2 S. 2 VBVG § 3 Leitsätze: Für einen anwaltschaftlichen Nachlasspfleger ist bei vermögenden Nachlässen ab dem 01.01.2024 ein Stundensatz von 130,00 € netto für eine Tätigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als angemessen anzusehen. (Rn. 13)
514, m.w.N., beck-online). 7 Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg und führt zur Abänderung der Vergütungsfestsetzung, da ein Stundensatz von 130 € netto für eine Tätigkeit eines anwaltschaftlichen Nachlasspflegers mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ab dem 01.01.2024 als angemessen anzusehen ist. 8 Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers nach § 1888 Abs. 2 S. 2
dabei abweichend von § 3 VBVG „nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte“. Die Höhe der Stundensätze ist nicht starr festgelegt, sondern den Tatsachengerichten steht nach allgemeiner Ansicht ein weiter Ermessensspielraum bei deren Bemessung zu (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.09.2014 – 5 W 44/14, NJW-RR 2015, 844, Rn. 14, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, beck-online; je m.w.N.). 9 Zwar ist hier die vom Beschwerdeführer berufsmäßig geführte Nachlasspflegschaft bei nicht mittellosem Nachlass als Normalfall eines mittleren Schwierigkeitsgrads einzustufen. Dafür wurden im hiesigen Bezirk, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, in der Vergangenheit 110 € netto für angemessen erachtet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2021 – 1 W 3353/20; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2011 – 15 W 632/10, NJW-RR 2011, 1091, beck-online). 10 Gleichwohl führt das Rechtsmittel zu einem Erfolg, weil die Höhe des als angemessenen anzusehenden Stundensatzes einer Anpassung bedarf. Bei den der Vergütung zugrunde gelegten Beträgen handelt es sich nämlich nicht um vollkommen starre, keinerlei Veränderungen unterliegende Werte. Vielmehr bedarf die Angemessenheit in großzügig bemessenen Zeitabständen einer generellen Überprüfung bzw. bei Vorliegen besonderer Umstände einer Überprüfung und Anpassung im Einzelfall (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.08.2024 – 21 W 61/24, NJW-RR 2025, 328, Rn. 23, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2024 – 2 Wx 94/24, FGPrax 2024, 176, beck-online; BeckOK
/Bettin, 75. Ed. 1.8.2025,
14, beck-online). 11 Daher erscheint die im vorliegenden Fall vorgenommene Beschränkung auf 110 € ermessensfehlerhaft. Der Beschwerdeführer hat nämlich zum einen zutreffend auf die sehr hohe vom Statistischen Bundesamt festgestellten Inflationsrate von 16,7% seit der vom Erstgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Nürnberg bis Ende des Jahres 2023 hingewiesen, von der er durch die Erhöhung der Betriebskosten für sein Büro im hiesigen großstädtischen Ballungsraum jedenfalls stark betroffen ist (anders ggf. in strukturschwachen Regionen). Bereits diese Erhöhung würde rechnerisch eine Stundensatzerhöhung von 110 € auf 128,37 € netto rechtfertigen. 12 Hinzu kommen zum anderen aber auch die in jüngerer Zeit vorgenommenen Anpassungen des Gesetzgebers bei anderen Vergütungen. Insbesondere wurden nämlich mit Wirkung zum 01.01.2023 die Stundensätze für Vormünder nach § 3 VBVG in einem Bereich zwischen 15% – 18% angehoben, die auch für die Vergütungen für Nachlasspfleger in Fällen eines mittellosen Nachlasses maßgeblich sind. Aber auch die Stundensätze für gerichtliche Sachverständige der Honorargruppe M 3 gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, die das hiesige Gericht im Beschluss vom 07.01.2021 als Vergleichswert herangezogen hatte, wurden schon ab 01.01.2021 um 20% auf 120 € und ab 01.06.2025 nochmals um weitere 9% auf 131 € erhöht. 13 Angesichts dessen erscheint eine vergleichbare Erhöhung des Stundensatzes für den Nachlasspfleger um etwas über 18% auf 130 € netto, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bei durchschnittlich schweren Abwicklungen als vollkommen angemessen. Seine Tätigkeit hat laut der dem Antrag beigefügten Aufstellung tatsächlich auch erst am 04.01.2024 begonnen, so dass die Zugrundelegung dieses für die Zeit ab dem 01.01.2024 geltenden erhöhten Satzes insgesamt gerechtfertigt ist. Die Vergütung war daher antragsgemäß auf 5.085,16 € netto, d.h. 6.051,34 € brutto, festzusetzen. III. 14 Die Kostenentscheidung für die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, nachdem die Beschwerde insgesamt erfolgreich war. 15 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung. 16 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die über die hier konkret zu beurteilende Frage hinaus keine Bedeutung hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.