BayObLG, Beschluss v. 20.11.2025 – 102 AR 119/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 20.11.2025 – 102 AR 119/25 e Download Drucken Titel: Gerichtszuständigkeit bei Störungsbeseitigungsklage gegen Eigentümer und Nießbrauchberechtigten Normenketten: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 3 BGB § 1004 Abs. 1 EGZPO § 9 Leitsätze:
(1)Entgegen der Ansicht des Antragsgegnervertreters übersteigt der Streitwert der Klage gegen den Antragsgegner zu 2) 5.000,00 €. 27 Der Zuständigkeitsstreitwert wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der gleich demjenigen ist, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will. Diesen Streitgegenstand oder prozessualen Anspruch legen Klageantrag und Klagebegründung fest (Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 10/2025, § 3 Rn. 2). Maßgeblich ist das Interesse des Klägers, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten oder die Realisierbarkeit des Klageanspruchs ankäme (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. März 2025, X ZR 114/22, MDR 2025, 687 [juris Rn. 14]). Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden gemäß § 5 ZPO zusammengerechnet, sofern eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. zum Gegenstandswert: BGH, Beschluss vom 5. Februar 2024, IV ZR 253/22, FamRZ 2024, 802 [juris Rn. 5]). Nicht nach § 5 ZPO zu addieren sind allerdings Ansprüche, für die unabhängig vom Wert eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht (Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 5 Rn. 30; Loyal in Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 5 Rn. 26; Herget in Zöller, § 5 Rn. 1). Bei der Ermittlung des mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesses kommt den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers, erhebliches Gewicht zu, sofern die Angaben nicht offensichtlich unzutreffend sind; für das Gericht bindend sind sie nicht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012, X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 27. November 2024, 101 AR 144/24 e, juris Rn. 22). 28 (
- a)Mit dem Klageantrag I. begehrt die Antragstellerin die Räumung und Herausgabe der – nach ihrem Vortrag unbefugt – genutzten Dachfläche, wobei die Antragsgegner, wie sie in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Senat deutlich gemacht haben, trotz der zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen eine wirksame Beendigung des durch den gerichtlichen Vergleich begründeten Nutzungsverhältnisses in Abrede stellen. 29 Ist – wie im vorliegenden Fall – das Ende eines streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Kläger einer Herausgabeklage diese allein oder in erster Linie auf einen dinglichen Anspruch wie denjenigen aus § 985 BGB stützt und sich der Beklagte demgegenüber mit einem angeblichen Miet- oder Pachtverhältnis verteidigt (BGH, Beschluss vom 28. September 2023, III ZB 93/22, NJW-RR 2024, 75 Rn. 6 m. w. N.). 30 Stichhaltige Gründe, diese Grundsätze vorliegend nicht bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts heranzuziehen, sind nicht ersichtlich. Es kommt somit weder darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aktuell ein Nutzungsentgelt für die fragliche Dachfläche erzielt werden könnte, noch ist Raum für einen Rückgriff auf den ausschließlich für den Gebührenstreitwert maßgeblichen § 41 Abs. 2 GKG (einjähriges Nutzungsentgelt) oder einen pauschalen „Auffangstreitwert“, wie von Antragstellerseite in der Klageschrift angenommen. 31 Für den Klageantrag I. ist vielmehr in Bezug auf den Antragsgegner zu 2) von einem Streitwert in Höhe von 3.865,37 € auszugehen. 32 (
- b)Der Klageantrag II. ist auf ein von Klageantrag I. abweichendes Interesse gerichtet, nämlich auf die Duldung des Rückbaus der vorhandenen Aufzugsanlage. Die Anlage ist nach dem Vortrag der Antragstellerin vom Antragsgegner zu 2) unbefugt errichtet worden und verbindet die streitgegenständliche Dachfläche mit der im 6. Obergeschoss des Anwesens gelegenen Wohnung […]. 33 Wie in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26. August 2025 dargelegt, macht die Antragstellerin auch hier einen Anspruch geltend, der vermögensrechtlicher Art ist, denn der Klageantrag II. dient im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange. 34 Ganz allgemein gilt, dass das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen ist, den dieses durch die Störung erleidet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, V ZR 262/12, juris Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 19. September 2022, 102 AR 5/22, juris Rn. 41). Zum Interesse einer Wohnungseigentümergemeinschaft an einem Rückbau einer baulichen Veränderung hat der Bundesgerichtshof unter anderem entschieden, dass dieses anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe der Wohnungseigentumsanlage, des Ausmaßes der baulichen Veränderung und deren störender Wirkung zu bemessen ist (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025, V ZR 163/24, NJW-RR 2025, 906 Rn. 8). 35 Nicht entscheidend sind damit die (strittigen) voraussichtlichen Kosten des Rückbaus der Aufzugsanlage, wie die Antragstellerin meint, da es sich bei diesen Kosten nicht um den finanziellen Nachteil handelt, den das Eigentum der Antragstellerin bzw. der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch erleidet, dass die Aufzugsanlage existiert, sondern um den Betrag, der aufzuwenden sein wird, wenn die Klage Erfolg hat. Allerdings hat die Antragstellerin in der Klageschrift ausgeführt, dass die Traglast der Dachfläche für die streitgegenständliche Aufzugskonstruktion nicht ausreichend und das Risiko von Wasserschäden massiv gestiegen sei, mithin das Gemeinschaftseigentum erheblich durch die Aufzugsanlage beeinträchtigt werde. Wie dargelegt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Antragsgegner zu 2) diese nachteiligen Folgen der baulichen Veränderung bestreitet. Vor dem Hintergrund dieser behaupteten Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums übersteigt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Duldung des Rückbaus der Aufzugsanlage zweifelsfrei einen Betrag von 1.135,00 €. 36 (
- c)In der Summe liegt der wirtschaftliche Wert der beiden Klageanträge somit über dem für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG maßgeblichen Betrag von 5.000,00 €. 37