurften, ist eine solche in der Replik auf S. 91 (Bl. 463 d.A.) erfolgt, in der die Klägerin anführt, der Begriff des „Umfangs“ umfasse insbesondere die Angabe, in welchem Umfang Werkteile genutzt worden seien. Der Begriff der „Einnahmen“ umfasst nachvollziehbar sämtliche Einnahmen der Beklagten. 140 III. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. 141 1. Die Klägerin macht die Unterlassungsansprüche der Textdichter, die sie auf das Urheberpersönlichkeitsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. 142 a. Eine gewillkürte Prozessstandschaft nach § 51 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat; es kann durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BeckOK ZPO/Kersting, 58. Aufl. 2025, ZPO § 51 Rn. 50 m.w.N.). 143 Nach diesen Voraussetzungen liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor. 144 aa. Die Textdichterinnen und Textdichter haben in den Verträgen von Ende 2024 (Anlage K 10) die Klägerin dazu ermächtigt, Ansprüche wegen Verletzungen ihres jeweiligen Urheberpersönlichkeitsrechts und allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend zu machen. 145 In Ziffer 3 und 4 der Verträge ermächtigen die Textdichterinnen und Textdichter als originäre Urheber die Klägerin explizit, „Unterlassungsansprüche wegen Entstellung oder anderer Beeinträchtigung der Liedtexte im Sinne des § 14
durch KI-Systeme […] [sowie] Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der ideellen oder vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Berechtigten durch Veröffentlichung veränderter Liedtexte durch KI-Systeme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (außer-)gerichtlich geltend zu machen“. Sämtliche Vereinbarungen haben die Textdichterinnen und Textdichter eigenhändig unterzeichnet. 146 bb. Die Verträge sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 147 Die Vereinbarungen von Ende 2024 (Anlage K 10) sind in Ziffern 3 und 4 hinreichend bestimmt. Die Parteien der Verträge haben diese speziell für die Rechtsverfolgung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen durch die Klägerin geschlossen. Den Textdichterinnen und Textdichtern ist somit erkenntlich gewesen, welche „Entstellungen und andere Beeinträchtigungen […] durch KI-Systeme“ von der Vereinbarung umfasst sein sollten, nämlich die in Anlage K 2. cc. Die Klägerin hat als Lizenznehmerin und Lizenzgeberin der streitgegenständlichen Liedtexte ein schutzwürdiges wirtschaftliches Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung. 148 Ausweislich Ziffer 1 der Vereinbarungen von Ende 2024 „übertragen“ die Textdichterinnen und Textdichter als originäre Inhaber der Urheberrechte an den streitgegenständlichen Liedtexten der Klägerin „das ausschließliche Recht, Liedtexte (mit oder ohne Ton) ganz oder teilweise in Modellen und Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI), und in darauf gestützten Anwendungen (nachfolgend gemeinsam „KI-Systeme“) zu nutzen, insbesondere zum Training und Fine-Tuning, durch Verfahren zur Verarbeitung von Kontextinformationen und im Output von KI-Systemen. Umfasst ist insbesondere auch die Nutzung in Chatbots und in KIgestützten Suchmaschinen“. Die Vereinbarungen sind von sämtlichen Textdichterinnen und Textdichtern eigenhändig unterzeichnet und somit abgeschlossen worden. 149 Die rechtlich unsaubere Verwendung des Begriffes „übertragen“ statt „einräumen“ im Text der Vereinbarungen ist unschädlich. Aus der Verwendung des Begriffs „übertragen“ kann daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, eine Übertragung von bereits Dritten eingeräumten Nutzungsrechten nach § 34 Abs. 1
sei Gegenstand der Vereinbarungen von Ende 2024. Zwar ist nach § 29 Abs. 1
die Übertragung von Urheberrechten grundsätzlich nicht möglich, sondern nach §§ 29 Abs. 2, 31
ist in aller Regel allein die Einräumung von Nutzungsrechten durch den originären Rechteinhaber zulässig. Letzteres ist nach dem objektiven Empfängerhorizont mit den Vereinbarungen von Ende 2024 gemeint und gewollt: nicht das Urheberrecht als solches soll übertragen werden, sondern die ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten speziell für die Verwendung in KI-Systemen ist beabsichtigt. Aus der objektiven Sicht eines informierten Dritten ist dies klar erkennbar. Rechtseinräumungen werden häufig als Übertragungen bezeichnet (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025,
17). Insbesondere in Wahrnehmungsverträgen der Klägerin als der ältesten Verwertungsgesellschaft wird der Begriff „übertragen“ verwendet. Diese Wahrnehmungsverträge stammen noch aus einer Zeit vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes, zu der das Urheberrecht gemäß § 8 Abs. 3 LUG noch übertragen und nicht grundsätzlich lediglich eingeräumt werden konnte (BGH 11.04.2013, I ZR 152/11 Rn. 27 – Internet-Videorecorder II). Ohnehin wird weder von der Klägerin noch von den Beklagten geltend gemacht, den an den Vereinbarungen von 2024 beteiligten Musikverlagen seien zuvor ausschließliche Nutzungsrechte an der Verwertung der Liedtexte im Hinblick auf KI-Systeme eingeräumt worden. 150 b. Betrifft wie vorliegend die Prozessstandschaft höchstpersönliche Rechte, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Natur der in Rechtsstreit stehenden Rechte eine Prozessstandschaft im konkreten Fall zulässt. Ist das höchstpersönliche Recht mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft, dass die Möglichkeit, eine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu in Widerspruch stünde, ist die Prozessstandschaft in der Regel unzulässig (BGH 08.06.1989, I ZR 135/87 – Emil Nolde). Handelt es sich dagegen nicht um solche höchstpersönlichen Rechte, sondern um Rechte oder rechtlich geschützte Positionen, die zusammen mit den Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind, wird, auch wenn die geltend zu machenden Ansprüche für sich allein nicht übertragbar sind, die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von Rechten zugunsten des materiell Berechtigten stets für zulässig erachtet unter der Voraussetzung, dass der Ermächtigte an der Rechtsverfolgung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (BGH 17.02.1983, I ZR 194/80 – Geldmafiosi; BGH 23.09.1992, I ZR 251/90 – Universitätsemblem). 151 Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. In Streit stehen Unterlassungsansprüche aufgrund der namentlichen Zuordnung der Textdichterinnen und Textdichter zu Texten, bei denen der von ihnen verfasste Text verändert wurde. Es ist nicht dargetan und auch nicht erkenntlich, woraus in diesem Fall ein Widerspruch zwischen dem Recht auf Unterlassen und seiner gerichtlichen Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaft durch Dritte erwachsen sollte. Überdies haben die Textdichter ihre Ermächtigungen zur Prozessstandschaft für Unterlassungsansprüche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum vorliegenden Rechtsstreit und konkret für Verletzungen durch Systeme der Künstlichen Intelligenz erteilt (Anlagen K 10 bis K 12). 152 2. Soweit die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche nicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt, macht sie die Ansprüche als ausschließlich Nutzungsberechtigte in eigenem Namen geltend (vgl. BGH 29.04.1999, I ZR 65/96 – Laras Tochter). 153 Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz und ungerechtfertigter Bereicherung haben die Textdichterinnen und Textdichter gemäß Ziffer 5 der Vereinbarungen 2024 (Anlage K 10) an die Klägerin abgetreten, weshalb die Klägerin diese ebenfalls aus eigenem Recht in eigenem Namen geltend machen kann. B. 154 Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. 155 Der Klägerin stehen die unter Ziffer 1 a) und b) geltend gemachten Unterlassung-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Der Unterlassungsanspruch unter Ziffer 2 und die damit zusammenhängenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind abzuweisen. 156 I. Auf den Sachverhalt findet deutsches Recht Anwendung. 157 Für die urheberrechtlichen Rechtsverletzungen, vor denen die Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt, fußt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO. Nach der Vorschrift ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach dem Schutzrechtsprinzip sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (vgl. BGH 02.06.2022, I ZR 140/15 Rn. 32 – YouTube II). 158 Für die geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzungen richtet sich die Rechtswahl aufgrund Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO, der Persönlichkeitsrechtsverletzungen vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausnimmt, nach autonomem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2, 3 EGBGB hat die Klägerin als Geschädigte wie erfolgt die Möglichkeit, das inländische Recht des Erfolgsorts und somit deutsches Recht zu wählen. 159 II. Der Klägerin steht der im Klageantrag unter Ziffer 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1
gegenüber den Beklagten zu. Diese haben die streitgegenständlichen Werke ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin in ihren Modellen vervielfältig. 160 1. Bei den neun streitgegenständlichen Liedtexten (Anlage K 1) handelt es sich zweifellos um Werke im Sinne des § 2 Abs. 2
. Konkret sind es Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
. 161 Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH 13.11.2018, C-310/17 Rn. 33 – Levola Hengelo; BGH 20.02.2025 I ZR 16/24 Rn. 15 – Birkenstocksandale). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH 24.10.2024, C-227/23 Rn. 48 – Kwantum Nederland). 162 Im Hinblick auf Sprachwerke hat der Unionsgerichtshof ausgeführt, dass die aus Wörtern bestehenden Werke bei einzelner Betrachtung keine Schöpfung sind. „Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter vermag der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine geistige Schöpfung darstellt“ (EuGH 16.07.2009, C-5/08 Rn. 45 – Infopaq). 163 Bei Anwendung der genannten Grundsätze sind die streitgegenständlichen Liedtexte als Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
einzuordnen. Die Texte sind Originale, die die Persönlichkeiten ihrer Urheber widerspiegeln, indem sie deren freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel). 164
vervielfältigt. 166 Der Eingriff ins Urheberverwertungsrecht durch Vervielfältigung gemäß § 16
in Modellen wurde im Schrifttum bereits früh erkannt (vgl. bereits Wandtke, NJW 2019, 1841, 1842). Dennoch ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Einordnung als Vervielfältigung im Modell im Sinne des § 16
und Deckung durch die Schrankenbestimmung des § 44b
umstritten (zum Streitstand Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 217 f, Fn. 25 ff), was mitunter nicht zuletzt daran liegt, dass von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen wird. Zutreffend ist hingegen zu differenzieren zwischen Vervielfältigungen, die lediglich der Überführung in ein digitales Format dienen oder zu Analysezwecken erstellt werden, und Vervielfältigungen, die im Modell verbleiben. In Anlehnung an Spindler (GRUR 2016, 1112) sowie dem LG Hamburg folgend (27.09.2024, 310 O 227/23 Rn. 46 – LAION) sind die zeitlich aufeinanderfolgenden Phasen zu unterscheiden:
im Modell ist die dargestellte Phase 2 relevant. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind in den Modellen reproduzierbar enthalten. Deren Memorisierung stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. 168 a. Die streitgegenständlichen Texte sind nach Überzeugung der erkennenden Kammer gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO im Modell enthalten. 169 aa. Aus der informationstechnischen Forschung ist bekannt, dass Trainingsdaten in Mo- dellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen, was als Memorisierung be- zeichnet wird (vgl. nur Carlini, Tramer, Wallace, Jagielski, Herbert-Voss, Lee, Roberts, Brown, Song, Erlingsson, Oprea, Raff, 2021, Extracting Training Data from Large Language Models, An- lage K 23.1; Yang, Zhao, Wang, Shi, Kim, Han, Lo, 2024, Unveiling Memorization in Code Models, K 23.8; Cooper, Grimmelmann, 2025, The Files are in the Computer, K 23.9). Eine solche Memo- risierung liegt vor, wenn die unspezifischen Parameter beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnehmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Para- metern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten findet. 170 Als Ursache für die Memorisierung, die vor allem bei großen Modellen auftritt, wird insbesondere das mehrfache Auftreten eines Trainingsdatums im Trainingssatz vermutet (Yang et. al., a.a.O.). 171 Die Memorisierung von Trainingsdaten kann mittels verschiedener Methoden nachgewiesen werden. Sind die Trainingsdaten bekannt, ist ein Abgleich der Trainingsdaten mit Outputs bei Verwendung einfacher Prompts und hinreichender Textlänge zur Feststellung der Memorisierung möglich. Andernfalls wird etwa anhand der Parameter Entropie und Perplexität untersucht, mit welcher Gewissheit ein Modell einen Output wiedergibt – bei trainierten und memorisierten Inhalten ist die Gewissheit hoch (Yang et al., a.a.O.). Entgegen der Ausführung der Beklagten sind einfach gehaltene Prompts hier nicht Bedingung für die Generierung der Trainingsdaten als Outputs, sondern dienen lediglich dem Nachweis der Memorisierung. bb. Die streitgegenständlichen Liedtexte sind im Modell memorisiert. 172 Die Memorisierung kann vorliegend bereits durch einen Abgleich der Liedtexte mit den Outputs festgestellt werden. Die Verwendung der streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten ist unstreitig. Ausweislich der Anlage K 2 sind die streitgegenständlichen Liedtexte durch die sehr einfach gehaltenen Prompts „Wie lautet der Text von [Liedtitel]“, „Von wem stammt der Text“, „Wie lautet der Refrain von [Liedtitel]“, „Bitte nenne mir auch die
dar. 177 aa. Das in § 16
geregelte Vervielfältigungsrecht setzt Art. 2 InfoSoc-RL um. Der unionsrechtliche Begriff der Vervielfältigung ist einheitlich, autonom und richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH 16.07.2009, C-5/08 Rn. 27 – Infopaq). Bereits Erwägungsgrund 21 der InfoSoc-RL fordert eine weite Definition der Vervielfältigung, um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten. Dem folgt der Wortlaut von Art. 2 InfoSoc-RL, der zur Beschreibung der Vervielfältigung allumfassende Formulierungen wie „unmittelbare oder mittelbare“, „vorübergehende oder dauerhafte“ und „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ enthält (EuGH 16.07.2009, C-5/08 Rn. 42 – Infopaq). Zudem ergibt sich der weite Umfang des Schutzes aus dem Hauptziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Schutzberechtigten sicherzustellen (EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 16 – AustroMechana; BGH 27.06.2024, I ZR 14/21 Rn. 19 – Internet-Radiorecorder II). 178 Angesichts der möglichen Vervielfältigung gemäß Art. 2 InfoSoc-RL „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ ist eine Vervielfältigung nicht nur eine identische Reproduktion, sondern auch eine Festlegung des Werks in veränderter Form, etwa die Digitalisierung eines analogen Werks (EuGH 11.09.2014, C-117/13 – TU Darmstadt), die Speicherung in einem komprimierten Dateiformat wie MP3 (EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan) oder in einer verkleinerten Version (BGH 29.04.2010, I ZR 69/08 Rn. 17 – Vorschaubilder I). In § 16 Abs. 1
ist die Vervielfältigung in veränderter Form durch die Formulierung „gleichviel […] in welchem Verfahren“ erfasst. 179 Unerheblich ist die Dauer der Vervielfältigung. Der Wortlaut von Art. 2 InfoSoc-RL benennt „vorübergehende oder dauerhafte“ Vervielfältigungen; eine wörtliche Entsprechung findet sich in § 16 Abs. 1
. Das Vervielfältigungsrecht erstreckt sich somit grundsätzlich auch „auf flüchtige Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm“ (EuGH 04.10.2011, C-403, 429/08 Rn. 159 – FAPL/Murphy). 180 Eine fest umrissene Definition der Vervielfältigung findet sich neben den genannten Konkretisierungen im Wortlaut der Vorschriften weder im Unionsrecht noch im deutschen Recht. In der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung wird als eine Vervielfältigung im Sinn des § 16 Abs. 1
jede körperliche Festlegung eines Werks angesehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (zuletzt BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 66 – Manhattan Bridge); vom Unionsgerichtshof wird dies implizit formuliert (EuGH 29.07.2019, C-476/17 Rn. 52 ff – Metall auf Metall III; deutlicher SchlAntr. GA Szpunar 12.12.2018, C-476/17 Rn. 47). Bei der unmittelbaren Wahrnehmbarkeit kann die Vervielfältigung ohne weiteres erfasst werden, bei der mittelbaren Wahrnehmbarkeit hingegen bedarf es weiterer Zwischenschritte, wie beispielsweise ausweislich der in § 16 Abs. 2
erwähnten Bild- und Tonträger technischer Geräte (vgl. auch EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan). 181 bb. Unter Anwendung der genannten Maßstäbe liegen Vervielfältigungen durch die Modelle vor. Die streitgegenständlichen Texte sind in den Modellen körperlich festgelegt und können mittelbar wahrnehmbar gemacht werden. 182
erfasst. Das in der InfoSoc-RL geregelte Vervielfältigungsrecht soll ausweislich des Erwägungsgrundes 5 der InfoSoc-RL den durch technische Entwicklung gegebenen neuen Formen der Verwertung in angemessener Weise Rechnung tragen. Angesichts der damit im Urheberrecht für Verwertungsrechte geltenden Technologieneutralität (vgl. Specht in FS Schulze, 2017, 413, 414) ist nicht entscheidend, welche Technik für die Verkörperung genutzt wird. Beispielsweise bei der Speicherung eines Musikwerks als MP3-Datei kommt ein Verfahren zur verlustbehafteten Kompression zum Einsatz, bei der digital gespeicherte Audiodaten nur die für den Menschen wahrnehmbaren Signalanteile enthalten und somit eine starke Reduktion der Datenmenge erfolgt. Bekanntlich ist diese Komprimierung eine Vervielfältigung (vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan). Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Liedtexte, die als Trainingsdaten verwendet wurden, ist es ausreichend, wenn das Modell aufgrund der im Training abgeleiteten statistischen Information dazu befähigt ist, statistisch wahrscheinliche Tokenfolgen zu generieren, die die Liedtexte erkennbar wiedergeben. 184 Unschädlich im Hinblick auf die körperliche Festlegung ist die Zerlegung der Liedtexte in Parameter. Die Parameter finden sich insgesamt im Modell. Eine derartige Festlegung kann mit progressiv gespeicherten JPEG-Dateien verglichen werden, bei denen Informationen in der Datei verstreut sind (Pesch/Böhme, GRUR 2023, 997, 1005; Sesing-Wagenpfeil spricht von einer dem Modell immanenten hinreichend starken Pfadvorprägung, die die geschützte Syntax eines Werks beschreibe, ZGE 2024, 212, 243). Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist es nicht erforderlich, einen konkret abgrenzbaren Datensatz im Modell zu identifizieren. 185 Unabhängig davon, ob dies tatsächlich möglich wäre, ist eine konkrete Abgrenzbarkeit kein Kriterium für die Annahme einer körperlichen Festlegung. Die Festlegung im Modell ist hinreichend, es handelt sich um einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand (vgl. EuGH C-683/17 Rn. 32 – Cofemel). Soweit für eine konkrete Abgrenzbarkeit für Vervielfältigungen im Modell auf die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs rekurriert wird, kann den in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (Leistner/Antoine, GRUR International 2025, S. 12 Fn. 63, ikaf114, https://doi.org/10.1093/grurint/ikaf114) ein solches, das Vervielfältigungsrecht auf Tatbestandsebene verengendes Kriterium der Abgrenzbarkeit, nicht entnommen werden. In seiner Entscheidung Levola Hengelo hat der Unionsgerichtshof für die Feststellung des Vorliegens eines Werkes im Hinblick auf den Lebensmittelgeschmack eines Streichkäses festgestellt, dass „die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, die so geschützten Objekte klar und genau erkennen“ müssen (13.11.2018, C-310/17 Rn. 41; lediglich wortgleich wiederholt in EuGH 12.9.2019, C-683/17 Rn. 33 – Cofemel und verweisend in 11.06.2020, C-833/18 Rn. 25 – Brompton). Der Unionsgerichtshof kommt wenig überraschend zu dem Ergebnis, dass „die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels nämlich im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen [beruht], die subjektiv und veränderlich sind, und verneint den Werkscharakter des Käses (EuGH 13.11.2018, C-310/17 Rn. 42 – Levola Hengelo). 186 Für die urheberrechtliche Vervielfältigung kann offenbleiben, wie die Memorisierung im Einzelnen funktioniert. Es ist unerheblich, ob von einem Speichern oder Kopieren der Trainingsdaten gesprochen wird, oder, wie die Beklagten es formulieren, das Modell in seinen Parametern reflektiert, was es basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt habe, nämlich Beziehungen und Muster aller Wörter beziehungsweise Token, die die Vielfalt der menschlichen Sprache und ihrer Kontexte abbildeten. Denn entscheidend ist, dass die Liedtexte, die als Trainingsdaten dienten, im Modell reproduzierbar enthalten und somit verkörpert sind. 187
21, 37). 190 Selbst wenn man, wie von den Beklagten gefordert, auf eine wiederholbare Wahrnehmung nach § 16 Abs. 2
abstellen wollte, wäre diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. In den Anlagen K 24, K 25, K 43 bis K 49 liegen für alle streitgegenständlichen Liedtexte weitere Outputs vor, die durch die einfachen Prompts
im Jahr 1965 lediglich zur Klarstellung eingeführt worden, um das Vervielfältigungsrecht damals für die fortschreitende technische Entwicklung zu öffnen und Schallplatten sowie Tonband- und Filmaufnahmen unter das Vervielfältigungsrecht zu fassen (BT-Drs. IV/270, 47). Die gewählte Formulierung „zur wiederholbaren Wiedergabe“ sollte somit gerade nicht zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit des Vervielfältigungsrechts führen. In diesem Sinne enthält Art. 2 InfoSoc-RL ebenfalls keine Vorgabe für eine wiederholbare Wiedergabe. 191 4. Die erfolgte Vervielfältigung in den Modellen ist weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining noch durch § 57
als unwesentliches Beiwerk gedeckt. 192 a. Die Beklagten können sich nicht auf die Schrankenregelung des § 44b
berufen. 193 Sprachmodelle wie die streitgegenständlichen Modelle unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften decken erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus in Phase 1 (s.o.), nicht aber weitergehende Vervielfältigungen im Modell in Phase 2. Werden wie vorliegend beim Training in Phase 2 nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stellt dies kein Text und Data Mining dar. Auch wenn die Schrankenbestimmungen grundsätzlich auf das Training von Modellen Anwendung finden, sind Vervielfältigung im Modell keine Vervielfältigungen, die von der Schrankenbestimmung erfasst sind, da sie nicht nur zur Vorbereitung des Text und Data Mining dienen. 194 aa. Nach der Legaldefinition in § 44b Abs. 1
, die weitgehend Art. 2 Abs. 2 DSM-RL entspricht, ist „Text und Data Mining […] die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“ Beim Text und Data Mining im Sinne der Schrankenbestimmung, die die Phase 2 betrifft, werden automatisiert Informationen extrahiert. Die automatisierte Auswertung selbst ist keine urheberrechtlich relevante Handlung (BT-Drs. 18/12329, 40, zu § 60d a.F.). Die in Werken enthaltenen nicht schöpferischen Informationen sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt (Raue, GRUR 2017, 11, 13 m.w.N.), weshalb eine Analyse von Werken zur Auswertung von bloßen Informationen keine Verwertungsinteressen berührt. 195 Für das Text und Data Mining sind allerdings mitunter vorbereitende Maßnahmen vonnöten, die in Verwertungsrechte eingreifen können, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Für diese urheberrechtlich relevanten Handlungen, die die Erstellung des Trainingsmaterials und somit Phase 1 betreffen, sieht § 44b Abs. 2 S. 1
grundsätzlich die Zulässigkeit von Vervielfältigungen vor. Hintergrund hierfür ist der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt werden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beinträchtigen (Schack, ZUM 2016, 266, 269). Die Analyse und allein hierfür genutzte Vervielfältigungen vermitteln lediglich einen technischen Werkgenuss (Steinhauer RuZ 2021, 5, 21). Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berühren, sieht das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E.,
8). 196 bb. Die Schranke des § 44b
sowie seine europarechtliche Grundlage in Art. 4 DSM-RL finden auf Text und Data Mining beim Training Künstlicher Intelligenz Anwendung (zum Meinungsstand im Schrifttum vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E.,
sowie Art. 4 DSM-RL auf die moderne Technologie. Ausweislich der Erwägungsgründe der DSM-RL sollen die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining gerade neue Technologie fördern: laut Erwägungsgrund 18 Abs. 1 S. 1 DSM-RL sollen Verfahren des Text und Data Mining der Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien dienen. Um dies zu ermöglichen, müssen nach Erwägungsgrund 3 S. 2 DSM-RL die „einschlägigen Rechtsvorschriften […] zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird.“ 198 In diesem Sinne hat der Unionsgerichtshof bereits im Hinblick auf die Schranke für Vervielfältigungshandlungen nach Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-RL darauf hingewiesen, dass die Bestimmung den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 26 – Austro-Mechana). Das Gericht hat betont, dass eine Auslegung dem Grundsatz der Technologieneutralität folgt, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (ebd.). 199 In der Gesetzesbegründung zu § 44b und §§ 60a ff
hat dann auch der deutsche Gesetzgeber „das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für Künstliche Intelligenz“ im Rahmen des Anwendungsbereichs explizit aufgeführt (BT-Drs. 19/27426, 60). 200
unterfallen somit Vervielfältigungshandlungen zur Vorbereitung des Trainingskorpus von Modellen. Diese sind vorliegend allerdings nicht streitgegenständlich. 201 cc. Die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte in den Modellen stellt kein Text und Data Mining dar. 202 Bei Sprachmodellen zielt das Text und Data Mining auf die Auswertung von Informationen wie abstrakter syntaktischer Regelungen, gängiger Begriffe und semantischer Zusammenhänge (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E.,
18). Ausgewertet werden somit auch Ausdrucksebenen wie Wortwahl, Ausdrucksspektrum und Wiederholungen (Kuschel/Rostam, ZUM 2025, 71, 73). Diese bloßen Informationen aus Trainingsdaten können in Parameter von Modellen überführt werden. 203 Die Memorisierung der streitgegenständlichen Liedtexte überschreitet hingegen eine solche Auswertung und ist daher kein bloßes Text und Data Mining. Die Liedtexte als Trainingsdaten wurden nicht allein ausgewertet, sondern vollständig in die Parameter des Modells übernommen, was wiederrum in die Verwertungsinteressen der Urheber eingreift (s.o.). 204 dd. Die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte im Modell in Phase 2 ist nicht von der Text und Data Mining Schrankenbestimmung des § 44b
beziehungsweise Art. 4 DSM-RL gedeckt. 205 Die durch die Memorisierung im Modell gegebenen Vervielfältigungen wurden nicht zur Erstellung des Trainingsdatensatzes und somit im Rahmen der Phase 1 gefertigt, in der keine Verwertungsinteressen der Urheber tangiert sind, sondern sie sind zusätzlich beim Trainieren des Modells in Phase 2 erfolgt. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greift in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell wird in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen. Ein derartiger Eingriff ist nicht durch die Schrankenbestimmung des § 44b
gedeckt. 206
21, 24). Vervielfältigungen im Modell dienen aber nicht der weiteren Datenanalyse, weshalb die Schrankenregelung hierfür nicht als Legitimationsgrundlage in Betracht kommt (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 251). Auch die Vorschrift des § 44b Abs. 2
verlangt eine zweckgerichtete Vervielfältigung, die für das Text und Data Mining erforderlich sein muss. 207 Die Zweckgebundenheit spiegelt die Überlegungen wider, die der DSM-RL zugrunde liegen. Nach deren Erwägungsgründen sollen durch die Einführung der Text und Data Mining Schranken nicht nur Innovationen und neue Technologien gefördert werden, sondern ebenfalls Urheber geschützt werden. In diesem Sinne formuliert Erwägungsgrund 3 S. 4 der DSM-RL, dass „gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts […] aufrechtzuerhalten“ ist. Erwägungsgrund 8 DSM-RL weist darauf hin, wenn „keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden [können], so ist für solche Handlungen die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich“. Auch Erwägungsgrund 18 zur DSM-RL betont, dass „Rechteinhaber […] auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der RL 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen“. 208 Eine mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts. Ebenso wenig kommt eine analoge Anwendung von Art. 4 DSM-RL in Betracht, die eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage des geregelten und zu regelnden Sachverhalts voraussetzt (zur Analogie im Unionsrecht vgl. Schön, FS Canaris, 2017, 147, 153 ff, 160). Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangelt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiert mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet sind, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt wird. Bei Vervielfältigungen im Modell wird die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Dies widerspräche klar dem Erwägungsgrund 17 der DSM-RL, demzufolge der durch die Schrankenbestimmungen bestehende Schaden für die Rechteinhaber nur „minimal“ ist (vgl. Raue, ZUM 2019, 684, 686). Hinzu kommt, dass das Risiko der Memorisierung allein aus der Sphäre der Betreiber von Modellen als Verletzer stammt. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen (vgl. Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 260). 209 Sollte eine Memorisierung der Trainingsdaten nach dem Stand der Technik nicht verhinderbar sein, ist ein Training von Modellen mit urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten nicht von der Text und Data Mining Schranke gedeckt (Spindler/Schuster/Kaesling/Pesch, 5. Aufl. 2025 i.E.,
21). Rechtspolitisch wird die Einführung einer neuen Schranke, die ein derartiges Training deckt und eine Vergütung der Urheber beinhaltet, zwar diskutiert (beispielsweise IUM-Symposion, (Kollektive) Vergütungsmodelle für KI-Nutzungen: Wege zu einem fairen Interessenausgleich, https://www.urheberrecht.org/events/20251114.php). Geltendes Recht ist sie aber nicht. 210
nicht erfüllt. 211 Die Memorisierung in den Modellen stellt keine dem Zweck des Text und Data Mining dienende zweckgerichtete Vervielfältigung dar. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgten die Vervielfältigungen in ihren Modellen bereits nicht hierzu, sondern unbeabsichtigt: die Modelle seien nicht darauf angelegt, Trainingsdaten erneut zu generieren. Aber selbst wenn die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte insofern absichtlich vorgenommen worden wären, erfolgten sie nicht für den Zweck des Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen im Modell dienen keiner weiteren Datenanalyse. 212 b. Die angegriffenen Vervielfältigungen sind nicht durch die Schrankenregelung des § 60d
gedeckt. Die Beklagten sind keine Forschungseinrichtungen gemäß § 60d
. 213 Art. 2 Nr. 1 DSM-RL definiert als Forschungsorganisation eine „Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit […] ist“. Eine Organisation ist somit als Forschungseinrichtung zu qualifizieren, wenn sie das Ziel des Erkenntnisgewinns verfolgt (Kuschel/Rostam, ZUM 2025, 71, 72). Eine gewinnorientierte Tätigkeit führt im Gegensatz zu § 60d
a.F. nicht zwingend dazu, das Vorliegen einer Forschungseinrichtung zu verneinen. Verfolgt eine Einrichtung kommerzielle Zwecke, dann müssen nach Art. 2 Nr. 1 lit. a, b DSM-RL und dem entsprechenden § 60d Abs. 2 Nr. 2 und 3
weitere Kriterien erfüllt sein, um sie als Forschungseinrichtung anzusehen: sie muss entweder sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Beklagten bereits nicht behauptet. 214 c. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 57
berufen. Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellen die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57
dar. 215 Nach § 57
ist die Vervielfältigung von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung anzusehen ist. Die Vorschrift, die auf Art. 5 Abs. 3 lit. i InfoSoc-RL beruht, setzt somit einen Hauptgegenstand der Verwertung (BGH 17.11.2014, I ZR 177/13 Rn. 16, 22 – Möbelkatalog) und somit ein Hauptwerk voraus. Die Beklagten sind der Ansicht, die Liedtexte seien neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Warum der gesamte Trainingsdatensatz als Werk im Sinne des
eingeordnet werden sollte, tragen die Beklagten nicht vor. Der von den Beklagten angeführte Hauptzweck der Zusammenstellung der Trainingsdatensätze, der bei Common Crawl als maßgeblichem Trainingsdatensammler nicht die Aggregation urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern die Aggregation möglichst umfassender Datensätze ohne weiteren Fokus gewesen sei, erlaubt keine Einordnung als Werk. 216 5. Der Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin ist nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt. 217 Grundsätzlich kann ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Ob eine solche vorliegt, hängt vom objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab (BGH 19.10.2011, I ZR 140/10 Rn. 28 – Vorschaubilder II). Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht (BGH 11.09.2024, I ZR 140/23 Rn. 17 – Coffee). 218 Vorliegend ist bereits strittig, ob die streitgegenständlichen Liedtexte frei zugänglich waren. Die Beklagten trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Selbst wenn die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast trüge, hat sie ihr durch ihren Vortrag entsprochen: sie führt aus, die Liedtexte seien nicht mit der Zustimmung der Rechteinhaber im Internet frei verfügbar. Auch für die von den Beklagten benannten Liedtextkopien, die vermeintlich ohne Nutzungsvorbehalt im Internet verfügbar gewesen seien, ließen sich ausweislich der Screenshots der Websites (Anlagen K 56, 57) überwiegend Nutzungsvorbehalte feststellen. Zudem habe die Klägerin keine Lizenzen für eine Online-Nutzung der streitgegenständlichen Liedtexte erteilt, und bei der Lizenzierung anderer Bereiche habe sie ihre Lizenznehmer konsequent zur Einhaltung des Text und Data Mining Nutzungsvorbehalts verpflichtet. 219 Jedenfalls ist das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten, mit der der Rechteinhaber rechnen muss (Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, 2024, 117). Dies gilt umso mehr, wenn es wie vorliegend zu Vervielfältigungen der Werke im Modell kommt, die auch von den Betreibern als unerwünscht angesehen werden und insofern Gegenmaßnahmen ergreifen (Sesing-Wagenpfeil, ZGE 2024, 212, 256). Die Beklagten selbst führen an, es handele sich bei einer Regurgitation von Trainingsdaten um einen seltenen Fehler („rare bug“), an dessen Behebung kontinuierlich gearbeitet werde. Zudem birgt das Training von Modellen anders als Vorschaubilder, für die der BGH die schlichte Einwilligung erstmals klar konturiert hatte (BGH 29.04.2010, I ZR 69/08 19.10.2011 Rn. 33 ff – Vorschaubilder I), das Risiko von Vervielfältigungen, die Rechteinhabern nicht mehr zuordenbar sind (Pesch/Böhme GRUR 2023, 997, 1007). Nicht zuletzt würde die Annahme einer Einwilligung zur Aushebelung der neuen Schrankenbestimmung in § 44b
führen, die Vervielfältigungen nur für den Zweck des Text und Data Mining zulässt und gerade nicht darüberhinausgehende Vervielfältigungen umfasst. 220
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.