BayObLG, Beschluss v. 11.11.2025 – 102 AR 137/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 11.11.2025 – 102 AR 137/25 e Download Drucken Titel: Gerichtsstandbestimmung durch das Bayerische Oberste Landesgericht bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen Normenketten: EGZPO § 9 ZPO § 12, § 13, § 27 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Leitsätze:
(2)Dass der Klageantrag zu 2 nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet ist, steht einer Bestimmungsentscheidung vorliegend nicht entgegen. § 60 ZPO setzt nicht voraus, dass sämtliche Streitgenossen auf dieselbe Rechtsfolge in Anspruch genommen werden sollen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, juris Rn. 1 und 13; Bendtsen in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 60 Rn. 5). Vielmehr genügt, dass die Klageansprüche, auch soweit sie nur gegenüber einzelnen Antragsgegnern geltend gemacht werden, in einem hinreichenden inneren sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Klageansprüchen stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. April 2024, 101 AR 15/24 e, juris Rn. 23 und 28). Dies ist hier der Fall. Sämtliche Anträge sind darauf gerichtet, die Antragstellerin von den Folgen des nach ihrer Ansicht nichtigen Erbvertrags zu befreien. Dabei steht und fällt der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag auf Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des § 894 BGB nach dem Vortrag der Antragstellerin mit dem Erfolg des gegen beide Antragsgegner gerichteten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrags vom 17. Juli 2015: Wäre dieser Erbvertrag wirksam, könnte in der aufgrund des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 7. Juni 2022 bewirkten Eigentumsübertragung der ordnungsgemäße Vollzug einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Vermächtnis) und damit keine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2205 Satz 3 BGB liegen, da der Nachlass von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit worden wäre (vgl. nur Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2205 Rn. 77 und 80 m. w. N.). Da die dingliche Verfügung in diesem Fall mangels Verstoßes gegen ein Verfügungsverbot wirksam wäre, hätte der Antrag auf Grundbuchberichtigung keine Aussicht auf Erfolg. Wäre der Erbvertrag vom 17. Juli 2015 hingegen nichtig, läge kein wirksames Vermächtnis (allein) zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) und damit keine entsprechende Beschwerung des Nachlasses vor, so dass die Eigentumsübertragung gegen das Verbot unentgeltlicher Verfügungen nach § 2205 Satz 3 BGB verstieße mit der Folge, dass die Verfügung ‒ vorbehaltlich einer Genehmigung durch die vom Verfügungsverbot des § 2205 Satz 3 BGB geschützten Personen ‒ unwirksam wäre (Zimmermann, a. a. O., § 2205 Rn. 82 bis 84; Weidlich in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2205 Rn. 30; jeweils m. w. N.). Da diese Unwirksamkeit nicht nur das schuldrechtliche Geschäft, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft beträfe (Weidlich, a. a. O.), wäre das aus dem Grundbuch ersichtliche Eigentum der Antragsgegnerin zu 1) unrichtig und der Antrag auf Grundbuchberichtigung hätte Aussicht auf Erfolg. 15
- c)Es besteht kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die mit dem Rechtsstreit beabsichtigten Klageansprüche. Selbst wenn für den Klageantrag zu 1 ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 27 Abs. 1 ZPO in Wuppertal gegeben sein sollte, steht dies einer Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, denn die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für „den Rechtsstreit“, mithin für die Klage in ihrem gesamten Umfang ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessuale Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ‒ wie vorliegend der Fall ‒ ein Zusammenhang im Sinne von § 60 ZPO oder § 260 ZPO besteht (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21; Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 13]; BayObLG WM 2025, 1553 [juris Rn. 46 m. w. N.]). Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des § 894 BGB) ist aber nicht der besondere Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZPO, sondern der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 Abs. 1 ZPO in München gegeben, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat (vgl. nur Metz in BeckOGK, 15. September 2025, ZPO § 24 Rn. 26 und 26.1 m. w. N.). 16
- d)Dass für die Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ein ausschließlicher Gerichtsstand in München besteht, hindert die Zuständigkeitsbestimmung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9 m. w. N.]). 17 3. Der Senat bestimmt als gemeinsam örtlich zuständiges Gericht das Landgericht München I. 18 Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat; auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem einer der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BayObLG, Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 27 m. w. N.). Ausgehend hiervon bestimmt der Senat das Landgericht München I, in dessen Bezirk die von beiden Klageanträgen betroffene Antragsgegnerin zu 1) ihren Wohnsitz hat und das darüber hinaus für den Antrag auf Grundbuchberichtigung allein gemäß § 24 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig wäre. 19 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).