VG Ansbach, Beschluss v. 12.02.2025 – AN 11 K 24.1073 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 12.02.2025 – AN 11 K 24.1073 Download Drucken Titel: Wiederholungsgefahr nachschwerwiegenden Straftaten bei einer noch nicht abgeschlossen Therapie einer Suchterkrankung Normenketten: AufenthG § 4a Abs. 4,§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 25 Abs. 4, Abs. 4a, § 42 Abs. 2 Nr. 4, § 50 Abs. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a lit. b, § 59 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 60 Abs. 2–7, § 60a Abs. 5b S. 1, Abs. 5b S. 2, Abs. 6, § 60b Abs. 5b BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 BZRG § 46, § 51 EMRK Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 GrCH Art. 7 GG Art. 6 BeschV § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 32 Abs. 2 Nr. 5 StGB § 38 Abs. 2, § 64, § 78 Abs. 3 Nr. 2, § 78a, § 78c Abs. 3 S. 2 VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5, § 114, § 166 Abs. 1 S. 1 ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 2, § 121 KCanG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3, BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Ausweisung kann auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden, wenn sie geeignet ist, andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. (Rn. 37 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn der Ausländer schwerwiegende Straftaten begangen hat und die Therapie seiner Suchterkrankung noch nicht abgeschlossen ist. (Rn. 44 – 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn der Ausländer schwerwiegende Straftaten begangen hat und die Therapie seiner Suchterkrankung noch nicht abgeschlossen ist. (Rn. 44 – 54) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen des § 60a Abs. 5b AufenthG haben die Ausländerbehörden die Möglichkeit, bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verweigern. Die Frage, ob im Rahmen von Soll-Vorschriften ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. (Rn. 72 – 75) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausweisung eines Straftäters (Betäubungsmitteldelikte), Drogentherapie, Erstverbüßer, faktischer Inländer, Beschäftigungserlaubnis, Atypik, Ausweisung eines Straftäters, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Arbeitsvertrag, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Ausweisung, Betäubungsmitteldelikte, Coronavirus, Duldung, Freiheitsstrafe, Handeltreiben, Marihuana, nicht geringer Menge, SARS-CoV-2, Therapie in Entziehungsanstalt, unerlaubtes Handeltreiben, Suchterkrankung, schwerwiegende Straftaten Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. 2 Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am … 2000 in …, Jordanien, geboren und am 30. Juli 2001 auf dem Luftweg zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder aus Jordanien in das Bundesgebiet eingereist. Die Familie des Klägers stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iraks vorliegen. Mit Bescheid vom 12. August 2005 widerrief das Bundesamt diese Rechtsstellung und stellte fest, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. April 2006 (AN 4 K 05.31162) wurde das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass beim Antragsteller Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt (23 ZB 06.20535). Das daraufhin mit Bescheid vom 8. Juni 2006 festgestellte Abschiebungsverbot widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 13. April 2021 und stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 31. Juli 2024 (AN 2 K 21.30379) wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die dagegen erhobene Klage ab. 3 Ausweislich der Ausführungen in den Strafurteilen wuchs der Kläger bei seinen Eltern und den fünf Geschwistern in … auf. Die Eltern trennten sich, als er etwa 13 oder 14 Jahre alt war, blieben jedoch beide in … wohnen, sodass die Geschwister in verschiedenen Konstellationen bei den Eltern lebten. Im Sommer 2020 schloss der Antragsteller die Wirtschaftsschule in … mit dem Realschulabschluss ab. Die zugesagte Lehrstelle in einem Hotel konnte der Antragsteller aufgrund der Coronapandemie nicht antreten, um weitere Ausbildungsplätze bemühte er sich nicht. Seit Herbst 2020 finanzierte er seinen Lebensunterhalt überwiegend mit den Einnahmen aus Drogengeschäften, einer geregelten Beschäftigung ging er nicht nach. Seit seinem 15. Lebensjahr konsumierte der Antragsteller Cannabisprodukte, vor seiner Inhaftierung mindestens 5g täglich. Daneben nahm er auch vier bis fünf Mal Metamphetamin, Codein und ca. drei Mal Tilidin ein. 4 Der Kläger, für den bislang keine Identitätsdokumente vorliegen, erhielt am 31. Oktober 2007 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, die zuletzt bis 12. Mai 2021 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 nahm er den Verlängerungsantrag vom 20. Juni 2022 zurück. Der Kläger erhielt eine von 13. Dezember 2023 bis 12. Juni 2024 gültige Duldungsbescheinigung. 5 Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Amtsgericht …, 4.11.2015, gemeinschaftlicher Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe, Freizeitjugendarrest, Auflage: 30 Stunden gemeinnützige Arbeit; 2. Amtsgericht …, 23.1.2019, Hehlerei in Tatmehrheit mit Unterschlagung, zwei Wochen Jugendarrest, Auflage: 60 Stunden gemeinnützige Arbeit; 3. Amtsgericht …, 12.10.2020, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und vorsätzlicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Erbringung von Arbeitsleistungen, richterliche Weisung/Auflage: 40 Stunden gemeinnützige Arbeit und fünf Beratungsgespräche bei der Kompetenzagentur GGFA, Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: eine Woche; 4. Landgericht …, 9.12.2021, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; 5. Amtsgericht …, 11.1.2023, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen, unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts … vom 9.12.2021: Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monate, Aufrechterhalten der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 6 Der Entscheidung des Landgerichts … vom 9. Dezember 2021 lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger jedenfalls im Zeitraum von Januar 2021 bis zu seiner Festnahme am 20. März 2021 einen schwunghaften Handel mit Cannabisprodukten im Stadtgebiet … betrieb. So bewahrte er am 14. Januar 2021 in der Wohnung seiner Mutter ( …) mindestens 17 kg Marihuana zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs auf. Er verkaufte dieses Marihuana zu einem Kilogrammpreis von mindestens 3.000 EUR. Am 20. März 2021 führte der Kläger in einem Pkw in … insgesamt 7,928 kg Marihuana bei sich, um es weiterzuverkaufen. Vor dem 21. Januar 2021 bestellte der Kläger insgesamt 126 g Marihuana und 110,10 g Haschisch an seine gemeldete Wohnanschrift in der … in … (Anmerkung: Wohnanschrift des Vaters). Vor dem 12. Februar 2021 bestellte der Kläger 974,30 g Haschisch an seine damalige Adresse, … in …, wobei als Empfänger der Name der Mutter angegeben war. 7 Der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 11. Januar 2023 lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum vom 24. November 2020 bis zu seiner Festnahme am 20. März 2021 einen schwunghaften Handel mit Cannabis im zweistelligen Kilogrammbereich sowie mit Kokain im Stadtgebiet … und Umgebung betrieb. Am 10. Dezember 2020 kaufte der Kläger in … 1 kg Haschisch, bestehend aus 25 g-Platten, für insgesamt 5.200 EUR, und 1 kg Haschisch für 4.600 EUR und bezahlte bar. Am 22. Dezember 2020 bestellte der Kläger bei einem Chatpartner 1 kg Marihuana und 1 kg Haschisch zu einem Gesamtpreis von 10.340 EUR. Die Bezahlung erfolgte via Bitcoin. Zwischen dem 6. und 15. Januar 2021 kaufte der Kläger mindestens 2,15 kg Marihuana an. Nach dem 3. Februar 2021 kaufte und übernahm der Kläger von einem Chatpartner aus … 7 kg Marihuana zu einem Gesamtpreis von 36.000 EUR. Am 22. Dezember 2021 versandte dieser Chatpartner entsprechend der Bestellung des Klägers 5 kg Cannabis, wobei ein Teil an den Vater in der …, ein anderer Teil an die Mutter des Klägers in der … adressiert war. Am 23. Februar 2021 bestellte der Kläger 5 kg Marihuana und 10 kg Haschisch bei einem Chatpartner aus …, die per Post zugestellt wurden. Am 25. Februar 2021 bestellte der Kläger 10 kg Haschisch und 13 kg Marihuana bei einem Chatpartner aus … Ein Teil der Betäubungsmittel versandte der Chatpartner an die Adresse der Mutter, den anderen Teil an die Adresse des Vaters. Am 1. März 2021 bestellte der Kläger bei einem Chatpartner aus … 500 g Kokain zu einem Grammpreis von 35,50 EUR, das per Post verschickt wurde. Der Kläger verkaufte die erhaltenen Betäubungsmittel jeweils abzüglich eines Eigenkonsumanteils von 1 bzw. 0,5% gewinnbringend weiter. Am 5. März 2021 verkaufte und übergab der Kläger an einer seiner Wohnanschriften in … an einen Chatpartner 10 kg Marihuana. 8 Das Amtsgericht … schloss sich in seinem Urteil vom 11. Januar 2023 den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zur Aufrechterhaltung der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Beim Kläger liege eine tief verwurzelte innere Disposition vor, berauschende Substanzen im Übermaß zu konsumieren. Er leide an einer manifesten Abhängigkeit von Cannabisprodukten. Auch hinsichtlich Methamphetamin sei ein missbräuchlicher Konsum anzunehmen. Sein Alltag sei bis zu seiner ersten Inhaftierung am 20. März 2021 auf den Suchtmittelkonsum ausgerichtet gewesen, wobei er dadurch sowohl seine familiären Verpflichtungen als auch seine Partnerin vernachlässigte und keinerlei berufliche Perspektiven mehr entwickeln wollte. Es bestehe immer noch eine erhöhte Gefahr, dass er infolge seines Hanges auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die bisher erfolgte Therapie von fünf Monaten in der Entziehungsanstalt sei bei einer zu erwartenden Therapiedauer von 18 Monaten noch deutlich zu kurz, um einen erkennbaren Behandlungserfolg feststellen zu können. In der Hauptverhandlung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er einen starken Willen dahingehend hat, seine Drogenabhängigkeit behandeln zu lassen. Bei den Taten handele es sich nicht um bloße Gelegenheitstaten, sondern um einen mit einer gewissen Raffinesse und hohem Aufwand durchgeführten Aufbau eines hochkriminellen Netzwerks zum Betreiben eines Rauschgifthandels. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstils seien weiterhin, bei einer fehlenden Behandlung, massive Straftaten zu befürchten. Bei einer Wohnungsdurchsuchung seien unter dem Bett des Klägers eine Rolex-Uhr und ein Barbetrag von über 80.000 EUR gefunden worden, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass der Kläger einen weit über seine Einkommensverhältnisse liegenden Lebensstil zu finanzieren pflegte. Zudem sei mindestens einmal im Laufe des Rauschgifthandels einem Boten ein Barbetrag von 90.000 EUR an den übergeordneten Dealer übergeben worden. Zugunsten des Klägers sei insbesondere sein von deutlicher Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis zu werten. Zudem handele es sich bei Marihuana um eine weiche und damit weniger gefährliche Droge, die der stark betäubungsmittelabhängige Kläger auch zur Finanzierung seines Eigenkonsums in Umlauf gebracht habe. Zulasten des Klägers wurden die mehreren, und auch einschlägigen, Eintragungen im Bundeszentralregister gewertet. Ebenso wurde berücksichtigt, dass der Kläger in knapp vier Monaten erhebliche Mengen an Rauschmittel in den öffentlichen Verkehr brachte. 9 Der Kläger wurde zunächst am 9. März 2022 – nach der Verurteilung vom 9. Dezember 2021 – in einem Bezirkskrankenhaus (zunächst …, später …) aufgenommen. Nach zwischenzeitlicher Untersuchungshaft, beginnend am 11. August 2022, und der Verurteilung vom 11. Januar 2023 wurde der Kläger nach einem Vorwegvollzug von etwa zehn Monaten am 7. Juni 2023 wieder im Bezirkskrankenhaus … aufgenommen. 10 Mit Formblatt vom 27. Dezember 2023 beantragte der Kläger eine Zustimmung zur Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung bei der … in …Umgebung ab 15. Januar 2024 im Bereich des Accounting Managements, Vertrieb, Kundenakquise, Kundenbetreuung, Buchhaltung. Nach der ergänzenden E-Mail des Bezirkskrankenhauses … solle der Kläger im Rahmen seines Therapieprogramms eine Arbeit außerhalb der Klinik aufnehmen, um eine konstante Tagesstruktur aufzubauen. Dies sei für eine erfolgreiche Resozialisierung sehr wichtig. 11 Nach dem Zwischenbericht des Bezirkskrankenhauses … vom 20. Februar 2024 liegt beim Kläger eine Cannabisabhängigkeit vor. Im Verlauf seines Aufenthalts habe der Kläger seine Abstinenz lückenlos nachweisen können. Es sei ihm jeweils eine rasche Integration in die Patientengruppe gelungen. Im Kontakt mit dem Bezugsteam zeige er sich teils überangepasst, verfalle jedoch auch immer wieder in eine fordernde Haltung, unter anderem als Reaktion auf Wunschversagen. So versuche er auch immer wieder, bestehende Regeln zu diskutieren. Als zentrale Therapieziele habe er Abstinenz und Straffreiheit, schulische/berufliche Weiterentwicklung sowie einen adäquaten Umgang mit Geld genannt. Bei der Auseinandersetzung mit der Biografie habe der Kläger zwar erste Zusammenhänge herstellen können, ein schwankendes Problembewusstsein habe sich aber immer wieder verdeutlicht. Er habe sich überwiegend konstruktiv an der stationsinternen Rückfallvermeidungsgruppe beteiligt. Vereinzelt habe er die Inhalte jedoch wenig ernst genommen und ins Lächerliche gezogen. Am 20. Oktober 2023 habe sich der Kläger bei einem begleiteten Ausgang mehrmals von der Gruppe und aus dem Sichtfeld des Begleitpersonals entfernt. Auf Ansprache habe er sich diskutierfreudig gezeigt. Im Rahmen einer Nachbesprechung habe er sich einsichtig gezeigt und Absprachefähigkeit für weitere Lockerungen zugesichert. Bei der Erarbeitung von verschiedenen, auch destruktiv wirksamen Persönlichkeitsanteilen habe sich der Kläger hinreichend selbstreflektiert und motiviert gezeigt. Am 15. November 2023 sei beobachtet worden, dass sich Patienten ausgehend vom Kläger vermeintlich unbeobachtet etwas zusteckten. Eine Leibesvisitation und Zimmerkontrolle seien ohne Auffälligkeiten geblieben. Der Kläger habe angegeben, dass es sich um Süßigkeiten gehandelt habe, habe aber keine schlüssige Erklärung für die Bemühungen um Heimlichkeit vorgetragen. Am 23. November 2023 seien die Lockerungen der Stufe C2 (unbegleitete Ausgänge außerhalb des Stadtgebiets …) gewährt worden. Am gleichen Tag seien im Wertfach des Klägers 29 Vapes (Einweg-E-Zigarette mit nikotinhaltiger Flüssigkeit) festgestellt worden. Der Kläger habe dazu erklärt, dass er diese von einem Freund ausschließlich für den eigenen Gebrauch erhalten habe und diese bei Ausgänge nutze. Dieser Zweck und die Lagerung in der hohen Zahl blieben fraglich. Der Kläger habe zudem mehrmals seinen Wertfachschlüssel, wie er wusste, verbotenerweise an Mitpatienten gegeben. Der Verdacht auf einen Handel habe nicht erhärtet werden können. Es sei ihm gestattet worden, maximal fünf Vapes zu bevorraten. An vielen Stationsaktivitäten habe sich der Kläger beteiligt und an den komplementären Therapieeinheiten in der Gesamtschau überwiegend zuverlässig und motiviert teilgenommen. Er sei stets um eine positive Außenwirkung bemüht. Es seien gute Grundarbeitsfähigkeiten sowie eine sorgfältige und strukturierte Vorgehensweise erkennbar. Er habe erfolgreich an einem EDVKurs teilgenommen. Im Rahmen der C-Stufe habe er ein selbstständiges Vorgehen bei der Arbeitssuche gezeigt. Er habe einen Arbeitsvertrag erhalten, jedoch sei die beantragte Beschäftigungserlaubnis abgelehnt worden. Als Alternative habe der Kläger zum 15. Januar 2024 bei der Firma ein fünfwöchiges Praktikum begonnen. In seiner Freizeit habe der Kläger viel Zeit mit Familie und seiner Freundin verbracht. Er scheine bemüht, konsumorientierte Aktivitäten zu meiden. Zum zeitlichen Überbrücken und zum Sammeln praktischer Berufserfahrung plane der Kläger die Durchführung verschiedener Praktika. Mit Beginn im September 2024 habe er sich den Einstieg in die Fachoberschule vorgenommen. Am 15. Februar 2024 seien die Lockerungen um Wochenendübernachtungen erweitert worden (Stufe D1). Seit Therapiebeginn sei es zu keinem nachgewiesenen Rückfall in den Suchtmittelkonsum gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt beständen tatsächliche Anhaltspunkte für den Erfolg der Therapie. Um das Behandlungsziel zu erreichen, bedürfe es des Aufbaus eines tragfähigen sozialen Empfangsraums, dessen zentrale Säulen in einer entsprechenden Wohnform und einer sinnvollen Tagesstrukturierung mit Integration in die Arbeitswelt bestehen. Sollten aus ausländerrechtlichen Gründen keine externen Erprobungsmöglichkeiten geschaffen werden können, da etwa keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, so werde mit den internen Therapiemöglichkeiten das Behandlungsziel unabhängig von der Mitarbeit absehbar nicht zu erreichen sein. 12 Mit Bescheid vom 16. April 2024, dem Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 22. April 2024 zugestellt, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren angeordnet (Ziff. 2), die Abschiebung aus der Haft heraus in jeden Staat, der zur Übernahme verpflichtet oder bereit ist – ausgenommen dem Irak – angeordnet; die Abschiebungsanordnung werde auch hinsichtlich des Iraks wirksam, sobald das Abschiebungsverbot rechtskräftig widerrufen worden ist (Ziff. 3), sollte die Abschiebung während Haft nicht möglich sein, wurde die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach der Entlassung in jeden Staat, der zur Übernahme verpflichtet oder bereit ist – ausgenommen dem Irak – angedroht, sobald das Abschiebungsverbot rechtskräftig widerrufen worden ist, werde auch die Abschiebung hinsichtlich des Iraks angedroht (Ziff. 4) und der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der … abgelehnt (Ziff. 5). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Ausweisung auf § 53 Abs. 1 AufenthG stütze. Es würden zum einen generalpräventive Gründe vorliegen. Mit der generalpräventiven Ausweisung werde eine abschreckende Wirkung dahingehend erzielt, dass andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Rechtsverstöße abgehalten werden. Für die Abwehr der mit den vom Betroffenen begangenen Straftaten verbundenen Beeinträchtigungen von Belangen der Bundesrepublik bestehe ein überragendes öffentliches Interesse. Es solle anderen Ausländern deutlich vor Augen geführt werden, dass ein Verhalten, wie vom Kläger gezeigt, nicht hingenommen wird und zur Aufenthaltsbeendigung führt. Die Ausweisung stütze sich zum anderen auf spezialpräventive Gründe und verfolge damit die Verhinderung neuer Straftaten und Verstöße gegen die Rechtsordnung im Bundesgebiet durch den Kläger. In Hinblick auf sein bisher gezeigtes Verhalten und seine Persönlichkeit bestehe eine konkrete und begründete Wiederholungsgefahr. Die Gefahren, welche vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, seien schwerwiegend und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Alltag des Klägers sei vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt einerseits auf den eigenen Suchtmittelkonsum andererseits auf den gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln ausgerichtet gewesen. Die Abhängigkeit von Cannabis sei Auslöser und Anlass für die von ihm begangenen Straftaten gewesen. Nach der Verurteilung vom 11. Januar 2023 habe sich der Kläger ca. fünf Monate im Vorwegvollzug in der JVA … befunden, ehe er am 7. Juni 2023 ins Therapieprogramm im Bezirkskrankenhaus … aufgenommen worden sei – zuvor sei er lediglich aufgrund der vorangegangenen Verurteilung für ca. fünf Monate (vom 9.3.2022 bis 11.8.2022) untergebracht gewesen. Mit einem Abschluss der Entwöhnungstherapie sei laut dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht vor Dezember 2024 zu rechnen. Mithin sei die Therapie derzeit nicht abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die innere Disposition, berauschende Substanzen im Übermaß zu konsumieren, weiterhin bestehe. Im Zwischenbericht des Bezirkskrankenhauses … vom 20. Februar 2024 werde dem Kläger eine gute Führung sowie ein lückenloser Nachweis seiner Abstinenz bescheinigt. Als Therapieziele habe der Kläger Abstinenz und Straffreiheit, schulische/berufliche Weiterentwicklung sowie einen adäquaten Umgang mit Geld benannt. So soll es ihm gelungen sein, Lockerungen bis hin zur Stufe D1 (unbegleitete Ausgänge außerhalb … und Wochenendübernachtungen) zu erreichen. Es sei jedoch festzustellen, dass ein guter Therapieverlauf allein nicht genüge, um künftig von einem drogen- und straffreien Verhalten des Betroffenen auszugehen, welches die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG entfallen lasse. Denn eine erfolgreich abgeschlossene stationäre Therapie erlaube angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquoten noch nicht die Prognose, dass vom Betroffenen keine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, vielmehr sei eine solche Annahme erst nach drogen- und straffreier Lebensführung über einen längeren Zeitraum gerechtfertigt. Vorliegend wirke sich negativ für den Kläger aus, dass er bereits vor der Verurteilung vom 9. Dezember 2021 aufgrund anderer Verstöße zu Jugendarresten und Ableisten gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sei. Daraus werde ersichtlich, dass die Verurteilungen bislang keine nachhaltige positive Wirkung auf die Delinquenz des Klägers hatten. Zudem wirke sich besonders negativ aus, dass es sich bei den begangenen Taten nicht um bloße Gelegenheitstaten, sondern um einen mit einer gewissen Raffinesse und hohem Aufwand und Einsatz durchgeführten Aufbau eines hochkriminellen Netzwerks zum Betreiben eines Rauschgifthandels gehandelt habe. Die schon vor der Tat entwickelten Persönlichkeitsmängel würden zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstils zukünftig weitere massive Straftaten befürchten lassen. Außerdem wirke sich besonders negativ aus, dass der Kläger in nur knapp vier Monaten erhebliche Mengen an Rauschmittel in den öffentlichen Verkehr gebracht habe. Derzeit sei damit zweifellos von einer hohen Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten auszugehen. Bei der Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen sei zu sehen, dass beim Kläger mehrere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a Buchst. b AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG vorlägen. Der Kläger sei wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz mit letztem Urteil des Amtsgerichts … vom 11. Januar 2023 rechtskräftig zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dieses Ausweisungsinteresse sei auch noch aktuell. Die Verjährungsfristen seien noch nicht abgelaufen und die maßgeblichen Taten nach dem Bundeszentralregistergesetz noch verwertbar. Die Voraussetzungen für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse erfülle der Kläger nicht, jedoch für ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die dem Kläger aufgrund des zuerkannten Abschiebungsverbots erteilte Aufenthaltserlaubnis sei am 12. Mai 2021 abgelaufen. Der verspätet gestellte Verlängerungsantrag vom 22. Juni 2022 sei vom Kläger zurückgenommen worden. Im Übrigen sei die Aufenthaltserlaubnis weder verlängerungsfähig gewesen, noch käme eine Neuerteilung in Betracht. Aufgrund der Verurteilungen sei der Ausschlusstatbestand nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Zudem könne selbst im Falle eines Anspruchs gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden. Bei der Interessenabwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet lebe und bereits im sehr jungen Alter eingereist sei, er aber mangels ausreichender Verwurzelung im Inland kein „faktischer Inländer“ sei. Einer Beschäftigung sei der Kläger nach seinem Schulabschluss nicht nachgegangen. Er habe seinen weit über den eigenen Einkommensverhältnissen liegenden Lebensstil allein durch den Handel mit Betäubungsmitteln finanziert. Der von ihm am 28. Dezember 2023 gestellte Beschäftigungsantrag sei nicht genehmigungsfähig. Insbesondere als Heranwachsender zwischen 18 und 21 Jahren sei es dem Kläger nicht gelungen, sich rechtstreu zu verhalten. Hier sei insbesondere die Verurteilung des Amtsgerichts … vom 11. Januar 2023 und die darin enthaltenen Ausführungen zum Netzwerk zum Betreiben des Rauschgifthandels, der Gesamtwert der umgesetzten Betäubungsmittel und deren Gesamtmenge zu betrachten. Bis zu seiner Inhaftierung am 21. März 2021 habe der Kläger mehrmals Straftaten begangen. Die bisherigen Verurteilungen hätten keine nachhaltige positive Wirkung auf seine Delinquenz gehabt. Die Auswirkungen der Ausweisung auf Familienmitglieder oder sonstige Personen im Bundesgebiet seien gering. Laut der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses möchte der Kläger nach dem Ende des Maßregelvollzugs wieder zu seiner Mutter ziehen. Nach Aktenlage sei der Betroffene in einer Beziehung. Die bestehenden familiären Bindungen des volljährigen ledigen Betroffenen fielen nicht derartig schwer ins Gewicht, als dass demgegenüber das öffentliche Interesse an der Ausweisung zurückstehen müsste. Diese hätten den Kläger zu keinem Zeitpunkt von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Das beim Kläger festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks sei widerrufen worden. Die dagegen erhobene Klage habe aufschiebende Wirkung. Dem werde dadurch Rechnung getragen, dass die Abschiebungsandrohung den Irak als Zielstaat ausnimmt. Mit rechtskräftigem Widerruf des Abschiebungsverbots sei auch die Abschiebung in den Irak möglich. Diese Entscheidung stehe auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Einklang. Der Kläger habe bislang erst lediglich knapp zehn von voraussichtlich 18 Monaten der Therapie absolviert. Die Therapie sei daher nicht abgeschlossen. Ein Wohlverhalten im geschützten Rahmen der Haft lasse noch nicht mit notwendiger Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel schließen. Selbst nach Abschluss der Therapie könnten Rückfälle nicht ausgeschlossen werden. Ob dem vorgetragenen Willen des Klägers zur Verhaltensänderung tatsächlich Glauben geschenkt werden darf, sei in Anbetracht der erheblichen Rückfallgeschwindigkeit in straffällige Verhaltensweisen zumindest fraglich. Die Stellung als „faktischer Inländer“, worunter der Kläger nicht falle, würde überdies die Ausweisung nicht von vornherein verhindern. Die vorzunehmende Abwägung ginge zulasten des Klägers aus. Der lange Aufenthalt im Bundesgebiet schütze nicht schlechthin vor einer Ausweisung. Zwar bestünden nur geringe Bindungen hinsichtlich des Iraks, jedoch sei der Kläger jung, gesund, arbeitsfähig und im Besitz eines Schulabschlusses. Es sei ihm daher zumutbar, sich in einem anderen Land eine neue Zukunft aufzubauen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten habe der Betroffene alleine zu verantworten. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass Drogendelikten, wie vom Kläger begangen, eine besondere Schwere zugemessen wird. Die Ausweisung des Klägers entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet wäre, sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch angemessen. Zwar werde der Erfolg, die Verhinderung weiterer Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage im Asylverfahren nicht direkt mit der Bekanntgabe des Ausweisungsbescheids erreicht, jedoch werde die Voraussetzung zur Durchführbarkeit einer später möglich werdenden Abschiebung geschaffen. Unter Ausübung des Ermessens werde angesichts der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten und seines persönlichen Verhaltens die Wirkung der Ausweisung auf sieben Jahre befristet. Der Kläger verfüge über keine besonders schützenswerten Bindungen innerhalb der Bundesrepublik. Von einer Verhaltensänderung des Klägers könne trotz der zurückliegenden Verurteilungen nicht ausgegangen werden, auch wenn er derzeit überwiegend aktiv und motiviert an einer Therapie teilnehme. Die Therapie sei derzeit nicht abgeschlossen. Der Kläger sei gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel mehr besitze. Die Ausreisepflicht sei gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und 3 AufenthG vollziehbar. Die Abschiebung erfolge gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – vorbehaltlich der Vollziehbarkeit – in jeden Staat, der zur Übernahme des Betroffenen verpflichtet oder bereit ist. Aufgrund des anhängigen Asylklageverfahrens sei der Irak derzeit gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgenommen. Sollte das Abschiebungsverbot rechtskräftig widerrufen worden sein, sei auch eine Abschiebung in den Irak möglich. Sollte der Kläger aus der Haft vor seiner Abschiebung entlassen werden, so habe er das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Falls er nicht freiwillig ausreist, werde ihm die Abschiebung angedroht. Der Antrag des Klägers vom 28. Dezember 2023 auf Erteilung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit bei der … werde abgelehnt. Der Kläger unterliege gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG grundsätzlich einem Erwerbstätigkeitsverbot. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Absatz 5b AufenthG lägen vor. Der Aufenthalt des Klägers sei derzeit geduldet. Das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit entfalle gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Zwar sei § 60a Absatz 5b AufenthG eine Sollvorschrift, jedoch liege vorliegend eine Ausnahme vom gebundenen Ermessen vor. Der Gesetzgeber habe an verschiedenen Stellen des Aufenthaltsgesetzes zum Ausdruck gebracht, dass Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung besteht oder die wegen einer Straftat zu einer gewissen Strafe verurteilt worden sind, nicht von Bleiberechtsregelungen oder Regelungen, die in einem Bleiberecht münden, profitieren sollen. Der Kläger werde ausgewiesen wegen der von ihm begangenen Straftaten und der daraus resultierenden Verurteilungen. Die Ablehnung des Beschäftigungsantrags entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung sei geeignet, um bereits das Entstehen jeglichen Anscheins einer irgendwie gearteten Aufenthaltsverfestigung des Klägers zu verhindern und um die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung konsequent zu betreiben. Eine mit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis verbundene Integration in den Arbeitsmarkt könne in Anbetracht des vorrangigen Ziels der Aufenthaltsbeendigung und des Schutzes der Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten nicht erfolgen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Ablehnung des Antrags sei auch angemessen, da insbesondere vor dem Hintergrund der Generalprävention der Zweck erreicht werde, da Ausländer, die eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen, nicht eine niedrige Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten haben, da sie keine Antragsablehnung befürchten müssen. Ebenso scheide die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen nach §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV aus. Die Ermessensausübung könne hierbei zu keiner anderen Bewertung führen als im Rahmen des § 60 Abs. 5b AufenthG. 13 Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024, bei Gericht eingegangen am 22. Mai 2024, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 16. April 2024 erheben und einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der vorliegenden Bewertung des Verhaltens des Klägers in der Therapiemaßnahme, die deutlich überwiegend positiv sei, keine Beachtung geschenkt werde. Aus ihr ergebe sich in einem regulierten Umfeld sowie unter Betreuung und Angebot von Therapie ein angemessener, gewaltferner und gesellschaftlich adäquater Umgang mit Mithäftlingen und Personal. Es wäre auch einzustellen gewesen, dass es sich bei der derzeitigen Jugendfreiheitsstrafe um den ersten Hafteindruck dieser Art für den Kläger handele. Das zuletzt erstinstanzlich erkennende Gericht habe ausdrücklich Reifeverzögerungen beim Kläger hervorgehoben. Es sei davon auszugehen, dass die Hafterfahrung auf den Kläger positive Auswirkungen habe. Hinsichtlich des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei zumindest zu berücksichtigen, dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Klägers lediglich die hier streitgegenständliche behördliche Entscheidung entgegenstehe. Zudem streite für den Kläger ganz erheblich seine Stellung als „faktischer Inländer“. Er erfülle diese Position im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.7.2002 – 1 C 8/02 – BVerwGE 116, 378, juris Rn 2). Beim Kläger sei zu beachten, dass er nahezu sein komplettes Leben in Deutschland verbracht habe. Er kenne keine andere Heimat. Seine vollständige Sozialisierung habe er hier erfahren und er wolle eine Ausbildung aufnehmen. Ebenso würden sich alle sozialen Bezugspersonen des Klägers in Deutschland befinden, insbesondere seine Familie mit Eltern und Geschwistern, sowie seine Verlobte. Der Kläger spreche ausschließlich Deutsch, eine soziale, wirtschaftliche oder persönliche Anbindung an ein etwaiges Land der Herkunft sei weitgehend ausgeschlossen. Neben der zu erwartenden sozialen Isolation sei auch auf wirtschaftlicher Grundlage davon auszugehen, dass dem Kläger die Integration unmöglich wäre. Seine Ausbildung sei allein ausgerichtet am deutschen Arbeitsmarkt. Soweit der Kläger gegen hier geltende Regeln verstoßen habe, habe er dies aufgrund seiner rein deutschen Sozialisation getan. Es sei auch gerade deutschen Behörden und zuständigen Stellen nicht gelungen, diese Sozialisation des Klägers in positivere Bahnen als bisher zu lenken. Seine jetzigen Fortschritte in der Resozialisierung zu unterbrechen, würde dem Anspruch des deutschen Strafvollzugssystems widersprechen. Die Behörde habe im Rahmen der Festsetzung der Einreisesperre auf sieben Jahre die Rolle des Klägers als Individuum nicht ausreichend gewürdigt. Er sei faktischer Inländer, der nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sei. Nennenswerte Integrationsaussichten oder Anknüpfungspunkte im Zielland der Ausweisung gebe es nicht. Eine erheblich geringere – wenn überhaupt – Einreisesperre wäre angemessen gewesen. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids seien zu unbestimmt. Dies betreffe die Bedingung des Eintritts der Wirksamkeit, sobald das Abschiebungsverbot rechtskräftig widerrufen worden sei, und die Bestimmung eines Ziellandes. Außerdem sei im Bescheid ständig die Rede von „Haft“. Der Kläger befinde sich jedoch in einer Entziehungsanstalt. Diese Einrichtungen würden nicht den Charakter einer Haft aufweisen. Die Klage richte sich ebenso gegen die in Ziffer 5 ausgesprochene Ablehnung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, obwohl diese Erwerbstätigkeit im Rahmen der Therapie befürwortet werde. Es sei wohl damit zu rechnen, dass der Kläger nach seiner Anhörung zum Erlass zeitnah entlassen werde. Es ständen sogar ab September 2024 schon Ausbildungsplätze zur Verfügung. 14 Der Kläger beantragt, 1. Der Bescheid vom 16. April 2024 wird insgesamt aufgehoben. 2. Dem Kläger wird die beantragte Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bei der … erteilt. 15 Der Beklagte beantragt 16 Klageabweisung. 17 Unter Verweis auf die streitgegenständliche Entscheidung führte die zunächst zuständige Ausländerbehörde ergänzend aus, dass die Therapie des Klägers ausweislich des Zwischenberichts des Bezirkskrankenhauses … vom 20. Februar 2024 nicht abgeschlossen sei. Der positive Therapiebericht des Bezirkskrankenhauses habe bei der Prognoseentscheidung im Rahmen der Spezialprävention ausreichend Würdigung erfahren. Insbesondere aufgrund des festgestellten Hangs des Klägers, berauschende Substanzen im Übermaß zu konsumieren, könne von einer fehlenden Wiederholungsgefahr erst nach straf- und drogenfreier Lebensführung über einen längeren Zeitraum ausgegangen werden. Dass es sich bei der derzeitigen Jugendfreiheitsstrafe um den ersten Hafteindruck dieser Art handelt, verkenne die Ausländerbehörde keineswegs. Art und Ausmaß der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten sowie die an den Tag gelegte kriminelle Energie würden jedoch überwiegend keine jugendtypische Delinquenz aufweisen. Dass der Kläger nach Jugendstrafrecht zu verurteilen war, ändere hieran nichts. Sicherlich habe der Kläger während der nun zwölf Monate andauernden Therapie Fortschritte machen können. Jedoch sei die Ausländerbehörde der Überzeugung, dass zu diesem Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die erheblichen Persönlichkeitsmängel, welche neben der Suchterkrankung ursächlich für die begangenen Straftaten gewesen seien, soweit behoben sind, um eine grundlegende persönliche Wandlung des Klägers im Sinne einer Abkehr von seiner kriminellen Vergangenheit bejahen zu können. Dagegen spreche zudem die ausweislich des Bundeszentralregisters zu attestierende erhebliche Rückfallgeschwindigkeit in straffällige Verhaltensmuster. Dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels lediglich die hier streitgegenständliche Entscheidung entgegenstehe, treffe nicht zu. Die durch die zu erfolgende Ausweisung entstehenden Schwierigkeiten, wie beispielsweise der Aufbau einer neuen Zukunft in einem anderen Land, habe der Kläger alleine zu verantworten. Die Ausführungen des Bevollmächtigten zur vermeintlichen Stellung des Klägers als „faktischer Inländer“ gingen fehl. Der Sachverhalt des vom Bevollmächtigten herangezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2022 sei nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da es sich vorliegend schon nicht um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gehe und auch nicht um eine Ermessensentscheidung. Zudem sei der Kläger nicht mehr minderjährig. Im Übrigen habe die Ausländerbehörde dem langen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet angemessen Rechnung getragen. Dass die Freiheitsstrafe des Klägers im Rahmen der Unterbringung einer Entziehungsanstalt vollzogen wird, schließe die Verwendung des Terminus „Haft“ nicht aus. Jedenfalls werde die Anordnung hierdurch keinesfalls rechtswidrig. 18 Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 beteiligte sich die Regierung von Mittelfranken als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren. 19 Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 führte … vom Bezirkskrankenhaus … aus, dass der Kläger inzwischen die letzte Stufe des Therapieprogramms erreicht habe. Er befinde sich derzeit im Probewohnen im Haushalt seiner Mutter in … Es fänden weiterhin Drogenscreenings statt. Die Erlaubnis zur gewünschten sozialversicherungspflichtigen Arbeit sei nicht erteilt worden. Der Kläger absolviere einige Praktika für eine Tagesstruktur und gehe einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Auch in der Serienbeurlaubung scheine der Kläger in der Lage zu sein, sich den Anforderungen im Maßregelvollzug anzupassen. Bei weiterem positiven Verlauf werde die Therapeutin bei Gericht die Entlassung aus dem Maßregelvollzug und die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung beantragen. 20 Nach einer Aktennotiz vom 8. Oktober 2024 befindet sich der Kläger weiterhin im Probewohnen bei seiner Mutter in … und ist weiterhin im Bezirkskrankenhaus … eingebunden. 21 Die bedingte Entlassung werde derzeit vom Amtsgericht … geprüft. 22 Am 11. Oktober 2024 stellte die damals zuständige Ausländerbehörde den Antrag auf Durchführung eines Passersatzbeschaffungsverfahrens für das Land Irak für den Kläger. 23 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 wurde die vom Kläger beantragte Duldung abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist noch rechtshängig (AN 11 K 24.2733), der entsprechende Eilantrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Februar 2025 abgelehnt (AN 11 E 24.2732). 24 Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 teilte die vormals zuständige Ausländerbehörde mit, dass der Beklagte zum 19. Dezember 2024 die ausländerrechtliche Zuständigkeit übernommen habe. Der Klägerbevollmächtigte erklärte sodann mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025, dass das Verfahren gegen den nunmehrigen Beklagten geführt werden soll. 25 Der Beklagte übermittelte eine Kurzmitteilung der Kriminalpolizeiinspektion … – … vom 30. Dezember 2024, wonach ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seinen Bruder wegen Handels mit Marihuana in nicht geringer Menge anhängig ist. Dem Kläger wird im Wesentlichen zur Last gelegt, dass er in … ( …) 1 kg Marihuana von einem anderweitig Beschuldigten entgegengenommen hat und dann ins Anwesen seines Bruders ( …) verbracht hat. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 27 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 28 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung nicht überspannt werden, eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung genügt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Es reicht bereits aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2009 – 19 C 09.1723 – juris Rn. 2). 29 Der Kläger hat bislang – trotz entsprechender Ankündigung – keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung der amtlichen Vordrucke nach § 117 Abs. 2 – 4 ZPO gemacht, so dass für das Gericht nicht feststellbar ist, ob er die Kosten der Prozessführung bestreiten könnte. Aber selbst wenn der Kläger dazu nicht in der Lage sein sollte, bietet jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 30 Nach der im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage sowohl hinsichtlich der Ausweisung samt Annexentscheidungen als auch hinsichtlich der begehrten Beschäftigungserlaubnis unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid vom 16. April 2024 stellt sich voraussichtlich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. I. 31 Die gegen die Ausweisung samt Annexentscheidungen zulässig erhobene Klage erweist sich nach summarischer Prüfung als unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung sowie der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 37). 32 1. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte formell rechtmäßige Ausweisung des Klägers dürfte sich auch als materiell rechtmäßig erweisen. 33 Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. EuGH, U.v. 22.12.2010 – C-303/08 – juris Rn. 60; EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08 – juris Rn. 82). Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 – C-467/02 – juris Rn. 47; EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08 – juris Rn. 84). 34 Der Aufenthalt des Klägers gefährdet nach summarischer Prüfung die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt und ein Verstoß gegen höherrangige Vorschriften nicht vorliegt. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.