LG München I, Endurteil v. 20.05.2025 – 13 HK O 7553/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 20.05.2025 – 13 HK O 7553/22 Download Drucken Titel: Nichtige Abtretung an Erfüllungs statt von Ansprüchen gegen eine D&O-Versicherung bei fehlender Zustimmung der Hauptversammlung Normenketten: AktG § 93 Abs. 4 S. 3 BGB § 133, § 157, § 364 VVG § 15, § 108 HGB § 1, § 343 ZPO § 17 Leitsätze:
(2024)gewesen sei. Von einem Telefonat vom 10.09.2019 hatte er nichts erwähnt. 138 Soweit der Zeuge … angab, dass der Zeuge … auf keinen Fall aus der Verantwortung entlassen werden sollte, ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Zeuge … die Vereinbarung vom 10.07.2018 nicht mitunterzeichnet hatte und die Klagepartei diesbezüglich auch nicht vertreten hat. Zum anderen musste er selbst beim Durchlesen der entscheidenden Klausel feststellen, dass deren Wortlaut nicht seinem damaligen Verständnis und Willen entsprach. Hinzu kommt, dass es widersprüchlich erscheint, wenn der Zeuge einerseits angibt, über die Vereinbarung vom 10.07.2018 genau Bescheid gewusst zu haben und über alle Einzelheiten informiert gewesen zu sein, andererseits aber deren Wortlaut offensichtlich nicht kannte und diesen erstmals während seiner Vernehmung durchlas. Die Vorstellung des Zeugen … kann deshalb für die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung keine Rolle spielen. 139 Eine erneute Einvernahme des Zeugen … zu der persönlichen Haftung des Zeugen … ist daher nicht mehr erforderlich. 140 Auch aus der Einvernahme des erstmals mit Schriftsatz vom 30.09.2024 angebotenen und im Nachgang vernommenen Zeugen … ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klagepartei – gerade nicht, dass eine Abtretung erfüllungshalber vereinbart werden sollte und worden wäre. Zwar bestätigte der Zeuge die möglicherweise hiervon abweichende Erwartungshaltung des Zeugen …, erläuterte jedoch auch den langwierigen Prozess bis zum Abschluss der Vereinbarung und dass diese letztendlich die vereinbarten Regelungen zutreffend wiedergebe. Auch der von dem Zeugen dargelegte Umstand, dass die Beendigung des Schwebezustandes und Aufklärung der Sachverhalte im Vordergrund gestanden habe und man sich relativ sicher gewesen sei, dass die Versicherung in Anspruch genommen werden könne, sprechen nicht gegen, sondern für einen Haftungsverzicht gegenüber dem Zeugen … 141 Der von dem Zeugen – in Übereinstimmung auch mit den übrigen Zeugen – geschilderte Ablauf, wonach keine ausdrücklichen Verhandlungen über eine endgültige Abgeltung der Ansprüche gegenüber dem Zeugen … stattfanden, bestätigt lediglich, dass es hierzu offensichtlich keinen Diskussionsbedarf gab. Eine ausdrückliche Erklärung, dass der Zeuge … persönlich nicht aus der Haftung entlassen würde und die … lediglich vorrangig in Anspruch genommen würde, war nach den Angaben des Zeugen … ebenfalls nicht erfolgt. 142 Auch für den Zeugen … enthielt der Wortlaut der Ziffer hierzu eine eindeutige Regelung und es sollte vorrangig sichergestellt werden, dass der Zeuge … zur Objektivierung und Aufklärung der Sachverhalte beiträgt. 143 Die Angaben des Zeugen … erscheinen der Kammer sowohl glaubhaft als auch glaubwürdig. Er schilderte das Zustandekommen der Vereinbarung – soweit er sich noch an Details erinnern konnte – in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Auch seine persönliche Stellung zwischen … auf der einen Seite und … auf der anderen Seite räumte er offen ein, verwies aber auch auf seine damalige gesellschaftliche Verpflichtung und zeigte keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.
- cc)Begleitumstände und allgemeine Interessenlage 144 Die zu berücksichtigenden Begleitumstände sprechen nach Auffassung der Kammer ebenfalls dafür, dass die Parteien eine Abtretung an Erfüllungs statt vereinbart haben. 145 Ausgangspunkt und Ziel der Abtretungserklärung vom 10.07.2018 war gemäß deren Präambel, dass sowohl das Anstellungsverhältnis zwischen der … und dem Zeugen … als auch seine Organstellungen einvernehmlich beendet werden sollten und die Klägerin die … für die aus ihrer Sicht bestehenden Pflichtverletzungen des Zeugen … in Anspruch nehmen wollte. Sodann sollte ein neues Anstellungsverhältnis zwischen dem Zeugen … und der … geregelt werden. 146 Aus der Präambel ergibt sich deshalb, dass sich die … nicht vollständig von dem Zeugen … trennen wollte, sondern weiterhin ein Interesse an dessen Mitarbeit bestand. Diese sollte zwar nicht mehr unmittelbar für die Klägerin erfolgen, aber für eines ihrer Tochterunternehmen. Aufgrund der Abtretung sollte eine Inanspruchnahme der Versicherung auf eigene Kosten der Klägerin erfolgen. 147 Des weiteren ergibt sich aus der Präambel auch das Interesse des Zeugen …, welcher von Anfang an ein Fehlverhalten seinerseits zurückgewiesen hat, einer Abtretung von Ansprüchen gegen die Versicherung jedoch zustimmen wollte. 148 Aus der Interessenlage beider Vertragsparteien ergibt sich damit, dass keine dieser Parteien zum damaligen Zeitpunkt ein Interesse daran hatte, dass etwaige Ansprüche auch noch gegen den Zeugen … persönlich geltend gemacht werden. Ansonsten wäre nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge … dem Unternehmen weiterhin als Mitarbeiter zur Verfügung stehen sollte. 149 Auch die in § 7 Nr. 3 der Abtretungsvereinbarung ausdrücklich festgehaltene Verpflichtung des Zeugen … zur Förderung des Direktprozesses gegen die Versicherung und wahrheitsgemäßen Tatsachenaufarbeitung würde in Widerspruch dazu stehen, dass eine Inanspruchnahme des Zeugen … weiterhin geplant gewesen wäre. Wenn dem so wäre, hätte der Zeuge … durch seine Mitwirkungsverpflichtung selbst die Grundlagen für seine eigene Inanspruchnahme an die Klägerin liefern müssen und damit mittelbar einen Prozess gegen sich selbst vorbereitet. Es erscheint abwegig, dass der Zeuge … unter einer solchen Prämisse die ihm auferlegten Mitwirkungspflichten eingegangen wäre, die zudem nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden waren. 150 Die dem Zeugen … vorgeworfenen Pflichtverletzungen scheinen zudem zum damaligen Zeitpunkt für die Klägerin nicht so eindeutig und offensichtlich gewesen zu sein, dass eine sofortige Kündigung und Abberufung des Zeugen und dessen unmittelbare Inanspruchnahme möglich gewesen wäre. Vielmehr sollten die behaupteten Pflichtverletzungen zunächst geprüft und insbesondere objektiviert werden, wozu die Klägerin die Aufklärung und Zuarbeit des Zeugen … selbst benötigte. Dies war nur möglich, indem eine Inanspruchnahme des Zeugen … persönlich nicht mehr im Raum stand. 151 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass die Abtretungserklärung zeitlich nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 13.04.2016 (Az. IV ZR 304/13) erfolgte und auf diese Entscheidung in § 7 Nr. 3 der Vereinbarung ausdrücklich Bezug genommen wurde. Wesentlicher Aspekt dieser Grundsatzentscheidung war nicht die Frage, ob eine Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgen würde, sondern vielmehr die Fragen, ob das geschädigte Unternehmen Dritter im Sinne des § 108 VVG sein könne, ob eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme der versicherten Person vorliege und ob der nach einer Abtretung erfolgende Zugriff auf den Deckungsanspruch treuwidrig, sittenwidrig oder in sonstiger Weise gesetzeswidrig sei. 152 Lediglich in einem Nebensatz (unter Rdnr. 26) erwähnt der BGH, dass die Abtretung in der Regel erfüllungshalber erfolge. Dies ergibt sich auch aus § 364 II BGB, bedeutet aber trotzdem, dass die Frage, ob eine Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgt ist, für jeden Einzelfall geprüft werden muss. 153 Die weiteren, in der Abtretungsvereinbarung und dem Vertrag über die Beendigung des Anstellungsvertrages enthaltenen Regelungen sprechen ebenfalls nicht gegen eine Einordnung der Abtretung an Erfüllung statt. Die in Teil 2 § 1 festgehaltene Abtretung der Ansprüche gegen die … erfolgte ohne jeglichen Vorbehalt, in Teil 3 § 2 ist festgehalten, dass keine weiteren, insbesondere keine mündlichen Absprachen zwischen den Parteien getroffen wurden. Es verbleibt daher bei der Regelung in Teil 1 § 7 Nr. 3, wonach sich die Klägerin verpflichtet, ausschließlich den Deckungsansproch gegen die … zu verfolgen und von einer persönlichen Inanspruchnahme abzusehen. Es ist gerade nicht festgehalten, dass nur vorerst von einer Inanspruchnahme des Zeugen … abgesehen werden soll. Ausgenommen von der Abgeltung wurden nach Nr. 4 lediglich Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Schädigung oder aufgrund persönlicher Bereicherung sowie Ansprüche, auf die von Gesetzes wegen nicht verzichtet werden kann. Solche Ansprüche werden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. § 93 IV Satz 3 AktG schließt den Verzicht auf Ansprüche nicht aus, sondern stellt diesen lediglich unter den Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung. 154 Eine weitere Einigung über eine Inanspruchnahme (oder keine) des Zeugen … sowie darüber, ob tatsächlich Ansprüche gegen ihn bestehen, war deshalb auch nicht nötig. Sowohl nach den Angaben des Zeugen … war mit der Ziffer § 7 Nr. 3 alles Erforderliche geregelt als auch nach dem Verständnis des Zeugen … Selbst aus der Reaktion von J… nach dem vollständigen Durchlesen von § 7 Nr. 3 ergibt sich, dass auch dieser in der Regelung einen vollständigen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Zeugen … erkannt hat, wenn auch ein solcher nach seinen Angaben damals nicht so gewollt gewesen wäre. 155 Die von dem Zeugen … abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen ändern ebenfalls nichts an der Einschätzung der Kammer. 156 Hierzu konnte keiner der vernommenen Zeugen angeben, dass es für die Verzichtserklärungen einen besonderen Anlass gegeben hätte. Auch nach den Angaben der Zeugen … und … waren diese lediglich vorsorglich angefordert worden, wie dies in der e-mail des Zeugen … vom 08.10.2018 zum Ausdruck gebracht worden war. Nach den Angaben des Zeugen … ging es ihm lediglich darum, ob mit der Unterzeichnung ein Risiko für eine persönliche Inanspruchnahme bestand. Ein solches hatte er nach Rücksprache mit seinem Anwalt nicht gesehen. Auch dies spricht sogar für einen endgültigen Verzicht auf eine persönliche Inanspruchnahme. 157 Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer das Verhalten der Klagepartei im Nachgang zu der Vereinbarung für die Auslegung der Abtretungserklärung als Abtretung an Erfüllung statt. Unstreitig ist hierbei, dass nach einem Wechsel der anwaltlichen Beratung auf Klägerseite im März 2019 versucht wurde, die Vereinbarung vom 10.07.2018 aufzuheben, weil diese einer persönlichen Inanspruchnahme des Zeugen … entgegenstand. Hierin sollten eindeutige Begrifflichkeiten wie Stillhaltekommen und Abtretung erfüllungshalber enthalten sein, welche sich in der ursprünglichen Vereinbarung gerade nicht befanden.
- dd)Auslegungsregeln 158 Zuletzt führen auch die allgemeinen Auslegungsregeln (vgl. Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 133 BGB, Rdnr. 22ff) nicht zu einem anderen Ergebnis. 159 Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im Zweifel eine Nichtigkeit der Abtretungserklärung nicht gewünscht, sondern eine gesetzeskonforme Auslegung beabsichtigt war. 160 Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung selbst ergibt. Die Vereinbarung selbst enthält gesetzeskonforme Regelungen. Sie hätte lediglich in ihrer Umsetzung der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 93 IV Satz 3 AktG bedurft. Diese Zustimmung hätte bereits aufgrund des unter § 7 Absatz 2 der Vereinbarung enthaltenen Anspruchsverzichts eingeholt werden müssen.
- ee)Rechtsfolge: Nichtigkeit, § 93 AktG 161 Mit dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2018 erfolgte bereits ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zeugen … 162 Bei den unter § 7 Nr. 3 vereinbarten Pflichten des Zeugen … handelt es sich weder um eine auflösende Bedingung nach § 158 II BGB für die getroffene Vereinbarung, noch um eine aufschiebende Bedingung nach § 158 I BGB. Vielmehr wurden mit den aufgezählten Obliegenheiten die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt (vgl. Grüneberg, 83. Auflage 2024, Einführung vor § 158 BGB, Rdnr. 3ff). Dabei musste der Zeuge … auf der einen Seite den Direktprozess fördern und zur Aufklärung beitragen, während die Klägerin auf der anderen Seite von einer persönlichen Inanspruchnahme des Zeugen … Die Abtretungsvereinbarung selbst war von der Erfüllung dieser Pflichte – schiebend noch auflösend bedingt abhängig, sondern erfolgte nach Teil 2 § 1 der arung direkt und unmittelbar. 163 Selbst wenn man jedoch die Pflichterfüllung des Zeugen … als aufschiebende Bedingung für den Verzicht auf dessen persönliche Inanspruchnahme einordnen würde, wäre dieser Verzicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarung vollendet und gültig, lediglich die Rechtswirkungen würden sich bis zu dem Eintritt der Bedingung noch in der Schwebe befinden. Dies ändert aber nichts daran, dass sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorliegen mussten (vgl. Grüneberg, aaO, Einführung vor § 158 BGB, Rdnr. 8). 164 Eine Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin zu dem in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Verzicht lag und liegt nicht vor. Mit der Vereinbarung wurde deshalb gegen die Vorschrift des § 93 IV Satz 3 AktG verstoßen. Dieser Verstoß führt zu einer Nichtigkeit des Verzichts und damit der gesamten Abtretungserklärung, da der Verzicht gleichzeitig mit der Abtretung des Deckungsanspruchs erfolgte (vgl. Münchner Kommentar, 6. Auflage 2023, § 93 AktG, Rdnr. 314, 319). 165 Auf die von der Beklagtenseite aufgeworfene Frage, ob die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 93 IV Satz 3 AktG auch bei einer Qualifikation der Abtretung lediglich als erfüllungshalber anwendbar wäre, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
- ff)keine Heilung durch Bestätigungen 166 Eine Heilung des Zustimmungserfordernisses nach erfolgtem Formwechsel der Klagepartei ist nicht, insbesondere nicht durch die Verjährungsverzichtserklärungen des Zeugen … vom 22.10.2018 oder 12.09.2019 erfolgt. Bei beiden Erklärungen handelt es sich um einseitige Erklärungen des Zeugen …, welche weder eine Bestätigung der Klagepartei im Hinblick auf den in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anspruchsverzicht enthalten noch inhaltlich überhaupt auf die Abtretungsvereinbarung Bezug nehmen. 167
- gg)Nachdem keine wirksame Abtretungserklärung vorliegt und damit die Aktivlegitimation der Klägerin nicht besteht, kommt es auch auf die weiteren Fragen, ob ein Anspruch aus § 93 II AktG gegen den Zeugen wegen Pflichtverletzungen als ehemaliger Vorstand der Klägerin gegeben und durchsetzbar ist, sowie ob der Deckungsanspruch gegen die Versicherung verjährt ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. III. 168 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 169 Der Streitwert war entsprechend dem bezifferten Klageantrag festzusetzen.