1, Abs. 2 S. 1, § 345 Abs. 2 Leitsätze: 1. Gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346
ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision vorrangig. (Rn. 2) 2. Versäumt es der Beschwerdeführer, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2
genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1
nachzuholen, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig. (Rn. 2) Von einem Angeklagten kann erwartet werden, dass er den Inhalt eines ihm vom Gericht zur Rechtsmittelbelehrung übergebenen Merkblattes zur Kenntnis nimmt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Revision, Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nachholung der versäumten Handlung, Revisionsbegründung, Revisionsbegründungsschrift, Belehrung, Merkblatt, Rechtsmittelbelehrung Vorinstanz: AG Fürth, Urteil vom 11.04.2025 – 421 Cs 955 Js 160336/25 Tenor
keine den Anforderungen von § 345 Abs. 2
genügende Revisionsbegründung nachgereicht. II. 2 Der gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vorrangige (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler,
,
35) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 erweist sich als unzulässig. Denn der Antragsteller hat versäumt, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2
genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1
nachzuholen (§ 45 Abs. 2 S. 2
; vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11 m.w.N.; Susanne Claus/Volker Erb/Bernhard Nicknig in: Löwe-Rosenberg,
, 28. Auflage 2025, § 45
Rn. 31). Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (Schmitt a.a.O.; BeckOK
/Cirener, 56. Ed. 1.7.2025,
R 423/20-, juris). Ein Ausnahmefall, dass der Angeklagte schuldlos gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1
anzubringen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11; KK-
/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023,
9), liegt nicht vor. Die Erleichterung der Darlegungslast gemäß § 44 Satz 2
kommt dem Angeklagten nicht zugute, da ihm ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die nach § 35a Satz 1
gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrungerteilt worden ist. Damit steht fest (§ 274
), dass der Angeklagte nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils mündlich und schriftlich unter Aushändigung des Vordrucks StP 132 über die zulässigen Rechtsmittel unterrichtet worden ist. Vom Angeklagten kann erwartet werden, dass er den Inhalt des Merkblatts zur Kenntnis nimmt. III. 3 Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nach § 346 Abs. 2 Satz 1
zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage (§ 346 Abs. 1
). Der Angeklagte hatte die Revisionsanträge nicht in der nach § 345 Abs. 2
vorgeschriebenen Form angebracht. Er hatte zwar mit eigenverfasstem Schreiben vom
eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2
genügende Revisionsbegründung nachzureichen. Die Begründung des Rechtsmittels in seinem Schreiben vom 11. April 2025 entspricht nicht den zwingenden Vorgaben von § 345 Abs. 2
. Nach § 346 Abs. 1
war die Revision daher vom Amtsgericht als unzulässig zu verwerfen. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2
ohne Prüfung des nicht zulässig angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.