O § 63 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: 1. Ist ein mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteter Gegenstand nach § 11 Abs. 1 Satz 2
wegen erheblicher Befassung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen worden, sind Umstände, die kausal auf diesen Vermögensgegenstand zurückzuführen sind, in der Regel durch die hierdurch erhöhte Vergütung abgegolten (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10.6.2021 – IX ZB 51/19, BeckRS 2021, 18430). (Rn. 10) 2. Darüberhinausgehende Zuschlagsgewährung wegen bereits nach § 11 Abs. 1 Satz 2
einbezogener Umstände ist grundsätzlich möglich, jedoch davon abhängig, dass bei Gesamtbetrachtung auch die wegen § 11 Abs. 1 Satz 2
erhöhte Vergütung unangemessen niedrig erscheint. (Rn. 24) Schlagworte: Insolvenzverwalters aufgenommen worden, sind Umstände, die kausal auf diesen, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, vorläufiger Insolvenzverwalter, Vergütung, Aus- und Absonderungsrecht, Hinzurechnung, erhebliche Befassung, Abgeltung, Kausalität, weitere Zuschlagsgewährung, Gesamtbetrachtung, unangemessen niedrig Rechtsmittelinstanz: LG München I, Beschluss vom 10.09.2025 – 14 T 10892/25 Fundstellen: ZInsO 2026, 447 LSK 2025, 31060 NZI 2026, 33 FDInsR 2025, 031060 Tenor -
) heranzuziehen. Die §§ 1 bis 9
sind gem. § 10
auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter anwendbar. 3 Die Berechnungsgrundlage ist gem. § 63 Abs. 3 InsO, § 1, 11 Abs. 1 Satz 1
zu bestimmen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder das Ausscheiden des betreffenden Gegenstands aus dieser – hier durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2025, § 63 Abs. 3 Satz 3 InsO. Die sich gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO iVm. § 2
hieraus ergebende Vergütung ist bei Vorliegen entsprechender Tatbestände nach § 3
zu erhöhen oder zu kürzen. 4 1) Die Berechnungsgrundlage wurde zutreffend bestimmt auf 7.879.949,68 EUR. Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag wird Bezug genommen. 5 Den weitaus größten Anteil bildet hierbei neben Bankguthaben und offenen Pachtforderungen das Immobiliarvermögen in E., welches mit 7.335.000,00 EUR angesetzt wurde. Dieses war in der Grundbuchabteilung III wertausschöpfend mit Grundpfandrechten i. H. v. 10.400.000,00 EUR belastet. Das besicherte Darlehen valutierte zur Zeit der Kündigung am 14.09.2023 noch in Höhe von in etwa 9.500.000,00 EUR zuzüglich Zinsen. 6 Bei Verfahrenseröffnung mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichen Umfang befasst hat, § 11 Abs. 1 Satz 2
. 7 Die Befassung als solche muss dabei zunächst vom gerichtlichen Auftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter gedeckt sein – was hier der Fall ist, da Auftragsgegenstand allgemein die Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen war, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025,
54. 9 Das Gericht erkennt dabei insbesondere anhand der nachfolgenden Tätigkeiten eine erhebliche Befassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2
. 10 Vorweg angebracht sei hierbei, dass der vorläufige Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten nur insoweit bei der Berechnungsgrundlage aufführt, soweit sie die Grundpfandrechte betreffen. Im Übrigen benennt er sie als Zuschlagsgründe. Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2
geht jedoch über den bloßen Bezug zum Aus-/Absonderungsrecht hinaus. Es sind die Umstände und Tätigkeiten zu beachten, die sich gerade auf den konkreten einzubeziehenden Vermögensgegenstand beziehen. Dieser wird hier durch das Immobiliarvermögen in E. gestellt. Damit sind sämtliche Tätigkeiten zu beachten, die konkret ihre Grundlage in dieser Immobilie finden, vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2021 – IX ZB 51/
liegt nicht vor. 16 Der erforderliche Abzug der auf die Immobilienverwaltung als Betriebsfortführung beruhenden Ausgaben gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b)
i. H. v. 22.513,72 EUR wurde ordnungsgemäß vorgenommen. 17 2) Aus der Berechnungsgrundlage i. H. v. 7.879.949,68 EUR folgt nach § 2
eine Regelvergütung von 213.608,89 EUR. Die regelmäßige Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO 25% hieraus, also 53.402,22 EUR. 18 3) Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschlagsgewährung i. H. v. insgesamt 40%. 19 Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Steht eine Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters, ist ein Abschlag vorzunehmen, BGH v. 06.04.2017 – IX ZB 48/16. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich („signifikant“) ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, Graeber/Graeber
, § 3 RdNr. 8 mwN. Bei der Bemessung der Zu-/Abschlagshöhe müssen dabei alle Umstände im Einzelfall herangezogen werden. Maßstab der Erhöhung bzw. Minderung ist die Abweichung von den Kriterien des nach § 2 abgegoltenen Normalfalls, BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024,
8). Die Zu-/Abschlagssätze sind dabei als Prozentsätze aus der Regelvergütung i. H. v. 213.608,89 EUR zu bestimmen, vgl. BGH Beschluss vom 27.9.2012 – IX ZB 243/
kann den Vermögensgegenstand selbst (die Immobilie) betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist – als hier die Immobilie E., aaO. Rn. 15, 16. Sämtliche Umstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter zur erheblichen Befassung und den Zuschlägen anführt, sind kausal auf die vollständig belastete Immobilie zurückzuführen und dementsprechend bereits im Rahmen der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Da nach der
vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergüteten Tätigkeiten nicht mehr herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen, aaO. Rn.
und Zuschlagsgewährung wechselwirken. Besonderheiten aus dem dortigen konkreten Fall werden in der hiesigen Entscheidung auch nicht herangezogen. 24 Obige Erwägungen sind jedoch nicht so zu verstehen, dass die Zuschlagsgewährung im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2
gänzlich ausgeschlossen sind, vgl. Graeber/Graeber –
61. Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage und die Zuschlagsgewährung jeweils auf der Immobilie fußen und beides ohne diese entfiele. Ein Zuschlag ohne Berücksichtigung dieses Umstands führte zur unzulässigen Doppelvergütung. Eine Zuschlagsgewährung wäre jedenfalls nur dann möglich, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt, dass auch die wegen § 11 Abs. 1 Satz 2
erhöhte Vergütung nicht mehr dem gestiegenen Arbeitsaufwand gerecht wird. Dies vermag ihm nicht zu gelingen. Die geschilderten Tätigkeiten werden diesseits als solche angesehen, die die Erhöhung wegen erheblicher Befassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2
rechtfertigen, aber keine weitergehende Zuschlagsgewährung. 25 Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Höhe der Berechnungsgrundlage. Diese ist als Umstand des Einzelfalls zu berücksichtigen, vgl. Graeber/Graeber –
, § 3 Rn.
zwar als Ist-Norm zwingend die Zuschlagsgewährung fordert (vgl. Stephan/Riedel/Riedel, 2. Aufl. 2021,
3), dies jedoch die grundsätzliche Einschlägigkeit des jeweiligen Tatbestands voraussetzt. Im Falle des § 3 Abs. 1 lit. b)
wäre dies neben der eigentlichen Unternehmensfortführung die dem nicht entsprechende Massemehrung. Letzteres Tatbestandsmerkmal ist wegen der nach § 11 Abs. 1 Satz 2
erhöhten Berechnungsgrundlage – die dem BGH nach zu berücksichtigen ist – vorliegend zu verneinen. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach zwingende Zuschlagsgewährung ist folglich nicht vorzunehmen, da hier bereits wegen § 11 Abs. 1 Satz 2
eine Erhöhung der Vergütung um etwa 41.000,00 EUR stattgefunden hat, die dem gestiegenen Arbeitsaufwand gerecht wird (25% der Regelvergütung ohne Immobilie: 12.633,34 EUR; mit Immobilie: 53.402,22 EUR; Differenz als Steigerung: 40.768,88 EUR). Für die geschilderten Tätigkeiten wird dies als angemessene Vergütung betrachtet. 27 Zuletzt macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag geltend für eine Intercompany-Vereinbarung mit der E. GmbH i. L. Diese war erforderlich, da die hiesige Schuldnerin selbst über keine Angestellten verfügte, die die Abwicklung von kaufmännischen und technischen Angelegenheiten mit dem nötigen Know-How hätten vornehmen können. Hierzu zog der vorläufige Insolvenzverwalter ein Kernteam aus den bisherigen Mitarbeitern der E. GmbH heran. Zum Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung über die zu erbringenden Leistungen sowie die Höhe der Vergütung musste zustande gebracht werden. Der finalen Vereinbarung war ein umfangreicher Leistungskatalog enthalten, der deren wesentlichen Inhalt stellte. 28 Hierin wird ebenfalls kein Zuschlagsgrund erkannt. Zum einen handelt es sich bei der hiesigen Schuldnerin um eine der zahlreichen E-Projektgesellschaften, zu denen Insolvenzverfahren anhängig sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist neben dem gegenständlichen Verfahren nach einer Datenbankrecherche in sechs weiteren Verfahren als solcher tätig gewesen. Die Tätigkeit in Parallelverfahren kann als zuschlagserschwerend oder gar abschlagsbegründend gewertet werden, vgl. Graeber/Graeber –
437. Unter Heranziehung der weiteren Verfahren – in denen zumindest teilweise ein gleichlautender Zuschlag beantragt und auch bewilligt wurde – geht das Gericht davon aus, dass hieraus in der Gesamtbetrachtung bereits neben bestehender Synergieeffekte eine angemessene Vergütung für diese Tätigkeiten gegeben ist. Ferner kann auch ein enger Zusammenhang mit der Immobilie hergestellt werden, womit die Auswirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2
erneut zu berücksichtigen sind. Dies beachtet kann jedenfalls auch wegen dem Erheblichkeitserfordernis, wonach eine Zuschlag von mindestens 5% erst bei signifikanter Abweichung vom Normalfall zu gewähren ist, nicht mehr gebilligt werden, vgl. Graeber/Graeber –
8. Eine solche signifikante Abweichung ist mit Blick auf den E-Konzern in seiner Gesamtheit im konkreten Verfahren nicht mehr erkennbar. 29 Zusammengefasst wird das gegebene Verfahren nicht als zuschlagfähig erachtet, da die Tätigkeiten im Wesentlichen entweder bereits durch die wegen der Einbeziehung nach § 11 Abs. 1 Satz 2
und der daraus resultierenden Erhöhung der Vergütung abgegolten sind oder vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr ausreichen, die Erheblichkeitsschwelle von 5% zu überschreiten. III. 30 Aufgrund der Verweisung in § 10
hat Anspruch auf Erstattung von Auslagen und kann dabei gem. § 8 Abs. 3
eine Pauschale in voller Höhe geltend machen kann, vgl. Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021,
76. Hierbei wurde jedoch die Deckelung i. H. v. 350,00 EUR je angefangenen Monat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
erreicht. Für die Tätigkeit vom 26.09.2023 bis 01.02.2023 bedeutet dies einen Auslagenersatz von 1.750,00 EUR. IV. 31 Die Umsatzsteuererstattung erfolgt über § 10 iVm. § 7
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.