Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Prozessgegner die für den Prozesserfolg erforderlichen Informationen zu verschaffen. Die Auferlegung einer sekundären Beweislast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
aussetzen, wenn ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist, das eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die für das Verfahren des nationalen Gerichts entscheidungserheblich ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Glücksspielstaatsvertrag, Online-Glücksspiel, Rückzahlungsansprüche, Nichtigkeit, Malta, aussetzen, Schleswig-Holstein, Entzug des gesetzlichen Richters, Vorabentscheidungsersuchen Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 15.09.2025 – 4 U 2137/25 e LG München I, Endurteil vom 05.06.2025 – 30 O 9871/23 Tenor
als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 26.09.2025 und mit Schriftsatz vom 22.10.2025 Stellung genommen. 8 Im Schriftsatz vom 26.09.2025 beantragt der Kläger darüber hinaus, das Verfahren im Hinblick auf die zeitnah zu erwartende Entscheidung des europäischen Gerichtshofs in der Sache C 77/24 auszusetzen. 9 Im Schriftsatz vom 22.10.2025 beantragt der Kläger ferner, Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er an nicht erlaubten Online-Glücksspielangeboten der Beklagten teilgenommen hat, während er sich in Deutschland aufgehalten hat. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind, dass die Beklagte dem Kläger die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit seinen Online-Glücksspielen bei der Beklagten nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.09.2025 sowie auf die Schriftsätze der Klagepartei im Berufungsverfahren verwiesen. C. 10 I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.06.2025, Az. 30 O 9871/23, ist gemäß § 522 Abs. 2
im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 11 Der Senat hält das Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend. Er nimmt Bezug auf dieses Urteil. Bezug genommen wird ferner auf die ausführlichen Hinweise des Senats vom 15.09.2025, nach denen, wie dort ausgeführt, die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2
unbegründet ist. 12 II. Die weiteren Schriftsätze der Klagepartei vom 26.09.2025 sowie vom 22.10.2025 ergaben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. 13 1. Zunächst ist anzumerken, dass die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 S. 2
nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“ ermöglicht. Soweit daher in dem zuletzt eingereichten Schriftsatz im Berufungsverfahren weitere neue Darlegungen erfolgen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese gemäß §§ 530, 296 Abs. 1
zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo,
, 36. Aufl. 2015, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur
,
entsprachen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 gab der Kläger an, er könne sich nicht an Glücksspiel im Ausland erinnern. Erst auf den umfassenden Hinweis des Gerichts vom 25.07.2024, in dem das Landgericht u.a. ausführte, der Kläger sei nicht seiner Darlegungslast zur Spielteilnahme innerhalb Deutschlands nachgekommen, machte sich der Kläger nunmehr die Mühe, Auslandsaufenthalte im eingeklagten Zeitraum zu eruieren, was er zuvor augenscheinlich nicht für erforderlich oder angezeigt hielt. Die sodann erfolgte Recherche belegt, dass die Klageseite durchaus in der Lage ist bzw. war, ggf. eigene Auslandsaufenthalte zu ermitteln, es vorliegend also mitnichten um Tatsachen geht, die außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs liegen. Dass die Recherchen zur nachvollziehbaren Überzeugung des Landgerichts nicht zur Schlüssigkeit der Klage genügten, ändert nichts daran, dass die Beklagtenseite keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast zu Auslandsaufenthalten des Klägers trifft, sondern mag ggf. daraufhin deuten, dass die klägerische Wahl der Recherche bzw. die Sorgfalt mit der diese betrieben wurde, nicht ausreicht. Weder liegt aber eine Informationsasymmetrie vor, noch kann bzw. konnte die Klageseite die Informationen ohne ihr Verschulden nicht erlangen. Die Beweisschwierigkeiten ergeben sich damit gerade nicht – wie die Berufung meint – aus der Natur der Sache und der Natur des Internets, sondern aus der mangelhaften Sorgfalt der Recherche der Klageseite selbst, für die sie nicht die Beklagte haftbar machen kann; daran vermag auch die Vorlage der Anlage BB4 nichts zu ändern. 17 Auch verkürzt der Senat weder die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, noch weicht er der Frage der Nichtigkeit des „per AGB geschlossenen Rahmenvertrages“ aus bzw. der Frage, wie Glücksspielverträge „unter Annahme der Nichtigkeit eines Rahmenvertrages“ wirksam zustande kommen sollten. Vielmehr geht es vorliegend um die klägerseits fehlende Substantiierung der Spielteilnahme im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages, für welche es der Klageseite obliegt, eine schlüssige Klage zu erheben und nicht der Beklagtenseite einer unschlüssigen Klage zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Darin ist weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu sehen, noch ein Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 18 c. Sofern die Klageseite erneut darauf rekurriert, dass auch die Länder, von denen aus Spielteilnahmen des Klägers erfolgten, keine rechtsfreien Zonen seien, ist dies gleichermaßen zutreffend wie unerheblich, ist doch die vorliegend maßgebliche Geltung der Glücksspielstaatsverträge 2012 und 2021 auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins) beschränkt und findet folglich außerhalb des Bundesgebietes keine Anwendung. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senates vom 15.09.2025 verwiesen. 19 c. Sofern die Klageseite eine doppelte Gehörsverletzung dahingehend vorträgt, dass der Senat den unstreitigen Tatsachenvortrag ignoriere, dass die Beklagte personenbezogene IP-Daten besitze, die für den Kläger zur Darlegung seines Vortrages erforderlich seien und nicht berücksichtige, dass die Daten entsprechend Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Kläger herauszugeben gewesen wären, geht diese Argumentation doppelt fehl. 20 Weder verkennt der Senat, dass die Beklagte im Besitz der IP-Adressen ist und dies auch personenbezogene Daten des Klägers darstellen, noch vorenthält die Beklagte diese der Klageseite, sondern hat sie mit den Anlagen K1, B9 und B9neu umfassend zur Verfügung gestellt. Über die Mitteilung der personenbezogenen IP-Adressen und der Zeitpunkte der Log-Ins in der Anlage K1 sowie der ausländischen IP-Adressen in den Anlagen B9 und B9neu hinaus muss die Beklagte aber nicht zur Schlüssigkeit der Klage beitragen. In der klägerseits zitierten Entscheidung des EUGH vom 19.10.2016, C-582/14, entschied der EuGH, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Danach stellt eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen (EuGH NJW 2016, 3579 Rn. 49). Jedoch begehrt der Kläger vorliegend nicht die Mitteilung der IP-Adressen, welche er von der Beklagten ebenso wie die dazugehörigen Zeitpunkte der Log-Ins bereits mit der Anlage K1 und der ausländischen IP-Adressen mit den Anlagen B9 und B0 neu erhalten hat, sondern vielmehr eine Zusammenführung der Daten und damit eine Rekonstruktion der Auslandsaufenthalte des Klägers, im Rahmen derer er an Spielen der Beklagten teilgenommen hat. Diese Auslandsaufenhalte kennt die Klageseite selbst bzw. kann sie kennen oder ermitteln. Hierzu ist die Beklagte auch weder nach der zitierten EuGH-Entscheidung verpflichtet, noch nach den allgemeinen, oben dargelegten, zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln. 21 3. Die höchsthilfsweise gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.10.2025 verlieren bereits entsprechend § 524 Abs. 4
ihre Wirkung (vgl. nur Klageerweiterung nur BGHZ 198, 315; BGH NJW 2015, 251; zu einem erstmals in der Berufung gestellten Hilfsantrag Heßler in Zöller, 36. Auflage, 2025, § 522, Rn. 37). Auch erfolgten die nunmehr gestellten höchsthilfsweise gestellten Anträge nicht auf die Hinweise des Senates vom 15.09.2025, da bereits das Landgericht und zwar nicht erst in seinem Urteil vom 05.06.2025, sondern bereits in seinem umfangreichen Hinweisbeschluss vom 25.07.2024 auf die mangelnde Substantiierung und Schlüssigkeit der Klage mangels Differenzierung von Spielteilnahmen aus dem Ausland und dem Inland hingewiesen hatte. Eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2
war dem Senat daher nicht verwehrt. 22 Im Übrigen wären die höchsthilfsweise, nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellten Anträge unzulässig, da zum einen die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung nicht decken (vgl. hierzu nur BGH NJW-RR 2017, 1341) und zum anderen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Umstände eingetreten sind, die eine Abänderungsklage (BGH NJW 1987, 1024), eine Wiedereinsetzung (BGH NJW-RR 1989, 962) oder Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 580 ff) rechtfertigen könnten (Saenger, Zivilprozessordnung,
19). 23 Darüber hinaus fehlt das Feststellungsinteresse, sofern der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (BGH NJOZ 2023, 815; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025,
54 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klage auf Leistung ist möglich, nur machte sich der Kläger nicht die Mühe, sorgfältig seine Auslandsaufenhalte zu ermitteln. Fehlende Sorgfalt bei der Substantiierung eines Leistungsantrags lässt jedoch kein Feststellungsinteresse entstehen. Auch würde die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu keiner abschließenden sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führen oder ein Ergebnis zeitigen, das (etwa aus Gründen der beschränkten Reichweite der Rechtskraft) mit einer Leistungsklage nicht gleichwertig zu erreichen ist (vgl. hierzu MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025,
55). Damit entfällt aber auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des zweiten höchsthilfsweise gestellten Antrags, der mit einem nun geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen gänzlich anderen Streitgegenstand hat, zu dem nunmehr auch erstmals und damit verspätet gemäß § 531 Abs. 2
im Schriftsatz vom 22.10.2025 vorgetragen. Letztlich wäre der Antrag auch bereits deshalb unbegründet ist, weil die Beklagte diese mit den Anlagen K1, B9 und B9neu dem Kläger bereits übermittelt hat. 24 4. Auch war das Verfahren nicht gemäß § 148
analog im Hinblick auf das Verfahren C-77/24 vor dem EuGH auszusetzen. 25 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gericht ein bei ihm anhängiges Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148
aussetzen, wenn ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist, das eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die für das Verfahren des nationalen Gerichts entscheidungserheblich ist (BGH Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 48). 26 Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die in dem Verfahren C-77/24 dem EuGH vorgelegten Fragen sind vorliegend vielmehr nicht entscheidungserheblich. 27 a. Das klägerseits in Bezug genommene vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof (Österreich) betrifft eine zivilrechtliche Haftungsklage, die ein Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich vor österreichischen Gerichten gegen die Geschäftsführer einer in Malta ansässigen Glücksspielgesellschaft erhoben hat. Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Angebot von Online-Glücksspiel in Österreich durch diese Glücksspielgesellschaft ohne die nach dem Recht dieses Staates erforderliche Konzession dem österreichischen Recht oder dem maltesischen Recht unterliegt (vgl. EuGH Schlussantrag v. 12.6.2025 – C-77/24, BeckRS 2025, 12760 Rn. 1 und 2). 28 Aus diesem Grund legte der Oberste Gerichtshof (Österreich) dem EuGH die Frage vor, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom-II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt. Und darüber hinaus, sofern die Frage 1 verneint wird, legte der Oberste Gerichtshof die weitere Frage vor, ob Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
analog im Hinblick auf das Verfahren C-77/24 vor dem EuGH auszusetzen. Ein Entzug des gesetzlichen Richters ist darin nicht zu sehen. 37
. 40 II. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713
. 41 III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend dem bereits erteilten Hinweis gemäß §§ 47, 48 GKG auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.